Urteil des VG Trier vom 24.05.2007
VG Trier: umkehr der beweislast, vorstellungsgespräch, angemessene entschädigung, behinderung, professur, diskriminierung, vertreter, universität, erfahrung, richteramt
Beamtenrecht
Schwerbehindertenrecht
VG
Trier
24.05.2007
6 K 736/06.TR
Zum Entschädigungsanspruch nach § 81 Abs. 2 SGB IX i.d.F. vom 23.04.2004.
Eine rechtswidrig unterlassene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch nach § 82 SGB IX allein
begründet keinen Entschädigungsanspruch.
Verwaltungsgericht Trier
6 K 736/06.TR
Urteil
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Entschädigungsanspruch nach § 81 Abs. 2 SGB IX
hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der Beratung vom 24. Mai 2007, an der
teilgenommen haben
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht
die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger macht einen Anspruch auf Entschädigung nach § 81 SGB IX gegenüber der Beklagten
geltend. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der am 8. Februar 1954 geborene Kläger ist promovierter und habilitierter Dipl.-Mathematiker und derzeit
als "außerplanmäßiger Professor" an der *** Universität *** tätig. Mit Schreiben vom 26. September 2005
bewarb sich der Kläger bei der Beklagten um die Stelle einer "W3-Professur für Analysis (Nachfolge
Professor ***)". In seinem Bewerbungsschreiben wies der Kläger auf seine Gleichstellung mit einem
Schwerbehinderten hin und legte der Bewerbung eine Kopie des Gleichstellungsbescheides bei. Der
Kläger ist inzwischen als Schwerbehinderter anerkannt.
Die Beklagte führte zwischen dem 9. und 13. Januar 2006 Vorstellungsgespräche durch, der Kläger
wurde hierzu jedoch nicht eingeladen. Mit Schreiben vom 21. Juni 2006 erhielt der Kläger ein
standardisiertes Absageschreiben, welches keine Begründung für die Nichteinladung zum
Vorstellungsgespräch bzw. für die Erfolglosigkeit der Bewerbung enthielt. Daraufhin machte der Kläger mit
Schreiben vom 11. Juli 2006 fristgerecht einen Entschädigungsanspruch nach § 81 Abs. 2 SGB IX
geltend, in dem er ausführte, er habe keine Einladung zum Vorstellungsgespräch erhalten. Da eine
offensichtlich fehlende fachliche Eignung nicht nachgewiesen sei, liege ein Verstoß gegen das SGB IX vor
und begründe den von ihm geltend gemachten Entschädigungsanspruch.
Mit Schreiben vom 3. August 2006 führte die Beklagte gegenüber dem Kläger aus, ein
Entschädigungsanspruch bestehe nicht, da eine Diskriminierung wegen Schwerbehinderung nicht
vorliege. Das Verfahren um die Nachbesetzung der W3-Professur für Analysis sei verfahrensfehlerfrei und
ohne Benachteiligung seiner Person abgelaufen. Des Weiteren sei der Vertreter der Schwerbehinderten
an der Universität *** von Beginn an am Auswahlverfahren beteiligt gewesen. Die Bewerbung des Klägers
sei diesem bekannt gewesen und er habe den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend Gelegenheit
gehabt, seine Aufgaben wahrzunehmen. Der Vertreter der Schwerbehinderten habe ausdrücklich die
Entscheidung der Berufungskommission mitgetragen, den Kläger nicht zum Vorstellungsgespräch
einzuladen, da dieser das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle nicht erfülle. Des Weiteren sei
im Bericht der Berufungskommission ausführlich begründet, warum der Kläger nicht zum
Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Ausschlaggebend sei insoweit allein die Tatsache
gewesen, dass das von der Universität aufgestellte Anforderungsprofil vom Kläger nicht erfüllt werde. Die
entsprechende Entscheidung der Berufungskommission sei einstimmig beschlossen worden. Neben dem
Kläger seien über 40 weitere nicht schwerbehinderte oder gleichgestellte Bewerber gleichfalls unter dem
Gesichtspunkt des nicht erfüllten Anforderungsprofils vom weiteren Verfahren ausgeschlossen worden.
