Bundessozialgericht: Der Ärztliche Leiter eines MVZ muss in diesem selbst angestellt oder als Vertragsarzt tätig sein. So will es jetzt auch das neue GKV-Versorgungsstrukturgesetz.
Bundessozialgericht - B 6 KA 33/10 R - 14.12.2011
Vorinstanz: SG Dresden, Sächsisches LSG
Die Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht. Aus dem Terminsbericht ergibt sich jedoch:
"Für das erneute Berufungsverfahren hat der Senat darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden sein dürfte. Dass der ärztliche Leiter in dem MVZ selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein muss, ergibt sich aus dem Kontext der Regelungen des SGB V. Eine explizite Regelung in diesem Sinne enthält § 95 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der Fassung des am 01.12.2011 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Versorgungsstrukturgesetzes, das zum 01.01.2012 in Kraft treten soll. Der Senat wertet die Einfügung des Satzes 3 als Klarstellung des Bundestages darüber, was nach dessen Intention auch schon in der Zeit bis Ende des Jahres 2011 gelten sollte."
Quelle: juris/Bundessozialgericht
Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) ist inzwischen in Kraft getreten. Die entsprechende Regelung enthält § 95 SGB V (neue Fassung).