Urteil des VG Wiesbaden vom 26.02.2010
VG Wiesbaden: stadt, daten, straftat, behandlung, vergleich, gefahr, ermittlungsverfahren, bereicherung, erfüllung, kontrolle
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Gericht:
VG Wiesbaden 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 K 848/09.WI
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 153a StPO, § 32 BKAG, § 33
Abs 2 S 1 Nr 2 BKAG, § 8 Abs
6 BKAG, § 81b Alt 2 StPO
Löschung von ED-Daten
Leitsatz
1. Wird im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens eine erkennungsdienstliche Behandlung
durchgeführt, so ist die federführende Polizeidienststelle datenerhebende und damit
verantwortliche Stelle, auch wenn eine andere Dienststelle beauftragt wird.
2. Gibt die verantwortliche Stelle ihre Verantwortung auf, so ist das Bundeskriminalamt
im Rahmen einer "aufgedrängten Bereicherung" nunmehr für die dort gespeicherten
Daten verantwortlich.
3. Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben diese
erkennungsdienstlichen Unterlagen grundsätzlich selbst weiter nutzen. In diesem Fall
bedarf es einer neuen Prognoseentscheidung für die Erforderlichkeit der Datennutzung.
4. Die Frage der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung unterliegt der vollen
verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Die Prüffrist beträgt bei einer Straftat mit
geringwertiger Bedeutung maximal drei Jahre.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen mit Ausnahme
der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der seine außergerichtlichen
Kosten selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Löschung ihrer erkennungsdienstlichen Unterlagen bei
dem Bundeskriminalamt.
Gegen die Klägerin lief bei der Staatsanwaltschaft E. unter dem Aktenzeichen xxx
Js xx/xx ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche. Im Rahmen des
Ermittlungsverfahrens erfolgte eine Durchsuchung der Wohnung der
Beschuldigten, welche zu diesem Zeitpunkt in A-Stadt lebte. Von Seiten des
Polizeipräsidiums A-Stadt wurde die Klägerin am 7. Mai 2007 erkennungsdienstlich
behandelt. Ein Ausdruck der erkennungsdienstlichen Unterlagen wurde vom
Polizeipräsidium A-Stadt an den Beigeladenen übersandt. Eine Kopie der
elektronischen Unterlagen aus erkennungsdienstlichen Behandlung wurde dem
Beklagten übersandt. Die beim Polizeipräsidium A-Stadt vorhandenen
erkennungsdienstlichen Unterlagen wurden gelöscht.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23. Februar 2009 beantragte die
Klägerin zunächst gegenüber der Staatsanwaltschaft E. die von der Klägerin
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Klägerin zunächst gegenüber der Staatsanwaltschaft E. die von der Klägerin
gefertigten Fotos und Fingerabdrücke zu vernichten. Von Seiten des Beigeladenen
wurde der Antrag auf Löschung von erkennungsdienstlichen Unterlagen mit
Schreiben vom 16.04.2009 an den Beklagten weitergereicht, mit der Bitte um
Prüfung und Übermittlung eines Bescheides. Der Beklagte lehnte mit Bescheid
vom 22.04.2009 den Antrag auf Löschung der erkennungsdienstlichen Unterlagen
im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der
Geldwäsche ab. Zwar sei das der erkennungsdienstlichen Behandlung zugrunde
liegende Verfahren der Staatsanwaltschaft E. eingestellt worden. Die Speicherung
personenbezogener Daten sei allerdings auch nach Verfahrenseinstellung
weiterhin zulässig.
Hiergegen legte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom
24.04.2009 Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2009
zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
für die Fortdauer der Speicherung der erkennungsdienstlichen Daten mit einer
kriminalistisch-kriminologische Prognose gemäß § 8 Abs. BKAG ausreiche. Eine
solche Prognose sei durch das datenerhebende Land F. durchgeführt worden. Die
Aussonderungsprüffrist für die Daten und ggf. Vernichtung der zugrundeliegenden
Unterlagen sei gemäß §§ 32 Abs. 3, 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKAG von der Polizei
des Landes F. auf das Jahr 2016 festgelegt worden. Von dieser
Aussonderungsprüffrist ginge auch die zentrale Fingerabdruckdatei des
Bundeskriminalamtes (AFIS) aus. Bis dahin sei das Bundeskriminalamt aufgrund
seiner Zentralstellenfunktion verpflichtet, die erkennungsdienstlichen Unterlagen
weiterhin vorzuhalten, um im Falle etwaiger zukünftiger Straftaten eine
zweifelsfreie Identifizierung der Klägerin zu ermöglichen.
