Urteil des VG Wiesbaden vom 12.12.2007

VG Wiesbaden: gaststätte, einstellung des verfahrens, ausländischer arbeitnehmer, öffentliches interesse, erwerbstätigkeit, abschiebung, kontrolle, verfügung, ausländer, lokal

1
2
Gericht:
VG Wiesbaden 4.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 E 641/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 66 Abs 4 AufenthG, § 3 Abs
2 AufenthG, § 7 Abs 1 SGB 8
Nachweis einer unerlaubten Erwerbstätigkeit ausländischer
Arbeitnehmer
Leitsatz
Eine einmalige Kontrolle kann zum Nachweis einer illegalen Beschäftigung eines
Ausländers nur dann ausreichen, wenn die getätigten Beobachtungen eindeutig auf
eine Beschäftigung hinweisen.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 20.04.2007 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und lebt in Wiesbaden. Hauptberuflich
ist er als Bäcker tätig. Mit Bescheid vom 16.07.2003 der Beklagten wurde ihm eine
Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft für die Gaststätte "C" in
der D in Wiesbaden erteilt. Mit dieser Erlaubnis zusammen wurde ihm jedoch
gleichzeitig nach § 21 Abs. 1 GastG eine Beschäftigung seines Schwagers, E.,
untersagt, da dieser nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit zur Ausübung
einer Tätigkeit in einer Gaststätte verfüge. Bereits im Februar 2004 ergab sich der
Verdacht, dass in der o.g. Gaststätte eine polnische Staatsangehörige ohne die
erforderliche Arbeitserlaubnis illegal beschäftigt wurde. Strafrechtliche
Konsequenzen ergaben sich aus diesem Verdacht aber nicht.
Am 12.05.2004 wurde die rumänische Staatsangehörige F in der o.g. Gaststätte
"C" von zwei Beamten des Hauptzollamts Darmstadt angetroffen und kontrolliert.
Die beiden Beamten beobachteten dabei, wie Frau F hinter dem Tresen der
Gaststätte Kaffee zubereitete und diesen einem Gast brachte. Des Weiteren wurde
ein Lieferschein des Bierverlages "G", datiert auf den 12.05.2004, gefunden, auf
dem Frau F die Anlieferung und die Entgegennahme von Getränken sowie die
Rückgabe von Leergut für die Gaststätte mit ihrer Unterschrift quittiert hatte. Die
Beamten stellten weiterhin fest, dass Frau F auf Aufforderung gezielt und zügig
sämtliche Elektrogeräte sowie Küchengeräte in der Gaststätte ausschaltete.
Außerdem war sie im Besitz der Schlüssel für sämtliche Räume der Gaststätte, die
sie in ihrer Handtasche verwahrte. Während der Überprüfung am 12.05.2004
sprach Frau F immer wieder von ihrem "Chef" oder "Patrone", der gleich kommen
werde. Frau F wurde aufgrund des Verdachts des illegalen Aufenthaltes in
Verbindung mit illegaler Arbeitsaufnahme von den Beamten festgenommen. Es
stellte sich sodann heraus, dass Frau F keinen Aufenthaltstitel besaß. Aufgrund
dieser Umstände wurde von den Behörden angenommen, dass Frau F in der
Gaststätte "C" einer Arbeit nachgegangen sei, ohne die erforderliche Erlaubnis zu
besitzen. Es wurde festgestellt, dass sich Frau F illegal im Bundesgebiet aufhält.
3
4
5
besitzen. Es wurde festgestellt, dass sich Frau F illegal im Bundesgebiet aufhält.
Aus diesem Grund wurde Frau F durch Verfügung vom 13.08.2004 unbefristet aus
dem Bundesgebiet ausgewiesen und aufgefordert, das Bundesgebiet binnen zwei
Tagen nach Zustellung dieser Verfügung zu verlassen. Für den Fall der
Nichtausreise wurde ihr gleichzeitig die Abschiebung nach Rumänien angedroht.
Unklar ist, ob Frau F kurzzeitig ausgereist ist; jedenfalls wurde sie im Dezember
2004 nach einem Wohnungseinbruch in Wiesbaden festgenommen und letztlich
am 28.04.2005 in ihr Heimatland Rumänien abgeschoben. Hierbei entstanden
Abschiebungskosten in Höhe von insgesamt 1.003,95 €, die von der Behörde im
Einzelnen belegt wurden.