Dem oben genannten Schreiben legte der Beklagte eine Kopie des Schreibens der Vertrauensperson für
schwerbehinderte Menschen an den Vorsitzenden der Berufungskommission vom 14. Dezember 2004
bei.
Mit Eingang vom 10. August 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt
der vor, man hätte ihn zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen, da er seine Gleichstellung mit
einem Schwerbehinderten belegt habe. Des Weiteren sei er keinesfalls offensichtlich ungeeignet für die
ausgeschriebene Stelle gewesen. Insbesondere verfüge er über mehr als 14 Jahre Erfahrung als
habilitierter Hochschulprofessor. Zum Zeitpunkt der Bewerbung hätten von ihm 18 vollständig
ausgearbeitete Vorlesungsskripten zu 15 verschiedenen Themen vorgelegen, was seinen Einsatz im
Bereich der Lehre zusätzlich belege. Darüber hinaus ist er der Auffassung, dass der Vertreter der
Interessen Schwerbehinderter der Beklagten nicht über seine Eignung zu befinden gehabt habe. Die
Beklagte sei im Übrigen verpflichtet gewesen, ihm die Gründe der Ablehnung schriftlich mitzuteilen. Auch
sei zu berücksichtigen, dass die Schwerbehindertenquote seitens der Beklagten unstreitig untererfüllt sei.
Insgesamt beruhe die Absage der Beklagten allein auf seiner Behinderung und nicht auf sachlichen
Gründen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu einer Entschädigungszahlung gemäß § 81 SGB IX in Höhe von drei Monatsverdiensten
der in Frage stehenden Stelle sowie zum Ersatz der ihm entstandenen Unkosten zu verpflichten.
Die Beklagte, der sich ebenso wie die Beklagte mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren
einverstanden erklärt hat, beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie rügt zunächst die Zulässigkeit des Rechtsweges. Darüber hinaus führt sie aus, der Kläger sei allein
wegen seiner offensichtlichen fachlichen Ungeeignetheit nicht zu einem Vorstellungsgespräch geladen
worden. Seine Behinderung habe bei der Absage keine Rolle gespielt. Der Kläger habe offensichtlich
nicht dem angegebenen Stellenprofil entsprochen, insbesondere fehle ihm die geforderte Erfahrung in
Forschung und Lehre. Als "außerplanmäßiger Professor" und Privatdozent habe er nur in geringem
Umfang Lehrverpflichtungen gehabt. Auch verfüge er ausweislich der Bewerbungsunterlagen über keine
Erfahrung in der Betreuung von Studienanfängern und der Betreuung von so genannten
Serviceveranstaltungen. Zudem hätten viele der angegebenen Veröffentlichungen keinen thematischen
Bezug zu dem Anforderungsprofil. Insgesamt sei die Berufungskommission daher einstimmig zu dem
Schluss gelangt, dass die fachliche Qualifikation des Klägers deutlich unter derjenigen lag, die im
Rahmen der Ausschreibung gefordert gewesen sei. Auch sei der Schwerbehindertenvertreter hinreichend
am Verfahren beteiligt worden. Zum Fall des Klägers sei umfangreich vorgetragen und ausgiebig
diskutiert worden. Der Schwerbehindertenvertreter habe sein Einverständnis zur beabsichtigten
Nichteinladung und dem Ausscheiden des Klägers aus dem Auswahlverfahren gegeben. Unrichtig sei
weiterhin, dass das Absageschreiben an den Kläger keine Begründung enthalte, da dies eindeutig auf die
Nichterfüllung des Anforderungsprofils als Grund der Absage hinweise.