Gegen den Widerspruchsbescheid wurde mit Schriftsatz vom 10.07.2009,
eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am selben Tage, Klage erhoben.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die von dem
Bundeskriminalamt gespeicherten personenbezogenen erkennungsdienstlichen
Unterlagen nicht für die Aufgabenerfüllung der Beklagten gemäß § 2 BKAG
weiterhin erforderlich seien. Es bestehe gerade keine Gefahr einer Straftat durch
die Klägerin. Auch bestehe keine Gefahr einer erneuten Begehung einer Straftat
(Geldwäsche) durch die Klägerin. Das Bundeskriminalamt verkenne
augenscheinlich, dass eine Begehung einer Straftat durch die Klägerin gerade
nicht im streitgegenständlichen Ermittlungsverfahren festgestellt worden sei,
vielmehr das Strafverfahren durch die Klägerin bekanntlich nach § 153 a StPO
eingestellt worden sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Bundeskriminalamtes vom 22.04.2009 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 08.06.2009 aufzuheben und die
erkennungsdienstlichen Unterlagen zu löschen.
Das beklagte Bundeskriminalamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, dass die erkennungsdienstlichen
Unterlagen vom Polizeipräsidium A-Stadt im Rahmen des Ermittlungsverfahrens
wegen Geldwäsche erstellt worden seien. Da in A-Stadt kein eigenes Verfahren
gegen die Klägerin geführt wurde, erscheine es nachvollziehbar, dass in A-Stadt
keine Notwendigkeit der weiteren Speicherung der erkennungsdienstlichen
Unterlagen gesehen worden sei. Die Polizeidirektion B-Stadt komme im Rahmen
der Prognoseerstellung zum dem gleichen Ergebnis wie das Bundeskriminalamt.
Insoweit wird auf die Prognose aus der Kriminalakte der Klägerin vom 22.08.2007
Bezug genommen. Aus diesen Unterlagen ergebe sich, dass die Erhebung der
erkennungsdienstlichen Unterlagen gemäß § 81 b 2. Alt. StPO rechtmäßig sei.
Gründe, aus denen die Polizeidirektion B-Stadt eine Kriminalakte über die Klägerin
anlegte und dennoch ihren Datenbesitz an den erkennungsdienstlichen
Unterlagen aufgegeben habe, seien nicht bekannt. Die gespeicherten
personenbezogenen erkennungsdienstlichen Daten seien jedoch weiterhin
erforderlich. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens
und nach der kriminalistisch kriminologischen Prognose gemäß § 8 Abs. 6 BKAG
bestehe die Gefahr einer erneuten Begehung einer Geldwäsche oder einer
ähnlichen Straftat durch die Klägerin. Diese Gefahr bestehe keine drei Jahre nach
der ersten Tathandlung fort. Diese Einschätzung bestehe unabhängig von
Maximalprüffristen. Es seien keine Anhaltspunkte bekannt geworden, nach denen
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Maximalprüffristen. Es seien keine Anhaltspunkte bekannt geworden, nach denen
nun nach kriminalistischer Erfahrung nicht mehr mit zukünftigen Straftaten gegen
die Klägerin zu rechnen wäre.
Mit Beschluss vom 09.11.2009 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter
übertragen.
Mit Beschluss vom 24.08.2009 wurde das Land F., vertreten durch die
Polizeidirektion B-Stadt dem Verfahren beigeladen zum Zwecke der Vorlage der
Kriminalakte.
In der mündlichen Verhandlung am 22.01.2010 wurde von dem Gericht nach
vorheriger telefonischer Anhörung des Bevollmächtigten der Klägerin folgender
Vergleich vorgeschlagen:
Während eine Vergleichsannahme durch das Bundeskriminalamt erfolgte, teilte
der Bevollmächtigte der Klägerin – welcher zur mündlichen Verhandlung nicht
erschienen war – schriftsätzlich mit, dass die Klägerin den von der Kammer
vorgeschlagenen Vergleich nicht annehme, weil sie mit der für sie negativen
Kostenentscheidung nicht einverstanden sei.