Gegen den Kläger wurde aufgrund des Vorfalls am 12.05.2004 ein Strafverfahren
wegen Vergehens nach § 92 a AuslG a.F. eingeleitet (StA Wiesbaden, xxx).
Nachdem zunächst ein Strafbefehl gegen ihn verhängt worden war, kam es vor
dem Amtsgericht Wiesbaden in der Hauptverhandlung vom 00.00.00 mit
Zustimmung aller Beteiligten zu einer Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs.
2 StPO.
Mit Bescheid vom 20.04.2007 forderte die Beklagte vom Kläger die Erstattung der
für die Abschiebung der Frau F entstandenen Abschiebungskosten in Höhe von
1.003,95 € gemäß § 66 Abs. 4 AufenthG und kündigte für den Fall der nicht
freiwilligen Zahlung die Einleitung der notwendigen Vollstreckungsmaßnahmen an.
Die Beklagte geht in dem Bescheid von einer Haftung des Klägers als Inhaber der
Gaststätte "C" im Sinne des § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aus. Sie stützt diese
Annahme auf die von den Zollbeamten bei der Kontrolle am 12.05.2004
gewonnenen Eindrücke, wonach Frau F bei der Gaststätte "C" beschäftigt gewesen
sei, obwohl sie nicht über die entsprechende Erlaubnis für eine solche
Beschäftigung nach dem AufenthG verfügt habe. Zur Begründung wird weiter
ausgeführt, auch wenn Frau F selbst vorgegeben habe, nur auf die Gaststätte
aufgepasst zu haben, habe der Kläger dennoch grob fahrlässig oder vorsätzlich
gehandelt, indem er Frau F beschäftigt bzw. sie mit der Aufsicht über die
Gaststätte betraut habe, ohne selbst überprüft zu haben, ob ihr dies aufgrund
ihres ausländer- und arbeitsrechtlichen Statuses überhaupt erlaubt gewesen sei.
Die Erklärung des Klägers, er habe nichts von der nicht erteilten Erlaubnis gewusst,
greife nicht, da es ihm vor Beschäftigung der Frau sowohl möglich als auch
zumutbar gewesen wäre, sich ihren Pass vorlegen zu lassen, aus dem eine
Erlaubnis der Erwerbstätigkeit auch für einen Laien ohne ausländerrechtliche
Fachkenntnisse erkennbar gewesen wäre. Sowohl bei der Arbeit in der Gaststätte
als auch bei deren Beaufsichtigung könne nicht von einem Gefälligkeitsverhältnis
ausgegangen werden. Unerheblich sei, dass Frau F angeblich kein Entgelt erhalten
habe, da es ausreiche, dass ein solches lediglich üblich sei. Bei dem Kaffeekochen
hinter dem Tresen, der Aufsicht über die Gaststätte, die Annahme von Getränken,
die Herausgabe von Leergut, das Abzeichnen eines Lieferscheins sowie das
zielgerichtete Bedienen der elektrischen Gerätschaften in der Gaststätte belege
eindeutig eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 AufenthG. Die Einstellung
des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO bedeute nicht, dass die Schuld des Täters
nicht vom Gericht bestätigt werden könne, sondern diese Vorschrift besage
vielmehr, dass der dem Kläger zur Last gelegte Verstoß als strafrechtliche
Bagatelle eingestuft worden sei, an deren Verfolgung kein öffentliches Interesse
bestehe. Darüber hinaus komme es für einen Leistungsbescheid nach §§ 66, 67
AufenthG nicht darauf an, ob strafrechtliche Konsequenzen gezogen worden seien
oder nicht.
Der Kläger hat am 23.05.2007 Klage erhoben. Er trägt vor, dass Frau F zu keinem
Zeitpunkt in seiner Gaststätte beschäftigt gewesen sei. Sie sei die Freundin seines
Schwagers, E., und habe diesen lediglich häufig zur Arbeit begleitet und ihm dort
Gesellschaft geleistet. Wenn überhaupt, dann habe sie diesem gegenüber lediglich
mal eine Gefälligkeit erbracht. Dabei handele es sich um eine Gefälligkeit, wie sie
auch schon von manchen anderen Gästen erbracht worden sei. Ein Entgelt habe
Frau F nie erhalten. Er, der Kläger, habe zudem bis zum 12.05.2004 keinerlei
Kenntnis von einer Tätigkeit der Frau F in seiner Gaststätte gehabt, so dass ihm
auch kein Vorwurf zu machen sei. Zuständig sei allein sein Schwager gewesen, der
bestätigt habe, dass Frau F nie eingestellt worden sei und auch nie ein Entgelt
erhalten habe. Unstreitig habe Frau F am fraglichen Tag auf die Gaststätte
aufgepasst, wobei sie auch den Lieferschein unterschrieben habe. Allerdings sei es
in der Gaststätte normal, dass sogar Gäste Lieferscheine unterschrieben, wie die
Fahrer des Getränkelieferers bei der Polizei bestätigt hätten. Allein aufgrund der
Tatsache, dass Frau F Küchengeräte, wie beispielsweise die Spülmaschine,
bedienen könne, könne noch nicht auf ein Arbeitsverhältnis geschlossen werden.
