Urteil des VG Trier vom 15.05.2008
VG Trier: professor, alkoholmissbrauch, disziplinarverfahren, beleidigung, persönlichkeitsstörung, icd, gutachter, disposition, steigerung, psychiatrie
Disziplinarrecht
VG
Trier
15.05.2008
3 K 1019/07.TR
Wird nach der Mitteilung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlung eine ergänzende Stellungnahme
zu einem bereits eingeholten Sachverständigengutachten angefordert und ändert sich hierdurch nichts an
der Entscheidungsgrundlage, ist die Erstellung eines neuen Ermittlungsergebnisses nicht erforderlich. Ein
Gehörsverstoß liegt nicht vor.
Der Unterrichtungs- und Begründungspflicht gegenüber dem beteiligten Personalrat ist genüge getan,
wenn dieser von der beabsichtigten Maßnahme unter Einschluss des Ergebnisses einer fachärztlichen
Untersuchung in Kenntnis gesetzt wird. Die Vorlage eines neuen privatärztlichen Attestes erfordert keine
weitere Beteiligung des Personalrates.
Ein weiteres Gutachten zur Frage der Steuerungsfähigkeit ist nicht erforderlich, wenn sich aufgrund der
Gesamtumstände keine Anhaltspunkte für eine behauptete psychische Erkrankung ergeben.
Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen
Wiederholungsfall handelt, der Beamte vorbelastet ist und um die enthemmende Wirkung von Alkohl
wusste.
Verwaltungsgericht Trier
3 K 1019/07.TR
Urteil
In der Disziplinarsache
wegen Disziplinarklage
hat die 3. Kammer - Kammer für Landesdisziplinarsachen - des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2008, an der teilgenommen haben
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird in das Amt eines Polizeiobermeisters zurückgestuft.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens werden dem
Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt
nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages
abzuwenden.
Tatbestand
Der Kläger betreibt die Zurückstufung des Beklagten in das Amt des Polizeiobermeisters.
Der am *** 1960 in N. geborene Beklagte steht als Polizeihauptmeister im Dienst des Klägers. Im Februar
1981 trat er als Polizeiwachtmeister in den Polizeidienst des Landes Rheinland-Pfalz ein. Seine
Ausbildung beendete er am 30. März 1984 mit dem Abschluss der Fachprüfung I an der
Landespolizeischule. Seine letzte Beförderung zum Polizeihauptmeister erfolgte zum 18. Mai 1999.
Verwendet wurde der Beklagte zunächst beim Polizeipräsidium ***. Von dort wechselte er am 01.
September 1993 auf eigenen Antrag zum Wasserschutzpolizeiamt Rheinland-Pfalz, WSP - Station ***. Mit
Verfügung vom 20. November 2001 wurde er zur WSP - Station *** umgesetzt.
Seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgte am *** 1987. Der Beamte wurde überwiegend mit
durchschnittlichen Gesamtergebnissen beurteilt. Die letzte Beurteilung stammt aus dem Jahre 2000, nach
der er mit der Beurteilung "Normalleistung" eingestuft wurde.
Seine im Jahr 1992 geschlossene Ehe wurde 1995 kinderlos geschieden.
Der Beklagte ist disziplinarrechtlich dergestalt vorbelastet, als gegen ihn mit Beschluss des
Verwaltungsgerichts Trier, Az.: 3 K 2307/03.TR, vom 14. April 2004 wegen sexueller Belästigung einer
Kollegin im Jahr 2001, Nichtbeachtung der Rahmendienstanweisung für den Datenschutz und die
Datensicherheit der Polizei RP in den Jahren 2000 und 2001 und wegen unentschuldigten Fernbleibens
vom Dienst vom 05. Februar 2002 bis 22. August 2002 eine Gehaltskürzung um 1/10 für die Dauer von
drei Jahren verhängt wurde. Dieser Beschluss ist seit dem 04. Mai 2004 rechtskräftig. Die Kürzung wurde
letztmalig bei der Zahlung der Dienstbezüge für den Monat April 2007 vorgenommen.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2005 wurde gegen den Beklagten ein weiteres Disziplinarverfahren
eingeleitet mit dem Vorwurf der mehrfachen sexuellen Belästigung und Beleidigung auf sexueller
Grundlage von Ehefrauen/Partnerinnen von Kollegen sowie der mehrfachen Beleidigung von Kollegen
anlässlich eines Betriebsausfluges am 12. September 2005. Es bestehe der Verdacht des Verstoßes
gegen die Pflicht zum innerdienstlichen Wohlverhalten gemäß § 64 Abs. 1 S. 3 des
Landesbeamtengesetzes. Er wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich schriftlich zu äußern
oder nicht zur Sache auszusagen.
