Urteil des VG Saarlouis vom 16.01.2008

VG Saarlouis: einsichtnahme, zugang, daten, faires verfahren, verordnung über die umweltverträglichkeitsprüfung, verfügung, behörde, bergbau, juristische person, zustand

VG Saarlouis Urteil vom 16.1.2008, 5 K 130/05
Umweltinformation; Anspruch auf Zugang zu Bergwerksunterlagen
Leitsätze
Das am 3. November 2007 in Kraft getretene saarländische Umweltinformationsgesetz
vermittelt einen Anspruch, in Bergwerksunterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften und
Kopien daraus zu erhalten. Dieser Anspruch ist nicht durch die Vorschriften des
Bundesberggesetzes, insbesondere das Einsichtsrecht nach § 63 Abs. 4 BBergG
eingeschränkt.
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Einsichtnahme in das für sein Anwesen
relevante Grubenbild sowie die Unterlagen über Bohrlochbilder, geologischer Riss, Austritt
und Ausbruch von Gasen und Gebirgsschlagstellen zu gewähren und bezüglich des
Grubenbildes verwendungsfähige, aussagekräftige und kongruente Abschriften zur
Verfügung zu stellen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger
vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Einsicht in das sein Anwesen betreffende Grubenbild für den durch die
Beigeladene betriebenen untertägigen Bergbau nebst der Zurverfügungstellung von
Abschriften bzw. Kopien dieser Unterlagen.
Mit Schreiben vom 12.01.2005 beantragte der Kläger, der Eigentümer des Anwesens A-
Straße in A-Stadt, beim Beklagten Kopien aus dem für sein Grundstück relevanten
Grubenbild. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 14.02.2005 die Erstellung von Kopien
ab. Der Kläger bat daraufhin mit Schreiben vom 06.03.2005 um Zustellung eines
rechtsmittelfähigen Bescheids.
Mit Bescheid vom 29.04.2005 wies der Beklagte den Antrag auf Erstellung von Kopien aus
dem Grubenbild ab. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, abgesehen davon,
dass bergbaulich bedingte Bodenbewegungen keine Veränderungen des Bodenzustandes
bewirkten, gehe das speziellere Bundesberggesetz dem Umweltinformationsgesetz vor.
Eine Herstellung von Kopien aus dem Grubenbild sei danach nicht möglich. Grund hierfür sei
nicht nur der erhebliche technische Aufwand, sondern die Tatsache, dass § 64 Abs. 4
BBergG nur das Recht auf Einsichtnahme verleihe, um einem eventuell von Bergschäden
Betroffenen die Möglichkeit zu geben, die Einflussnahme der bergbaulichen Tätigkeit auf
sein Anwesen anhand der vom Unternehmer erstellten zeichnerischen Unterlagen
nachzuvollziehen. Das Bergamt dürfe im Hinblick auf die Gefahr eines möglichen
Missbrauchs die Herstellung von Abzeichnungen oder Ablichtungen des Grubenbildes nicht
zulassen. Die entsprechende Verwaltungsanweisung des Oberbergamtes bestätige diese
Regelung.
Gegen diesen formlos am 29.04.2005 abgesandten Bescheid legte der Kläger mit
Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.05.2005 – beim Beklagten
eingegangen am 23.05.2005 – Widerspruch ein. Er führte zur Begründung im
Wesentlichen aus, die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom
28.01.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur
Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (Umweltinformationsrichtlinie - UI-RL)
gelte bis zu ihrer Umsetzung unmittelbar im Saarland. Gemäß Art. 3 Abs. 1 UI-RL hätten
gelte bis zu ihrer Umsetzung unmittelbar im Saarland. Gemäß Art. 3 Abs. 1 UI-RL hätten
die Behörden die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen
Umweltinformationen allen Antragstellern auf Antrag zugänglich zu machen, ohne dass
diese ein hinreichendes Interesse geltend zu machen bräuchten. Die bei dem Beklagten
vorhandenen Grubenbilder enthielten Umweltinformationen im Sinne der Richtlinie. Der
Auffassung, bergbaulich bedingte Bodenbewegungen bewirkten keine Veränderung des
Bodenzustandes, könne nicht gefolgt werden. Informationen über bergbaubedingte
Bodenbewegungen seien Umweltinformationen im Sinne der Richtlinie. Auf Antrag seien
gemäß Art. 3 Abs. 4 UI-RL einem Antragsteller Umweltinformationen auch in Gestalt von
Kopien zugänglich zu machen. Insbesondere seien die im Grubenbild enthaltenen
Informationen derart komplex, dass eine Einsichtnahme vor Ort nicht ausreiche, um sich
ein hinreichendes Bild von den dargestellten Daten und ihren Konsequenzen zu machen.
Das deutsche Bergrecht, das nur ein Recht auf Einsichtnahme vorsehe, werde vom
europäischen Umweltinformationsrecht überlagert. Da eine Einsichtnahme vor Ort nicht
ausreiche, liege zudem kein sachlicher Grund für die Verweigerung der Übergabe von
Kopien vor. Datenschutzgründe könnten hierzu ebenfalls nicht angeführt werden, da
berechtigte Interessen Dritter, die durch den Bergbau verursachten Auswirkungen geheim
zu halten, nicht ersichtlich seien. Vertrauliche personenbezogene Daten seien im
Grubenbild nicht enthalten. Soweit § 64 Abs. 4 BBergG zu einer Einschränkung der
Umweltinformationsrichtlinie führe, sei er unbeachtlich und nicht mehr anzuwenden. Dies
gelte auch für die zitierte Verwaltungsanweisung.
Der Widerspruch wurde mit Bescheid des Oberbergamtes für das Saarland und das Land
Rheinland-Pfalz vom 22.07.2005 zurückgewiesen. In dem Bescheid ist ausgeführt, ein
entsprechender Anspruch lasse sich nicht aus der Umweltinformationsrichtlinie bzw. aus
dem Umweltinformationsgesetz (UIG) vom 22.12.2004, welches der Umsetzung dieser
Richtlinie gedient habe, herleiten. Der § 63 Abs. 4 BBergG gehe als "lex specialis" dem UIG
vor. Die Umsetzung der europäischen Vorgaben zur Umweltinformationsrichtlinie sei durch
Änderungen des Umweltinformationsgesetzes sowie der UIG-Gebührenverordnung, nicht
jedoch durch eine Änderung des Bundesberggesetzes erfolgt. Insoweit sei vom
Gesetzgeber erkannt worden, dass die Umweltinformationsrichtlinie keine Bedeutung für
die im vorliegenden Verfahren anzuwendende Vorschrift des Bundesberggesetzes habe.
Bei dem Grubenbild handele es sich nicht um eine Umweltinformation im Sinne der
Richtlinie bzw. des § 2 Abs. 3 UIG, da es weder etwas über den Zustand von
Umweltbestandteilen aussage, noch Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen
beschreibe, es sei vielmehr der wichtigste Teil des bergmännischen Risswerks, der eine
vollständige Darstellung des Grubenbetriebes enthalte. Nach § 63 Abs. 4 Satz 1 BBergG
sei derjenige, der der zuständigen Behörde gegenüber glaubhaft mache, dass er von einem
Bergschaden betroffen sein könne, zur Einsichtnahme in den entsprechenden Teil des bei
der Behörde befindlichen Stückes des Grubenbildes berechtigt. Da § 63 Abs. 4 Satz 1
BBergG eine berggesetzliche Sonderregelung darstelle, seien bestimmte formelle
Voraussetzungen für die Einsichtnahme erforderlich. Im Gegensatz zu den Bestimmungen
der Richtlinie und der Vorschriften des UIG sei nach § 63 Abs. 4 Satz 1 BBergG jedoch
Voraussetzung, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse geltend mache. Das
Recht auf Einsichtnahme in das Grubenbild sei aber auch bei Vorliegen eines berechtigten
Interesses nicht umfassend, sondern auf den Teil des Grubenbildes beschränkt, auf den
sich das Interesse des Betroffenen beziehe. Blätter mit Grubenbauen, die unmöglich auf
das Grundstück eingewirkt haben könnten, bräuchten von vornherein nicht herangezogen
zu werden. Es bestehe auch nur ein Anspruch auf Einsicht in die entsprechenden Teile des
Grubenbildes, die zur Beurteilung notwendig seien, nicht jedoch auf das Fertigen von
Kopien oder maßstäblichen Abzeichnungen auf Folie. Die berechtigten Interessen anderer
Betroffener stünden einem umfassenden, über das Anwesen des Betroffenen
hinausgehenden Einsichtsrecht entgegen, da bei der Anfertigung von Kopien bzw.
maßstäblichen Abzeichnungen nicht nur die Anwesen des Betroffenen, sondern von einer
Vielzahl von Personen erfasst würden, so dass deren Interessen dadurch berührt seien.
Der Widerspruch wurde dem Kläger am 29.07.2005 zu Händen seiner
Prozessbevollmächtigten zugestellt.
Der Kläger hat am 26.08.2005 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt, seine
Klage sei zulässig. Er habe eine sachangemessene Einsichtnahme beantragt, was
vorliegend nur durch die Übergabe von Kopien erfolgen könne. Eine Einsichtnahme in
Unterlagen nach der Umweltinformationsrichtlinie setze nicht zwingend voraus, dass diese
bei der Behörde erfolge, sondern man könne die Unterlagen auch in Kopie bei sich zu
Hause einsehen. Der mit der Klage gestellte Antrag gehe im Ergebnis nicht über den
ursprünglichen Antrag hinaus, auch wenn er etwas anders formuliert sei. Eine
Einsichtnahme nach der Umweltinformationsrichtlinie setze nicht voraus, dass man zuvor
eine Einsichtnahme im Sinne des Bergrechts durchgeführt habe, da es sich um
voneinander unabhängige Ansprüche handele.
Sein Anwesen liege im Einwirkungsbereich mehrerer vergangener und zukünftiger
Abbauvorhaben der Beigeladenen. Die Umweltinformationsrichtlinie gewähre allen
Antragstellern den Zugang zu den bei einer Behörde vorhandenen Umweltinformationen,
ohne dass diese ein Interesse geltend zu machen bräuchten. Der Verpflichtung zur
Umsetzung der Richtlinie sei die Bundesrepublik Deutschland durch das
Umweltinformationsgesetz nachgekommen. Er begehre vom Beklagten das Herstellen und
die Zurverfügungstellung von Kopien der für sein Anwesen relevanten Grubenbilder, bei
denen es sich um Umweltinformationen handele. Das Grubenbild enthalte zahlreiche
Umweltinformationen, u. a. über die bei vergangenen Abbauten erfolgten und bei
zukünftigen Abbauten zu erwartenden Bodenbewegungen. Die Behörde habe dem Antrag
eines Antragstellers zu entsprechen, ihm Umweltinformationen in einer bestimmten Form
oder einem bestimmten Format zugänglich zu machen. Seinem Antrag ihm Kopien zur
Verfügung zu stellen, habe also stattgegeben werden müssen. Die bloße Gewährung einer
Einsichtnahme bei der Behörde genüge nicht. Die in Art. 3 Abs. 4 UI-RL genannten
Ausnahmen lägen nicht vor, da die Informationen weder bereits in einer anderen, ihm leicht
zugänglichen Form öffentlich verfügbar seien noch sei es vorliegend für die Behörde
angemessen, die Informationen in einer anderen Form zugänglich zu machen. Die
Darstellungen des Grubenbildes seien derartig komplex, dass selbst ein Sachverständiger
vor Ort nicht in der Lage sei, diese hinreichend zu interpretieren, weshalb die Erteilung von
Kopien vorliegend zwingend sei. Zur erforderlichen Information über die Auswirkungen des
Bergbaus auf die Rechte der Betroffenen gehöre untrennbar auch die Einschätzung, ob die
entscheidende Behörde bei ihrer Beurteilung von vollständigen und fehlerfreien Daten
ausgegangen sei.
Die Voraussetzungen des Art. 4 UI-RL für eine Ablehnung des Zugangs zu
Umweltinformationen lägen nicht vor. Das Grubenbild enthalte keine vertraulichen
personenbezogenen Daten. Zwar könnten im Grubenbild Umweltinformationen enthalten
sein, die nicht nur das Grundstück des Klägers, sondern das Grundeigentum anderer
Personen beträfen. Dies seien jedoch keine vertraulichen personenbezogenen Daten. Wollte
man außerdem den Umweltinformationsanspruch ausschließlich auf Daten beschränken,
die das Anwesen eines Antragstellers beträfen, würde der Anspruch vollständig
ausgehebelt. Das Bundesberggesetz verdränge auch nicht als speziellere Vorschrift die
Umweltinformationsrichtlinie, da das Europarecht vorrangig sei.
Das Einsichtnahmerecht in angemessener Form bestehe für sämtliche
Umweltinformationen, die bei der Behörde vorlägen, unabhängig davon, ob diese von der
Behörde selbst ermittelt oder ihr von privaten Dritten zur Verfügung gestellt worden seien.
Es enthielten alle Bestandteile des Grubenbildes - Titelblatt, Tageriss, Sohlenriss, Schnittriss
und Gewinnungsriss - relevante Umweltinformationen, so dass sämtliche Bestandteile des
Grubenbildes zur Verfügung gestellt werden müssten.
Es könne nicht nachvollzogen werden, wieso die Einsichtnahme eines Bürgers in Form von
Kopien die Möglichkeit der Beigeladenen negativ beeinträchtigen sollte, ein faires Verfahren
zu erhalten, und welche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen
beeinträchtigt werden sollten, wenn Dritte die Umwelteinwirkungen des von ihr betriebenen
Abbaus nachvollziehen könnten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass vertrauliche
personenbezogene Daten im Sinne der Richtlinie vorlägen bzw. dem Einsichtnahmerecht in
angemessener Form vorgingen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom
29.04.2005 in der Form des Widerspruchsbescheides
vom 22.07.2005 den Beklagten zu verpflichten, dem
Kläger Einsicht in die für sein Anwesen relevanten
Grubenbilder einschließlich sonstiger Unterlagen, wie 1.
Bohrlochbilder, 2. geologischer Riss, 3. Austritt und
Ausbruch von Gasen und 4. Gebirgsschlagstellen, zu
gewähren und bezüglich des Grubenbildes
verwendungsfähige, aussagekräftige und kongruente
Abschriften zur Verfügung zu stellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt zur Begründung aus, die Klage sei bereits teilweise unzulässig, weil der Kläger
keine Einsichtnahme in das Grubenbild beantragt habe und dementsprechend hierzu auch
kein rechtsbehelfsfähiger Bescheid ergangen sei. Der Kläger habe mit Schreiben vom
12.01.2005 lediglich Kopien der für sein Anwesen relevanten Grubenbilder beantragt, nicht
dagegen eine Einsichtnahme in das Grubenbild. Auch der Widerspruch vom 20.05.2005
habe nur den Verpflichtungsantrag enthalten, dem Kläger die beantragten Kopien aus dem
Grubenbild zur Verfügung zu stellen. Hätte der Kläger einen Antrag auf Einsichtnahme ins
Grubenbild gestellt, so wäre diesem Antrag auch entsprochen worden. Bis zum Zeitpunkt
der Klageerhebung habe sich der Kläger allerdings nie darum bemüht, Einsicht in das
Grubenbild zu nehmen. Eine "sachangemessene Einsichtnahme" sei nicht mit der "Erteilung
von Kopien" gleichzusetzen.
Der Kläger habe keinen über die Einsichtnahme hinausgehenden Anspruch auf das
Herstellen von Kopien des Grubenbildes. Es fehle bereits an der notwendigen
Bestimmtheit. Das Grubenbild als Bestandteil des Risswerks sei eine Urkunde, die von
Markscheidern angefertigt und nachgetragen werde. Für untertägige Gewinnungsbetriebe
bestehe das Grubenbild aus Titelblatt, Tageriss, Sohlenriss/Zwischensohlenriss,
Gewinnungsriss und Schnittriss. Es enthielten also nicht alle Bestandteile des Grubenbildes
Informationen, die Auskunft über die Umwelt und ihre Bestandteile gäben. Außerdem
scheitere eine Weitergabe in Kopie von Titelblatt und Tageriss durch die Bergbehörde
bereits an fehlenden Vervielfältigungsrechten für Ausschnitte aus Karten der
Landesvermessung. Darüber hinaus enthalte das Titelblatt ohnehin nur die Lage des
Betriebes, Bezeichnung und Grenze der Bergbauberechtigung sowie politische Grenzen.
Der Tageriss enthalte auf der Grundlage der amtlichen Karten der Landesvermessung
zusätzlich Informationen über übertägige Betriebsanlagen, Ansatzpunkte von Bohrungen
und geologische Informationen. Ebenfalls von einer Weitergabe an Dritte ausgeschlossen
seien Kopien des Sohlenrisses, da dieser nur den Stand von zur Erschließung der
Lagerstätte aufgefahrenen Grubenbauen in einem bestimmten Teufenniveau enthält, die
aber ab einer Teufe von 30 m keine Auswirkungen auf die Umwelt und ihre Bestandteile
hätten. Ähnliches gelte für den Schnittriss, dessen Inhalt im Wesentlichen der Verlauf der
geologischen Schichten in der Schnittebene sei, woraus sich ebenfalls keine Informationen
über die Umwelt und ihre Bestandteile ableiten ließen. Einzig aus dem Gewinnungsriss
ließen sich unter Zugrundelegung der bereits während einer Einsichtnahme zu ersehenden
Größe, Lage, Art und Form des Abbaus sowie der gebauten Mächtigkeit in Verbindung mit
fachwissenschaftlichen Erwägungen Informationen über die Auswirkungen auf die Umwelt
entnehmen, da die dargestellte bergbauliche Tätigkeit im Falle des Langfrontabbaus
nachweislich in Form von Bodenbewegungen Auswirkungen auf die Umwelt habe.
Insgesamt würden im Grubenbild nur Tatsachen wiedergegeben, nicht dagegen Planung
und Prognosen über die Auswirkungen der hier dargestellten bergbaulichen Tätigkeit. Die
zum Risswerk gehörenden sonstigen Unterlagen enthielten keinerlei Informationen über die
Umwelt, so dass insoweit bereits von vornherein ein Anspruch auf Einsichtnahme und erst
Recht auf Erstellung von Kopien ausscheide.
Zur Beantwortung der Frage, ob ein Tagesobjekt innerhalb oder außerhalb des Bereichs
bergbaulicher Einwirkungen liege, bedürfe es lediglich der Fachkenntnis über den zugrunde
zu legenden Grenzwinkel. Hiermit könne unmittelbar bei der Einsichtnahme ins Grubenbild
auf eine Beeinflussung durch einen einzelnen Abbau geschlossen werden. Komplexe
Bodenbewegungsvorausberechnungen seien nur mit Hilfe der einschlägigen Programme
und den an das jeweilige Baufeld angepassten Eingabeparametern möglich, die in aller
Regel dem Einsicht nehmenden Sachverständigen nicht zur Verfügung stünden. Die
Einsichtnahme ins Grubenbild diene nur der Prüfung der grundsätzlichen Betroffenheit, um
sich gegenüber dem Bergbautreibenden auf die Bergschadensvermutung des § 120
BBergG berufen zu können. Die Grubenbildeinsichtnahme nach § 63 Abs. 4 BBergG sei
geeignet, dem jeweiligen Anspruchsteller die Informationen zu geben, mit denen er
beurteilen könne, ob er von einem Bergschaden betroffen und welcher Bergwerksbetrieb
hierfür verantwortlich sein könnte. Außerdem sei in der Regel bei der Einsichtnahme ein
fachkundiger Vertreter der Beigeladenen zugegen, bei dem Nachfragen gestellt werden
könnten.
Ein Anspruch auf das Herstellen von Kopien des Grubenbildes könne nicht auf das
Umweltinformationsgesetz gestützt werden, da die Einsichtnahme in das Grubenbild
speziell in § 63 Abs. 4 BBergG geregelt sei. § 63 Abs. 4 BBergG sei eine berggesetzliche
Sonderregelung, die nach § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz VwVfG Vorrang vor den allgemeinen
Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Akteneinsicht genieße. Ein
Anspruch nach der Umweltinformationsrichtlinie wäre wegen der Ausnahmen des Art. 4
Abs. 2 UI-RL zu verneinen. Danach sei ein Antrag abzulehnen, wenn der Zugang zur
Information negative Auswirkungen auf die Möglichkeit einer Person hätte, ein faires
Verfahren zu erhalten. Darüber hinaus hätte eine Bekanntgabe auch negative
Auswirkungen auf die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Beigeladenen, deren
wirtschaftliche Interessen dadurch gefährdet werden könnten. Die
Umweltinformationsrichtlinie habe an der im Bundesberggesetz geschaffenen Vorsorge vor
der Gefahr eines möglichen Missbrauchs nichts geändert. Durch die Regelung im
Bundesberggesetz seien nicht nur der Bergbauunternehmer und dessen betriebliche
Interessen geschützt, sondern auch die Interessen anderer Grundstückseigentümer in dem
betroffenen Gebiet. Denn nicht jeder Eigentümer einer betroffenen Parzelle möchte, dass
ein Nachbar, ein Grundstücksmakler, ein Rechtsanwalt, eine Interessengemeinschaft etc.
Kenntnis darüber erhielten, ob ein Bergschaden auf seinem Gelände verursacht werden
könnte bzw. bereits verursacht worden sei. Außerdem sei es auch möglich durch eine
bloße Einsichtnahme insbesondere durch die teilnehmenden Bergbausachverständigen die
notwendigen Informationen aus den Grubenbildern zu entnehmen.
Das Grubenbild sei Bestandteil eines gesetzlich geforderten Kartenwerks, das zusammen
mit den sonstigen Unterlagen das so genannte "Risswerk" bildet. Das Risswerk existiere in
zwei inhaltsgleichen Exemplaren (Behörden- und Betriebsausfertigung), wobei ein
Exemplar (Behördenausfertigung) der Bergbehörde und das andere (Betriebsausfertigung)
dem zuständigen Bergbauunternehmen vorliege. Beide Exemplare seien Eigentum des
Bergbauunternehmens. Nach § 63 Abs. 4 BBergG habe deshalb das Bergamt dem
Unternehmer, in dessen Grubenbild eingesehen werden soll, Gelegenheit zu geben, bei der
Einsichtnahme zugegen zu sein, weshalb der Unternehmer von einem Antrag auf
Einsichtnahme stets in Kenntnis zu setzen sei.
Auch nach In-Kraft-Treten des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) vom
12.07.2006, wonach das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes vom 05.09.2005
Anwendung finde, ergebe sich für die Zur-Verfügung-Stellung von Kopien aus dem
Grubenbild nichts anderes. § 63 Abs. 4 Satz 1 BBergG gehe als abschließende
bundesrechtliche Sonderregelung für Einsichtnahmen in das Grubenbild auch den
Vorschriften vor, die das Recht auf Informationsfreiheit regelten. Die Herausgabe von
Kopien aus dem Grubenbild nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes scheitere
auch daran, dass hier sowohl Betriebsgeheimnisse des Bergbautreibenden offenzulegen
wären als auch datenschutzrechtlich relevante Informationen anderer
Oberflächeneigentümer berührt würden. Auf derlei Informationen habe ein Antragsteller
gemäß §§ 5 und 6 Informationsfreiheitsgesetz ohne Zustimmung der Betroffenen keinen
Anspruch.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Sie trägt vor, das Grubenbild beinhalte nur insoweit Umweltinformationen, als sich
bergbauliche Tätigkeiten auf die Umweltbestandteile Luft, Wasser, Boden und Landschaft
auswirkten. Die Auswirkungen insoweit würden in den Rahmenbetriebsplänen mit
Umweltverträglichkeitsprüfung intensiv überprüft und sämtliche als Entscheidungsgrundlage
dienenden Gutachten, Statements, graphischen Darstellungen etc. im Laufe des
Planfeststellungsverfahrens der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Diese im
Bundesberggesetz und der UVP-V Bergbau geregelte Vorgehensweise gehe als
spezialgesetzliche Regelung dem Umweltinformationsgesetz und entsprechenden
europarechtlichen Richtlinien vor. Die Umweltinformationen, die die durch den Abbau
bedingten Senkungen beträfen, seien Gegenstand der ebenfalls bergrechtlich geregelten
Sonderbetriebspläne "Abbaueinwirkungen auf die Tagesoberfläche". Im Rahmen der
Zulassungsverfahren würden die relevanten Umweltinformationen jeweils öffentlich
ausgelegt und hierauf in der örtlichen Tagespresse hingewiesen. Ein Rückgriff auf das
Umweltinformationsgesetz sei vor dem Hintergrund dieser spezialgesetzlichen Regelung
weder erforderlich noch möglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und
der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen, der Gegenstand der
mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen entgegen der Einschätzung des
Beklagten keine durchgreifenden Bedenken.
a) Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, für die gemäß § 6 Abs. 1 des
Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG) vom 12.09.2007 (ABl. S. 2026) der
Verwaltungsrechtsweg gegeben. Dass der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen
in Form der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist, folgt bereits aus § 6 Abs. 2 SUIG, wonach
gegen die ablehnende Entscheidung über einen Antrag auf Informationszugang ein
Widerspruchsverfahren durchzuführen ist. Der Gesetzgeber ist offensichtlich davon
ausgegangen, dass die Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Zugang zu
Umweltinformationen als Verwaltungsakt anzusehen ist, so dass im Klageverfahren eine
Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist.
Vgl. auch hierzu VG Darmstadt, Urteil vom 16.12.2004 -
8 E 159/01 - ZUR 2006, 157; VG Frankfurt, Urteil vom
10.05.2006 - 7 E 2109/05 - NVwZ 2006, 1321;
Hessischer VGH, Beschluss vom 30.11.2006 - 10 TG
2531/06 - NVwZ, 2007, 348; VG Mainz, Urteil vom
24.04.2007 - 3 K 618/06.MZ - NuR 2007, 431; OVG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2007 - 8 B
920/07 - NVwZ 2007, 1212 = UPR 2007, 398; a.A.:
Allgemeine Leistungsklage, VG Stuttgart, Beschluss vom
12. Dezember 2005 - 16 K 379/05 - UPR 2006, 123 =
NuR 2006, 194 = NVwZ-RR 2006, 392.
An der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis bestehen keine Bedenken.
Eine Rechtsverletzung des Klägers durch die Ablehnung seines Informationsbegehrens
erscheint insbesondere im Hinblick darauf möglich, dass § 3 Abs. 1 SUIG für jede Person
den „freien Zugang zu Umweltinformationen“ eröffnet, wobei die Darlegung eines
rechtlichen Interesses nicht erforderlich ist.
b) Auch im Übrigen bestehen hinsichtlich der beiden vom Kläger zu Entscheidung gestellten
Gegenstände seines Begehrens auf Informationszugang keine Bedenken hinsichtlich der
Zulässigkeit der Klage.
aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Einsichtnahme in das Grubenbild und der Erteilung
von Kopien daraus. Insbesondere fehlt es nicht an der ordnungsgemäßen Durchführung
eines Verwaltungsverfahrens. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat der Kläger bereits
im Verwaltungsverfahren Einsicht in das für sein Anwesen relevante Grubenbild beantragt.
Denn der Antrag des Klägers im Schreiben vom 12.01.2005, mit dem er um Kopien der
für sein Anwesen relevanten Grubenbilder bat, beinhaltete, wie sich auch aus seiner
Begründung ergibt, das Begehren die im Grubenbild enthaltenen Informationen, soweit sie
sein Anwesen betreffen, zur Kenntnis zu erhalten. Dies sollte in erster Linie durch die
Erteilung von Kopien durch den Beklagten erfolgen. Eine bloße Einsichtnahme vor Ort, wie
vom Beklagten im Rahmen des Klageverfahrens angeboten, erfüllt das Begehren des
Klägers dagegen nicht. Der Antrag des Klägers schloss aber auch eine Einsichtnahme vor
Ort nicht aus, da dies seinem Informationsbegehren nicht entgegensteht. Entscheidend ist
für den Kläger jedoch, dass unabhängig von der Einsichtnahme vor Ort auf jeden Fall,
soweit es das Grubenbild betrifft, auch Kopien erteilt werden. Gerade dies wird jedoch vom
Beklagten abgelehnt.
Im Übrigen ist hinsichtlich des Begriffs der Einsichtnahme zu berücksichtigen, dass sich der
Kläger sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Klageverfahren bis zum Inkrafttreten
des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes am 03.11.2007 allein auf die Richtlinie
2003/4/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 28.01.2003 über den Zugang
der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG
des Rates (Umweltinformationsrichtlinie - UI-RL) stützen konnte, da allein diese Richtlinie
den Zugang zu Umweltinformationen im Saarland regelte. In welcher Form dieser Zugang
zu gewähren ist, bestimmt, wie aus Art. 3 Abs. 4 UI-RL ersichtlich ist, in erster Linie der
Antragsteller. Beantragt ein Antragsteller daher die Erteilung von Kopien, so sind ihm diese
grundsätzlich zu gewähren, was allerdings einer Einsichtnahme vor Ort nicht entgegen
steht, da diese hinter der Erteilung von Kopien zurückbleibt und sich beide Arten des
Informationszuganges auch nicht ausschließen, es sei denn der Antragsteller macht etwas
anderes geltend. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, da der Kläger zu keinem
Zeitpunkt eine Einsichtnahme in das Grubenbild in den Räumlichkeiten des Beklagten
abgelehnt hat, sondern nur darauf bestanden hat, dass sein Zugang zu den von ihm
gewünschten Unterlagen nicht darauf beschränkt ist. Insofern stellt die Einsichtnahme vor
Ort, wie sie vom Beklagten dem Kläger angeboten worden ist, ein Minus gegenüber dem
vom Kläger begehrten Zugang zu den von ihm genannten Unterlagen dar und vermag
dessen Begehren nicht vollständig zu entsprechen.
Aus diesem Grund fehlt dem Kläger auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis
insbesondere für den ersten Teil seiner Klage, obwohl der Beklagte ihm eine Einsichtnahme
in das Grubenbild bereits angeboten hatte. Denn der Kläger will gerade nicht nur eine bloße
Einsichtnahme in das Grubenbild, sondern auch Kopien daraus, soweit es sein Anwesen
betrifft. Dies will der Beklagte jedoch nicht gewähren.
bb) Auch hinsichtlich des Antrags des Klägers auf Einsichtnahme in die sonstigen
Unterlagen, wie Bohrlochbilder, geologischer Riss, Austritt und Ausbruch von Gasen und
Gebirgsschlagstellen, ist die Klage zulässig. Dieser Teil des Klageantrags war zwar nicht
Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, da dieses allein - wie es dem Antrag des Kläger in
seinem Schreiben vom 12.01.2005 entsprach - das sein Anwesen betreffende Grubenbild
zum Gegenstand hatte, nicht jedoch sonstige Unterlagen, die möglicherweise Gegenstand
eines Zugangsrechts nach der Umweltinformationsrichtlinie bzw. nunmehr dem
Saarländischen Umweltinformationsgesetz sein könnten. Die Durchführung eines
Verwaltungsverfahrens ist jedoch nach § 75 Satz 1 VwGO entbehrlich, da der Beklagte
ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist über einen entsprechenden Antrag
des Klägers entschieden hat. Denn der Kläger hatte bereits mit seinem an das Gericht
gerichteten Schriftsatz vom 20.03.2006 ausdrücklich beantragt, dass ihm vom Beklagten
sonstige Unterlagen, soweit sie Informationen über die Umwelt enthalten, in Kopie zur
Verfügung gestellt werden. Diesen Antrag hat der Beklagte jedoch bis zum heutigen Tag
nicht beschieden, ohne hierfür einen zureichenden Grund anzugeben, wobei insbesondere
die Drei-Monats-Frist des § 75 Satz 2 VwGO schon lang abgelaufen ist.
Es steht dem Ingangsetzen der Frist des § 75 VwGO nicht entgegen, dass der Schriftsatz
vom 20.03.2006 nicht ausdrücklich an den Beklagten, sondern im Rahmen des
vorliegenden gerichtlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht gerichtet war.
Entscheidend ist, dass der Kläger in seinem dem Beklagten spätestens Ende März 2006
zugegangenen Schriftsatz auch die Zurverfügungstellung von Kopien sonstiger Unterlagen,
soweit sie Informationen über die Umwelt enthalten, beantragt hat. Dies hat er in diesem
Schriftsatz ausdrücklich so formuliert. Auch insoweit gelten die allgemeinen
Rechtsgrundsätze für die Auslegung von Willenserklärungen. Daher sind die gesamten
Umstände, die im Zusammenhang mit der Abgabe der Erklärung stehen, zu
berücksichtigen, soweit in ihnen der wirkliche Wille erkennbar zum Ausdruck kommt. Dabei
ist auch von Bedeutung, ob der Kläger damit rechnen konnte, dass der Antrag der
zuständigen Behörde zugeht.
Vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 23.06.1993
- 11 C 16/92 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 15 =
NVwZ 1995, 75 und vom 04.08.1993 - 11 C 15/92 -
Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 16 = NVwZ 1995, 76;
Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 22 Rdnr. 32.
Insoweit ist entscheidend, dass der Kläger gemäß § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO damit rechnen
konnte und musste, dass sein Schriftsatz vom 20.03.2006 vom Verwaltungsgericht dem
Beklagten zur Stellungnahme zugeleitet und diesen deshalb veranlassen würde, sich mit
dem gesamten Informationsbegehren, auch hinsichtlich der weiteren in diesem Schriftsatz
genannten Unterlagen, zu befassen. Insbesondere, da er ausdrücklich beantragt hat, dass
ihm vom Beklagten die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Mehr
wird in formeller Hinsicht auch nicht durch § 4 Abs. 1 SUIG verlangt, da darin kein
besonderes Formerfordernis postuliert wird. Der Antrag war auch im Hinblick darauf, dass
der Kläger den genauen Umfang der beim Beklagten vorhandenen umweltrelevanten
Daten ohne entsprechende Informationen durch den Beklagten nicht kennen konnte,
hinreichend präzise. Er lässt nämlich erkennen, welche Unterlagen sich das
Informationsbegehren bezieht, um welche Umweltinformationen es dem Kläger geht und in
welcher Form der Zugang zu den Informationen erfolgen soll.
Daher konnte der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag dahin gehend erweitern, dass
er auch Einsichtnahme in weitere Unterlagen, nämlich Bohrlochbilder, geologischer Riss,
Austritt und Ausbruch von Gasen und Gebirgsschlagstellen, begehrt. Dem steht nicht
entgegen, dass der Kläger in seinem Schriftsatz vom 20.03.2006 ausdrücklich nur
beantragt hat, dass ihm vom Beklagten die sonstigen Unterlagen in Kopie zur Verfügung
gestellt werden, nicht jedoch auch eine Einsichtnahme, wie es nunmehr Gegenstand des
Klageantrags ist. Denn auch dieser Antrag kann unter Berücksichtigung der weiteren
Ausführungen des Klägers im Klageverfahren nur so verstanden werden kann, dass er eine
umfassende Einsicht in die entsprechenden Unterlagen einschließlich der Erteilung von
Kopien wollte, so dass sein nunmehr im Klageantrag zur Entscheidung gestelltes Begehren
dazu ein Minus darstellt und auf jeden Fall von der Wirkung des § 75 VwGO erfasst ist. Dies
gilt auch hinsichtlich des Umfangs des geltend gemachten Einsichtsbegehrens. Insofern hat
der Kläger eine Konkretisierung hinsichtlich der Unterlagen vorgenommen, in die er
nunmehr Einsicht begehrt. Ein derartiges Vorgehen ist auch nicht zu beanstanden, da in § 4
Abs. 2 Satz 1 SUIG, ebenso wie in Art. 3 Abs. 3 UI-RL, ausdrücklich vorgesehen ist, dass
für den Fall eines zu allgemein formulierten Antrags die Behörde dem Antragsteller
Gelegenheit zu geben hat, diesen zu präzisieren. Dies zeigt aber, dass ein allgemein
formuliertes Informationsbegehren seiner Zulässigkeit nicht entgegensteht und der
Antragsteller die Möglichkeit hat, dieses nachträglich zu konkretisieren. Entscheidend ist
allein, dass der Antrag erkennen lässt, auf welche Informationen i.S. des § 3 Abs. 1 SUIG
bzw. Art. 3 Abs. 1 UI-RL er gerichtet ist und der betroffene Umweltbereich sowie der
örtliche Bezug des Informationsbegehrens erkennbar ist.
Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 10.05.2006 – 7 E 2109/05
– a.a.O..
Diesen Anforderung wurde jedoch der Antrag im Schriftsatz vom 20.03.2006 gerecht.
Wenn der Kläger in seinem Klageantrag sein Zugangsbegehren eingeschränkt und
konkretisiert, ist dies nicht zu beanstanden.
2. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Einsichtnahme in das sein
Anwesen betreffende Grubenbild und in Unterlagen betreffend Bohrlochbilder, geologischer
Riss, Austritt und Ausbruch von Gasen und Gebirgsschlagstellen sowie die Erteilung von
verwendungsfähigen, aussagekräftigen und kongruenten Abschriften aus dem Grubenbild.
Der ablehnende Bescheid vom 29.04.2005 in der Form des Widerspruchsbescheides vom
22.07.2005 ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5
Satz 1 VwGO).
Die Frage der Direktwirkung der Umweltinformationsrichtlinie, die in der Rechtsprechung
überwiegend bejaht wird,
vgl. Hessischer VGH, Beschlüsse vom 16.03.2006 - 12 Q
590/06 - NVwZ 2006, 951 und vom 30.11.2006, a.a.O..;
VG Stuttgart, Beschluss vom 12.12.2005, a.a.O.; VG
Frankfurt, Urteil vom 10.05.2006 - 7 E 2109/05 - a.a.O.
kann für das vorliegende Verfahren nunmehr dahin gestellt bleiben, da die
Umweltinformationsrichtlinie durch das Saarländische Umweltinformationsgesetz mit
Wirkung vom 02.11.2007 auch im Saarland umgesetzt worden ist und sich der vom
Kläger geltend gemachte Anspruch aus diesem Gesetz ergibt.
Der Umstand, dass der Kläger seine Anträge auf Zugang zum Grubenbild sowie den
sonstigen Unterlagen bereits vor Inkrafttreten des Saarländischen
Umweltinformationsgesetzes gestellt hatte und auch die Klage vorher erhoben worden ist,
steht der Anwendung dieses Gesetzes auf den im vorliegenden Verfahren geltend
gemachten Anspruch nicht entgegen. Ob der Kläger einen Anspruch auf Zugang zu den
gewünschten Umweltinformationen hat, richtet sich nämlich nach dem Recht, das zum
Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gilt. Mangels abweichender Übergangsregelung
erstreckt sich der Geltungsanspruch des neuen Umweltinformationsgesetzes nämlich auch
auf noch nicht bestandskräftig erledigte Anträge.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10. 2005 - 7 C 5.04 - DVBl
2006, 182 = NVwZ 2006, 343 = NuR 2006, 174 = DÖV
2006, 435 = Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 1.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Einsichtnahme in das sein Anwesen betreffende
Grubenbild einschließlich der Erstellung von Kopien aus diesen Unterlagen.
Der geltend gemachte Anspruch findet seine Rechtsgrundlage nach dem Inkrafttreten des
Saarländischen Umweltinformationsgesetzes in § 3 Abs. 1 SUIG. Dieses Gesetz ist nach §
1 Abs. 2 SUIG vorliegend anzuwenden, da es sich beim Beklagten um eine Landesbehörde
handelt. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich dagegen nicht aus dem Saarländischen
Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) vom 12.07.2006 (ABl. S. 1624), da nach § 1 Abs. 1
SIFG i.V.m. § 1 Abs. 3 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) vom
05.09.2005 (BGBl. I S. 2722) die Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den
Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 VwVfG und des § 25 SGB X
vorgehen. Daher sind die Regelungen des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes
vorrangig anzuwenden.
Nach § 3 Abs. 1 SUIG hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien
Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des §
2 Abs. 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.
Der Kläger gehört zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis, da nach dieser Vorschrift
jede Person Zugang zu Umweltinformationen verlangen kann. Der Beklagte zählt zu den
nach § 2 Abs. 1 SUIG informationspflichtigen Stellen, da er eine Stelle der öffentlichen
Verwaltung des Saarlandes ist.
Der Kläger hat auch den nach § 4 Abs. 1 SUIG erforderlichen Antrag gestellt. Zwar hat er
in seinem Schreiben vom 12.01.2005 seinen Antrag ausdrücklich nicht auf die
Umweltinformationsrichtlinie, sondern auf das zu diesem Zeitpunkt bereits veröffentlichte,
aber noch nicht in Kraft getretene Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) vom
22.12.2004 (BGBl. I S. 3704) gestützt, das für den Beklagten als Landesbehörde im
Saarland nicht einschlägig ist. Dies steht einer wirksamen Antragstellung nicht entgegen,
da nach dem Inhalt des Antrags klar ist, welchen Zugangsanspruch der Antragsteller
geltend macht. Vorliegend ergibt sich aus dem Schreiben vom 12.01.2005 eindeutig, dass
der Kläger einen Zugang zu Umweltinformationen im Sinne der
Umweltinformationsrichtlinie und nunmehr auch des Saarländischen
Umweltinformationsgesetzes begehrte. Daher stellt dieses Schreiben einen ausreichenden
Antrag im Verständnis des § 4 Abs. 1 SUIG dar. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der
Kläger sich sowohl im Rahmen des Widerspruchs- als auch des Klageverfahrens
ausdrücklich hinsichtlich der Frage der Grundlage des geltend gemachten
Zugangsanspruchs auf die Umweltinformationsrichtlinie gestützt hat und das SUIG – wie
das Umweltinformationsgesetz des Bundes auch – gerade der innerstaatlichen Umsetzung
der europarechtlichen Vorgaben dient.
Bei den Unterlagen, in die der Kläger Einsicht bzw. von denen er Kopien begehrt, handelt es
sich auch – entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen – um
Umweltinformationen im Sinne des § 3 Abs. 1 SUIG. Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3
SUIG sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre,
Wasser, Boden , Landschaft und natürliche Lebensräume
einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die
Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch
veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen
diesen Bestandteilen;
2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art
sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von
Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne
der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf
Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich
auswirken oder
b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1
bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte,
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen,
Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5. Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen
und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von
Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet
werden, und
6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die
Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und
Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile
im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder
Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein
können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.
