Frauenärzte aufgepasst: Bereits das Benennen einer niederländischen Abtreibungsklinik kann strafbar sein!
OLG Oldenburg, 1. Strafsenat, Urteil vom 18.02.2013, 1 Ss 185/12
Beihilfe zur Abtreibung durch den behandelnden Arzt durch Nennung einer auch über das Internet zu ermittelnden Abtreibungsklinik in den Niederlanden.
Die Staatsanwaltschaft warf einem Gynäkologen vor, einer in der 17. Woche schwangeren Patientin, die ihr Kind abtreiben wollte, einen Zettel mit der Adresse einer niederländischen Abtreibungsklinik gegeben zu haben. Hierdurch hätte der Frauenarzt Beihilfe zum unerlaubten Schwangerschaftsabbruch geleistet.
Die Teilnahme richte sich nach Ansicht des Gerichts "auch bei § 218 StGB nach den allgemeinen Grundsätzen (...). Danach kann die Überlassung der Adresse einer konkreten Abtreibungsklinik eine Beihilfe zur nachfolgenden Abtreibung darstellen. Denn schon damit fördert der Gehilfe die konkrete Tathandlung (Abtreibung in dieser Klinik) durch Vermittlung von Wissen und wird zumindest mitursächlich für diese Tat." Dem stünde auch nicht entgegen, "dass die Adresse zur Tatzeit möglicherweise über das Internet ohne weiteres zu ermitteln gewesen wäre."
Die abweichende juristische Ansicht, dass eine Strafbarkeit iausscheide, wenn eine Adresse allgemein zugänglich sei, lehnte das Gericht ab. Diese Ansicht vernachlässige, "dass der Beratung des behandelnden Arztes wegen der persönlichen Arzt-Patienten-Beziehung und seiner Sachkunde ein deutlich stärkeres Gewicht" zukomme. "Anders als einer allgemeinen Information im Internet oder den für sich werbenden Internetauftritten der Kliniken" werde "ihm deshalb besonderes Vertrauen entgegengebracht."
Das Verfahren wurde zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aurich zurückverwiesen.