Urteil des VG Trier vom 05.10.2006

VG Trier: aufschiebende wirkung, somalia, abschiebung, jemen, bundesamt, erforschung, anhörung, emrk, anerkennung, behandlung

Asylrecht
Aufenthaltsrecht
Ausländerrecht
VG
Trier
05.10.2006
5 L 815/06.TR
Ist ein Asylbewerber zur persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt naicht erschienen, hat er aber dort
am folgenden Tag mit der Angabe, den Termin verwechselt zu haben, um einen neuen Anhörungstermin
gebeten, so fehlt es an einer vollständigen Erforschung des Sachverhalts im Sinne der Rechtsprechung
des BVerfG, die eine Ablehnung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den als offensichtlich
unbegründet abgelehnten Asylantrag rechtfertigt, wenn der Klagebegründung Anhaltspunkte für eine
weitere Sachverhaltsaufklärung gibt.
Zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG bei einem 16-jährigen
somalischen Staatsangehörigen, der sich seit seinem 10. Lebensmonat im Jemen aufgehalten hat und in
Somalia über keine familiären Bindungen verfügt.
Verwaltungsgericht Trier
5 L 815/06.TR
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Asylrechts (Somalia)
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 5. Oktober 2006 durch den Richter am
Verwaltungsgericht *** als Einzelrichter beschlossen:
1. Die aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen 5 K 814/06.TR geführten Klage gegen die in
dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. September 2006 enthaltene Ausreiseaufforderung mit
Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe:
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gegen
die in Ziffer 4 des Bescheides der Antragsgegnerin enthaltene Aufforderung zum Verlassen des
Bundesgebietes binnen einer Frist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung und die für den
Fall der nicht fristgerechten Ausreise angedrohte Abschiebung in seinen Herkunftsstaat oder in einen
anderen Staat, in den der Antragsteller einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist,
anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig.
Der Antrag ist statthaft, denn der Klage gegen die auf §§ 34 und 36 des Asylverfahrensgesetzes in der
Der Antrag ist statthaft, denn der Klage gegen die auf §§ 34 und 36 des Asylverfahrensgesetzes in der
Fassung des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 – AsylVfG - (BGBl. I. S. 1950, 1989 ff.) gestützte
Verfügung kommt kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu.
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde er innerhalb der nach § 36 Abs. 3 Satz 1
AsylVfG zu beachtenden Wochenfrist gestellt.
Der Antrag führt in der Sache zum Erfolg.
Gemäß Art. 16a Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1993 (BGBl. I
S. 1002) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 AsylVfG darf eine Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet
werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Bestimmungen liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen,
dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl.
BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, NVwZ 1996 S. 678/679), das heißt, der Erfolg einer
Klage gegen sie zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (vgl. hierzu bereits BVerwG,
Beschluss vom 03. Juli 1981 - 8 C 83/81 -). So verhält es sich vorliegend, denn es erscheint fraglich, ob
die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt
hat.
Offensichtlich unbegründet ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG ein Asylantrag dann, wenn die
Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
des Aufenthaltsgesetzes offensichtlich nicht vorliegen, d. h. nach vollständiger Erforschung des
Sachverhaltes an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel
bestehen und sich deshalb nach allgemeiner Rechtsauffassung die Ablehnung des Begehrens auf
Anerkennung als Asylberechtigter geradezu aufdrängt (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 28. April
1994 - 2 BvR 2709/93 -, DVBl 1994, S. 921).
Im Verfahren des Antragstellers fehlt es indessen bislang an einer vollständigen Erforschung des
Sachverhaltes. Insoweit erscheint es bereits fraglich, ob die Antragsgegnerin berechtigt war, gemäß § 25
Abs. 4 Satz 5 AsylVfG nach Aktenlage unter Berücksichtigung der Nichtmitwirkung des Antragstellers über
den Asylantrag zu entscheiden, nachdem der Antragsteller zwar zur persönlichen Anhörung vor dem
Bundesamt nicht erschienen ist, aber am darauf folgenden Tag beim Bundesamt mit dem Hinweis, dass er
den Termin verwechselt habe, um einen neuen Anhörungstermin gebeten hat und ihm der ablehnende
Bescheid der Antragsgegnerin erst fünf Tage später ausgehändigt wurde, so dass viel dafür spricht, dass
die Antragsgegnerin gehalten gewesen wäre, dem Antragsteller einen neuen Termin zu seiner
persönlichen Anhörung einzuräumen. Wenn auch ein derartiger Verfahrensfehler – für sich betrachtet –
möglicherweise die Offensichtlichkeitsentscheidung der Antragsgegnerin noch nicht als fehlerhaft
erscheinen lässt, ist ferner zu berücksichtigen, dass die zur Begründung der in der Hauptsache
erhobenen Klage vorgebrachten Gründe, die der Antragsteller als Ursache für das Verlassen des Jemen
nennt, nicht von vornherein zumindest das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1
AufenthG als völlig ausgeschlossen erscheinen lassen. Wenn der seinen Bekundungen zufolge derzeit 16
Jahre alte Antragsteller nämlich angibt, somalischer Staatsangehöriger zu sein und seit seiner frühen
Kindheit im Jemen gelebt zu haben, aber weder im Jemen, in dem sich die Verhältnisse geändert hätten,
als Ausländer noch in Somalia, wo er über keine familiären Bindungen verfüge, eine Überlebenschance
zu haben, lässt dies sein Asylbegehren nicht von vornherein als völlig aussichtslos erscheinen.