6
7
8
9
10
11
12
13
bedienen könne, könne noch nicht auf ein Arbeitsverhältnis geschlossen werden.
Außerdem gebe es einen zentralen Schalter für alle Geräte, so dass ein
Abschalten ohne große Schwierigkeiten habe erfolgen können. Frau F seien
überdies die Schalter für Licht und Geräte deshalb bekannt gewesen, weil sie ihren
Freund immer begleitet habe. Ein Arbeitsverhältnis habe also nie vorgelegen.
Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO gelte zudem
weiterhin die Unschuldsvermutung. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass kein
Zusammenhang zwischen dem Vorfall am 12.05.2004 und der Entstehung der
Abschiebekosten bestehe. Frau F sei am 03.12.2004 wegen Einbruchdiebstahls
festgenommen worden, und zwar aufgrund einer Abschiebeverfügung vom
13.08.2004, erst am 28.04.2005 sei aber die Abschiebung erfolgt.
Der Kläger beantragt,
die Verfügung der Beklagten vom 20.04.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die ergangene Verfügung vom 20.04.2007 und
trägt ergänzend vor, dass für die Annahme einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit
nicht die Vereinbarung eines Entgelts maßgeblich sei, sondern vielmehr, ob der
illegal Beschäftigte Weisungen von einer Person entgegengenommen habe, die für
den Betrieb verantwortlich gewesen sei. Dem Kläger obliege obendrein die Pflicht,
diejenigen Personen auf ihre Sorgfaltspflichten hinzuweisen und zu belehren, die
für ihn verwaltend tätig seien, wie vorliegend der Schwager des Klägers. Diese
Pflicht habe der Kläger aber nicht erfüllt, so dass ihm auch insoweit ein Vorwurf zu
machen sei. Auf die Länge der illegalen Beschäftigung komme es nicht an,
vielmehr reiche auch ein einmaliger Verstoß aus. Außerdem sei nach Nr. 66.4.1
der Allgemeinen Anwendungshinweise zu § 66 AufenthG ein Arbeitgeber nicht nur
ein solcher im arbeitsrechtlichen Sinne, sondern jede Person, die einen Ausländer
beschäftige. Ein wirksamer Arbeitsvertrag brauche nicht vorzuliegen, da es
ausreiche, wenn es sich um eine fremdbestimmte Arbeitsleistung handele.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte Bezug genommen. Die vorgelegten Behördenakten (2 Ordner)
haben vorgelegen und wurden ebenso zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht, wie die Akte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht
Wiesbaden (xxx).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat Erfolg, da der angefochtene Bescheid der Beklagten vom
20.04.2007 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO).
