Urteil des VG Wiesbaden vom 07.09.2009

VG Wiesbaden: genehmigung, park and ride, konkretisierung, landwirtschaft, gewächshaus, bebauungsplan, gemeinde, ausweisung, denkmalschutz, gestaltung

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Gericht:
VG Wiesbaden 4.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 K 806/09.WI
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 9 Abs 1 Nr 10 BauGB, § 14
Abs 1 BauGB
Unwirksamkeit einer Veränderungssperre
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 30.04.2009 und der Widerspruchsbescheid vom
17.06.2009 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die naturschutzrechtliche
Eingriffsgenehmigung zur Errichtung eines Produktionsgewächshauses
(Grundfläche = 30,16m x 25,38m = 765,46 m², Firsthöhe 4,95 m, Bauvolumen
3.420 m³) auf dem Grundstück A-Stadt/Wallbach, Flur 24, Flurstück 2/1 zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens haben der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte
zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner
dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Mit seiner am 24.06.2009 nach abgeschlossenem Vorverfahren (Bescheid des
Beklagten vom 30.04.2009 und Widerspruchsbescheid des Beklagten vom
17.06.2009) erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren (Antrag vom
06.02.2009) auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung zur
Errichtung eines Produktionsgewächshauses (Grundfläche = 30,16m x 25,38m =
765,46 m², Firsthöhe 4,95 m, Bauvolumen 3.420 m³) auf seinem
Außenbereichsgrundstück in A-Stadt/Wallbach, Flur 24, Flurstück 2/1 weiter.
Die Beklagte hatte mit den angefochtenen Bescheiden die Genehmigung im
Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass das Vorhaben
bauplanungsrechtlich unzulässig sei, weil ihm die von der Beigeladenen
beschlossene Veränderungssperre entgegenstehe.
Die Beigeladene hatte mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 19.03.2009 die
Aufstellung eines Bebauungsplans für den Bereich „An der Hühnerkirche“ im
Ortsteil Wallbach und eine Veränderungssperre für diesen Bereich, in dem das
klägerische Vorhaben ausgeführt werden soll, beschlossen. Nach dem Inhalt des
Beschlusses „soll im Rahmen der Erstellung des Bebauungsplans die Belange von
Denkmalschutz, Klima, Wasserschutz, Landwirtschaft sowie positive Gestaltung
des Landschaftsbildes um die „Hühnerkirche“ mit positiver Sichtbeziehung
gefördert, entwickelt und bauleitplanerisch gesichert werden“. Zur Umsetzung der
genannten Leitbilder sind folgende Festsetzungen vorgesehen:
- „Ausweisung einer Baufläche für die vorhandene „Hühnerkirche“ mit
Nebenanlagen und Konkretisierung denkmalschützerischer Belange.
- Aufnahme der B 417 mit Kreuzungsbereichen als Hauptverkehrszug mit
Leitungstrassen und der Versorgung
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- Festsetzung von Flächen, die zur Sicherung einer kleinklimatisch notwendigen
Kaltluftschneise und zum Schutze des Kulturdenkmals Hühnerkirche von einer
Bebauung freizuhalten sind.
- Festsetzung einer landschaftsbildangepassten Bepflanzung unter
Berücksichtigung des denkmalschützerischen Ensembles mit Begrenzung der
Höhe des Aufwuchses, ergänzend zum Freihaltungsgebot.
