Urteil des VG Trier vom 13.09.2006
VG Trier: grundstück, offene bauweise, grenzabstand, balkon, bebauungsplan, rückbau, anbau, form, erlass, beseitigungsverfügung
Baurecht
VG
Trier
13.09.2006
5 K 521/06.TR
Schreibt ein Bebauungsplan offene Bauweise und Baugrenzen vor, so müssen die zu einer Hausgruppe
im Sinne des § 22 Abs. 1 BauNVO gehörenden Häuser untereinander keinen Grenzanstand einhalten,
wenn innerhalb der Baugrenzen ein Anbau oder Balkon errichtet wird.
Verwaltungsgericht Trier
5 K 521/06.TR
Urteil
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen baurechtlicher Nachbarklage
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
13. September 2006, an der teilgenommen haben
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen, die diesen selbst zur Last fallen, zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht
der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Kläger erstreben den Rückbau eines von den Beigeladenen errichteten Balkons. Dem liegt im
Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger und die Beigeladenen sind Eigentümer von zwei benachbarten Grundstücken, die südlich der
Straße „***“ in ***, Gemarkung ***, Flur 38 im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ortsteil ***“ liegen.
Der Bebauungsplan sieht für den fraglichen Bereich offene Bebauung mit einer durch Baugrenzen
festgeschriebenen Bautiefe von 15 m im Anschluss an eine straßenseitig gelegene 5 m tiefe
Vorgartenfläche vor. Tatsächlich sind die Parzellen Nrn. 5/5 mit vier in West-Ost-Richtung errichteten
Reihenhäusern bebaut, die bei einer Gebäudetiefe von ca. 11,5 m zur Straße hin einen Grenzabstand von
zwischen ca. 6,5 m und 5,6 m einhalten und, da das Gelände von der Straße aus abfällt, straßenseitig
eingeschossig, gartenseitig aber zweigeschossig erscheinen. Auf dem Grundstück der Beigeladenen –
Parzelle Nr. 5/8 – befindet sich das östliche Reihenendhaus, an das sich in westlicher Richtung auf der
Parzelle Nr. 5/7 das Haus der Kläger anschließt. Auf den Grundstücken Nrn. 5/6 und 5/7 schlossen sich im
Jahr 2002 an die rückwärtige Hausfront auf Holzständern errichtete Balkone an, wobei der Balkon auf
dem Grundstück der Kläger zwischenzeitlich beseitigt wurde; auf dem Grundstück des westlichen
Reihenendhauses ist im Anschluss an die Gebäuderückfront ein eingeschossiger Anbau mit Terrasse
errichtet. Die Balkone und der Anbau hielten jeweils einen geringen Abstand zur jeweiligen
Nachbargrenze ein.
Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2002 teilte der Kläger zu 2) dem Beklagten mit, dass die Beigeladenen auf
ihrem Grundstück einen Balkon in Aluminium-Bauweise errichtet hätten, der bis auf ca. 20 cm an ihr
Grundstück.
Daraufhin stellte der Beklagte fest, dass die Beigeladenen ohne Baugenehmigung an der rückwärtigen
Gebäudeseite in einer Höhe von 2,6 m über der Geländeoberfläche auf sechs Aluminiumpfosten eine
Terrasse mit einer Tiefe von ca. 3 m und einer Breite von ca. 5,7 m errichtet hatten, die bis ca. 42 cm an die
Grenze zum klägerischen Grundstück heranreicht und auf dieser Seite eine bis zu 2,7 m hohe
drahtverglaste Sichtschutzwand aufweist. Der Balkon überschreitet nach den Feststellungen des
Beklagten die im Bebauungsplan festgeschrieben rückwärtige Baugrenze auf der dem Grundstück der
Kläger zugewandten westlichen Seite um ca. 88 cm und auf der östlichen Seite um ca. 16 cm.
Den sodann von den Beigeladenen gestellten Baugenehmigungsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid
vom 27. August 2002 unter Hinweis auf unvollständige Bauunterlagen ab.
