Bundesregierung will arzneimittelrechtliche und andere Vorschriften, darunter auch das Heilmittelwerberecht, ändern.
Die Bundesregierung legte am 18.04.2012 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vor:
Gesetzesentwurf der Bundesregierung (Drucksache 17/9341)
Ist Ihr Werbeauftritt wettbewerbswidrig?
Sind Werbemaßnahmen unlauter oder verstoßen sie gar gegen das Heilmittelwerberecht, so können Mitbewerber, aber auch Kammern und Verbände diesen Missstand rügen und darüber hinaus sogar abmahnen. Eine Abmahnung ist meist teuer. Sie enthält eine Aufforderung, das wettbewerbswidrige Verhalten einzustellen und eine strafbewährte Unterlassungsverpflichtung abzugeben. Bei einem Verstoß hiergegen, muss der Unterlassungsschuldner eine empfindliche Vertragsstrafe zahlen.
Webseiten, Imagefilme, Facebookseiten, aber auch Flyer und viele andere Werbeträger mehr, können gegen das Heilmittelwerbegesetz verstoßen. Unwissenheit schützt jedoch vor Strafe nicht. Wenn Sie sich unsicher sind, lassen Sie sich fachkundig beraten.
Wir haben langjährige Erfahrung im Heilmittelwerberecht.
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Ihr Ansprechpartner
Dr. Andreas Staufer
Fachanwalt für Medizinrecht