- Ausweisung von Flächen für die Landwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 a und
Festsetzung von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 10
BauGB).“
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, dass er einen Anspruch auf
Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Genehmigung habe. Es gebe
tatsächlich keinerlei sachlichen oder fachlichen Einwendungen gegen das
Bauvorhaben. Es handele sich um ein privilegiertes Vorhaben eines engagierten
Landwirts, der gegen die zunehmende Verbrachung der Landschaft vorgehe, Obst
und Gemüse für die hiesige Bevölkerung anbaue und damit das in die Tat
umsetze, was allerorten gewünscht werde. Die Landwirtschaftsbehörde habe ihre
Zustimmung erteilt. Das Baugrundstück sei im Flächennutzungsplan als Fläche für
die Landwirtschaft ausgewiesen und solle auch weiterhin so genutzt werden. Das
Landesamt für Denkmalpflege habe sich ausführlich zu den denkmalpflegerischen
Aspekten geäußert und die Auffassung der Beigeladenen äußerst deutlich als
unrichtig zurückgewiesen. Auch tatsächliche Probleme stünden der Erteilung der
naturschutzrechtlichen Genehmigung nicht entgegen. Es werde lediglich die
Genehmigung für das Produktionsgewächshaus beantragt. Es sollten weder neue
Parkplätze geschaffen noch Flächen neu befestigt werden. Der Beklagte verkenne,
dass dem Kläger mit Baugenehmigung vom 19.05.2005 in unmittelbarer Nähe des
jetzigen Standorts die „Errichtung eines Blockhauses als Verkaufsstand zur
Direktvermarktung landwirtschaftliche Produkte“ genehmigt worden sei und diese
Genehmigung bereits eine befestigte Fläche in der Größe von 500 m² geschotterte
Fläche (für Parkplatz einschließlich Zufahrt) beinhalte. Diese bereits genehmigte
Fläche, die vor dem projektierten Gewächshaus liege, wolle der Kläger weiter
nutzen, also keinerlei zusätzliche Befestigung vornehmen.
Die von der Beigeladenen beschlossene Veränderungssperre sei unwirksam und
könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Zweck einer
Veränderungssperre sei es, eine bestimmte Bauleitplanung zu sichern. Vorliegend
gebe es aber keine konkrete Planung der Gemeinde. Diese sei vielmehr nur von
dem Wunsch beseelt, das Bauvorhaben des Klägers zu verhindern. Das reiche
nicht aus, um wirksam eine Veränderungssperre zu erlassen. Das Plangebiet
belaufe sich auf eine Größe von circa 320.000 m². Das entspreche der Größe der
Ortsteile Ketternschwalbach und Wallbach. Es sei ein unterschiedlich genutztes
Gebiet, das vollständig im Außenbereich liege und dessen gleichzeitige Beplanung
einen Sinn nicht erkennen lasse. Offensichtlich habe man den Eindruck vermeiden
wollen, man beplane nur das Baugrundstück. Das Plangebiet erfasse auch die dem
Baugrundstück über der Hühnerstraße gegenüberliegenden Grundstücke, die die
Beigeladene vor kurzem mit einem Park-and-Ride-Parkplatz beplant habe. Aus
welchen Gründen zwar westlich der Hühnerstraße eine bauliche Anlage, die nicht
weniger als 50 Pkw-Stellplätze aufweise im Verhältnis zum Kulturdenkmal
Hühnerkirche nicht störend wirke, sondern sogar aufwertend, ein der
Landwirtschaft dienendes Gewächshaus aber nicht, das entgegen dem Pkw-
Parkplatz im Außenbereich sogar ausdrücklich privilegiert sei, hätten Beklagter und
auch Gemeinde bisher nicht zu erklären vermocht. Dass es sich um eine
Verhinderungsplanung handele, zeige sich auch daran, dass bisher niemals auch
nur in einer geringsten Andeutung die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das
jetzige Plangebiet beabsichtigt gewesen sei. Vor Erhalt der Beschlussvorlage habe
kein einziges Mitglied des Gemeindevorstandes jemals von der Absicht gehört,
hier einen Bebauungsplan aufzustellen. Dementsprechend finde sich auch im
Haushaltsplan der Gemeinde keinerlei Ausweis von finanziellen Mitteln für diesen
Bebauungsplan, der grob geschätzt mindestens 40.000 € Kosten erfordern werde.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 30.04.2009 (Az: FD III.2-01-05-06-09/45-rh)
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2009 aufzuheben und den
Beklagten zu verpflichten, die naturschutzrechtliche Genehmigung für das
klägerische Vorhaben zu erteilen.