Nach § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG haftet für die Kosten der Abschiebung oder
Zurückschiebung eines Ausländers, wer den Ausländer als Arbeitsnehmer
beschäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den
Vorschriften des AufenthG nicht erlaubt war. Die abgeschobene Frau F besaß zwar
keine Erlaubnis für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik
Deutschland, gleichwohl haftet der Kläger nicht nach § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG
für die Kosten der der Beklagten durch die Abschiebung der rumänischen
Staatsangehörigen entstandenen Kosten, da nach Ansicht der Kammer nicht
festgestellt werden kann, dass Frau F in der Gaststätte des Klägers einer
Erwerbstätigkeit im Sinne des § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG i.V.m. §§ 2 Abs. 2
AufenthG, 7 SGB IV nachgegangen ist. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist eine
Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit insbesondere in einem
Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach
Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§
7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Vorliegend ist nicht belegt oder nachgewiesen, dass Frau
F in der Gaststätte "C" des Klägers einer Beschäftigung im Sinne der genannten
Vorschrift nachgegangen ist. Für die Auffassung der Kammer sind folgende
Erwägungen ausschlaggebend: Zunächst beruht die Annahme der Beklagten, die
rumänische Staatsangehörige sei einer Beschäftigung im Lokal des Klägers
nachgegangen, auf einer einzigen Kontrolle durch zwei Beamte des
Hauptzollamts. Eine einmalige Kontrolle kann zum Nachweis einer illegalen
Beschäftigung eines Ausländers allenfalls dann ausreichen, wenn die getätigten
Beobachtungen eindeutig auf eine Beschäftigung hinweisen. Soweit die Annahme
14
15
16
17
Beobachtungen eindeutig auf eine Beschäftigung hinweisen. Soweit die Annahme
einer Beschäftigung von Frau F darauf gestützt wird, dass sie - unstreitig - einen
Lieferschein über die Annahme von Getränken sowie die Herausgabe von Leergut
am 12.05.2004 unterzeichnet hat, wird dieses Indiz für eine Beschäftigung dadurch
entkräftet, dass die beiden Bediensteten der Getränkefirma bei ihrer Vernehmung
durch das Hauptzollamt Darmstadt am 17.05.2004 erklärt haben, dass die
Annahme der Getränke in der Gaststätte "C" schon von den verschiedensten
Personen quittiert worden sei, zum Teil auch von Gästen (Bl. 15 der Akte der StA).
Als Nachweis für eine Beschäftigung von Frau F wird neben der zuvor
angesprochenen Annahme der Getränke noch angeführt, dass sie Kaffee gekocht
und einem Gast den Kaffee gebracht habe, sämtliche Schlüssel für die Gaststätte
in Besitz gehabt habe sowie sämtliche Gerätschaften der Gaststätte einschließlich
der elektrischen Geräte und der Beleuchtung bedienen und zügig habe abstellen
können. Vor dem Hintergrund der unwiderlegten Zeugenaussage des Schwagers
des Klägers, E., bei seiner Zeugenvernehmung im Rahmen der Sitzung des
Amtsgerichts Wiesbaden vom 00.00.00, wonach er - E. - mit Frau F im zweiten
Stock der Gaststätte "C" zusammengelebt habe (Bl. 147 der Akte der StA),
verlieren auch diese Feststellungen an Gewicht. Denn wenn Herr E. mit Frau F im
Haus der Gaststätte zusammengelebt hat, ist es aufgrund dieser Beziehungen
erklärlich, dass Frau F die Schlüssel für die Gaststätte besaß und sich bei der
Bedienung der Geräte und der Beleuchtung auskannte. Aufgrund des
Verhältnisses zwischen Frau F und Herrn E. und angesichts der Tatsache, dass
beide im Haus der Gaststätte lebten, ist davon auszugehen, dass Frau F häufig,
wenn nicht gar täglich, in der Gaststätte gewesen ist und sich darin auskannte.
Auch das einmalig festgestellte Bringen eines Kaffees zu einem Gast ist vor
diesem Hintergrund erklärlich und nachvollziehbar, ohne dass zwingend von einer
Beschäftigung der Frau F ausgegangen werden kann, zumal die Zollbeamten ein
Kassieren durch Frau F nicht festgestellt haben.
Nach alledem bleibt festzustellen, dass die bei einer einmaligen Kontrolle am
12.05.2004 getroffenen Feststellungen durch die Beamten des Hauptzollamts
nicht ausreichen, um hinreichend sicher zu belegen, dass Frau F in dem Lokal "C"
als Arbeitnehmerin im Sinne des § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beschäftigt wurde.
Deshalb ist die durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten erhobene
Kostenforderung nicht gerechtfertigt. Da es bereits an einer Feststellung der
Beschäftigung der rumänischen Staatsangehörigen als Arbeitnehmerin im Lokal
des Klägers fehlt, bedarf es keines weiteren Eingehens auf die Fragen, ob den
Kläger an einer illegalen Beschäftigung von Frau F ein Verschulden trifft und ob der
erforderliche Zusammenhang zwischen dem Vorfall am 12.05.2004 und der durch
die Abschiebung von Frau F erst am 28.04.2005 entstandenen Kosten besteht,
was zweifelhaft sein könnte, weil nicht auszuschließen ist, dass Frau F vor ihrer
Festnahme am 03.12.2004 kurzfristig ausgereist war, also möglicherweise der
Ausweisungsverfügung vom 13.08.2004 nachgekommen ist.
Als unterlegene Beteiligte hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens gemäß §
154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.