Urteil des VG Wiesbaden vom 12.02.2008
VG Wiesbaden: aufenthaltserlaubnis, ausländer, besitz, abschiebung, staat, leib, somalia, gefahr, klagebegehren, zivilprozessrecht
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Gericht:
VG Wiesbaden 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 E 1077/07.A
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 25 Abs 5 AufenthG, § 60 Abs
7 AufenthG, § 60a Abs 1
AufenthG, Art 15 EGRL
83/2004
Abschiebungsschutz bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
Leitsatz
Weder nach § 60 Abs. 7 AufenthG noch nach der EU-Qualifikationsrichtlinie besteht
Abschiebungsschutz, wenn der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen,
da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet
(vgl. § 114 ZPO in Verbindung mit § 166 VwGO).
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass
Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen.
Näher in Betracht zu ziehen ist vorliegend allein § 60 Abs. 7 AufenthG. Hiernach
soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen
werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib,
Leben oder Freiheit besteht (Satz 1). Von der Abschiebung eines Ausländers in
einen anderen Staat ist abzusehen, wenn der Ausländer dort als Angehöriger der
Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im
Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts
ausgesetzt ist (Satz 2).
Das Gericht kann offen lassen, ob im Hinblick auf Somalia die Voraussetzungen
der genannten Vorschriften gegeben sind, denn der Kläger kann sich hierauf
wegen § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht mit Erfolg berufen. Nach dieser Vorschrift
sind Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG, denen die Bevölkerung
oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt
ist, bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen.
Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger auf besondere Gründe, die nicht andere
Personen aus Somalia gleichermaßen beträfen, berufen könnte, sind nicht
ersichtlich, so dass angesichts des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG das
Klagebegehren keinen Erfolg haben kann.
Dem steht auch nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 114, 379) bei Vorlage einer extremen
Gefahrenlage, in der praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird,
Gefahren für Leib und Leben in erhöhtem Maß drohen, aus verfassungsrechtlichen
Gründen die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG unbeachtlich sein soll.
Das Bundesverwaltungsgericht geht nämlich auch davon aus, dass die
Sperrwirkung nur dann unbeachtet bleiben kann, wenn andernfalls eine
verfassungswidrige Schutzlücke entstünde (vgl. BVerwG a. a. O.). Dies ist
vorliegend aber nicht der Fall, denn der Kläger ist seit dem 05.02.2007 im Besitz
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die zuletzt am 11.02.2008
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einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die zuletzt am 11.02.2008
bis zum 10.08.2008 verlängert wurde, so dass der Kläger mit einer Abschiebung
nach Somalia nicht zu rechnen hat.
Das Gericht kann auch offen lassen, ob nach der Richtlinie 2004/83/EG des Rates
vom 29.04.2004 (nachfolgend EU-Qualifikationsrichtlinie) dem Kläger noch
weitergehende Ansprüche zustehen, als jene, die der Gesetzgeber durch das
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der
Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) eingeräumt hat. Ausweislich
der dem Gericht vorliegenden Behördenakte hat der Kläger mit Antrag vom
21.06.2007 ausdrücklich auch Art. 15 EU-Qualifikationsrichtlinie in Bezug
genommen.
Die EU-Qualifikationsrichtlinie spricht an mehreren Stellen davon, dass diese
Richtlinie Schutz für jene gewähren will, die schutzbedürftig sind (vgl. die
Erwägungsgründe Nr. 5, 6 und 9 und Art 1). Angesichts der bestehenden
Aufenthaltserlaubnis bedarf der Kläger aber keines (subsidiären) Schutzes, so
dass auch eine unmittelbare Anwendung der EU-Qualifikationsrichtlinie zugunsten
des Klägers kein Abschiebungsverbot vermitteln kann (ob auch der
Erwägungsgrund Nr. 26 dem Klagebegehren entgegen gehalten werden könnte,
bedarf hier daher keiner Erörterung).
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.