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auszusprechen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das
Widerspruchsverfahren notwendig war.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte führt aus, dass die seitens der Gemeinde erlassene
Veränderungssperre einen der Zulassung eines Vorhabens entgegenstehenden
öffentlichen Belang darstelle. Anhaltspunkte, die auf eine Verhinderungsplanung
schließen ließen, lägen nicht vor. Als Sicherungsmittel ungeeignet und damit
nichtig sei eine Veränderungssperre nur dann, wenn sich das aus dem
Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer
Festsetzungen nicht erreichen lasse, der beabsichtigte Plan einer positiven
Planungskonzeption entbehre und der Förderung von Zielen diene, für deren
Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt
seien, oder wenn ihm rechtliche Mängel anhafteten, die schlechterdings nicht
behebbar seien. Auf den vorliegenden Fall bezogen, sei der Niederschrift über die
Sitzung der Gemeindevertretung zu entnehmen, dass die Festsetzung von
Flächen, die von Bebauung freizuhalten seien, gerade dem Schutze des
Kulturdenkmals Hühnerkirche und damit der Förderung, Entwicklung und
bauleitplanerischer Sicherung der Belange von Denkmalschutz dienten. Das stelle
eine positive planerische Konzeption dar. Es gebe kein grundsätzliches Verbot der
Negativplanung. Es stehe der Gemeinde vielmehr frei, gerade anlässlich eines
bestimmten Vorhabens eine Bauleitplanung ins Werk zu setzen, um die
planungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu verhindern.
Die Beigeladene meint, es fehle bereits das Sachbescheidungsinteresse, weil das
Vorhaben baugenehmigungspflichtig sei und deshalb eine gesonderte
naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung nicht erteilt werden dürfe. Im Übrigen
verweist sie darauf, dass dem Vorhaben ihre rechtswirksame Veränderungssperre
entgegenstehe.
Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt,
auch den der beigezogenen Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist auch begründet, denn der Kläger hat einen
Anspruch auf die beantragte naturschutzrechtliche Genehmigung für das
Produktionsgewächshaus, weil die Voraussetzungen der §§ 17 Abs. 1, 14 – 16
HENatG i.V.m. § 35 BauGB erfüllt sind.
Nach § 17 Abs. 2 HENatG ist für Eingriffe, für die sonst keine behördliche
Zulassung erforderlich ist, die Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde
vorgesehen, die zu prüfen hat, welche Entscheidungen nach §§ 14 – 16 HENatG
erforderlich sind und die zusätzlich prüft, ob § 35 BauGB dem Eingriff
entgegensteht. Für die Fälle, in denen in anderen Rechtsvorschriften eine
behördliche Zulassung vorgesehen ist, normiert dagegen § 17 Abs. 1 HENatG das
sogenannte „Huckepackverfahren“. In diesen Fällen trifft die nach diesen
Vorschriften zuständige Behörde auch die naturschutzrechtliche
Zulassungsentscheidung im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde.
Falls das klägerische Vorhaben, wie die Beigeladene meint,
baugenehmigungspflichtig wäre, müsste die zuständige Bauaufsichtsbehörde
entscheiden und sich mit der Naturschutzbehörde ins Benehmen setzen. Eine
eigenständige Entscheidung der unteren Naturschutzbehörde hätte nicht zu
erfolgen. Die vorliegende Klage wäre unzulässig, weil sich der Kläger auf das
bauaufsichtliche Verfahren verweisen lassen müsste. Das klägerische Vorhaben ist
aber baugenehmigungsfrei. Der Genehmigungsantrag ist beschränkt auf ein
Produktionsgewächshaus mit einer Firsthöhe von 4,95 m. Die
Baugenehmigungsfreiheit hierfür ergibt sich aus Ziffer I 1.4 der Anlage 2 zur HBO.
Eine Baugenehmigungspflicht lässt sich, entgegen der Auffassung der
Beigeladenen, auch nicht daraus herleiten, dass im Flächenplan, der vom Kläger
mit den Genehmigungsunterlagen eingereicht wurde, insgesamt 9 Parkplätze und
eine Überdachung mit einem Platz für Fahrräder sowie zusätzliche Pflasterflächen
vorgesehen sind. Der Kläger hat nämlich schon im Laufe des
Verwaltungsverfahrens und nochmals ausdrücklich im gerichtlichen Klageverfahren
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Verwaltungsverfahrens und nochmals ausdrücklich im gerichtlichen Klageverfahren
klargestellt, dass Gegenstand des Antrages ausschließlich das Gewächshaus ist,
ohne irgendwelche Nebenanlagen. Dies ergibt sich auch eindeutig aus der
verbalen Baubeschreibung (Bl. 7 der Behördenakte). Diese Beschränkung auf das
Produktionsgewächshaus kann, soweit der Flächenplan vom Beklagten überhaupt
als Bestandteil in die zu erteilende Genehmigung aufgenommen werden sollte,
durch entsprechende Grün-Eintragungen in diesem Plan und ggf.