Für den Fall, dass der Vergleich nicht angenommen wird, wurde ein
Verkündungstermin bestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, ein
Heftstreifen Behördenakten des Bundeskriminalamtes, die Kriminalakte des
Beigeladenen sowie die Strafakte der Staatsanwaltschaft E. – xxx Js xx/xx (3 Bände
nebst Ergänzungsbänden)
– Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung und Entscheidung gemacht wurden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die erkennungsdienstliche
Behandlung durch das Polizeipräsidium A-Stadt rechtmäßig war, denn die Klägerin
hat gegen die erkennungsdienstliche Behandlung kein Rechtsmittel eingelegt und
eine entsprechende Rechtswidrigkeit auch nicht gerügt.
Soweit die Klägerin zum Zeitpunkt der Entscheidung die Löschung der
erkennungsdienstlichen Unterlagen bei dem Bundeskriminalamt begehrt, steht ihr
zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Löschungsanspruch zu. Gemäß § 32 Abs. 2
BKAG hat das Bundeskriminalamt gespeicherte personenbezogene Daten zu
löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dass dies vorliegend der Fall ist, ist
nicht ersichtlich. Denn die Daten wurden gemäß § 81 b StPO erhoben und bei dem
Bundeskriminalamt gespeichert. Insoweit wurden die erkennungsdienstlichen
Unterlagen vom Polizeipräsidium A-Stadt im Rahmen der
Auftragsdatenverarbeitung für die Polizeidirektion B-Stadt erhoben und an das
Bundeskriminalamt zum polizeilichen Informationssystem rechtmäßig übermittelt.
Soweit die Polizeidirektion B-Stadt die Meinung vertritt, dass das
erkennungsdienstliche Material nicht auf Veranlassung der Polizeidirektion erstellt
wurde (vgl. Schreiben vom 21.07.2009 in der Kriminalakte) und damit die
datenerhebende Stelle das PP A-Stadt sei, vermag dies das Gericht in keinster
Weise nachzuvollziehen. Denn, wie sich eindeutig aus der Ermittlungsakte ergibt,
wurde das Polizeipräsidium A-Stadt auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft E. tätig
und wurde die gesamte Aktion von der Polizeidirektion B-Stadt koordiniert. Diese
erstellte auch nach Übermittlung der erkennungsdienstlichen Unterlagen eine
Lichtbildvorlage (Bildbericht vom 13.06.2007, Blatt 46 ff., Band 2 der
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Lichtbildvorlage (Bildbericht vom 13.06.2007, Blatt 46 ff., Band 2 der
Ermittlungsakte xxx Js xx/xx). Zudem machte das Polizeipräsidium A-Stadt
gegenüber der Polizeidirektion B-Stadt die durch die Wohnungsdurchsuchung
entstandenen Kosten geltend (Blatt 92 der Ermittlungsakte Band 3).
Insoweit vermag das Gericht mit Nichten zu erkennen, dass die
erkennungsdienstliche Behandlung der Klägerin aus freien Überlegungsstücken
des Polizeipräsidiums A-Stadt erfolgte. Wäre dies der Fall gewesen, hätte sich
sowohl aus der Kriminalakte, als auch aus der vorliegenden Ermittlungsakte etwas
anderes ergeben müssen. Auch wäre keine Lichtbildvorlage erstellt worden.
