Internetprovider sollte konkrete Beanstandungen eines Arztes zu einer ihn betreffenden Bewertung prüfen.
Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.05.2012, Az. 11 O 2608/12
Das Landgericht Nürnberg-Fürth billigte dem klagenden Zahnarzt einen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines Internetportals zur Bewertung ärztlicher Leistungen zu. Der Zahnarzt setzte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verbreitung einer negativen Bewertung zur Wehr und bekam Recht. Das Landgericht entschied vorläufig, dass der Internetprovider auf die konkrete Beanstandung des betroffenen Zahnarztes hin den Sachverhalt sorgfältig hätte prüfen müssen. Dies sei nicht ausreichend genug geschehen. Damit seien auch die Persönlichkeitsrechte des Zahnarztes gefährdet. Der Internetprovider hafte - ungeachtet der Frage, ob die Bewertung zutreffend ist - als Störer auf Unterlassung.
Eine endgültige Entscheidung fällt wohl erst in der Hauptsache.