Urteil des VG Trier vom 24.07.2008
VG Trier: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, aufschiebende wirkung, wiederherstellung des früheren zustandes, öffentliches interesse, örtliche verhältnisse, vollziehung, gefahr im verzug
Gaststättenrecht
Verwaltungsverfahrensrecht
VG
Trier
24.07.2008
5 L 493/08.TR
Wurde vor Erlass eines für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakts keine nach § 28 VwVfG
erforderliche Anhörung durchgeführt und der Anhörungsfehler noch nicht geheilt, erscheint grundsätzlich
eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs interessengerecht.
Zur Verlängerung der allgemeinen Sperrzeit in Bezug auf einen einzelnen Gaststättenbetrieb.
Verwaltungsgericht Trier
5 L 493/08.TR
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Sperrzeitverlängerung
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der Beratung vom 24. Juli 2008, an der
teilgenommen haben
beschlossen:
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juni
2008 wird wiederhergestellt.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs
gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Sperrzeitfestsetzung und Androhung des Widerrufs
der Gaststättenkonzession durch die Antragsgegnerin ist zulässig und in der Sache begründet.
Dabei ist allerdings zunächst festzustellen, dass die Begründung des besonderen Interesses an der
sofortigen Vollziehung des Bescheids durch die Antragsgegnerin den formalen Anforderungen des § 80
sofortigen Vollziehung des Bescheids durch die Antragsgegnerin den formalen Anforderungen des § 80
Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines
Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist. Sinn der Begründungspflicht ist es nämlich lediglich, dass
sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führt und sie veranlasst
wird, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Interesse die Anordnung des Sofortvollzugs
erfordert. Dieser "Selbstkontrolle" wird die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in der hier
angefochtenen Verfügung gerecht; sie zeigt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der
Vollzugsanordnung bewusst ist, und enthält die Erwägungen, die für die Anordnung des Sofortvollzugs
maßgeblich waren. Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hingegen in inhaltlicher
Hinsicht überzeugt oder nicht, ist keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Bei der Entscheidung darüber, ob nunmehr die aufschiebende Wirkung des Widerspruches
wiederherzustellen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des
Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Wiederherstellung des früheren
Zustandes abzuwägen. Dabei kommt es für die Frage, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der
sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes besteht, im Allgemeinen zwar nicht auf die
Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs an. Die Erfolgsaussichten sind
jedoch dann von Bedeutung, wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens eindeutig vorauszusehen ist.
Ist nämlich ein Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung geboten, weil ein öffentliches Interesse an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger
Verwaltungsakte nicht bestehen kann. Umgekehrt liegt die sofortige Vollziehung offensichtlich
rechtmäßiger Verwaltungsakte zwar nicht stets im besonderen öffentlichen Interesse, denn auch die
sofortige Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes erfordert ein über die
offensichtliche Rechtmäßigkeit hinausgehendes besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die
offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes verstärkt indessen das Gewicht des öffentlichen
Vollzugsinteresses bei der Abwägung mit dem entgegenstehenden Privatinteresse (vgl. OVG Rheinland-
Pfalz, Beschlüsse vom 17, Juli 1996 - 7 B 11556/96.OVG -, vom 17. Oktober 1989 - 12 B 81/89 -, vom 29.
November 1988 - 12 B 92/88 - und vom 21. Juni 1983 - 2 B 45/83 -, GewArch 1983, S. 340), wobei
allerdings an das sofortige Vollzugsinteresse insbesondere dann besondere Anforderungen zu stellen
sind, wenn die die dem Bürger auferlegte Belastung schwerwiegend ist und Unabänderliches bewirkt (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 2 BvR 485/05 -, NVwZ 2005, S. 1053).
Ausgehend von diesen Gesichtspunkten erscheint es angezeigt, dem Widerspruch der Antragstellerin
aufschiebende Wirkung beizumessen, denn es bestehen erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit
des Bescheids der Antragsgegnerin.