Mit Beschluss vom 5. März 2007 hat die erkennende Kammer den Verwaltungsrechtsweg im vorliegenden
Verfahren für eröffnet erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen der
Beteiligten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die insgesamt Gegenstand der
Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen
Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, insbesondere ist der
Verwaltungsrechtsweg eröffnet (vgl. Beschluss der erkennenden Kammer vom 5. März 2007 - Bl. 38 ff der
Gerichtsakte -). Des Weiteren kann offen bleiben, ob es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um
eine Klage aus dem Beamtenverhältnis nach § 126 Abs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG - handelt
und deshalb gemäß § 126 Abs. 3 BRRG ein Vorverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1985 - 2 C
16/83 -, NVwZ 1986, 374 m.w.N.) ist aus Gründen der Prozessökonomie ein Vorverfahren dann
entbehrlich, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - der auch für die Widerspruchsentscheidung zuständige
Beklagte auf die Klage einlässt und deren Abweisung beantragt.
Die danach zulässige Klage führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg, denn die Voraussetzungen des
vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch nach § 81 Abs. 2 SGB IX liegen nicht vor.
Entsprechend dieser Vorschrift dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung
benachteiligt werden. Nach Abs. 2 S. 2 Nr. 1 der Vorschrift bedeutet dies, dass ein schwerbehinderter
Beschäftigter bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des
Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder
Kündigung, nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Nach § 81 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 S. 1
i.V.m. Nr. 1 S. 1 SGB IX hat der Arbeitgeber einen schwerbehinderten Bewerber, den er bei der
Begründung eines Arbeitsverhältnisses benachteiligt hat, selbst dann eine angemessene Entschädigung
in Höhe von höchstens drei Monatsverdiensten zu leisten, wenn der Bewerber bei benachteiligungsfreier
Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Diesen Entschädigungsanspruch macht der Kläger hier geltend,
denn er beruft sich ausdrücklich nicht darauf, dass bei benachteiligungsfreier Auswahl die Beklagte nur
die Möglichkeit gehabt hätte, ihn als bestgeeigneten Bewerber auszuwählen.
Im Falle des Klägers besteht der geltend gemachte Entschädigungsanspruch jedoch nicht, denn eine
unmittelbare Diskriminierung ist in seinem Fall nicht feststellbar. Eine solche ist nur dann zu bejahen,
wenn eine Person wegen ihrer Schwerbehinderteneigenschaft eine weniger günstige Behandlung erfährt,
als eine andere Person in der vergleichbaren Situation erfahren hat oder erfahren würde. Eine
Diskriminierung läge danach nur dann vor, wenn der Kläger ausschließlich wegen seiner
Schwerbehinderteneigenschaft für die ausgeschriebene Stelle nicht in Betracht gezogen worden wäre
(vgl. BAG, Urteil vom 15. Februar 2005 - 9 AZR 635/03 -).
Zur Überzeugung des Gerichts lässt sich unter Berücksichtigung der Aktenlage und des Vorbringens der
Zur Überzeugung des Gerichts lässt sich unter Berücksichtigung der Aktenlage und des Vorbringens der
Beteiligten eine solche Diskriminierung nicht feststellen. Dabei kann der Entschädigungsanspruch
zunächst nicht aus der vom Kläger behaupteten, jedoch nach Aktenlage nicht feststellbaren fehlenden
unbeeinflussten Entscheidung des Schwerbehindertenvertreters hergeleitet werden. Vielmehr ist im
vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Schwerbehindertenvertreter gemäß § 81 Abs. 1 SGB IX
ordnungsgemäß beteiligt worden ist. Des Weiteren ist im Fall des Klägers zu berücksichtigen, dass für den
öffentlichen Arbeitgeber darüber hinaus die besondere Pflicht besteht, schwerbehinderte Menschen, die