Nebenbestimmungen zur Genehmigung deutlich gemacht werden.
Spekulationen darüber, ob der Kläger tatsächlich einen „Etikettenschwindel“
betreibt, wie es die Beigeladene wörtlich formuliert, und eigentlich die Realisierung
des ursprünglich geplanten und abgelehnten Gewächshauses mit integrierter
Verkaufsfläche beabsichtigt, verbieten sich. Solange und soweit nichts konkret
Gegenteiliges bekannt ist, hat eine Behörde, also auch die Beigeladene, davon
auszugehen, dass sich der Bürger rechtstreu verhält. Dem unbescholtenen Bürger
darf nicht nach Belieben rechtswidriges Verhalten unterstellet werden. Etwas
anderes gilt allenfalls im absoluten Ausnahmefall eines behördenbekannten
„notorischen Rechtsbrechers“. Im Übrigen könnte und müsste der Beklagte eine
von der Genehmigung abweichende Ausführung oder Nutzung des Vorhabens
durch den Kläger unterbinden.
Ein „Huckepackverfahren“ nach § 17 Abs. 1 BauGB ist bezogen auf die
denkmalschutzrechtlich notwendige Genehmigung durch § 7 Abs. 3 Satz 1 DSchG
ausgeschlossen, der als Spezialvorschrift des Denkmalschutzrechts eine von § 17
Abs. 1 HENatG abweichende Regelung enthält. Auch danach bleibt es dabei, dass
für das vorliegende Vorhaben nach § 17 Abs. 2 HENatG eine eigenständige
naturschutzrechtliche Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde erforderlich
ist.
Diese Genehmigung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil dem Vorhaben des
Klägers die von der Beigeladenen beschlossene Veränderungssperre
entgegensteht. Denn diese Veränderungssperre ist unwirksam.
Es muss an dieser Stelle nicht abschließend geklärt werden, ob
Veränderungssperre und Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans für den
Bereich „An der Hühnerkirche“ im Ortsteil Wallbach nach den entsprechenden
Berichtigungen der Veröffentlichungen formell ordnungsgemäß erlassen worden
sind, denn die Veränderungssperre leidet an unheilbaren materiellen Mängeln.
Die Veränderungssperre erfüllt materiell nicht die Anforderungen des § 14 Abs. 1
BauGB.
Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den
zukünftigen Planbereich eine Veränderungssperre erlassen, wenn ein
Aufstellungsbeschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist.
Schon der Wortlaut der Vorschrift macht deutlich, dass die Veränderungssperre
notwendig
bedeutet im Umkehrschluss, dass eine Veränderungssperre dann unwirksam ist,
wenn sie nicht notwendig ist. Diese Notwendigkeit fehlt immer dann, wenn sich das
aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer
Festsetzungen nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bebauungsplan einer
positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für
deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht
bestimmt sind oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind
(vgl. Hess.VGH, Urteil vom 03.02.2009, DVBl. 2009, 521 ff.). Die Notwendigkeit
einer Veränderungssperre ist nur dann gegeben, wenn die Planung, die gesichert
werden soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu
erwartenden Bebauungsplans sein soll. Eine Negativplanung, die sich darin
erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Nicht erforderlich
ist ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept (so die ständige, gefestigte
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zuletzt z.B. Urteil vom
19.02.2004, NVwZ 2004, 984 ff. mit weiteren Nachweisen).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Wirksamkeit der
Veränderungssperre ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung.
Eine nachträgliche Heilung von Mängeln ist nicht möglich
(Ernst/Zinkan/Bielenberg/Kautzberger, BauGB, § 14 Anm. 43, 49). Auf den Inhalt
und Stand der zwischenzeitlich vom beauftragten Planungsbüro weiter
fortgeschriebenen und möglicherweise geänderten Planungen und Absichten
kommt es danach nicht an, so dass diese Entwürfe im vorliegenden Verfahren
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kommt es danach nicht an, so dass diese Entwürfe im vorliegenden Verfahren
unbeachtlich sind.
Im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am 19.03.2009
fehlt das zu fordernde Mindestmaß an Konkretisierung der Planung, denn die
beabsichtigten inhaltlichen Regelungen des zu erwartenden Bebauungsplans sind
nicht annähernd vorhersehbar.
Nach den von der Beigeladenen vorgelegten Beschlussunterlagen soll ein
Bebauungsplan für ein 37 ha großes Gebiet aufgestellt werden, um die Belange
von Denkmalschutz, Klima, Wasserschutz, Landwirtschaft sowie positive
Gestaltung des Landschaftsbildes um die „Hühnerkirche“ mit positiver
Sichtbeziehung zu fördern, zu entwickeln und bauleitplanerisch zu sichern. Dabei
soll nach dem Inhalt des Aufstellungsbeschlusses als einzige größere Baufläche
der Bestand der denkmalgeschützten Hühnerkirche mit Nebenanlagen
aufgenommen werden, um denkmalschützerische Belange zu konkretisieren. Des
Weiteren sollen vorhandene Straßen und Leitungstrassen dargestellt werden. Zur
Sicherung einer Kaltluftschneise und zum Schutz des Kulturdenkmals
Hühnerkirche sollen von Bebauung freizuhaltende Flächen festgesetzt und im
Übrigen die vorhandene landwirtschaftliche Nutzung und eine
landschaftsangepasste Bepflanzung geregelt werden. Die Planungsziele sollen
durch Ausweisung von Flächen für die Landwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB)
und Festsetzung von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind (§ 9 Abs, 1 Nr.
10 BauGB), erreicht werden. Die gleichzeitig beschlossene Veränderungssperre
überdeckt das gesamte Plangebiet.
Diese Vorstellungen beinhalten für das 37 ha erfassendes Gebiet kein hinreichend
konkretes Planungskonzept. Der einzelne Grundstückseigentümer kann für den
größten Teil der betroffenen Flächen (ausgenommen ist der Bestand an
Bauwerken, Straßen und Leitungen, der festgeschrieben werden soll) auch nicht
ansatzweise erkennen, was auf ihn zukommt. Dieser Mangel in der Konkretisierung
ist auch deshalb besonders schwerwiegend, weil überhaupt nicht vorhersehbar ist,
wo und in welchem Umfang die Festsetzung von Flächen geplant ist, die gemäß §
9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB von Bebauung freizuhalten sind. Diese Festsetzung
verbietet bezogen auf den vorliegenden Fall sogar privilegierte bauliche
Nutzungen, die, wie das klägerische Vorhaben, auf Flächen für die Landwirtschaft
durchaus zulässig wären. Mit Rücksicht auf die privaten Belange der
planbetroffenen Grundstückseigentümer darf diese besonders einschneidende
Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums nach § 14 Abs. 2 GG
nur dann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, wenn besonders gewichtige
städtebauliche Gründe für die Freihaltung fechten. Es kann deshalb auch in diesem
frühen Planungsstadium nicht hingenommen werden, dass für den gesamten
Planbereich von 37 ha, der auch insgesamt mit der Veränderungssperre belegt
wurde, mit einer derartigen Ausweisung gerechnet werden muss.
Für eine hinreichende Konkretisierung ist zwar keine parzellenscharfe Abgrenzung
notwendig, es darf aber angesichts der geplanten von Bebauung freizuhaltenden
Flächen nicht – wie vorliegend – völlig offen bleiben, in welchen Bereichen mit
Bauverboten zu rechnen ist. Die unter den genannten Maßstäben zu fordernde
hinreichende Konkretisierung kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil
im Aufstellungsbeschluss der Hinweis darauf enthalten ist, dass die Freihaltung der
Sicherung einer kleinklimatisch notwendigen Kaltluftschneise und dem Schutze
des Kulturdenkmals Hühnerkirche dienen soll. Der Schutz einer Kaltluftschneise
wie auch der Denkmalschutz sind zwar Gründe, die abstrakt geeignet sind, eine
Ausweisung von freizuhaltenden Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB zu
rechtfertigen. Aber auch diese Zielbestimmungen lassen vorliegend nicht mit der
erforderlichen Bestimmtheit erkennen, welche Bereiche zukünftig von diesen
Bauverboten betroffen sein könnten. Es wird nämlich weder der Verlauf der
angeblichen Kaltluftschneise beschrieben, noch erläutert, in welchem Umkreis die
Umgebung des Baudenkmals Hühnerkirche erfasst werden soll.
Danach stellt es einen Verstoß gegen das Übermaßverbot dar, die gesamten 37
ha – wie geschehen – mit einer Veränderungssperre zu belegen. Eine derart
umfassende Eigentumsbeschränkung wäre bei Beachtung der
Konkretisierungserfordernisse nicht notwendig, weil man sich dann auf den engen
Kreis der mit Bauverboten zu belegenden Grundstücke hätte beschränken können
und müssen. Schon aus diesem Grund ist diese Veränderungssperre also
unwirksam.
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Hinzu kommt, dass die beabsichtigte Bauleitplanung der Beigeladenen wohl als
unzulässige Negativplanung zu qualifizieren sein dürfte, was aber wegen des
bereits feststehenden Mangels an Konkretisierung nicht mehr abschließend
entschieden werden muss.
Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass
Festsetzungen in einem Bebauungsplan dann eine unzulässige Negativplanung
darstellen und § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verletzen, wenn sie nicht der
städtebaulichen Gestaltung, sondern der Förderung von Zielen dienen, für deren
Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind.
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die planerische Festsetzung nicht den
städtebaulichen Absichten der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben
wird, um eine unerwünschte bauliche Nutzung an Ort und Stelle zu verhindern (vgl.
zuletzt BVerwG, Beschluss vom 04.01.2007, 4 B 74/06, zitiert nach juris).
Vorliegend liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass Aufstellungsbeschluss
zum Bebauungsplan und Veränderungssperre nicht aus städtebaulichen Gründen
sondern allein deshalb beschlossen wurden, weil die Durchführung des
klägerischen Bauvorhabens verhindert werden soll.
Nach den von der Beigeladenen vorgelegten Aufstellungsunterlagen wurden die
Beschlüsse der Gemeindevertretung zur Aufstellung des Bebauungsplans und zur
Veränderungssperre am 19.03.2009 aufgrund einer Tischvorlage gefasst, die am
18.03.2009 nach der Sitzung des Bauausschusses am 17.03.2009 so eilig erstellt
worden war, dass sie lediglich vom Sachbearbeiter und vom Bürgermeister
unterschrieben ist, während die weiter vorgesehenen Unterschriften
„Amtsleiter/in“ und „Kämmerei“ fehlen. Eine Beschlussfassung des
Gemeindevorstandes zur Aufstellung des Bebauungsplans und zur
Veränderungssperre ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. Dieser
hat sich offenbar mit den Planungsabsichten überhaupt nicht befasst. Diese
ungewöhnliche und überstürzte Verfahrensweise ist ein erstes Indiz dafür, dass die
Planung nicht durch städtebauliche Gründe veranlasst ist.
Weitere Anhaltspunkte für das Fehlen eines städtebaulichen Gestaltungswillens
ergeben sich aus den inhaltlichen Mängeln der Beschlussvorlage und der darauf
basierenden Beschlüsse.
Oben wurde bereits die fehlende Konkretisierung der Planung im Zeitpunkt der
Beschlussfassung gerügt, was für sich genommen schon zur Unwirksamkeit der
Satzungsbeschlüsse führt. Diese fehlende Konkretisierung ist aber auch von
Bedeutung bei der Frage, ob die Beschlussfassung der städtebaulichen Gestaltung
oder planungsfremden Zielen dient. Wäre ein konkretes städtebauliches
Gestaltungskonzept vorhanden gewesen, hätte es Eingang in die
Beschlussfassung gefunden und zu einer hinreichenden Konkretisierung geführt.
Die unzulängliche Konkretisierung ist deshalb als weiteres Indiz für sachfremde
Zielsetzungen der Beigeladenen zu werten.
Die inhaltliche Begründung zum Aufstellungsbeschluss und zur
Veränderungssperre ist nicht tragfähig:
1. Soweit in der Begründung der Beschlussvorlage ausgeführt wird, dass der
betroffene Bereich von besonderer, gar einmaliger Bedeutung sei, da es sich hier
um einen ausgeprägten und relativ seltenen waldfreien Höhenrücken handelt, der
entsprechend ausgeprägte Sichtbeziehungen aufweise, ist diese Einschätzung von
einem objektiven Betrachter nur schwer bzw. gar nicht nachvollziehbar. Es trifft
zwar zu, dass die zur Bundesstraße ausgebaute historische Hühnerstraße
insgesamt auf einem Höhenrücken durch den Taunus verläuft. Sie wird allerdings
in ihrer gesamten Länge von Flächen gesäumt, die teils mit Wald bestanden sind,
teils landwirtschaftlich genutzt werden. Teilweise grenzen auch Siedlungsflächen an
oder werden von der Straße durchlaufen. Der betroffene Planbereich weist
gegenüber den übrigen an die Hühnerstraße angrenzenden Flächen keine
erkennbaren Besonderheiten auf. Er liegt nicht einmal in einer besonderen
Höhelage, etwa auf einer Kuppe. Die Hühnerstraße fällt vielmehr zu fraglichen
Kreuzungsbereich beiderseits ab. Worin die von der Beigeladenen behauptete
Einmaligkeit der 37 ha großen Flächen rund um diese Straßenkreuzung an der
Hühnerkirche liegt, ist danach nicht erkennbar. Das Gericht hat insoweit auch
einen eigenen Eindruck gewonnen, da die mündliche Verhandlung an Ort und
Stelle stattfand und die Einzelrichterin, die den Termin wahrnahm, von Wiesbaden
aus mit dem Auto über die Hühnerstraße anreiste.
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2. Gründe für die konkret vorgenommene Abgrenzung des mit 37 ha
außergewöhnlich großen Plangebiets lassen sich weder der Beschlussfassung
entnehmen, noch drängen sie sich nach den vorhandenen natürlichen
Gegebenheiten auf oder sind sonst irgendwie erkennbar.
3. Genau so wenig nennt die Beigeladene Gründe für einen über das
Denkmalschutzrecht hinaus notwendigen Schutz des Kulturdenkmals
Hühnerkirche durch Festsetzung von Bebauung freizuhaltender Flächen.
Angesichts der Situation vor Ort, die bestimmt ist durch Lage des Gebäudes an
der ampelgesicherten Kreuzung einer vielbefahrenen Bundesstraße mit einer
untergeordneten Straße und den damit einhergehenden Störungen und
Zerschneidungen, einerseits und von der Lage im Außenbereich andererseits, die
aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 35 BauGB weitgehend ein
Heranwachsen störender zusammenhängender Bebauung ohnehin verhindert,
wäre dies aber notwendig, um die getroffenen Entscheidungen nachvollziehen zu
können. Dies umso mehr als die Denkmalfachbehörde, das Landesamt für
Denkmalpflege Hessen, in seiner Stellungnahme vom 16.02.2009 (vgl. das
Verfahren 7 K 781/09.Wi) deutlich macht, dass von dem beantragten privilegierten
Bau keine Störungen für das Baudenkmal Hühnerkirche ausgehen.
4. Das gleiche gilt für die angeblich kleinklimatisch notwendige Kaltluftschneise.
Hier ist schon nicht erkennbar, ob es eine solche Kaltluftschneise im Plangebiet
überhaupt gibt und wenn ja, welchen Verlauf sie nimmt. Auch eine Gefährdung
durch zu befürchtende umfangreiche, hohe Baumaßnahmen dürfte, falls nicht die
Beigeladene selbst entsprechende Planungen in die Welt setzt, nicht eintreten.
Das klägerische Gewächshaus jedenfalls ist nicht einmal 5 m hoch. Mit weiteren
Bauvorhaben unter Berufung auf das Gewächshaus des Klägers muss angesichts
der restriktiven Regelungen des § 35 BauGB ebenfalls nicht gerechnet werden.
Schließlich handelt es sich bei dem klägerischen Vorhaben um ein Glashaus, das
unmittelbar einer privilegierten Bodennutzung dient. Wer sollte im fraglichen
Bereich etwas Vergleichbares planen?
Die jetzt in Angriff genommene Bauleitplanung steht zudem im Widerspruch zu
eigenem vorangegangenem Tun der Beigeladenen. Sie hat nämlich noch im
Sommer 2008 in unmittelbarer Nähe zum Denkmal Hühnerkirche und unweit vom
Vorhaben des Klägers ohne Rücksicht auf die nunmehr angeblich der Planung
zugrunde liegenden Belange von Denkmal-, Wasser-, Natur- und
Landschaftsschutz sowie Kleinklima eine große Park & Ride-Anlage geplant, die
vom Beklagten am 27.10.2008 genehmigt wurde.
Auch angesichts des hohen Gewichts der Planungshoheit der Gemeinden, die
grundgesetzlich als Teil der Selbstverwaltungsgarantie verankert ist (Art. 28 Abs. 2
GG), muss die Beigeladene doch die Grenzen dieses Rechts unter
Berücksichtigung der Rechte der betroffenen Grundstückseigentümer beachten
und ist in ihren Entscheidungen nicht vollkommen frei. Das Gericht verkennt bei
der vorliegenden Entscheidung nicht, dass es der Beigeladenen im Rahmen ihrer
Planungsbefugnis unbenommen ist, ein konkretes Bauvorhaben zum Anlass für
eine Bauleitplanung zu nehmen, um zukünftige städtebauliche Fehlentwicklungen
zu verhindern. Ein solches Vorgehen aus städtebaulichen Gründen ist keine
verbotene Negativplanung. Die vorstehenden Ausführungen machen aber
deutlich, dass ein solcher Fall der städtebaulich gerechtfertigten Planung
vorliegend gerade nicht gegeben ist. Das klägerische Vorhaben hat keine
Vorbildwirkung und lässt im Planbereich auch keine Nachahmung befürchten, so
dass es gerade nicht zum Anlass für eine gemeindlichen Bauleitplanung
genommen werden durfte. Es handelt sich um ein privilegiertes Vorhaben eines
Vollerwerbslandwirts, das unmittelbar der Bodennutzung im Rahmen seiner
Gemüseproduktion dient. In dem Gewächshaus werden Grund und Boden, lediglich
geschützt durch die bauliche Anlage Gewächshaus, genauso zu
Pflanzenproduktion und Pflanzenzucht genutzt wie nebenan ohne Gewächshaus.
Der Schutz des Kulturdenkmals vor heranrückender störender Bebauung ist durch
das Denkmalschutzrecht, der Schutz von Natur und Landschaft durch § 35 BauGB
ausreichend gewährleistet.
Städtebauliche Gründe wegen der Belange von Denkmalschutz, Klima,
Wasserschutz, Landwirtschaft oder Gestaltung des Landschaftsbildes im fraglichen
Bereich planerisch tätig zu werden, indem 37 ha Fläche mit einem Bebauungsplan
belegt werden, sind danach nicht erkennbar.
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Nach alledem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die
Veränderungssperre unwirksam ist und dem klägerischen Vorhaben nicht
entgegengehalten werden kann.
Andere Gründe, die zur Ablehnung der begehrten naturschutzrechtlichen
Genehmigung führen müssten, sind nicht ersichtlich. Das nach § 35 Abs. 1 Nr. 2
BauGB privilegierte Vorhaben ist an dieser Stelle zur Erhaltung und Sicherung des
klägerischen Betriebs sinnvoll und notwendig und dient auch in dem beantragten
Umfang dem privilegierten Betrieb. Dies steht aufgrund der Stellungnahme der
zuständigen Fachbehörde, die auf den ausführlichen sachverständigen
Feststellungen des Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen vom 25.03.2009 (Bl.
149/150 der Behördenakte) beruht, zweifelsfrei fest. Mängel in der Ausgleichs- und
Freiflächenplanung können durch Nebenbestimmungen zu der zu erteilenden
naturschutzrechtlichen Genehmigung beseitigt werden.
Da die Klage erfolgreich ist, haben der Beklagte und die Beigeladene, die ebenfalls
Klageabweisung beantragt hat, die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 und
3 VGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten
folgt aus § 167 Abs 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO).
Beschluss
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren war
notwendig.
Der Streitwert wird auf 13.500,00 € festgesetzt .
Gründe
Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren
entspricht der Regel. Gründe für ein Abweichen sind nicht erkennbar.
Bei der Streitwertfestsetzung ist das Gericht von der Höhe der unstreitigen
Rohbaukosten (45.000,00 €) ausgegangen und hält den Ansatz von 30% für
angemessen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.