Diese Bedenken sind zunächst aus formalen Gründen gerechtfertigt, denn vorliegend hat die
Antragsgegnerin die Antragstellerin nicht vor Erlass des Bescheids angehört. Gemäß § 28 Abs. 1
Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -, der gemäß § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz -
LVwVfG - anwendbar ist, ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten
eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu
äußern. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Eingangsbestätigung hinsichtlich der Widerspruchseinlegung
die Auffassung vertreten hat, dass bewusst auf eine Anhörung verzichtet worden sei, weil die
Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG vorliegen und im Übrigen ein eventueller
Anhörungsmangel im Widerspruchsverfahren geheilt werden könne, ist dies derzeit für die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Bescheids nicht von Bedeutung.
Objektive Anhaltspunkte dafür, dass Gefahr im Verzug im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG bestand, sind
nicht ersichtlich und lassen sich insbesondere nicht konkludent aus dem Umstand entnehmen, dass die
Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung ihres Bescheids angeordnet hat. Allein die Anordnung der
sofortigen Vollziehung entbindet nämlich grundsätzlich nicht von der Verpflichtung zur Anhörung nach §
28 Abs. 1 VwGO, sondern soll lediglich gewährleisten, dass eine Befolgung des Verwaltungsaktes nicht
infolge der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO)
in die Ferne hinausgeschoben wird (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 26. Juni 2006 - 4 K 1329/05.KO ),
Vielmehr ist gerade in den Fällen, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung anordnen will, auch die
Anhörung - gegebenenfalls unter Setzung einer kurzen Frist - besonders wichtig (vgl. OVG Rheinland-
Pfalz, Beschluss vom 19. September 2006 - 7 A 10871/06.OVG -).
Eine Heilung dieses Verfahrensfehlers ist zwar gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG grundsätzlich möglich,
bislang jedoch nicht erfolgt. Allein in der Durchführung des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens auf
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes liegt noch keine Nachholung der Anhörung. Erforderlich ist
vielmehr, dass die Behörde etwaiges Vorbringen des Anzuhörenden zur Kenntnis nimmt und in einem
Verwaltungsverfahren ernsthaft prüft, ob das Vorbringen eine Abänderung der getroffenen Entscheidung
zu rechtfertigen vermag (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. März 1995 - 8 B 10572/95.OVG -).
Von daher tritt die Heilung eines Anhörungsmangels in aller Regel erst durch Erlass einer
Nichtabhilfeentscheidung bzw. eines Widerspruchsbescheids ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August
1982 - 1 C 22/81 -).
Ferner bestehen auch erhebliche Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheids.
Zwar kommt als Rechtsgrundlage für die in Bezug auf den gastronomischen Betrieb der Antragstellerin
festgesetzte Sperrzeit von täglich 2.00 Uhr bis 8.00 Uhr grundsätzlich § 18 Gaststättengesetz - GastG - i. V.
m. §§ 20 Abs. 1, 19 Abs. 2 der rheinland-pfälzischen Gaststättenverordnung vom 2. Dezember 1971 in der
seit dem 21. September 2005 geltenden Fassung (GVBl. 2005, Seite 365) - GastVO - in Betracht. Danach
kann die Antragsgegnerin als zuständige Behörde ausnahmsweise von der allgemeinen
Sperrzeitregelung des § 18 GastVO bei einzelnen Betrieben abweichende Regelungen treffen, wenn ein
öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, wobei bei der Feststellung eines
öffentlichen Bedürfnisses oder der besonderen örtlichen Verhältnisse insbesondere der Schutz der
Nachtruhe der Nachbarschaft, der Bedarf der Allgemeinheit an den Diensten der Betriebe und die
Störungsempfindlichkeit der Umgebung zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet, dass der Behörde, sofern
ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, der Behörde Ermessen
eingeräumt ist, ob sie eine Sperrzeitfestsetzung trifft.
Vorliegend erscheint indessen bereits fraglich, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine
individuelle Sperrzeitfestsetzung in Bezug auf den Gastronomiebetrieb der Antragsstellerin vorliegen.
Insoweit kommt der Schutzwürdigkeit der Umgebung besondere Bedeutung zu, denn der Schutz der
Nachtruhe der Nachbarschaft richtet sich nach dem Charakter des jeweiligen Gebiets, wobei vor allem
Gesichtspunkte des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes und vor sonstigen erheblichen Nachteilen, Gefahren oder Belästigungen für
Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie für die Allgemeinheit (vgl. § 5
Abs. 1 Nr. 3 GastG) bei der Prüfung einer Sperrzeitfestsetzung zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil
vom 7. Mai 1996 - 1 C 10/95 -, BVerwGE 101, 157 und Beschluss vom 9. April 2003 - 6 B 12/03 -, GewArch
2003, 300).
Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder
Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit
oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Wo dabei die Grenze der erheblichen Belästigungen liegt, hängt
von den zu würdigenden Umständen des Einzelfalles ab. Soweit es um Lärmeinwirkungen geht, kommt es
darauf an, ob diese - bezogen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf
die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten - das zumutbare Maß überschreiten.
Dabei bestimmt sich das, was als zumutbar hinzunehmen ist, einmal nach der Lärmart und der Intensität
der Geräusche, die nach dem einschlägigen technischen Regelwerk ermittelt werden kann, zum anderen
aber auch nach der gegebenen Situation, in der Lärmquelle und Immissionsort sich befinden. So kann
dem Umstand Bedeutung zukommen, dass Geräusche zur Nachtzeit in besonderem Maße als störend
empfunden werden. Zu den zu berücksichtigenden Lärmeinwirkungen gehören dabei nicht nur die
Geräusche durch den eigentlichen Gaststättenbetrieb, also den Lärm aus der Gaststätte, sondern auch
sonstiger der Gaststätte zurechenbarer Lärm wie der durch Gäste hervorgerufene Lärm auf dem Weg von
und zu der Gaststätte, sofern er einen erkennbaren Bezug zu dem Betrieb hat. Die Beurteilung der
Zumutbarkeit von Geräuschen hat nach der Lärmart und -intensität zu erfolgen, die nach dem
einschlägigen technischen Regelwerk der TA Lärm ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.
April 2003, a.a.O.).
Vorliegend ist indessen aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich, wie schutzwürdig die
Umgebung des Betriebs der Antragstellerin ist. Hinzu kommt, dass auch ernstliche Zweifel bestehen, ob
der Sachverhalt, den die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, eine Verlängerung der
Sperrzeit in Bezug auf den Betrieb der Antragstellerin überhaupt zu rechtfertigen vermag.
Die Antragsgegnerin hat die Sperrzeitverlängerung im Wesentlichen damit begründet, dass es seit der
allgemeinen Neuregelung der Sperrzeit - und damit seit dem Jahr 2002 - ständige Beschwerden der
Anlieger und Nachbarschaft über laute Musik, grölende Gäste und Verschmutzung der Umgebung durch
zerbrochene Bierflaschen, Urin und Erbrochenes gegeben habe. Dokumentiert worden seien z.B. Vorfälle
vom 25. Juli 2004, vom 6. Januar 2008 - Schlägerei unter Jugendlichen gegen 4.15 Uhr vor dem Betrieb -,
13. Januar 2008 - Sachbeschädigung an der Gaststätte, wobei sich gegen 5.00 Uhr zahlreiche Gäste in
der Gaststätte aufhielten, und Beschädigung eines PKW vor der Gaststätte - sowie vom Juni 2008, die auf
Sonntag, den 7. Juni 2008 (tatsächlich war der 7. Juni 2008 ein Samstag) um 5.45 Uhr - Schlägerei vor
und alkoholisierte Gäste in der Gaststätte - bzw. Sonntag, den 8. Juni 2008, 9.00 Uhr - Schlägerei
alkoholisierter Personen vor der Gaststätte - datiert wurden. Die Antragstellerin missachte die allgemeine
Sperrzeit und schenke Alkohol auch an alkoholisierte Gäste aus.
Diesen Ausführungen ist die Antragstellerin indessen mit dem Vorbringen entgegen getreten,
* dass ihr von einer Schlägerei am 6. Januar 2008 nichts bekannt sei,
* dass die Gaststätte bei der Beschädigung der Eingangstür ihres Lokals am frühen Morgen des 13.
Januar 2008 bereits geschlossen gewesen sei und kein Zusammenhang zwischen ihrem
Gaststättenbetrieb und der am selben Tag um die Mittagszeit festgestellten Beschädigung des
Außenspiegels eines PKW nachgewiesen sei
* dass sich die auf den 7. Juni 2008 - 5.45 Uhr - datierte Schlägerei in einer Entfernung von mehreren 100
m von ihrem Betrieb zugetragen habe,
* dass ihr von einer weiteren Schlägerei am 8. Juni 2008 nichts bekannt sei.
Dieses Vorbringen der Antragstellerin, das geeignet erscheint, das Vorliegen eines öffentlichen
Bedürfnisses für eine Sperrzeitverlängerung in Frage zu stellen, wurde seitens der Antragsgegnerin, die
die Beweislast für das Vorliegen der eine Sperrzeitverlängerung rechtfertigenden Tatsachen trägt (vgl.
Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, 14. Auflage, § 18 Rdnr. 14), nicht widerlegt. Hinzu kommt,
dass der - einmalige - Vorfall aus dem Jahr 2004 ersichtlich nicht geeignet ist, derzeit eine
Sperrzeitverlängerung festzusetzen, nachdem in der seinerzeitigen Einsatzmeldung der Polizei
festgehalten wurde, dass die Antragstellerin lediglich angewiesen wurde, Türen und Fenster des Lokals
zu schließen.
Ferner bestehen auch Zweifel, ob die Antragsgegnerin - das Vorliegen der tatbestandlichen
Voraussetzungen für eine Verlängerung der gesetzlichen Sperrzeit des § 17 GastV unterstellt - das ihr
eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, indem sie bei ihrer Neufestsetzung völlig
unberücksichtigt gelassen hat, dass der Verordnungsgeber durch die Regelungen in Satz 2 der
genannten Norm bestimmte Tage von vornherein als weniger schutzwürdig angesehen hat.
Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin zwar ausgeführt hat, dass die übrigen Gaststätten in Morbach
regelmäßig um spätestens 2 Uhr schließen würden, die Antragstellerin aber vorgetragen hat, dass
vorherige Gäste ihrer Gaststätte nach diesem Zeitpunkt noch bis 4.00 Uhr in einer anderen Gaststätte in
Morbach gefeiert hätten.
Außerdem hat die Antragsgegnerin ihren Bescheid u.a. darauf gestützt, dass die Antragstellerin mehrfach
die bestehende Sperrzeit zwischen 5 Uhr und 6 Uhr missachtet habe, ohne dass dem Akteninhalt
Anhaltspunkte für diese Behauptung zu entnehmen sind, da die im Bescheid genannten und auf den 13.
Januar 2008 bzw. 7. Juni 2008 datierten Vorfälle ungeachtet dessen, dass der 7. Juni 2008 nicht - wie im
Bescheid ausgeführt - ein Sonntag, sondern ein Samstag war, auf solche Tage fielen, an denen nach § 17
GastV gerade keine Sperrzeit einzuhalten war.
Von daher erscheint es interessengerecht, dem Widerspruch der Antragstellerin gegen die
Sperrzeitfestsetzung aufschiebende Wirkung beizumessen.
Gleiches gilt im Ergebnis auch insoweit, als die Antragsgegnerin der Antragstellerin für den Fall der
Zuwiderhandlung gegen die Verlängerung der gesetzlichen Sperrzeit den Widerruf der
Gaststättenkonzession androht. Für eine sich Regelungscharakter beimessende Androhung des
Widerrufs der Gaststättenkonzession nach § 15 GastG fehlt es nämlich an einer Rechtsgrundlage.
Insbesondere stellt eine Entscheidung nach § 15 GastG auch kein geeignetes Zwangsmittel zur
Durchsetzung einer Sperrzeitverlängerung dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -
i.V.m. Nrn. 1.5, 54.4 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs,
DVBl. 2004, S. 1525).