Hinzu kommt, dass ungeachtet der Erfolgsaussichten des eigentlichen Asylbegehrens, jedenfalls
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung insoweit bestehen, als in der
Abschiebungsandrohung Somalia nicht als ein Staat bezeichnet wurde, in den der Antragsteller nicht
abgeschoben werden darf. Es spricht nämlich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass bei dem
Antragsteller jedenfalls in Bezug auf eine Abschiebung nach Somalia die Voraussetzungen des § 60 Abs.
5 AufenthG vorliegen. Zwar steht auf der Grundlage der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung des §
34 AsylVfG in Verbindung mit §§ 59 und 60 AufenthG das Vorliegen von Abschiebungsverboten dem
Erlass einer Abschiebungsandrohung grundsätzlich nicht entgegen, denn das Vorliegen eines
Abschiebungsverbots lässt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen unberührt.
Allerdings muss nach §§ 59 Abs. 3 Satz 2, 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG der Staat, hinsichtlich dessen das
Abschiebungsverbot besteht, in der Abschiebungsandrohung ausdrücklich bezeichnet werden. Daran
fehlt es indessen.
§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK verbietet die Abschiebung in ein Land, wenn in ihm landesweit
eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den Staat, durch staatsähnliche Organisation
oder zwar durch Dritte droht, dann aber der Staat, staatsähnliche Organisationen oder internationale
Organisationen nicht willens oder in der Lage sind, Schutz zu bieten. In Somalia existiert zwar derzeit
keine zu unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK fähige staatliche oder
staatsähnliche Herrschaftsgewalt. Allerdings ist die allgemeine Menschenrechtssituation extrem schlecht,
nach Somalia zurückkehrende Personen, die nicht über familiäre Bindungen verfügen, haben kaum
Überlebenschancen und können bei keinen Organisationen um Schutz nachsuchen (vgl. Bericht des
Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Somalia vom 7. Februar 2006 –
508-516/3.SOM). Von daher spricht viel dafür, dass bei dem Antragsteller, der seinen Angaben zufolge
zwar somalischer Staatsangehöriger ist, Somalia im Alter von 10 Monaten verlassen hat und dort keine
persönlichen Beziehungen zu Verwandten oder Freunden hat, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5
AufenthG vorliegt, weil er bei seiner Abschiebung nach Somalia landesweit an Leib und Leben extrem
gefährdet wäre (vgl. hierzu auch bereits: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. April 1998 - 10 A
11891/96.OVG -).
Nun hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Abschiebung zwar nicht ausdrücklich nach Somalia,
sondern in seinen Herkunftsstaat angedroht, obwohl § 59 Abs. 2 AufenthG als Sollvorschrift die
Bezeichnung des Zielstaates der Abschiebung für den Regelfall vorsieht. Ist indes die Staatsangehörigkeit
des Ausländers letztlich nicht verlässlich geklärt, so liegen besondere Umstände vor, die ein Absehen von
der exakten Zielstaatsbezeichnung rechtfertigen, denn die Antragsgegnerin ist in der Regel nicht
verpflichtet, vor Erlass der Abschiebungsandrohung lediglich zur Ermittlung eines in Betracht kommenden
Zielstaates weitere Aufklärung zu betreiben. Vielmehr obliegt die Klärung der rechtlichen und
tatsächlichen Möglichkeiten der Abschiebung in einen bestimmten Staat grundsätzlich der abschiebenden
Ausländerbehörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42.99 - DVBl. 2001, 209 ff.; OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. März 2001 - 11 A 10582/00.OVG -).
Da aber nach den Gesamtumständen Somalia durchaus als Herkunftsland des Antragstellers in Betracht
kommt, in das er aufgrund der Abschiebungsandrohung abgeschoben werden kann, spricht viel dafür,
dass die Abschiebungsandrohung insoweit fehlerhaft ist, als in ihr nicht ausgeführt ist, dass eine
Abschiebung nach Somalia unzulässig ist.
Ausgehend von alledem erscheint es interessengerecht, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die
Abschiebungsandrohung anzuordnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG
nicht erhoben.
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.