Bundesgerichtshof urteilt zur Ausübung der Heilkunde ohne Zulassung (hier: Synergetik).
BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - 2 StR 580/10
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main. Wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde.
Wer die Heilkunde, ohne Arzt zu sein, ausüben will, bedarf einer Erlaubnis. So steht es in § 1 Heilpraktikergesetz. Schon in den 30er Jahren sollte damit Kurpfuschern, Gesundbetern und anderen heil(un)kundigen Scharlatanen ein gewerbliches Einkommen mit der Gesundheit der Menschen erschwert werden.
Wo allerdings verläuft die Grenze zur Heilkunde? Diese reizen Personen, die weder eine Approbation noch eine Heilpraktikererlaubnis vorweisen können, immer wieder gerne aus - mit strafrechtlichen und zivilrechtlichen Folgen.
In dem vorliegenden Urteil beschäftigte sich der BGH diesmal mit der Synergetik, der "Lehre vom Zusammenwirken von Elementen gleich welcher Art". Dürfen Heilunkundige diese Lehre bei Patienten gegen Entgelt anbieten? Nein, urteilten die Karlsruher Richter.
Was war passiert?
Nach den Feststellungen des Landgerichts führte die Angeklagte in ihrer Wohnung Behandlungen nach der sog. Synergetik-Methode durch. Nach der dieser Methode zugrunde liegenden Lehre lassen sich bei den zu behan-delnden Klienten in Tiefenentspannung innere Bilder bearbeiten. Hierdurch sollen unverarbeitete Erlebnisse und Konflikte aufgearbeitet werden und auf neuronaler Ebene eine Hintergrundauflösung von Krankheiten erfolgen. Um Kunden zu gewinnen, wandte sich die Angeklagte mit einer eigenen Internetseite und mit Flyern u.a. an Menschen mit Ängsten, Depressionen, Traumata und weiteren psychischen Problemen. Tatsächlich wandten sich einige Patienten an die selbsternannte Therapeutin.
Das Urteil
Unter die strafbewehrte Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilprG fallen zwar nur solche Behandlungen, die gesundheitliche Schäden verursachen können. Bei dem Straftatbestand des § 5 HeilprG handelt es sich jedoch um ein potentielles Gefährdungsdelikt, bei dem nur eine generelle Gefährlichkeit der konkreten Tat, nicht aber der Eintritt einer konkreten Gefahr zum Tatbestand gehört.
Bei der Therapie der Angeklagten habe zumindest die potenzielle Gefahr einer Gesundheitsschädigung der Patienten bestanden. Daher hätte die Frau ohne Erlaubnis die Behandlung nicht durchführen dürfen.
Die Angeklagte war bereits von dem Landgericht Frankfurt am Main wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde in elf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden, dessen Urteil der BGH nun bestätigte.