Nachdem zwischen der Nachbarn keine Einigung über die Balkonanlage erzielt wurde und der Kläger zu
2) den Beklagten darauf hingewiesen hatte, dass er mit der Balkonanlage nicht einverstanden sei, teilte
der Beklagte diesem im August 2003 mit, dass alle Anbauten – auch der auf seinem Grundstück – gegen
die Abstandsflächenregelung des § 8 LBauO verstießen. Hierauf erwiderte der Kläger zu 2), dass die
Balkonanlage auf dem Grundstück der Beigeladenen mit den übrigen Balkonen nicht vergleichbar sei und
insbesondere die Seitenverblendung den Lichteinfall mindere und den Ausblick einschränke. Mit an den
Beklagten adressiertem Schriftsatz vom 31. März 2004 beantragte der Kläger zu 2) sodann ausdrücklich,
die Beigeladenen zum Rückbau des Balkons zu verpflichten.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 7. April 2004 unter Festsetzung einer
Verwaltungsgebühr in Höhe von 60 € ab. Zur Begründung des Bescheids ist ausgeführt, dass der Balkon
der Kläger zwar formell und materiell baurechtswidrig sei, weil er gegen § 8 Abs. 6 Satz 3
Landesbauordnung - LBauO - verstoße. Gleichwohl erscheine der Erlass einer Beseitigungsverfügung
nicht angezeigt, weil der auf dem Grundstück der Kläger befindliche Balkon ebenfalls gegen die
Abstandsflächenbestimmungen verstoße und ein Nachbar, dessen eigenes Grundstück baurechtswidrig
bebaut sei, gehalten sei, solche baurechtswidrigen Zustände auf einem Nachbargrundstück
hinzunehmen, die nicht zu größeren Beeinträchtigung führten, als sie von seinem Grundstück ausgingen.
Mit seinem gegen diesen Bescheid fristgerecht eingelegten Widerspruch machte der Kläger zu 2) geltend,
der Balkon der Beigeladenen sei wesentlich größer als die übrigen Balkone in der Reihenhausreihe und
weise als einziger eine Glasseitenwand auf.
Am 13. September 2004 wurde den Beigeladenen sodann nach § 66 LBauO eine Baugenehmigung für
die errichtete Balkonanlage erteilt, gegen den klägerseits Widerspruch eingelegt wurde, der seitens des
Beklagten noch nicht beschieden wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2006 verpflichtete alsdann der Kreisrechtsausschuss Bernkastel-
Wittlich den Beklagten, den Rückbau der Balkonanlage der Beigeladenen auf ein die Abstandsfläche und
die Baugrenze einhaltendes Maß zu veranlassen. Zur Begründung des Bescheids ist ausgeführt, dass die
Balkonanlage der Beigeladenen die durch den einschlägigen Bebauungsplan vorgegebene hintere
Baugrenze überschreite und infolge seines Grenzabstands zum klägerischen Grundstück von nur 43 cm
auch gegen § 8 Abs. 6 Satz 3 LBauO verstoße, weil insoweit ein Grenzabstand von 3 m eingehalten
werden müsse. Die übrigen Balkone der Reihenhäuser lägen innerhalb der Baugrenzen und müssten, da
die Gebäude grenzständig errichtet worden seien, keine Abstandsflächen einhalten. Da ein teilweiser
Rückbau des Balkons technisch möglich sei, sei ein entsprechender Rückbau der Balkonanlage zu
verfügen; der weitergehende Widerspruch des Klägers sei unbegründet.
Am 1. Juni 2006 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor, dass sie beide Eigentümer der Parzelle
Nr. 5/7 seien, so dass sie auch beide klagebefugt seien. Die Balkonanlage der Beigeladenen sei ihnen
gegenüber insgesamt rücksichtslos, sie verstoße gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot und
gegen § 8 LBauO, weil sie insgesamt einen Grenzabstand von 3 m einhalten müsse.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 7. April 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses Bernkastel-Wittlich vom 2. Mai 2006 zu verpflichten,
gegenüber den Beigeladenen den vollständigen Abbau der von ihnen errichteten Balkonanlage
anzuordnen,
hilfsweise,
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 7. April 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses Bernkastel-Wittlich vom 2. Mai 2006 zu verpflichten,
gegenüber den Beigeladenen den Abbau der von ihnen errichteten Balkonanlage insoweit anzuordnen,
dass sie auf der dem Grundstück der Kläger zugewandten Seite insgesamt einen Grenzabstand von 3 m
einhält.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die Balkonanlage insoweit, als sie innerhalb der durch den Bebauungsplan
festgeschriebenen Baugrenzen liege, keinen Grenzabstand einhalten müsse. Ein Verstoß gegen das
Rücksichtnahmegebot scheide aus; insbesondere führe die Balkonanlage nicht zu einer unzumutbaren
Beschattung des klägerischen Grundstücks. Hinzu komme, dass in Zeitpunkt der Errichtung der
Balkonanlage auf dem Grundstück der Kläger ebenfalls ein Balkon vorhanden gewesen sei.
Die Beigeladenen, die keinen eigenen Antrag stellen, sind der Ansicht, dass die Klage keinen Erfolg
haben könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze
der Beteiligten, die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge des Beklagten sowie den Bebauungsplans
der Ortsgemeinde *** „Ortsteil ***“. Diese Unterlagenlagen vor und Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist weder hinsichtlich des Haupt- noch hinsichtlich des Hilfsantrags begründet. Den
Klägern steht kein Anspruch auf weitergehende Beseitigung der Balkonanlage zu, als sie im
Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses angeordnet wurde und deren Rechtmäßigkeit im
vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist, da der Widerspruchsbescheid von den Beigeladenen nicht
angefochten wurde.
Rechtsgrundlage für die von den Klägern begehrte Verpflichtung des Beklagten zum Erlass einer
Beseitigungsverfügung gegenüber den Beigeladenen ist grundsätzlich § 81 Satz 1 LBauO. Danach
schrumpft das den Bauaufsichtsbehörden nach §§ 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz und 81 Satz 1 LBauO
zustehende Ermessen, ob sie gegen baurechtswidrige Zustände einschreiten, dann zugunsten des
betroffenen Grundstücksnachbarn zu einer grundsätzlichen Pflicht zum Einschreiten, wenn das
Bauvorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.
März 2001 - 8 A 12042/00.OVG –, ESOVGRP).
Vorliegend verstößt die Balkonanlage der Beigeladenen indessen in der Form, die sie aufgrund der
Entscheidung des Kreisrechtsausschusses noch haben darf, nicht gegen Bestimmungen, die dem Schutz
der Kläger zu dienen bestimmt sind.
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Balkonanlage in der vorgenannten Form mit § 8 LBauO
vereinbar ist. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 LBauO sind Abstandsflächen "innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen" nicht erforderlich, wenn planungsrechtlich ohne Grenzabstand gebaut werden muss.
Nach Satz 3 der Bestimmung kann eine Grenzbebauung zugelassen werden, wenn zwar nach
planungsrechtlichen Vorschriften mit Grenzabstand gebaut werden muss, tatsächlich aber ohne
Grenzabstand gebaut worden ist. So verhält es sich vorliegend. Der einschlägige Bebauungsplan sieht
eine offene Bauweise vor. Dies bedeutet, dass gemäß § 22 Abs. 2 Baunutzungsverordnung – BauNVO –
Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen mit einer
Länge von höchstens 50 m errichtet werden dürfen. Vorliegend stellt die Bebauung auf den Parzellen Nrn.