Unter dem 28. November 2005 ließ der Beklagte sich dahingehend ein, an die in der
Einleitungsverfügung im Einzelnen angeführten Äußerungen könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe
am Tage vor der dienstlichen Gemeinschaftsveranstaltung das Psychopharmakum Trevilor retard 75 mg
eingenommen (2 Kapseln). Bereits zu Beginn der Veranstaltung, um ca. 8.00 Uhr, habe man im Reisebus
damit begonnen, Alkohol zu konsumieren. Die Wechselwirkung des Präparates mit dem konsumierten
Alkohol habe für ihn fatale Folgen gehabt. Sein Verhalten sei unkontrollierbar gewesen und er bereue es.
Zwischenzeitlich war der leitende Polizeiarzt bei der Direktion der Bereitschaftspolizei, Herr ***, beauftragt
worden, den Beklagten darauf hin zu untersuchen, ob das beanstandete Verhalten krankheitsbedingte
Ursachen habe und ob er weiterhin den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den
Polizeidienst genüge. Mit Schreiben vom 08. März 2006 teilte dieser dem Kläger mit, nach Einholung
eines Zusatzgutachtens durch Herrn Professor *** vom 17. Februar 2006 sei davon auszugehen, dass
beim Beklagten keine Persönlichkeitsstörung vorliege. Die Entgleisungen träten immer dann auf, wenn
durch Alkoholgenuss eine Enthemmung ausgelöst werde. Im nüchternen Zustand könne er sein Verhalten
beherrschen. Es liege ein erheblicher Alkoholmissbrauch vor, der behandlungsbedürftig sei. Die vom
Beklagten geschilderte Bewusstseinsstörung während der Veranstaltung sei jedoch nicht nachvollziehbar.
Auch die Einnahme von Trevilor-Tabletten könne eine derartige Amnesie nicht erklären. Er sei daher für
sein Verhalten voll verantwortlich.
Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 19. Juni 2006
übersandt. Ihm wurde Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme gegeben. Unter dem 17.
November 2006 erfolgte nachfolgend die Mitteilung, dass nach Abschluss der Ermittlungen beabsichtigt
sei, Disziplinarklage zu erheben und dass dem Beklagten das Recht zustehe, die Mitbestimmung des
Personalrates zu beantragen. Der Personalrat lehnte mit Schreiben vom 16. März 2007 die beantragte
Zustimmung einstimmig ab. Nachfolgend wurde dem Ministerium des Innern und für Sport auf der
Grundlage des § 74 Abs. 4 Landespersonalvertretungsgesetz der Disziplinarvorgang vorgelegt.
Am 23. Mai 2007 wurde das Gesundheitsamt bei der Kreisverwaltung *** beauftragt, aus medizinischer
Sicht die Frage zu klären, inwieweit bei dem Beamten eine Alkoholerkrankung und/oder
Alkoholabhängigkeit oder eventuell eine sonstige Abhängigkeit oder Missbrauch (z. B. Medikamente)
vorliege. Unter dem 29. Juni 2007 teilte der Amtsarzt *** dem Kläger mit, dass nach einer Untersuchung
des Beklagten in Absprache mit dem aktuell betreuenden Facharzt für Psychiatrie, Oberarzt F. der
Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik ***, und unter Berücksichtigung entsprechender
Laboruntersuchungen aus amtsärztlicher Sicht festgestellt werden könne, dass bei dem Beklagten keine
Alkohol- bzw. Medikamentenabhängigkeit vorliege. Über das Ergebnis der amtsärztlichen Begutachtung
wurden die Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten sowie der Vorsitzende des Personalrates
nachfolgend in Kenntnis gesetzt.
Unter dem 23. August 2007 stimmte der Personalrat beim Wasserschutzpolizeiamt Rheinland-Pfalz der
beabsichtigten Erhebung einer Disziplinarklage zu. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass Bedenken
hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der beantragten Maßnahme bestünden.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 legte der Beklagte einen Befundbericht des ihn behandelnden Arztes
F. vor. Ausweislich des Befundberichtes stellte dieser nach der Anamnese, dass der Beklagte anlässlich
einer Betriebsfeier in erheblich alkoholisiertem Zustand sexuelle Beleidigungen gegenüber den
Ehefrauen seiner Kollegen ausgesprochen habe, die Diagnosen: Alkoholmissbrauch und alkoholbedingte
Störung der Impulskontrolle. Die Diagnose Alkoholmissbrauch sei deswegen zu stellen, da es unter
deutlichen Alkoholintoxikationen bereits zweimalig zu erheblichen Verhaltensauffälligkeiten gekommen
sei. Seines Erachtens besitze der Beklagte zudem eine besondere Empfindlichkeit, unter Alkoholeinfluss
eine erhebliche Störung seiner Impulskontrolle zu erfahren. Aus diesem Grund sei die Zusatzdiagnose der
alkoholbedingten Störung der Impulskontrolle (ICD-10: F10.9) gerechtfertigt. Seines Erachtens habe der
Beklagte sich am fraglichen Tag nicht absichtlich intoxikiert, um eine verminderte Steuerungsfähigkeit zu
erlangen. Er sei sich eher der besonderen Wirkung von Alkohol auf sein Verhalten nicht bewusst. Als
Konsequenz müsse der Beklagte eine Dauerabstinenz einhalten.
Auf Nachfrage des Klägers konkretisierte der Gutachter Professor *** seine Feststellungen im Gutachten
vom 17. Februar 2006 hinsichtlich der eingenommenen Menge von Trevilor am Vorabend des hier
angeschuldigten Tages mit Schreiben vom 13. November 2007 dahingehend, dass maßgeblich für die
Beurteilung seiner Feststellungen weder die genossene Alkoholmenge noch die Möglichkeit einer
medikamentösen Beeinflussung seien. Entscheidend sei allein die sich in den Bekundungen des
Beklagten abbildende Befindlichkeit. Hierzu sei in seinem Gutachten auf Bl. 8 festgehalten, dass die
geschilderte ausgestanzte anamnestische Lücke weder mit der von ihm abgegebenen Trinkmenge noch
mit der Einnahme von Trevilor - unabhängig davon, ob er eine oder zwei Tabletten eingenommen habe -
am Vorabend zu vereinbaren sei.
Der Kläger hat am 10. Dezember 2007 die vorliegende Disziplinarklage mit dem Ziel der Zurückstufung
des Beklagten in das Amt eines Polizeiobermeisters erhoben. Dem Beklagten wird vorgeworfen, er habe
sich im Verlauf einer Gemeinschaftsveranstaltung wiederholt und mehrfach gegenüber verschiedenen
Teilnehmerinnen auf frauenfeindliche, sexistische und beleidigende Art geäußert. Er habe zudem
wiederholt und gegen den ausdrücklichen Willen der Betroffenen mit seinem Fotohandy Detailaufnahmen
vom Brustbereich/Dekolleté mehrerer Teilnehmerinnen gefertigt, diese dadurch sexuell belästigt sowie
mehrere Kollegen der Dienststelle beleidigt und darüber hinaus Schimpfworte gestammelt. Hierdurch
habe der Beklagte schuldhaft seine Pflichten nach § 64 Abs. 1 S. 3 Landesbeamtengesetz verletzt und
damit ein Dienstvergehen begangen. Darüber hinaus habe er gegen die besonderen Pflichten eines
Polizeibeamten nach § 214 LBG verstoßen. Da der Betriebsausflug dem dienstlichen Bereich
zuzurechnen sei, stelle sich das Verhalten des Beklagten als innerdienstliches Fehlverhalten dar.
Ausweislich des vorliegenden Sachverständigengutachtens des Professor *** sowie der Stellungnahmen
des leitenden Polizeiarztes bei der Direktion der Bereitschaftspolizei, Herr Mu. und der nachfolgenden
amtsärztlichen Untersuchung stehe fest, dass der Beklagte für sein Verhalten voll verantwortlich sei und
schuldhaft gehandelt habe.
Im Rahmen der Maßnahmebemessung sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte bereits u.a. wegen
sexueller Belästigung einer Kollegin disziplinar vorbelastet sei. Zwar habe der Beamte im Anschluss an
die Vorfälle sein Verhalten bedauert, sich bei seinen Kollegen der WSP - Station G. entschuldigt und im
Hinblick auf den festgestellten Alkoholmissbrauch zukünftig Abstinenz versprochen. Dem Beklagten sei
jedoch seine persönliche Situation und Disposition bewusst gewesen. Er habe um die enthemmende
Wirkung von Alkohol gewusst. Gleichwohl habe er am 12. September 2005 Alkohol konsumiert und habe
somit gewusst bzw. damit rechnen müssen, dass es zu Entgleisungen der in Rede stehenden Art kommen
könne. Aufgrund der darin liegenden Verletzung einer leicht einsehbaren Kernpflicht könne ein etwaiger
Kontrollverlust im Tatzeitpunkt den Beklagten nicht entschuldigen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten in das Amt des Polizeiobermeisters zurückzustufen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und trägt vor, dass das Disziplinarverfahren an einem wesentlichen Verfahrensmangel leide. Dem
Beklagten sei unter dem 19. Juni 2006 das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mitgeteilt worden.
Nachfolgend seien jedoch noch weitergehende Stellungnahmen des Gesundheitsamtes wie auch eine
weitergehende Stellungnahme des Professor *** eingeholt worden. Damit hätte ein weiteres wesentliches
Ergebnis der Ermittlungen erstellt und ihm zur Kenntnis gegeben werden müssen, so dass er nicht
ordnungsgemäß angehört worden sei. Dessen ungeachtet habe Professor *** den Befundbericht des
Oberarztes F. nicht mit berücksichtigt.
Auch hätten die Stellungnahmen von F. vom 18. Oktober 2007 sowie die Stellungnahmen von Professor
*** vom 13. November 2007 dem Personalrat nicht vorgelegen. Von daher sei dieser gehindert gewesen,
von seinem Beteiligungsrecht auf der Grundlage einer vollständigen Kenntnis des personalrechtlichen
Sachverhaltes Gebrauch zu machen.
Schließlich seien die medizinischen Ursachen des Verhaltens des Beamten nicht hinreichend aufgeklärt,
weshalb eine weitergehende medizinische Begutachtung über die beim Beklagten am 12. September
2005 vorgelegene psychiatrische Erkrankung sowie deren Ursächlichkeit für sein Verhalten erforderlich
sei. Der Beklagte leide an einer krankhaften alkoholbedingten Störung der Impulskontrolle, die unmittelbar
sein Verhalten an jenem Tag bewirkt habe. Diese psychische Erkrankung sei bislang nicht berücksichtigt
worden.
Im Rahmen der Maßnahmebemessung sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte sich bei allen
Betroffenen entschuldigt habe und das nunmehr zwei Jahre währende Disziplinarverfahren ihn tief und
nachhaltig beeindruckt habe. Unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei eine
darüber hinausgehende Ahndung nicht geboten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten
gereichten Schriftsätze sowie auf die Personal- und Verwaltungsakte verwiesen. Diese lagen dem Gericht
vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung ebenso wie die
Gerichtsakte 3 K 2307/03.TR.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte hat sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht, das unter Berücksichtigung aller
Umstände, insbesondere des Umfangs, in dem er seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des
Dienstherrn und der Allgemeinheit beeinträchtigt hat, sowie unter angemessener Berücksichtigung seines
Persönlichkeitsbildes (§ 11 LDG) die Maßnahme der Zurückstufung (§ 7 LDG) nach sich ziehen muss.
Dabei ist zunächst festzustellen, dass das der Disziplinarklage vorangegangene Disziplinarverfahren
unter keinen wesentlichen Mängeln leidet. Soweit der Beklagte sich zunächst darauf beruft, es liege ein
Gehörsverstoß dadurch vor, dass nach der Mitteilung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen
unter dem 19. Juni 2006 weitere Sachverhaltsaufklärungen erfolgt seien, die in einem weiteren
Ermittlungsergebnis hätten zusammengefasst und dem Beklagten mitgeteilt werden müssen, ist der
Beklagte zunächst auf den sich aus den Ermittlungsakten ergebenden Verfahrensgang zu verweisen.
Hieraus ergibt sich eindeutig, dass der Beklagte über das Ergebnis der durch den Dienstherrn
angeordneten weitergehenden amtsärztlichen Untersuchung hinsichtlich einer Alkohol- bzw.
Medikamentenabhängigkeit unter dem 03. August 2007 umfassend in Kenntnis gesetzt worden war.
Ausweislich dieses Schreibens wurde der Beklagte ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Amtsarzt in
Übereinstimmung mit dem ihn betreuenden Psychiater zu dem Ergebnis gekommen sei, dass keine
Alkohol- bzw. Medikamentenabhängigkeit vorliege. Das Gutachten war dem Schreiben als Anlage
beigefügt. Damit war dem Beklagten entsprechend dem Sinn und Zweck des § 36 LDG das wesentliche
Ergebnis der weitergehenden Ermittlungen und damit die weitergehende Tatsachengrundlage für die
nachfolgende Entscheidung des Dienstherrn mitgeteilt worden. Dem Beklagten war seinerseits zugleich
die Möglichkeit eröffnet worden, zu diesen weitergehenden Ermittlungen Stellung zu nehmen. Die
fehlende Belehrung über das Recht zur Stellungnahme macht diese Mitteilung nicht verfahrensfehlerhaft,
da der Beklagte sich nachfolgend mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2007 unter Vorlage eines
privatärztlichen Befundberichts zu den weitergehenden Ermittlungen tatsächlich eingelassen hat, so dass
ein sich möglicherweise daraus ergebender Mangel als geheilt anzusehen ist.
Zwar steht darüber hinaus ausweislich der Disziplinarakte fest, dass unter dem 17. Oktober 2007
Professor *** um Konkretisierung seines Sachverständigengutachtens gebeten wurde, was mit Schriftsatz
vom 13. November 2007 erfolgte. Diese ergänzende Stellungnahme wurde dem Beklagten nicht mehr zur
Kenntnis gereicht. Hieraus lässt sich ein beachtlicher Verfahrensfehler jedoch bereits deswegen nicht
herleiten, da es sich insofern lediglich um eine nähere Erläuterung des bereits vorliegenden und dem
Beklagten zur Kenntnis gelangten Sachverständigengutachtens handelt. Hierdurch hat sich nichts an der
für den Dienstherrn maßgeblichen Entscheidungsgrundlage geändert, so dass es auch keiner weiteren
Anhörung des Beklagten bedurfte.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist darüber hinaus der Personalrat am Disziplinarverfahren
ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Beteiligung des Personalrates richtet sich nach §§ 74, 79 Abs. 2 Nr.
14 des Landespersonalvertretungsgesetzes - LPersVG -. Hiernach ist erforderlich, dass die
Dienststellenleitung den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet und mit Begründung
dessen Zustimmung beantragt. Der Personalrat kann verlangen, dass die Dienststellenleitung die
beabsichtigte Maßnahme schriftlich begründet. Sie ist im Rahmen der Sitzungsvorbereitung rechtzeitig
und eingehend zu erörtern (§ 74 Abs. 2 LPersVG).
Der sich hieraus ergebenden Unterrichtungs- und Begründungspflicht ist der Dienstherr in vollem Umfang
nachgekommen. Der Personalrat war vorliegend von der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet worden.
Ebenso waren ihm die Gründe der beabsichtigten Maßnahme unter Einschluss des Ergebnisses der
fachärztlichen Untersuchung durch Prof. G. sowie der abschließenden Einschätzung des beauftragten
Polizeiarztes bekannt. Dies ergibt sich eindeutig aus der ablehnenden Stellungnahme des Personalrates
vom 16. März 2007, die sich auf diese Begutachtungen bezieht. Darüber hinaus wurde der Personalrat
unter dem 10. August 2007 von dem Ergebnis der weitergehenden Ermittlungen hinsichtlich einer
möglicherweise vorliegenden Alkohol- bzw. Medikamentenabhängigkeit unterrichtet. Damit waren dem
Personalrat die notwendigen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen übermittelt worden, die ihn zu
einer sachgerechten, d.h. seinem allgemeinen Vertretungsauftrag gerecht werdenden Entscheidung
befähigte. Der Umstand, dass der Beklagte erst nach Zustimmung des Personalrates am 23. August 2007
mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2007 einen privatärztlichen Befundbericht vorgelegt hat, der dem
Personalrat nicht mehr zur Kenntnis weitergeleitet worden war, macht die Zustimmung des Personalrates
nicht rückwirkend fehlerhaft oder nichtig. Ausgangspunkt dieser Einschätzung ist der in der
Rechtsprechung gefestigte Grundsatz, dass amts- und betriebsärztlichen Feststellungen gegenüber
privatärztlichen grundsätzlich größere Aussagekraft zukommt (vgl. BVerwGE 53, 118). Beachtlich können
privatärztliche Befunde damit für den Dienstherrn nur dann sein, wenn sich der Privatarzt mit den bereits
vorliegenden ärztlichen Aussagen auseinandersetzt und nachvollziehbar darlegt, warum er zu einem
anderen Ergebnis kommt (vgl. BVerwG, DVBl. 2001, S.1079). Ergeben sich für den Dienstherrn - wie hier -
aus einem privatärztlichen Bericht im Verhältnis zu vorliegenden amts-/betriebsärztlichen und
fachärztlichen Begutachtungen gerade keine neuen Tatsachen, d.h. werden die bereits vorliegenden
fachärztlichen Feststellungen nicht substantiiert bestritten, so bedurfte es auch nachträglich nicht eines
erneuten Einsteigens in das Mitwirkungsverfahren nach dem Landespersonalvertretungsgesetz, da sich
an der Entscheidungsgrundlage des Dienstherrn nichts geändert hat.
In der Sache hat sich der Beklagte eines Dienstvergehens schuldig gemacht, welches die Verhängung
der beantragten Disziplinarmaßnahme erforderlich macht.
Nach § 85 Abs. 1 LBG begeht der Beamte ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden
Pflichten verletzt. Zu den elementaren und im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung
unabdingbaren beamtenrechtlichen Pflichten gehört das in § 64 Abs. 1 S. 3 Landesbeamtengesetz
geregelte Gebot, dass das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung
und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Neben dieser allgemeinen Pflicht hat
ein Polizeibeamter die sich aus § 214 LBG ergebende besondere Pflicht, das Ansehen der Polizei zu
wahren und Dienstzucht zu halten. Gegen diese Verhaltensgebote hat der Beklagte in nicht unerheblicher
Weise verstoßen.
Aufgrund der Verwaltungsermittlungen sowie der Einlassung des Beklagten steht fest, dass der Beklagte
bei der Gemeinschaftsveranstaltung vom 12. September 2005 Ehefrauen/Partnerinnen von Kollegen
sowie Kollegen selbst beleidigt und beschimpft hat. So äußerte er sich gegenüber einer Teilnehmerin mit
den Worten "ein bisschen Ficken", "ein bisschen Lecken" und er bezeichnete sie als "Fotze". Zu einer
anderen Teilnehmerin sagte der Beklagte im Gastronomiebereich von Schloß W. "dass er mit ihr auf die
Toilette gehen wolle". Von mehreren Teilnehmerinnen machte der Beklagte Fotoaufnahmen vom
Brustbereich/Dekollté mit seinem Fotohandy. Hierbei äußerte er sich gegenüber einer Ehefrau seines
Kollegen dahingehend, "ob sie ein Problem damit habe". Bei einer anderen Ehefrau eines Kollegen hörte
er erst mit den Aufnahmen auf, als ihm die Teilnehmerin zu verstehen gegeben hatte, dass "er sich gleich
eine einfange". Darüber hinaus betitelte und beschimpfte er einen Kollegen grundlos als "Arschloch".
Anlässlich des Besuchs des Schloss W. stammelte der Beklagte "Schimpfworte".
Diesen Feststellungen ist der Beklagte nicht entgegen getreten. Damit hat der Beklagte sowohl verbal als
auch durch das Anfertigen von Fotoaufnahmen in schwerwiegender Weise die Würde und Ehre der
Betroffenen verletzt. Auch unter Berücksichtigung der Beleidigung eines Kollegen durch dessen
Beschimpfung hat der Beklagte in eklatanter Art und Weise gegen seine Pflicht verstoßen, sich
achtungswürdig zu verhalten. Gleichfalls hat er das Ansehen der Polizei geschädigt und damit gegen die
besonderen Pflichten eines Polizeibeamten nach § 214 LBG verstoßen. Gerade von einem
Polizeibeamten wird erwartet und muss auch erwartet werden können, dass dessen Umgang sowohl
gegenüber Kollegen als auch gegenüber Außenstehenden (hier: den Ehefrauen/Partnerinnen der
Kollegen) innerhalb des Dienstes - zu diesem Bereich zählt unzweifelhaft die dienstliche
Gemeinschaftsveranstaltung - beanstandungsfrei erfolgt.
Diese Pflichtverstöße gereichen dem Beklagten auch zum Vorwurf. Insbesondere hat die bei ihm
offensichtlich bestehende Alkoholproblematik keinen schuldausschließenden Einfluss auf die ihm
vorzuwerfenden Dienstpflichtverletzungen. Nach ständiger Rechtsprechung begründet selbst
Alkoholismus mit Krankheitswert keine generelle Schuldunfähigkeit. Etwas anderes ist nur dann
anzunehmen, wenn das dem Beklagten zur Last gelegte Tatgeschehen durch einen zur
Steuerungsunfähigkeit führenden Alkoholkonsum beeinflusst worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.
Februar 1992 - 1 D 2.91 - JURIS). Dafür gibt es vorliegend jedoch auch unter Berücksichtigung eines
tatzeitnahen Alkoholkonsums keinerlei Anhaltspunkte.
Hierzu hat der im Verwaltungsverfahren seitens des Polizeiarztes beauftragte Gutachter Professor *** in
seinem Gutachten vom 17. Februar 2006 bereits in sich schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass
zwar aufgrund der angegebenen Trinkmenge von einer tatzeitnahen alkoholischen Beeinträchtigung
auszugehen sei. Die dadurch bedingte Enthemmung habe den Beklagten dahingehend entgleisen
lassen, als sie ihn eine Einstellung und ein Bedürfnis habe thematisieren lassen, das er in nüchternem
Zustand zu beherrschen vermag. Weder eine spezifische Persönlichkeitsstörung habe den Beklagten zu
den Beleidigungen disponiert, noch könne die vom Beklagten geschilderte Bewusstseinsstörung durch
den Alkoholkonsum oder die Einnahme von Trevilor retard am Abend zuvor erklärt werden. Hiergegen
spreche - so der Gutachter - bereits die vom Beklagten selbst geschilderte Befindlichkeit. Prof. G. hält
ausdrücklich fest, dass die geschilderte ausgestanzte anamnestische Lücke weder mit der von ihm
angegebenen Trinkmenge noch mit der Einnahme von Trevilor am Vorabend vereinbar sei. Dies gilt
unabhängig von der eingenommenen Dosis. In Anknüpfung an dieses nachvollziehbare und damit
glaubhafte Gutachten kommt der Polizeiarzt Mu. nachfolgend in schlüssiger Folge zu dem Ergebnis, dass
der Beklagte für sein Verhalten am Tattag voll verantwortlich war.
Soweit der Beklagte über diese medizinische Begutachtung hinaus eine weitere Beweisaufnahme zu der
Frage der Ursächlichkeit einer psychichen Erkrankung für sein Verhalten am 12. September 2005 anregt,
war diesem Beweiserbieten nicht nachzukommen. Zum einen hat der Beklagte keine Anhaltspunkte für
die Annahme dargetan, dass das bereits vorliegende Gutachten bzw. die abschließenden Beurteilungen
des Polizeiarztes und des Amtsarztes an einem eine erneute Begutachtung erforderlichen Mangel leiden
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1997, DVBl. 1998, 338). Zum anderen ergibt sich bereits aus
der Vielzahl der vorliegenden Gutachten und ärztlichen Berichte, die über den Beamten erstellt wurden,
ein umfassendes und in sich stimmiges Bild über den Gesundheitszustand des Beklagten. Ihnen lassen
sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine die Kontroll- und/oder Einsichtsfähigkeit ausschließende
psychische Erkrankung während des hier fraglichen Zeitraums entnehmen. Entsprechendes ergibt sich
auch nicht aus dem vom Beklagten vorgelegten Befundbericht des F., Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 18. Oktober 2007. Unabhängig davon, dass das Gericht bereits Bedenken an der
Schlüssigkeit der dort dargelegten Befundungen hegt, als F. auf Seite 2 seines Berichtes anführt, dass die
Diagnose des Alkoholmissbrauchs deshalb gerechtfertigt sei, da es unter deutlichen Alkoholintoxikationen
bereits zweimalig zu erheblichen Verhaltensauffälligkeiten gekommen sei, er jedoch wenig später zu der
Einschätzung gelangt, dass der Beklagte sich der besonderen Wirkung von Alkohol auf sein Verhalten
nicht bewusst sei, ergeben sich hieraus keinerlei Hinweise, die die unter Beweis gestellte Behauptung
auch nur annähernd zu stützen vermögen. F. stellt in diesem Befundbericht die Diagnosen:
Alkoholmissbrauch (ICD-10: F10.10) sowie alkoholbedingte Störung der Impulskontrolle (ICD-10: F10.9).
Hierzu führt er aus, dass der Beklagte seines Erachtens eine besondere Empfindlichkeit besitze, unter
Alkoholeinfluss eine erhebliche Störung seiner Impulskontrolle zu erfahren. Allein die Verwendung der
Begriffe "besondere Empfindlichkeit" und "erhebliche Störung" indizieren nicht eine im hier maßgeblichen
Zeitraum vorliegende Steuerungsunfähigkeit. Dem Befundbericht ist über diese Beschreibung hinaus
nicht zu entnehmen, dass die Störung der Impulskontrolle pathologischen Charakter besitzt und den
Schweregrad erreicht, der für einen Ausschluss der Einsichtsfähigkeit erforderlich wäre. Vielmehr geht der
den Beklagten behandelnde Privatarzt ausweislich seiner nachfolgenden Einschätzung selbst davon aus,
dass für den fraglichen Tag allenfalls von einer verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen ist. So führt
er aus, dass sich der Beklagte seines Erachtens nicht absichtlich intoxikiert habe um eine verminderte
Steuerungsfähigkeit zu erlangen. Von einer Steuerungsunfähigkeit ist keine Rede.
Im Folgenden sprechen auch weitere Gesichtspunkte gegen die Annahme einer Steuerungsunfähigkeit
wegen einer psychischen Erkrankung während des Betriebsausfluges. Hierzu gehören zunächst die
tatsächlichen Feststellungen des Prof. G. zum Geschehen am Tag des Betriebsausfluges aufgrund der
eigenen Aussagen des Beklagten. Sein Erinnerungsvermögen an Ereignisse vor und nach den verbalen
Entgleisungen sprechen eindeutig gegen einen völligen Kontrollverlust. Im Weiteren war der Beklagte
nach den vorliegenden schriftlichen Aussagen der Teilnehmerinnen nach entsprechenden Ermahnungen
in der Lage, von weiterem beleidigendem Verhalten Abstand zu nehmen. Darüber hinaus betreibt der
Beklagte seit Jahren einen teilweise exzessiven Alkoholmissbrauch. Wäre der Beklagte aufgrund einer
psychischen Erkrankung derart disponiert, bei Alkoholkonsum in der hier angeschuldigten Art und Weise
zu reagieren, wie vom Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung
behauptet, müsste es zwangsläufig häufiger zu dem hier angeschuldigten Fehlverhalten, sei es im
privaten, sei es im dienstlichen Bereich, gekommen sein. Da hierfür keine Anhaltspunkte vorliegen, spricht
auch dieser Umstand gegen das Vorliegen einer Steuerungsunfähigkeit aufgrund einer besonderen
psychischen Disposition mit Krankheitswert. Schließlich hat der Beklagte im Termin zur mündlichen
Verhandlung selbst, angesprochen auf seine Therapien, keinerlei Angaben dazu gemacht, dass neben
dem Alkoholmissbrauch eine psychische Erkrankung durch seinen Privatarzt F. therapiert werde. Vielmehr
sprach er hier von seinem Alkoholmissbrauch und "deren Folgen". Hätte der Privatarzt tatsächlich mit der
Wahl seiner Ausführungen eine eigene ursächliche pathologische Persönlichkeitsstörung ansprechen
wollen, wäre es naheliegend, dass er eine solche auch therapiert und der Beklagte hierüber
entsprechende Berichte hätte vorlegen können.
Nach alledem liegen nicht nur keine greifbaren Anhaltspunkte für eine die Schuld einschränkende oder
gar ausschließende psychische Erkrankung des Beklagten vor, sondern die vorliegenden
Gesamtumstände sprechen eindeutig gegen eine derartige kausale Erkrankung, weshalb von der
Einholung eines weiteren Gutachtens abgesehen werden kann.
Für die Bemessung der hier zu verhängenden Disziplinarmaßnahme kommt es entsprechend ihrem
vordergründigen Zweck der Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit des
Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 S. 2 LDG vorrangig
darauf an, in welchem Umfang der Beamte seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn
oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat, wobei das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu
berücksichtigen ist. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen musste vorliegend sein, dass der
Beklagte unter anderem wegen einer vergleichbaren Verfehlung bereits disziplinarrechtlich mit einer nicht
unerheblichen Kürzung seiner Dienstbezüge durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 14. April
2004 (Az.: 3 K 2307/03.TR) gemaßregelt worden war. Nach § 112 Abs. 1 LDG war diese
disziplinarrechtliche Vorbelastung im Rahmen der Zumessungserwägungen mit einzubeziehen, da noch
kein Verwertungsverbot infolge Zeitablaufs eingetreten ist. Unter Berücksichtigung der vom
Landesdisziplinargesetz vorgesehenen gestuften Steigerung der Disziplinarmaßnahmen (§ 3 LDG) hat
der Beklagte durch seine wiederholte Verfehlung den Bereich der Zurückstufung erreicht, da offenkundig
die gegen ihn bereits verhängte Kürzung der Dienstbezüge ihn nicht davon abhalten konnte, erneut zu
fehlen. Auch die besondere Eigenart und Schwere der Verfehlungen des Beamten durch Eingriffe in die
persönliche Würde seiner Kollegen und deren Ehefrauen bzw. Partnerinnen, können und dürfen auch
schon im Hinblick auf das in der Verfassung gewährleistete Grundrecht der menschlichen Würde (Art. 1
Abs. 1 GG) sowie der daraus resultierenden staatlichen Schutzverpflichtung keinesfalls geduldet werden
und bedürfen einer empfindlichen Disziplinarmaßnahme. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen,
dass die Funktionsfähigkeit der Polizei und die Sicherheit der Polizeibeamten es erfordern, dass jeder
Beamte darauf vertrauen kann, dass auch die anderen Polizeibeamten ihre Dienstpflichten nach besten
Kräften erfüllen und sich insbesondere rückhaltlos für die Sicherheit ihrer Kolleginnen und Kollegen
einsetzen. Dieses Vertrauen wird durch ein Verhalten, wie es der Beklagte an den Tag gelegt hat,
erheblich beschädigt. Die hier gezeigten Verhaltensweisen sind daher mit den dem Beklagten als
Polizeibeamten obliegenden Pflichten nicht mehr in Einklang zu bringen und stellen schwerwiegende
Dienstpflichtverletzungen dar.
Die demgegenüber zugunsten des Beklagten sprechenden Umstände, wie seine guten Leistungen, die
durch die ausgesprochenen Entschuldigungen gegenüber den Teilnehmern gezeigte Reue und auch
seine Einsicht, dass er sich in eine Therapie begeben muss, sind jedoch nicht derart gewichtig, dass von
der Verhängung der zweithöchsten Disziplinarmaßnahme ausnahmsweise abgesehen werden könnte.
Dem steht insbesondere entgegen, dass dem Beklagten seine persönliche Situation und Disposition
bewusst war. Wie er gegenüber dem Sachverständigen Prof. G. selbst angegeben hat, besteht bei ihm die
Alkoholproblematik bereits seit dem Jahr 1993. Diese hat - so der Beklagte - auch zum Scheitern seiner
Ehe geführt, und er befand sich deswegen bereits vor dem streitgegenständlichen Vorfall in
psychiatrischer Behandlung. Nicht nur aus diesen Umständen, sondern auch aus dem vorangegangenen
Disziplinarverfahren war dem Beklagten die enthemmende Wirkung von Alkohol bewusst. Dennoch hat er
am 12. September 2005 Alkohol konsumiert, obwohl er damit rechnen musste, dass es zu Entgleisungen
der in Rede stehenden Art kommt bzw. kommen kann. Insbesondere von einem Polizeibeamten muss
jedoch erwartet werden können, dass er im dienstlichen Bereich sein Konsumverhalten derart im Griff hat,
dass keine Störungen der vorliegenden Art und Weise auftreten. Infolgedessen würde auch eine
möglicherweise vorliegende verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten zum Tatzeitpunkt - für die
vorliegend jedoch sowohl nach der fachärztlichen als auch der polizei- und amtsärztlichen Begutachtung
keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorliegen - die Schwere der Verfehlung nicht aufwiegen. Da es sich um
einen Wiederholungsfall handelt, in dem sich die Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit des Beklagten
manifestiert, war entsprechend dem Grundsatz der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen
die nächst höhere disziplinarrechtliche Sanktion der Zurückstufung erforderlich, um dem Beklagten seine
Dienstpflichten nachhaltig vor Augen zu führen. Ihm wird damit nochmals - möglicherweise letztmalig -
eine Chance für eine in Zukunft beanstandungsfreie Dienstausübung eröffnet.
Es besteht keine Veranlassung, die in § 7 Abs. 3 LDG geregelte Sperrfrist für eine erneute Beförderung zu
verkürzen, da das Disziplinarverfahren sich nicht über einen ungewöhnlich langen Zeitraum erstreckt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 99 Abs. 1 LDG; Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz sind
gebührenfrei (§ 109 Abs. 1 LDG).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus §§ 21 LDG
i.V.m. §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.