Nach alledem ist die für die erkennungsdienstlichen Unterlagen verantwortliche
speichernde Stelle ursprünglich die Polizeidirektion B-Stadt. Soweit diese nun
durch reines Realhandeln ihre Verantwortung an den erkennungsdienstlichen
Unterlagen faktisch aufgibt, führt dies dazu, dass das Bundeskriminalamt im
Rahmen einer "aufgedrängten Bereicherung" nunmehr für die gespeicherten
Daten verantwortlich ist. Insoweit ist gerade kein Fall des § 8 Abs. 6 BKAG
gegeben, nach dem das Bundeskriminalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben
erkennungsdienstliche Unterlagen selbst weiter nutzen kann, wie das beklagte
Bundeskriminalamt geltend macht. Denn in einem solchen Fall bedürfte es ein
Mehr, als bisher in der Prognoseentscheidung für die Kriminalakte, die bei der
Polizeidirektion B-Stadt aufgeführt wird. Weitere Erkenntnisse, die es rechtfertigen
würden, diese Daten als selbständige Daten des Bundeskriminalamtes weiter zu
speichern, sind nicht ersichtlich. Vielmehr stützt sich das Bundeskriminalamt für
die weitere Speicherung der erkennungsdienstlichen Unterlagen zunächst zu Recht
auf die Prognoseentscheidung der für diese Daten verantwortlichen Stelle, der
Prognoseentscheidung vom 22.08.2007 der Polizeidirektion B-Stadt; auf mehr
aber auch nicht.
Aufgrund der eigentlich unzulässigen Aufgabe der Herrschaft und
Verantwortlichkeit über die erkennungsdienstlichen Unterlagen durch die
Polizeidirektion B-Stadt rutscht jedoch das Bundeskriminalamt rein faktisch in eine
Verantwortungsposition hinein, die nunmehr vom Bundeskriminalamt
wahrzunehmen ist. Insoweit sind die Daten der Klägerin gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1
2. Alternative BKAG dann zu löschen, wenn diese zur Aufgabenerfüllung nicht mehr
erforderlich sind. Die Frage der Erforderlichkeit gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BKAG
unterliegt jedoch der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Die von der
Klägerin begehrte Löschung ihrer Daten verlangt daher unter Berücksichtigung der
dem Gericht gleichwohl gesetzten funktionell-rechtlichen Grenzen seiner
Rechtsprechungsfunktion über die Erforderlichkeit der fortdauernden Speicherung
– zudem nach allgemeinem prozessrechtlichen Grundsätzen relevanten Zeitpunkt
der mündlichen Verhandlung – zu befinden (vgl. HessVGH, Urt. v. 16.12.2004, Az.
11 UE 2982/02, Rdnr. 32 nach juris).
Soweit das Bundeskriminalamt von einer Prüffrist ausgeht, nach der eine Löschung
der Daten erst nach 10 Jahren, dem 30.06.2016, in Betracht kommt, vermag dem
das Gericht in keinster Weise zu folgen. Denn wie sich aus der
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte eindeutig ergibt, wurde das
Ermittlungsverfahren gemäß § 153 a StPO gegen Einstellung einer Geldbuße von
500,--Euro
eingestellt. Denn im weiteren Verfahren reduzierte die federführende
Staatsanwaltschaft E. den ursprünglich angedachten Betrag von 1.000,--Euro auf
500,--Euro. Im Hinblick auf diese geringe Geldauflage vermag das Gericht in
keinster Weise davon auszugehen, dass eine Prüffrist von 10 Jahren gerechtfertigt
ist. Vielmehr ist die Prüffrist unter Berücksichtigung einer Straftat mit
geringwertiger Bedeutung auf maximal drei Jahre zu erstrecken.
Dies führt vorliegend jedoch nicht dazu, dass der Klägerin wegen fehlender
Erforderlichkeit ein Löschungsanspruch zur Seite steht. Denn die
erkennungsdienstlichen Unterlagen wurden am 07.05.2007 erstellt. Mithin ist eine
Erforderlichkeit frühestens ab dem 07.05.2010 nicht mehr gegeben.
Anknüpfungspunkte auf ein anderes Datum abstellen zu können gibt es nicht.
Insoweit hatte das Gericht auch in seinem Vergleich auf das Datum 07.05.2010
abgestellt. Auch wenn die Klägerin den Vergleichsvorschlag des Gerichtes nicht
angenommen hat, so vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass es
irgendwelche besonderen Umstände gibt, die dazu führen, dass die Erforderlichkeit
zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr gegeben ist. Nach alledem kann die
Klägerin zum derzeitigen Zeitpunkt mir ihrer Klage nicht durchdringen. Dies mit
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Klägerin zum derzeitigen Zeitpunkt mir ihrer Klage nicht durchdringen. Dies mit
der Folge, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, § 154 VwGO.
Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit bezüglich der Kosten
folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.