5/5 bis 5/8 eine Hausgruppe im Sinne dieser Norm dar, so dass die Bebauung auf den Parzellen Nrn. 5/5
und 5/8 zur Außenseite der Hausgruppe einen Grenzabstand einhalten muss, die vier Häuser aber
zueinander keinen Grenzabstand einhalten müssen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese vier
Häuser zueinander deckungsgleich sind. Entscheidend ist vielmehr, dass innerhalb der durch den
Bebauungsplan vorgegebenen Baugrenzen kein Grenzabstand eingehalten werden muss (vgl. OVG
Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Oktober 2001 – 8 A 11309/01.OVG -, ESOVGRP). Damit soll nämlich
erreicht werden, dass die bauplanungsrechtlich vorgegebene Grenzbebauung auch von dem später
bauenden Nachbarn in vollem Umfang ausgeschöpft werden kann, auch wenn sein Bauvorhaben mit der
bereits vorhandenen Grenzbebauung nicht vollkommen deckungsgleich ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 28. März 2001, a.a.O.).
Von daher haben die Kläger keinen Anspruch dahingehend, dass die Balkonanlage der Beigeladenen
insoweit, als sie innerhalb der durch den Bebauungsplan vorgegebenen Baugrenzen errichtet wurde,
einen Grenzabstand einhalten muss.
Die Balkonanlage der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der
Rücksichtnahme. Das Gebot der Rücksichtnahme besagt, dass ein Bauvorhaben im Einzelfall unzulässig
ist, wenn von ihm Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der
Umgebung unzulässig sind. Ob eine bauliche Anlage gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt,
hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist insbesondere zu
berücksichtigen, wie schutzwürdig die Umgebung ist, wobei bestehende Vorbelastungen nicht außer
Betracht bleiben dürfen (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 - 4 C 59/79 -, BRS 40 Nr. 199).
Eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme ist dann anzunehmen, wenn sich unter Abwägung der
widerstreitenden Interessen im konkreten Einzelfall ergibt, dass die Verwirklichung des jeweiligen
Bauvorhabens dem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei setzt der Schutz des Nachbarn
bereits unterhalb der eigentumsrechtlich im Sinne des Artikels 14 des Grundgesetzes - GG -
maßgeblichen Schwelle eines "schweren und unerträglichen Eingriffs" ein. Was dem Nachbarn eines
Vorhabens aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung an nachteiligen Wirkungen zugemutet werden
darf, bestimmt sich mithin nach der aus der (näheren) Umgebung herzuleitenden Schutzwürdigkeit und
Schutzbedürftigkeit. Dabei kommt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots insbesondere dann in
Betracht, wenn sich aufgrund der Errichtung des Bauvorhabens der Gebietscharakter der Umgebung
ändert (BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 - 4 C 5/87 -, NVwZ 1992 S. 977).
Dabei muss gesehen, dass sich in Baunachbarstreitigkeiten bei einer Änderung der Verhältnisse im
Verlauf des Verfahrens die Rechtmäßigkeit der Errichtung einer baulichen Anlage regelmäßig nach dem
für den Bauherrn günstigsten Zeitpunkt beurteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1969 – IV C
18.67 -, DVBl 1970, S. 62 ff.), so dass vorliegend zu berücksichtigen ist, dass sich im Zeitpunkt der
Errichtung der Balkonanlage der Beigeladenen auch auf dem Grundstück der Kläger ein Balkon befand.
Von daher sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Balkon der Beigeladenen ungeachtet
dessen, dass er größer ist als der früher auf dem Grundstück der Kläger befindliche, den Klägern
gegenüber rücksichtslos wäre, zumal er östlich des klägerischen Grundstücks liegt und durch die
Glaswand die Belichtung des klägerischen Grundstücks allenfalls in den Morgenstunden beeinträchtigt
wird.
Von daher kann die Klage mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung keinen Erfolg
haben. Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse
aufzuerlegen, denn die Beigeladenen haben sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrags dem Risiko
ausgesetzt, im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO mit Verfahrenskosten belastet zu
werden (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. März 1995 - 8 A 12977/94.OVG -).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre
Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache
hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung
im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1
des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, DVBl. 2004, S. 1525).
Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach
Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche
Bedeutung.
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde
angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.