sich um einen Arbeitsplatz beworben haben, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen (§ 82 S. 2 SGB
IX).Eine solche Einladung ist lediglich dann entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt (§
82 S. 3 SGB IX), wovon die Beklagte im Fall des Klägers ausgegangen ist. Jedoch führt auch für den Fall,
dass entgegen der Auffassung der Beklagten, nicht von einem offensichtlichen Fehlen der fachlichen
Eignung des Klägers für die begehrte Professur auszugehen sein sollte und damit ein Verstoß gegen § 82
SGB IX vorläge, dies nicht zur Bejahung des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs. Denn eine
rechtswidrig unterlassene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch allein begründet keinen
Entschädigungsanspruch. § 82 SGB IX sieht diese Rechtsfolge nicht vor. Die fehlende Anhörung kann
nur, da auch eine Bußgeldsanktion nicht vorgesehen ist (vgl. § 156 SGB IX) im Rahmen der
Entschädigungsregelungen des § 81 Abs. 2 SGB IX Gewicht erhalten. Dort kann dieser Verfahrensfehler
als Hilfstatsache zur Umkehr der Beweislast führen, also dazu, dass der Arbeitgeber beweisen muss, dass
sachliche - nicht auf der Behinderung beruhende - Erwägungen zur Nichteinstellung des Bewerbers
führten. Entscheidend bleibt aber auch dann, dass das Gericht es für überwiegend wahrscheinlich hält,
dass die Benachteiligung des Bewerbers aufgrund seiner Schwerbehinderung erfolgt ist (vgl. VGH Baden-
Württemberg, Beschluss vom 21. September 2005 - 9 S 3357/05 -, LAG Bremen, Urteil vom 9. September
2003 - 1 Sa 77/03 -, BAG, Urteil vom 15. Februar 2005 - 9 AZR 635/03 -, Arbeitsgericht Würzburg, Urteil
vom 13. Januar 2004 - 2 CA 2344/03 -). Aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des
Arbeitsgerichts Berlin (Urteil vom 10. Oktober 2003 - 91 CA 17871/03 -) folgt nichts gegenteiliges, weil
auch in dem vorgenannten Urteil entscheidend darauf abgestellt worden ist, ob sachliche Gründe für die
Nichtberücksichtigung der Bewerbung des dortigen Klägers, die hier gegeben sind, vorgelegen haben.
Nach Auffassung der Kammer ist den vorgelegten Verwaltungsvorgängen zweifelsfrei zu entnehmen,
dass der Kläger nicht wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt wurde, sondern vielmehr sachliche
Gründe für die Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch und im Ergebnis für die Nichtberücksichtigung
seiner Bewerbung ausschlaggebend waren. Dabei ist zunächst zu beachten, dass entgegen der
Auffassung des Klägers, das Schreiben der Beklagten vom 3. August 2006 eine schriftliche Begründung
enthält. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass der Kläger dem Anforderungsprofil der
ausgeschriebenen Stelle nicht entspricht. Insoweit können die vom Kläger zitierten Entscheidungen des
Arbeitsgerichts Frankfurt (Urteil vom 19. Februar 2003 - 17 CA 8489/02 - sowie des Landesarbeitsgerichts
Schleswig-Holstein, Urteil vom 8. November 2005 - 5 Sa 277/05 - ) nicht zu einer anderen Einschätzung
führen, da dem Kläger im vorliegenden Verfahren die maßgeblichen Gründe mitgeteilt wurden. Darüber
hinaus ist dem Protokoll bezüglich des Berichts über die Arbeit der Prüfungskommission der W3-Professur
"Analysis" im Fach Mathematik vom 20. April 2006 zu entnehmen, dass die insgesamt eingegangenen 50
Bewerbungen mit dem durch den Ausschreibungstext umrissenen Anforderungsprofil für die
ausgeschriebene Stelle verglichen wurden. Die Berufungskommission, die in insgesamt 6 Sitzungen den
Kandidatenkreis auf 6 Personen reduziert hat, für die ein Vorstellungsgespräch vorgesehen wurde, hat bei
ihrer Prüfung folgende Punkte als zentrale Aspekte des Auswahlprozesses für die Beurteilung zu Grunde
gelegt:
* Hervorragende Forschungsleistungen auf dem Gebiet Approximationstheorie oder partielle
Differentialgleichungen.
* Große Lehrerfahrungen und pädagogische Eignung sowohl in der Ausbildung von Studenten der
Mathematik als auch in der Betreuung von Serviceveranstaltungen.
* Fähigkeit zur Vertretung der Mathematik in weiten Bereichen seiner theoretischen Teile. Die in Rede
stehende Professur ist die führende Professur im Studienschwerpunkt "Angewandte Analysis" der
Abteilung Mathematik, was durch die Wertigkeit W 3 zum Ausdruck kommt.
* Kooperationsbereitschaft in der Forschung des Faches Mathematik.
* Erfahrung bei der Einwerbung von Drittmitteln.
Die Bewerbung des Klägers ist danach von der Berufungskommission wie auch die von weiteren 40
Bewerberinnen/Bewerber von der weiteren Betrachtung ausgeschlossen worden, weil in Bezug zu den
o.g. fünf zentralen Elementen der Kläger drei nicht erfüllte. Bezogen auf den Kläger heißt es im Protokoll
wörtlich: "Ebenfalls fand der Bewerber ***, der einem Schwerbehinderten als gleichgestellt anzusehen ist,
keine weitere Berücksichtigung mehr. Die Kommission stellte einstimmig fest, dass insbesondere die
ersten drei Punkte des o.g. Kriterienkataloges bei weitem nicht erfüllt sind. Auch diese Entscheidung wird
vom Vertreter der Schwerbehinderten der Universität *** nachdrücklich unterstützt (vgl. die in der Anlage
beigefügte Stellungnahme des Schwerbehindertenvertreters)." Ein irgendwie gearteter Hinweis darauf,
dass seine Schwerbehinderung Grund den Ausschluss aus dem weiteren Bewerbungsverfahren war,
lässt sich den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Dies wird im Ergebnis auch vom
Kläger nicht substantiiert dargelegt. Vielmehr macht dieser geltend, dass die angebliche Standardabsage
in eklatantem Widerspruch zu den am 8. April 2002 vom Präsidium des Deutschen Berufsschulverbandes
herausgegebenen Leitlinien für den Umgang mit Bewerbungen auf Professuren widerspricht. Ein
Zusammenhang mit der Schwerbehinderung des Klägers ist diesbezüglich jedoch nicht erkennbar. Im
Übrigen wiederholt der Kläger die in seinen Bewerbungsunterlagen vorgelegten Qualifikationen, die nach
Auffassung der Berufungskommission jedoch dem Anforderungsprofil der Stelle nicht entsprachen. Zur
weiteren Begründung kann diesbezüglich auf die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 5.
September 2006 verwiesen werden. Ingesamt ist nach Auffassung der Kammer eine unmittelbare
Diskriminierung des Klägers wegen seiner Behinderung nicht erkennbar.
Letztlich ist auch eine mittelbare Diskriminierung des Klägers nicht feststellbar. Eine solche liegt nur dann
vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer
bestimmten Behinderung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es
sei denn, diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich
gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich (vgl. hierzu
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Februar 2005 - 9 AZR 635/03 -). Solche Kriterien wurden in der
Stellenausschreibung der Beklagten jedoch nicht genannt und bei der Vergabe der Professur auch nicht
angewandt.
Da sich somit ein Verstoß gegen das in § 81 Abs. 2 S. 1 SGB IX geregelte Benachteiligungsverbot nicht
feststellen lässt, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Urteil ergeht
gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr.
11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da Gründe der in §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO
genannten Art nicht vorliegen.
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Verwaltungsgericht Trier
6 K 736/06.TR
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Entschädigungsanspruch nach § 81 Abs. 2 SGB IX
hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der Beratung vom 5. März 2007, an der
teilgenommen haben
beschlossen:
Der Verwaltungsrechtsweg ist im vorliegenden Verfahren eröffnet.
Gründe:
Der seitens des Klägers beschrittene Rechtsweg ist zulässig. Eine dementsprechende
Vorabentscheidung ist im vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 17 a Abs. 2 GVG erforderlich, da die
Beklagte die Zulässigkeit des Rechtsweges ausdrücklich gerügt hat.
Gemäß § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben. Das Begehren des Klägers, ihm gemäß § 81 Abs. 2 SGB IX eine
Entschädigung zu zahlen, hat seine Grundlage im Beamtenrecht. Für Schadenersatzansprüche im
Zusammenhang mit der Anbahnung eines Beamtenverhältnisses ist gemäß §§ 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO,
126 Abs. 1 BRRG der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Dabei setzt eine Klage nach §
126 Abs. 1 BRRG kein bereits bestehendes Beamtenverhältnis voraus, sondern der
Verwaltungsrechtsweg ist auch dann gegeben, wenn es um Klagen geht, die auf die Einstellung als
Beamter oder gegen die Ablehnung einer Beamteneinstellung gerichtet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.
Februar 1996 - 2 C 12/94 - in NJW 1996, 2175 ff.). Dabei werden auch Schadensersatzansprüche, die im
Zusammenhang mit der Anbahnung eines Beamtenverhältnisses stehen, von den Verwaltungsgerichten
entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1967 - VI C 73.64, BVerwGE 26, 31, 33).
Grundsätzlich handelt es sich auch bei dem vorliegenden Verfahren um einen Anspruch
vorbeamtenrechtlicher Art, da sich die gesetzliche Pflicht zur Beschäftigung schwer behinderter Menschen
gemäß § 71 ff. SGB IX sowohl an private wie auch an öffentliche Arbeitgeber richtet. Ob, wie die Beklagte
rügt, der Kläger aufgrund seines Alters bei einer etwaigen Einstellung nicht in das Beamtenverhältnis
übernommen worden wäre, ist dabei hinsichtlich der Frage des zulässigen Rechtsweges im vorliegenden
Verfahren nicht maßgeblich, da der Kläger jedenfalls das 55. Lebensjahr noch nicht erreicht hatte, eine
Verbeamtung also nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre. Zwar ist darüber hinaus
abweichend von § 51 Abs. 1 HochschG in § 48 LHO i.V.m. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der
Finanzen vom 02. Dezember 2005 über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesverwaltung im
Haushaltsjahr 2003 unter Punkt 3.6. die Lebensaltersgrenze für die Einstellung von Beamten auf 40 Jahre
festgesetzt. Weiterhin ist dort geregelt, dass die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums
bei der Einstellung von Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 3 oder C 4 bzw. W 2
oder W 3 des Bundesbesoldungsgesetzes bis zum vollendeten 50. Lebensjahr allgemein erteilt wird. Zwar
hatte der am 08. Februar 1954 geborene Kläger diese Altersgrenze überschritten, jedoch ist eine
Entscheidung hinsichtlich der Frage, ob dennoch eine im Einzelfall grundsätzlich mögliche Einwilligung
zur Verbeamtung erteilt worden wäre, im Falle des Klägers nicht getroffen worden. Da somit hinsichtlich
des Klägers eine Verbeamtung nicht von vornherein ausgeschlossen war, ist nach Auffassung der
Kammer von der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges auszugehen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die
Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Irminenfreihof 10, 54290 Trier, E-Mail-Adresse:
gbk.vgtr@vgtr.jm.rlp.de, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die
Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in
elektronischer Form bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz,
E-Mail-Adresse: gbk.ovg@ovg.jm.rlp.de, eingeht. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert
signierte Datei gewahrt, die den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen
Rechtsverkehr vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004 S. 36, BS 320-1) in der jeweils geltenden Fassung
entspricht und als Anhang einer elektronischen Nachricht (E-Mail) zu übermitteln ist.
Einlegung und Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer
an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt
als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden
können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des
Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nicht gegeben, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt.