Urteil des VG Saarlouis vom 24.01.2006

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VG Saarlouis Urteil vom 24.1.2006, 5 K 90/05.A
keine asylerhebliche Gefahr politischer Verfolgung für in Deutschland geborenes Kind
syrischer Kurden
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der im September 2003 in Deutschland geborene Kläger begehrt die Anerkennung als
Asylberechtigter, die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
AufenthG und hilfsweise die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen
nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.
Er ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Seine Eltern reisten ihren
Angaben zufolge am 30.12.2002 von Istanbul aus auf dem Luftwege ins Bundesgebiet ein
und beantragten am 13.01.2003 Asyl. Das Bundesamt lehnte deren Anträge auf
Anerkennung als Asylberechtigte mit Bescheid vom 17.02.2003 ab und stellte zugleich
fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach §
53 AuslG nicht vorlägen. Mit der am 26.02.2003 erhobenen Klage – 5 K 38/04.A (zuvor: 2
K 19/03.A) - verfolgen die Eltern des Klägers ihr Begehren weiter. Zur Begründung tragen
sie vor, ihr Vorbringen entspreche der Wahrheit. Sie seien auf dem Luftwege ins
Bundesgebiet eingereist.
Am 24.03.2005 wurde für ihn vom Bundesamt ein Asylantrag gemäß § 14a Abs. 1 bzw.
Abs. 2 AsylVfG als gestellt erachtet. Eigene individuelle Gründe wurden nicht geltend
gemacht. Von einer persönlichen Anhörung sah das Bundesamt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 4
AsylVfG ab.
Das Bundesamt lehnte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter mit Bescheid vom
07.06.2005 ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen.
Weiterhin drohte das Bundesamt dem Kläger unter Bestimmung einer Ausreisefrist von
einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides die Abschiebung vorzugsweise nach Syrien
an. Zur Begründung stellte das Bundesamt darauf ab, dass keine Tatsachen bekannt
seien, die den Schluss zuließen, dem Kläger drohe in Syrien politische Verfolgung. Die
Abschiebungsandrohung sei nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10
AufenthG zu erlassen, weil der Kläger weder als Asylberechtigter anerkannt worden sei
noch einen Aufenthaltstitel besitze. Die Ausreisefrist von einem Monat ergebe sich aus § 38
Abs. 1 AsylVfG. Im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist einen Monat nach dem
unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Der Bescheid wurde den Eltern des Klägers
am 08.06.2005 zugestellt.
Mit der am 16.06.2005 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur
Begründung macht er geltend, die Fristsetzung in der Abschiebungsandrohung von einer
Woche nach Bekanntgabe sei rechtswidrig, weil sein Asylantrag nicht als offensichtlich
unbegründet abgelehnt worden sei. Deshalb hätte nur eine Frist von einem Monat nach
Unanfechtbarkeit des Bescheides gesetzt werden dürfen. In der Sache werde auf den
Vortrag seiner Eltern im Klageverfahren 5 K 38/04.A Bezug genommen. Wenn auch nur ein
Elternteil als politischer Flüchtling anerkannt werde, stehe ihm Familienasyl gemäß § 26
Abs. 4 AsylVfG zu. Die rückwirkende Anwendung von § 14 a Abs. 2 AsylVfG in der erst seit
dem 01.01.2005 geltenden Fassung sei rechtlich bedenklich. Seiner Ansicht nach hätte
das Verfahren nicht ohne einen ausdrücklichen Antrag seiner Eltern in die Wege geleitet
werden dürfen. So habe das VG Göttingen in einem Beschluss vom 17.03.2005 – 3 B
272/05 -, AuAS 2005, 117 ff., die aufschiebende Wirkung einer Klage im Zusammenhang
mit § 14 a AsylVfG angeordnet. Auch die 6. und die 12. Kammer des VG des Saarlandes
hätten in ihren Beschlüssen vom 23.06.2005 – 6 F 44/05.A – und vom 20.06.2005 – 12 F
25/05.A – jeweils die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die (sofort vollziehbare)
Abschiebungsandrohung angeordnet. Im zuletzt genannten Beschluss sei ausgeführt, dass
§ 14a AsylVfG „Altfälle“ nicht erfasse.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 07.06.2005 zu
verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass hinsichtlich
einer Abschiebung nach Syrien die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
hilfsweise,
festzustellen, dass einer Abschiebung nach Syrien Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2
bis 7 AufentG entgegenstehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt der Auffassung entgegengetreten, § 14 a AsylVfG finde auf „Altfälle“ keine
Anwendung. Das entspreche nicht nur der Einschätzung von Bell und Reichert im
Einzelentscheider-Brief 5/2005, sondern auch der des VG Minden im Beschluss vom
14.06.2005 – 11 L 359/05.A -, des VG Karlsruhe im Beschluss vom 27.05.2005 – A 4 K
1061/05 - und des VG Gera vom 21.06.2005 – 2 B 24/05 -. Die Frage der Anwendbarkeit
von § 14 a AsylVfG erledige sich aber jedenfalls dann, wenn sich der Ausländer im Rahmen
der Anhörung rügelos zur Sache äußere oder aber – wie vorliegend – eine
Verpflichtungsklage erhebe. Das hätten etwa das VG Lüneburg im Beschluss vom
17.06.2005 – 5 B 19/05 – und das VG Braunschweig im Urteil vom 21.06.2005 – 1 A
113/05 – so entschieden.
Die weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes ergeben sich aus den Gerichtsakten des
Klägers und seiner Eltern – 5 K 38/04.A - jeweils einschließlich der beigezogenen
Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesamtes für Ausländer- und
Flüchtlingsangelegenheiten Saarland - Gemeinsame Ausländerbehörde -, die ebenso wie die
in der Sitzungsniederschrift bezeichneten Teile der Dokumentation Syrien Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang unbegründet.
Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf die
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG oder eines
Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (zuvor § 53 AuslG) zu. Der
angefochtene ablehnende Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
A. Der im Bundesgebiet geborene Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als
Asylberechtigter.
Da er keine eigenen Asylgründe geltend gemacht hat, sich vielmehr allein auf das Schicksal
und Vorbringen seiner Eltern im Klageverfahren 5 K 38/04.A gestützt hat, kommt für ihn
allein eine Gewährung von Familienasyl bzw. Familienabschiebungsschutz nach § 26
AsylVfG in Betracht. Dieser verlangt indes die Unanfechtbarkeit der Asylanerkennung bzw.
der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG des
stammberechtigten Elternteils, die nicht vorliegt.
B. Ein materiell-rechtlicher Asylasyl steht dem Kläger auch nicht unabhängig von seinem
(fehlenden) individuellen Vorbringen zu.
Das Asylrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG beruht auf dem
Zufluchtsgedanken, mithin auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl.
Deshalb ist typischerweise asylberechtigt, wer aufgrund politischer Verfolgung gezwungen
ist, sein Land zu verlassen und im Ausland Schutz und Zuflucht zu suchen, und deshalb in
die Bundesrepublik Deutschland kommt. Atypisch, wenn auch häufig, ist der Fall des
unverfolgt Eingereisten, der hier gleichwohl Asyl begehrt und dafür auf Umstände verweist,
die erst während seines Hierseins entstanden sind oder deren erst künftiges Entstehen er
besorgt (sog. Nachfluchttatbestände).
Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine
politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare
Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer
Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit
ausgrenzen.
Das Maß dieser Intensität ist nicht abstrakt vorgegeben. Es muss der humanitären
Intention entnommen werden, die das Asylrecht trägt, demjenigen Aufnahme und Schutz
zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet.
Dies ist in der Regel erst bei Eingriffen oder Beeinträchtigungen anzunehmen, die von einer
Schwere und Intensität sind, die die Menschenwürde verletzen.
In diesem Zusammenhang ist es von wesentlicher Bedeutung, ob der Asylsuchende
verfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Ist er im Zustand der Verfolgung ausgereist, ist er
als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn die die Flucht begründenden Umstände im
maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) fortbestehen.
Er ist weiter anzuerkennen, wenn diese zwar entfallen sind, aber an seiner Sicherheit vor
abermals einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte
Zweifel bestehen, wenn also Anhaltspunkte vorliegen, die die Möglichkeit abermals
einsetzender Verfolgung als nicht ganz entfernt erscheinen lassen (BVerfGE 70, 169 ff.).
Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Er ist in Deutschland geboren und hat
Syrien folglich nicht aufgrund erlittener oder unmittelbar bevorstehender (weiterer)
politischer Verfolgung verlassen; solche droht ihm auch nicht im Falle seiner „Rückkehr“
nach Syrien.
Wegen der Asylantragstellung in Deutschland droht syrischen Staatsangehörigen nach der
ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte im Saarland im Falle der Rückkehr
keine politische Verfolgung.
Dem Kläger droht im Falle seiner „Rückkehr“ nach Syrien auch wegen seiner kurdischen
Volkszugehörigkeit keine asylerhebliche Verfolgung. Die bisherige Einschätzung der
saarländischen Verwaltungsgerichte, dass Kurden in Syrien allein aufgrund ihrer
Volkszugehörigkeit keine politische Verfolgung zu befürchten haben, entspricht auch der
neueren Auskunftslage.
An dieser Einschätzung hat sich auch durch die Ereignisse in Kamishli am 11.03.2004 und
im kurdischen Gebiet im Nordosten Syriens am 12. und 13.03. 2004, die anlässlich eines
Fußballspieles begannen und noch in den Folgetagen gewaltsame Konfrontationen und
zahlreiche Festnahmen kurdischer Volkszugehöriger nach sich zogen, nichts geändert.
Wenngleich keine Zweifel daran bestehen, dass die damalige Situation in den kurdischen
Siedlungsgebieten durchaus kritisch und die Sicherheitslage angespannt war, werden
derzeit keine neuen Unruhen und Verhaftungsaktionen mehr gemeldet. Im Mai 2005 hat
das Auswärtige Amt ausgeführt, dass die Lage der Kurden inzwischen wieder derjenigen
vor den Ausschreitungen im Jahre 2004 entspricht. Nach der aktuellen Auskunftslage und
der dem Gericht vorliegenden Berichterstattung der Presse besteht nach wie vor keine
Veranlassung zur Annahme einer gruppengerichteten Verfolgung von Kurden in Syrien.
Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter.
C. Er hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen
des § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung darf ein Ausländer in Anwendung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht in einen Staat
abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion,
Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des
Feststellungsanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG (nunmehr: § 60 Abs. 1 AufenthG) und des
Anerkennungsbegehrens nach Art. 16 a Abs. 1 GG sind deckungsgleich, soweit es die
Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der
Verfolgung betrifft.
Da die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter nicht tragend auf
einen der Ausschlussgründe der §§ 26 a, 27 oder 28 AsylVfG gestützt ist und auch keiner
der Erweiterungstatbestände des § 60 Abs. 1 AufenthG einschlägig ist, steht dem Kläger
aus den oben genannten Gründen auch kein Anspruch auf die Feststellung zu, dass die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.
D. Auch die Feststellung des Bundesamtes nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG, dass
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, ist rechtlich nicht zu
beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine entsprechende Feststellung. Er wird
in Syrien nicht wegen einer Straftat gesucht, auf die die Todesstrafe steht (§ 60 Abs. 2).
Ein förmliches Auslieferungsersuchen des syrischen Staates liegt ebenfalls nicht vor (§ 60
Abs. 4). Für ihn besteht in Syrien auch nicht die konkrete Gefahr, der Folter unterworfen zu
werden (§ 60 Abs. 2). Wenn das der Fall wäre, hätten er zugleich im Rahmen des § 60
Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (BGBl. 1952 II S. 686) einen
Anspruch auf Feststellung dieses Abschiebungsverbotes. Allerdings ist eine konkrete Gefahr
der Misshandlung für den Kläger im Falle seiner „Rückkehr“ nach Syrien nicht festzustellen.
Auch die Voraussetzungen für eine Entscheidung der Beklagten nach § 60 Abs. 7 AufenthG
liegen nicht vor.
E. Soweit der Kläger weiterhin rügt, ihm sei im Tenor des Bescheides unter Ziffer 4 zu
Unrecht die Abschiebung binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides angedroht
worden, kann dahinstehen, ob es sich dabei im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen
in der Begründung, dass nämlich die Ausreisefrist einen Monat beträgt, um eine offenbare
Unrichtigkeit handelt, die zudem auch im Wege der Auslegung behoben werden kann. Denn
jedenfalls ist die unter Ziffer 4 des Tenors genannte Frist von einer Woche nach
Bekanntgabe des Bescheides mit der Klageerhebung obsolet geworden. Insoweit trifft der
letzte Satz der Begründung Nummer 4 zu, dass die Ausreisefrist im Falle der
Klageerhebung einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens
endet.
F. Keine Erfolgsaussicht hat ferner das Vorbringen des Klägers, die rückwirkende
Anwendung von § 14 a Abs. 2 AsylVfG in der erst seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung
sei rechtlich unzulässig; seiner Ansicht nach hätte das Verfahren nicht ohne einen
ausdrücklichen Antrag seiner Eltern in die Wege geleitet werden dürfen. So habe das VG
Göttingen in einem Beschluss vom 17.03.2005 – 3 B 272/05 -, AuAS 2005, 117 ff., die
aufschiebende Wirkung einer Klage im Zusammenhang mit § 14 a AsylVfG angeordnet.
Auch die 6. und die 12. Kammer des VG des Saarlandes hätten in ihren Beschlüssen vom
23.06.2005 – 6 F 44/05.A – und vom 20.06.2005 – 12 F 25/05.A – jeweils die
aufschiebende Wirkung der Klage gegen die (sofort vollziehbare) Abschiebungsandrohung
angeordnet. Im zuletzt genannten Beschluss sei ausgeführt, dass § 14a AsylVfG „Altfälle“
nicht erfasse.
Dieses Vorbringen ist nur im Falle der (bloßen) Anfechtung des Bescheides sowie im Falle
eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die - sofort vollziehbare –
Abschiebungsandrohung rechtlich von Bedeutung, nicht jedoch, wenn der minderjährige
Ausländer in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage auf Gewährung der mit dem nicht
gestellten Antrag begehrten Rechtsstellungen erhebt. In diesem Falle ist das Vorbringen
des Ausländers, er habe überhaupt keinen Antrag gestellt, als widersprüchlich und damit
als unbeachtlich zu qualifizieren.
G. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG und § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr.
11, 711 ZPO.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Urteils die
Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes beantragen.
Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als
Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und
Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15,
66740 Saarlouis, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag
sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur
zugelassen werden, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht
oder
3. ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.