Bei dem Grubenbild handelt es sich um Umweltinformationen in diesem Sinne. Dabei ist
unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu der
im Wesentlichen gleich strukturierten Vorgängerrichtlinie 90/313/EWG vom 07.06.1990
der Anwendungsbereich des Begriffs „Umweltinformation“ weit zu interpretieren. So hat
der EuGH unter anderem hervorgehoben, dass von einer Information über die Umwelt im
Sinne der Richtlinie bereits dann gesprochen werden kann, wenn eine Stellungnahme der
Verwaltung eine Handlung darstellt, die den Zustand eines der von der Richtlinie erfassten
Umweltbereiche beeinträchtigen oder schützen kann. Erfasst werden sämtliche
Informationen, die sich entweder auf den Zustand der Umwelt oder auf die Tätigkeiten
oder Maßnahmen, die diese beeinträchtigen können, oder aber auf die Tätigkeiten oder
Maßnahmen, die dem Umweltschutz dienen, beziehen, ohne dass die Aufzählung in dieser
Vorschrift irgendeinen Anhaltspunkt enthält, der die Tragweite beschränken könnte. Eine
äußere Grenze des Begriffes der Umweltinformation hat der EuGH dahingehend gesehen,
dass aus dem Umweltinformationsanspruch kein allgemeines und unbegrenztes
Zugangsrecht zu allen bei Behörden verfügbaren Informationen, die auch nur den
geringsten Bezug zu einem in der Richtlinie genannten Umweltgüter aufweisen, abgeleitet
werden kann.
Vgl. EuGH, Urteile vom 17.06.1998 - C-321/96 - EuGHE I
1998, 3809 = ZUR 1998, 198 = NVwZ 1998, 945 =
DVBl 1998, 1176 = NuR 1998, 645, vom 26.06.2003 -
C-233/00 - EuGHE I 2003, 6625 = DVBl. 2003, 1078
(Ls.) und vom 12.06.2003 - C-316/01 - EuGHE I 2003,
5995 = ZUR 2003, 363.
Daher ist davon auszugehen, dass es sich bei Umweltinformationen um alle Informationen
gleich ob in schriftlicher oder anderer Form handelt, die Auskunft geben über Faktoren, die
für den Umweltschutz von Bedeutung sein können, über den Zustand der Umwelt in ihren
verschiedenen Bestandteilen, über die verschiedenen Einwirkfaktoren auf diese
Umweltbestandteile und über Maßnahmen, die sich auf die Umweltbestandteile auswirken
oder ihrem Schutz dienen.
Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 16.03.2006, a.a.O..
Dieser weite Begriff der Umweltinformation erfasst auch das im vorliegenden Fall
streitgegenständliche Grubenbild. Nach § 9 Abs. 1 der Verordnung über markscheiderische
Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche (Markscheider-Bergverordnung) vom
19.12.1986 (BGBl. I S. 2631) i.V.m. Anlage 3 Teil 1 umfasst das Grubenbild Titelblatt,
Tageriss, Sohlenriss/Zwischensohlenriss, Gewinnungsriss und Schnittriss. Aus diesen
Unterlagen kann, wie auch vom Beklagten und der Beigeladenen zugestanden wird, direkt
oder zumindest mit Hilfe entsprechender Berechnungsprogramme, geschlossen werden,
wie die Auswirkungen des untertägigen Bergbaus auf die Erdoberfläche, insbesondere in
Form von Senkungen, Zerrungen, Pressungen und deren Einfluss auf z.B. Grundwasser
und oberirdische Gewässer sind. Dabei kann auch nicht zwischen den einzelnen Teilen des
Grubenbildes unterschieden werden. Denn nur in ihrer Gesamtheit ergeben die im
Grubenbild enthaltenen Daten einen Eindruck darüber, welche Auswirkungen der
untertägige Bergbau auf die Erdoberfläche – und damit auf den Umweltbestandteil „Boden“
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3a SUIG) - voraussichtlich haben wird. So ist offensichtlich, dass z.B.
ohne das Titelblatt, das die Lage des Betriebes sowie politische Grenzen enthält, keine
Aussage darüber getroffen werden kann, in welchem räumlichen Bereich sich der Bergbau
beispielsweise auf die Lage der Erdoberfläche auswirkt. Auch die im Tageriss enthaltenen
Informationen über übertägige Betriebsanlagen und Ansatzpunkte von Bohrungen sowie
geologische Informationen beinhalten offensichtlich Daten über die Auswirkungen auf die in
§ 2 Abs. 1 SUIG enthaltenen Umweltbelange. Daher kann eine Auftrennung des
Grubenbildes in Teile, die dem Saarländischen Umweltinformationsgesetz unterliegen, und
andere Teile nicht vorgenommen werden.
Die Frage des Eigentums an den das Grubenbild wiedergebenden Unterlagen spielt für das
Bestehen des Zugangsanspruchs nach § 3 Abs. 1 SUIG keine Rolle. Denn nach § 2 Abs. 4
Satz 1 SUIG verfügt eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen, wenn
diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Dabei liegt ein Bereithalten
nach Satz 2 der Vorschrift sogar dann vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die
selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine
informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen
Übermittlungsanspruch hat. Dies zeigt aber, dass ein Zugangsrecht für alle Informationen
besteht, die bei einer Stelle der öffentlichen Verwaltung vorliegen oder dort zumindest
vorgelegt werden müssen. Das trifft auf das Grubenbild zu, zu dem der Kläger Zugang
begehrt. Das Grubenbild ist beim Beklagten als zuständige Bergbehörde vorhanden i.S. des
§ 2 Abs. 4 Satz 1 SUIG, da nach § 63 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BBergG der Bergbau-
Unternehmer verpflichtet ist, ein Rissbild, das nach § 63 Abs. 2 BBergG auch das
Grubenbild umfasst, in zwei Exemplaren zu fertigen und eines davon bei der zuständigen
Behörde einzureichen. Dieses Exemplar verbleibt bei der Bergbehörde als Teil der
Genehmigungsunterlagen.
Dem Anspruch des Klägers auf Zugang zu diesen Informationen stehen nicht die
Vorschriften des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13.08.1980 (BGBl. I S. 1310) und
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V
Bergbau) vom 13.07.1990 (BGBl. I S. 1420) entgegen. Denn diese Vorschriften sind keine
spezialgesetzlichen Regelungen, die einen Zugangsanspruch nach dem Saarländischen
Umweltinformationsgesetz ausschließen könnten. Der Anspruch nach dem Saarländischen
Umweltinformationsgesetz, der insoweit lediglich den sich aus der europäischen
Umweltinformationsrichtlinie ergebenden Anspruch nachvollzieht, soll sicherstellen, dass
jeder Bürger zu jeder Zeit Zugang zu Umweltinformationen hat. So ergibt sich aus den
Gründen für die Richtlinie, dass der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu
umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen dazu beitragen,
das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine
wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu
ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern. Die Beteiligung und
Information der Öffentlichkeit im Rahmen des UVP-Verfahrens beschränkt sich dagegen auf
das eigentliche förmliche Zulassungsverfahren. Nach Abschluss dieses Verfahrens erfolgt
keine weitere Offenlegung der umweltrelevanten Daten. Auch von seiner Zielrichtung
verfolgt das UVP-Verfahren andere Interessen. Denn Ziel dieses Verfahren ist nicht in erster
Linie die Information der Öffentlichkeit, sondern die Beurteilung der Umweltauswirkungen
eines Projekts.
Vgl. Gründe der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.
Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei
bestimmten öffentlichen und privaten Projekten.
Insbesondere der Einsichtsanspruch in das Rissbild nach § 63 Abs. 4 BBergG steht dem
Zugangsanspruch nach dem Saarländischen Umweltinformationsgesetz nicht entgegen.
Das Bundesberggesetz ist hinsichtlich der Frage eines Zugangs zu Umweltinformationen
kein Spezialgesetz, sondern tritt im Gegenteil hinter dem erst später in Kraft getretenen
Umweltinformationsgesetz zurück. Weder das Umweltinformationsgesetz des Bundes
noch das ihm folgende – hier allein maßgebliche – Saarländische Umweltinformationsgesetz
enthalten Regelungen, die für den Bereich des Bergrechts oder andere Rechtsgebiete einen
Ausschluss des Zugangsanspruchs vorsehen. Vielmehr regelt § 3 Abs. 1 Satz 2 SUIG nur,
dass andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt blieben. Gerade das lässt
aber nur den Schluss zu, dass der Einsichtsanspruch nach § 63 Abs. 4 BBergG zusätzlich
zur Verfügung steht und nicht an die Stelle des Zugangsanspruch nach dem
Umweltinformationsgesetz tritt. Da das Grubenbild als wesentlicher Teil des Rissbildes, wie
bereits dargelegt, Umweltinformationen i.S. des Umweltinformationsgesetzes enthält und
damit praktisch das gesamte Rissbild dem Anwendungsbereich des
Umweltinformationsgesetzes unterfällt, besteht für einen ergänzenden Einsichtsanspruch
nach § 63 Abs. 4 BBergG praktisch kein Bedürfnis mehr, so dass diese Vorschrift
weitgehend ihre Bedeutung verliert. Dies ist jedoch hinzunehmen, da vom Gesetz- bzw.
Richtliniengeber ein umfassender Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen gewollt
gewesen ist.
Der damit bestehende informationsrechtliche Zugangsanspruch wird auch hinsichtlich
seines konkreten Umfangs durch § 63 Abs. 4 BBergG nicht auf einen bloßen Anspruch auf
Einsichtnahme beschränkt. Denn auch insoweit gilt, dass allein das
Umweltinformationsgesetz die Reichweite des Zugangsanspruchs abschießend regelt.
Denn das Saarländische Umweltinformationsgesetz ist zur Umsetzung der
Umweltinformationsrichtlinie erlassen worden und deshalb ist sein Inhalt an Hand der
Vorgaben dieser Richtlinie auszulegen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.11.2007 - 7 B 37.07 -.
Da jedoch auch die europäische Umweltinformationsrichtlinie keine Sondervorschriften für
den Bereich des Bergbaus, insbesondere keine Einschränkung hinsichtlich des Umfangs des
Informationsanspruchs vorgesehen hat, kann auch unter diesem Blickwinkel nicht davon
ausgegangen werden, dass das Bundesberggesetz dieses Recht einschränken könnte.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieses bereits seit 1980 in Kraft ist, während die
Umweltinformationsrichtlinie erst 2003 erlassen wurde, so dass bereits auf Grund der
zeitlichen Abfolge das Bergrecht den Zugangsanspruch aus der Richtlinie bzw. den sie
umsetzenden Gesetze nicht einschränken könnte. Im Übrigen wird einem Anspruch des
Bergbau-Unternehmers auf Sicherung schutzwürdiger Daten durch die Vorschriften der §§
8, 9 SUIG ausreichend Rechnung getragen. Ein weitergehendes Bedürfnis für
Sonderregelungen im Bereich des Bergrechts ist nicht erkennbar.
Eine Einschränkung des Zugangsanspruchs zu Umweltinformationen ergibt sich daher auch
für den Bereich des Bergbaus nur aus den Vorschriften der §§ 8, 9 SUIG. Deren
Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.
§ 8 Abs. 1 SUIG ist nicht einschlägig. So ist zunächst § 8 Abs. 1 Nr. 3 SUIG nicht berührt,
da zwischen den Beteiligten derzeit kein Gerichtsverfahren anhängig ist und auch nicht
ersichtlich ist, inwieweit im Rahmen eines ggf. nachfolgenden bergschadensrechtlichen
Verfahrens der Anspruch der Beigeladenen auf ein faires Verfahren beeinträchtigt sein
könnte. Auch eine Verletzung des § 8 Abs. 2 SUIG kann nicht festgestellt werden,
insbesondere ist der Antrag nicht offensichtlich missbräuchlich i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1
SUIG gestellt worden. Missbräuchlich sind Anträge, wenn sie erkennbar nicht dem Zweck
dienen können, der mit dem Zugang zu Umweltinformationen intendiert ist.
Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom
20.03.2007 - 11 A 1999/06 - UPR 2007, 312 = DÖV
2007, 1019.
Vorliegend gibt es jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seinen Antrag aus
anderen Gründen gestellt hat, als Informationen über die Auswirkungen des untertägigen
Bergbaus der Beigeladenen auf die Umwelt und auch insbesondere seine Umgebung zu
erhalten. Diese Motivation ist insbesondere im Hinblick darauf nachvollziehbar, dass der
Kläger in diesem Gebiet wohnt und von den übertägigen Auswirkungen des Bergbaus
betroffen ist oder künftig – etwa bei Ausbildung des Senkungstroges – betroffen sein kann.
Die Voraussetzungen des § 9 SUIG liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 9 Abs. 1 Nr. SUIG ist
der Antrag abzulehnen, wenn durch das Bekanntgeben der Informationen
personenbezogene Daten offenbart werden, es sei denn die Betroffenen haben
zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. § 9 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 SUIG bezieht sich, wie sich aus seiner Formulierung ergibt - „personenbezogene
Daten“ -, nur auf solche Informationen, die eine natürliche Person betreffen. Juristische
Personen können demgegenüber nur die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nach § 9
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SUIG als berechtigte Belange gegen die Offenbarung von
Umweltinformationen in Anspruch nehmen.
Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.06.2006 - 8 A
10267/06 - AS RP-SL 33, 248 = GewArch 2006, 491 =
NVwZ 2007, 351.
Vorliegend kommen daher als schutzwürdige Personen nur die anderen von den
Auswirkungen der untertägigen Bergbaus der Beigeladenen betroffenen
Grundstückseigentümer in Betracht. Dabei ist davon auszugehen, dass in Fällen, in denen
die Verwirklichung von umweltrelevanten Maßnahmen, die einen größeren Personenkreis
betreffen, und bei denen deshalb immer der Zugang zu den Umweltinformationen
Rückschlüsse auf die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf dritte Personen zulässt, diese
Daten überhaupt nicht vom Regelungsinhalt des § 9 Abs. 1 Nr. 2 SUIG erfasst werden.
Denn ansonsten wäre gerade bei den Projekten, die die größten Auswirkungen auf die
Umwelt haben, der Zugang zu den Umweltinformationen unter dem Gesichtspunkt des
Schutzes personenbezogener Daten gesperrt oder zumindest weitgehend eingeschränkt.
Diese Auslegung ist jedoch unter Berücksichtigung des Sinnes der
Umweltinformationsrichtlinie abzulehnen. Vielmehr muss der Begriff der
personenbezogenen Daten dahin eingeschränkt werden, dass nur solche Daten geschützt
sind, die Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen, die nicht mit den Auswirkungen der
entsprechenden Maßnahmen unmittelbar in Verbindung stehen und gleichwohl Aufnahme
in die zugänglich zu machenden Umweltinformationen gefunden haben. Dies wäre hier z.B.
dann der Fall, wenn sonst nicht zugängliche Daten über Name und Anschrift der vom
Bergbau betroffenen Personen, konkrete Werte ihrer Gebäude, Vorschäden an diesen
Gebäuden etc., soweit diese Daten überhaupt Eingang in das Grubenbild bzw. die weiteren
vom Kläger zur Einsicht begehrten Unterlagen gefunden haben sollten, ermittelt werden
könnten. Diese Daten wären ggf. vor der Einsichtnahme und insbesondere im Falle der
Herausgabe von Kopien an den Kläger zu schwärzen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.2005, a.a.O..
Auch die Bekanntgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3) steht
dem Zugangsrecht des Klägers nicht entgegen. Zu den Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen gehören alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen,
Umstände oder Vorgänge, die nicht offenkundig und nur einem bestimmten Personenkreis
zugänglich sind, und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse
hat. Dabei betreffen die Betriebsgeheimnisse im Wesentlichen den technischen Bereich des
Unternehmens im weiteren Sinne und Geschäftsgeheimnisse vornehmlich dessen
kaufmännischen Bereich.
Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.06.2002 - 3
Q 59/01 - AS RP-SL 30, 93; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil
vom 02.06.2006, a.a.O..
Selbst wenn Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse in diesem Sinne vorliegen, sind diese
noch nicht automatisch schutzwürdig. Vielmehr ist ein - objektiv zu ermittelndes -
berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der strittigen Daten erforderlich. Dies ist
insbesondere bei einer Wettbewerbsrelevanz der Daten zu bejahen.
Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.06.2002,
a.a.O..
Hier ist von einer Schutzwürdigkeit von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der
Beigeladenen hinsichtlich der vom Kläger begehrten Daten nichts erkennbar: So ist bereits
nicht ersichtlich, dass das Grubenbild in besonderem Umfang technischen Angaben enthält,
die Auskunft über die technische Ausführung des Abbaus geben könnten, die über das
hinausgehen, was allgemein über die Durchführung untertägigen Kohleabbaus bereits
bekannt ist. Hinzu kommt, dass generell eine Gefahr der Weitergabe von
Betriebsgeheimnissen der Beigeladenen an Konkurrenzunternehmen nicht gesehen werden
kann. Denn die Beigeladene ist das einzige in der Bundesrepublik Deutschland verbliebene
Unternehmen, das großflächigen untertägigen Kohlebergbau betreibt. Hinzu kommt, dass
im Hinblick auf den durch das Bergrecht geschützten Anspruch der Beigeladenen im hier
betroffenen Gebiet exklusiv untertägigen Kohlebergbau zu betreiben, eine Konkurrenz im
hier streitgegenständlichen Abbaubereich bereits rechtlich nicht möglich ist.
Daher ist nicht ersichtlich, inwieweit das Interesse der Beigeladenen als
Bergbauunternehmen am Schutz vor der Weitergabe von Betriebsgeheimnissen an ein
Konkurrenzunternehmen durch einen Zugang des Klägers zum Grubenbild überhaupt
berührt werden könnte. Dieser Umstand würde im Übrigen im Rahmen der Abwägung
selbst dann zu einem Vorrang des Informationsinteresses führen, wenn man die
Schutzwürdigkeit der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen im Grundsatz
gleichwohl bejahte. Denn im Falle des Klägers wäre zu berücksichtigen, dass es sich bei
ihm um einen Bewohner des Gebietes handelt, unter dem der untertägige Bergbau
stattfindet, so dass dessen Informationsinteresse in besonderer Weise besteht.
Wie bereits oben angesprochen, schließt der Informationsanspruch auf der Grundlage des
Saarländischen Umweltinformationsgesetzes im konkreten Fall auch den Anspruch auf
Erteilung von Kopien aus den einschlägigen Unterlagen ein; der Kläger ist nicht nur auf die
bloße Einsichtnahme beschränkt. Dem steht zunächst § 3 Abs. 2 Satz 3 SUIG nicht
entgegen, weil der Kläger eventuell die Möglichkeit hätte im Rahmen der Auslegung von
Unterlagen im Verfahren zur Zulassung der Sonderbetriebspläne zur Anhörung der
Oberflächeneigentümer Einsicht in das Grubenbild zu nehmen. Denn diese Art der
Veröffentlichung ist nicht ausreichend i.S. der Vorschrift. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 SUIG kann
die informationspflichtige Stelle die Person auf eine andere Art des Informationszugangs
verweisen, soweit die Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf
andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung
stehen. Die Auslegung der Unterlagen im Rahmen des Betriebsplanzulassungsverfahrens
stellt jedoch keine entsprechende Zugänglichmachung dar. Denn diese ist nur dann zu
bejahen, wenn die informationssuchende Person ständig die Möglichkeit hat, die
Umweltinformationen einzusehen. Da jedoch nach Abschluss der Auslegung im
Betriebsplanzulassungsverfahren die Planunterlagen nicht mehr öffentlich einsehbar sind,
besteht auch kein Zugang i.S. des § 3 Abs. 2 Satz 3 SUIG mehr.
Wie sich auch aus § 3 Abs. 2 Satz 2 SUIG ergibt, hat der Kläger einen Anspruch auf
Erteilung der von ihm gewünschten Kopien aus dem Grubenbild. Danach darf er nämlich
auf eine andere Art des Informationszugangs als beantragt nur aus gewichtigen Gründen
verwiesen werden. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Saarländische
Umweltinformationsgesetz an Hand der Vorgaben der Umweltinformationsrichtlinie
auszulegen ist. Die Richtlinie sieht jedoch unter Art. 3 Abs. 4 ausdrücklich die Erteilung von
Kopien als eine mögliche Form der Zugänglichmachung von Umweltinformationen vor.
Schließlich kann vorliegend offen bleiben, ob der Rechtsprechung der früher für das
Bergrecht zuständigen 2. Kammer (vgl. Beschluss vom 25.08.2003 – 2 F 9/03 - ZfB
2004, 86), zu folgen ist, wonach § 63 Abs. 4 S. 1 BBergG nur die Möglichkeit gewährt,
bestimmte Teile des Grubenbildes einzusehen, aber keinen Anspruch darauf vermittelt,
Kopien oder maßstäbliche Abzeichnungen des Grubenbildes auf Folie anzufertigen, denn
diese Entscheidung erging vor dem Inkrafttreten des SUIG.
Der Beklagte kann sich hinsichtlich des Verlangens des Klägers auf Überlassung von Kopien
nicht darauf berufen, dies sei im Hinblick darauf missbräuchlich, dass der Kläger die
Möglichkeit hätte, die Unterlagen beim Beklagten einzusehen und dabei alle erforderlichen
Informationen mündlich zu erhalten. Insoweit ist der Vortrag des Beklagten bereits in sich
widersprüchlich. So trägt er einerseits vor, dass alle maßgeblichen Informationen durch
eine Einsichtnahme vor Ort innerhalb der Bergbehörde erlangt werden könnten, ohne dass
es der Erteilung von Kopien bedürfte, wobei zu berücksichtigen sei, dass sachkundige
Mitarbeiter der Beigeladenen die Einsichtnahmen begleiteten und für Rückfragen zur
Verfügung stünden, andererseits führt er aus, dass die Berechnung der zu erwartenden
Bodenbewegungen nur mit Hilfe der einschlägigen Programme und den an das jeweilige
Baufeld angepassten Eingabeparametern möglich sei, die in aller Regel dem Einsicht
nehmenden Sachverständigen nicht zur Verfügung stünden. Wenn aber die Folgerungen
aus den vor Ort eingesehenen Unterlagen, der weiteren Interpretation und Auswertung mit
Hilfe von Berechnungsprogrammen bedarf, so ist offensichtlich, dass die bloße
Einsichtnahme nicht ausreichend ist, um alle die Informationen zu erhalten, die
Rückschlüsse auf Auswirkungen des untertägigen Bergbaus für die Umwelt – namentlich
die Bodensenkungen - zulassen.
Soweit sich der Beklagte schließlich darauf beruft, eine Erteilung von Kopien aus zumindest
Teilen des Grubenbildes sei nicht möglich, weil dem das Urheberrecht des Landesamtes für
Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen entgegenstünde, so greift dies nicht nach § 9
Abs. 1 Nr. 2 SUIG durch. Denn im Hinblick darauf, dass der Zugang zu
Umweltinformationen nach dem Saarländischen Umweltinformationsgesetz, insbesondere
auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der Umweltinformationsrichtlinie, so umfassend
wie möglich zu gewähren ist, muss die auskunftspflichtige Stelle Sorge dafür tragen, dass
der Erteilung von Kopien entgegenstehende Rechte des Landesamtes für Kataster-,
Vermessungs- und Kartenwesen gegebenenfalls gegen Zahlung einer entsprechenden
Gebühr erworben werden können, zumal auch in anderen Rechtsbereichen, wie z.B. dem
Bau-, Naturschutz-, Immissionsschutz- und Landesplanungsrecht, die einschlägigen
Planungen auf Karten und Vermessungsblätter der Katasterverwaltung basieren und auch
dort Ablichtungen von Karten jedem Betroffenen überlassen werden.
Da der Kläger vorliegend ausdrücklich Kopien aus dem Grubenbild beantragt hat und nicht
ersichtlich ist, dass dem nicht zu überwindende technische oder rechtliche Schwierigkeiten
entgegenstehen, sind ihm zusätzlich zur Einsichtnahme die begehrten Kopien gegen die
nach § 11 SUIG vorgesehene Kostenerstattung zu erstellen.
Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze über das Zugangsrecht des
Klägers zu den beim Beklagten vorhandenen Unterlagen ist auch sein weiterer Anspruch
auf Einsichtnahme in „Bohrlochbilder, geologischen Riss, Austritt und Ausbruch von Gasen
und Gebirgsschlagstellen“ zu bejahen. Auch hierbei handelt es sich auf Grund der weiten
Auslegung um Umweltinformationen i.S. des § 3 Abs. 1 SUIG. Denn auch diese Unterlagen
sind Daten, die Informationen über die Auswirkungen des untertägigen Bergbaus bzw. der
damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen auf die Umwelt enthalten. Es kann auch
nicht festgestellt werden, dass insoweit einem Anspruch des Klägers auf Einsichtnahme die
Vorschriften der §§ 8 und 9 SUIG entgegenstehen würden, da deren Voraussetzungen
nicht erfüllt sind.
Damit ist der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO in vollem Umfange
stattzugeben. Für eine Kostenbeteiligung der Beigeladenen bestand kein Anlass, weil diese
keinen Antrag gestellt und damit ihrerseits kein Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO)
übernommen hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr.
11, 711 ZPO.
Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen
grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG.