Urteil des VG Saarlouis vom 12.07.2005
VG Saarlouis: grundstück, stadt, erlass, bauarbeiten, verkehr, gemeingebrauch, richteramt, gewährleistung, zugänglichkeit, bekanntgabe
VG Saarlouis Beschluß vom 12.7.2005, 5 F 15/05
Kein Eilrechtsschutz nach § 123 Abs 1 S 2 VwGO im Vorgriff auf die Bauleitplanung
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 6.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung
aufzugeben, die Bauarbeiten zur Umgestaltung des Bahnhofsvorplatzes, insbesondere im
Bereich des dort gelegenen Parkplatzes, bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit des
Flächennutzungsplanes „Südlich des Saarlouiser Bahnhofs“ sowie des Bebauungsplans
„Südlich des Saarlouiser Bahnhofs“ der Stadt A-Stadt einzustellen, ist zulässig, aber
unbegründet.
Die Voraussetzungen für den begehrten Eilrechtsschutz liegen nicht vor. Gemäß § 123 Abs.
1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf
ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur
Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen
Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind jedoch im vorliegenden Fall nicht
gegeben. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein derartiger
Anordnungsanspruch zusteht. Ein solcher Anspruch steht ihm insbesondere nicht im
Hinblick auf den von der Antragsgegnerin beabsichtigten Erlass eines Flächennutzung-
sowie eines Bebauungsplanes zu. Es ist offensichtlich, dass die derzeitig durchgeführten
Bauarbeiten rechtlich nicht von dem Erlass der beabsichtigten Satzungen abhängig sind.
Denn diese Maßnahmen werden, wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, auf
Gelände durchgeführt, dass im Eigentum der Antragsgegnerin bzw. der Deutschen Bahn
steht, wobei die Antragsgegnerin über die Durchführung der Arbeiten auf dem Gelände der
Deutschen Bahn mit dieser einen Gestattungsvertrag geschlossen hat. Da also die
Antragsgegnerin zur Durchführung der Arbeiten weder des beabsichtigten
Flächennutzungs- noch des Bebauungsplanes bedarf, kann der Antragsteller auch nicht
unter Berufung auf angebliche Fehler dieser Satzungen die Unterlassung der Arbeiten
verlangen. Hinzu kommt, dass zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch nicht feststellbar ist,
dass die Satzungen tatsächlich an den vom Antragsteller behaupteten Fehlern leiden
werden. Denn solange diese nicht in Kraft gesetzt worden sind, können sie
selbstverständlich auch noch geändert und eventuell derzeit bestehende Mängel behoben
werden.
Die genannten Satzungen sollen durch die Erfassung auch von Grundstücken, die nicht im
Eigentum der Antragsgegnerin bzw. der Deutschen Bahn stehen, sicherstellen, dass die
jetzt durchgeführten bzw. noch geplanten Arbeiten in ein Gesamtkonzept zur
Neugestaltung des Bahnhofsvorplatzes eingebunden werden. Sollten nach Erlass der
Satzungen tatsächlich die vom Antragsteller behaupteten Mängel der Satzungen vorliegen,
so kann dieser sie im Rahmen eines Normenkontrollverfahren vor dem
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes rügen. Da jedoch im vorliegenden Fall die vom
Antragsteller angegriffenen Baumaßnahmen ohne den Erlass der Satzungen durchgeführt
werden können, kann das Gericht auch nicht im Vorgriff auf die geplante Inkraftsetzung der
Satzungen die Antragsgegnerin verpflichten, die Arbeiten am Bahnhofvorplatz einzustellen.
Der Antragsteller kann auch aus seinem Eigentumsrecht oder dem Recht am
eingerichteten oder ausgeübten Gewerbebetrieb keinen Anspruch auf Unterlassung der
angegriffenen Baumaßnahmen geltend machen. Zwar ist es unter Berücksichtigung des
Vortrages des Antragstellers nicht auszuschließen, dass es nach Abschluss der
Neugestaltung des Bahnhofvorplatzes zu einer gewissen Verschlechterung der
Parkplatzsituation für die Gäste des Hotels des Antragstellers kommen kann. Denn nach
dem geplanten Gesamtkonzept der Antragsgegnerin für den Bahnhofsvorplatz ist
vorgesehen, die vor dem Bahnhofsgebäude derzeit vorhandenen ca. 120 Stellplätze, die
hinsichtlich ihrer Benutzung keinerlei Einschränkungen unterliegen, zu beseitigen.
Stattdessen sollen neue Parkplätze östlich des Bahnhofsgebäudes, vor der Christ-König-
Kirche, im Einmündungsbereich des Bahnhof- in die Schanzenstraße und in der
Bahnhofsallee geschaffen werden. Zusätzlich ist, wie sich aus der Vorlage für den
Ausschuss für Stadtplanung, Bauen und Umwelt am 12.04.2005 ergibt, geplant, auf der
südlichen Seite der Bahnhofstraße einen Parkstreifen für ca. 30 Pkw anzulegen.
Insbesondere die im näheren Umfeld des Bahnhofs geplanten Parkplätze sollen jedoch einer
Bewirtschaftung unterliegen. Sie sind entweder als P+R-Plätze oder als Kurzzeitparkplätze
vorgesehen, so dass eine Nutzung der vorgesehenen Parkplätze durch die Gäste des
Hotels des Antragstellers gegenüber dem derzeitigen Zustand wohl erschwert ist.
Gleichwohl hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, dass die im Gang befindlichen
Bauarbeiten zur Beseitigung der vorhandenen Parkplätze eingestellt werden.
Denn das dem Eigentümer eines Grundstücks zustehende Recht auf Anliegergebrauch (Art
14 Abs. 1 GG) verleiht ihm unter keinen denkbaren Umständen einen Anspruch darauf,
dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar bei seinem
Grundstück oder in dessen angemessener Nähe eingerichtet werden oder erhalten bleiben.
Auch die Grundrechte aus Art 12 Abs. 1 und Art 2 Abs. 1 GG begründen einen derartigen
individuellen Rechtsanspruch nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 06.08.1982 (- 4 C 58.80 -, DVBl
1982, 1098 = NJW 1983, 770) zu dieser Frage ausgeführt:
„Zum Umfang des eigentumsrechtlich geschützten Anliegergebrauchs (Art. 14 Abs. 1 GG)
hat der erkennende Senat mehrfach dargelegt, daß er jeweils nur so weit reicht, wie die
angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert (vgl.
insbesondere Urteil des Senats vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 15.75 - BVerwGE 54, 1
(3)). Der vom Berufungsgericht unterstellte Anspruch auf Parkmöglichkeiten in
angemessener Nähe und angemessenem Umfang wird von den Gewährleistungen des Art.
14 Abs. 1 GG nicht umfaßt. Der Senat hat an das "Angewiesensein" des Grundstücks auf
bestimmte Nutzungsmöglichkeiten in seiner bisherigen Rechtsprechung stets strenge
Anforderungen gestellt und die wirtschaftliche Ausnutzung von Lagevorteilen nicht dem
verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz unterstellt. Unter dem hier allein interessierenden
Gesichtspunkt der Straßenbenutzung zum Straßenverkehr sichert der Anliegergebrauch
eine ausreichende Verbindung des Anliegergrundstücks zu dem davor liegenden Straßenteil
und die Anbindung dieses Straßenteils an das allgemeine Verkehrsnetz (vgl. Urteil vom 8.
Oktober 1976 - BVerwG 7 C 24.73 - Buchholz 442.01 § 28 PBefG Nr. 3 S. 1 (9)).
Gegenstand des durch den Anliegergebrauch gewährleisteten Schutzes ist demgemäß
nicht etwa die Teilnahme am Straßenverkehr im Sinne des Straßenverkehrsrechts (zu dem
der fließende und der ruhende Verkehr gleichermaßen gehören, vgl. Beschluß vom 7. Juni
1978 - BVerwG 7 C 2.78 - Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 4 S. 5 (9)), sondern allein der
Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße her, in aller
Regel durch Zufahrten und Zugänge. In dieser Funktion als Gewährleistung der Verbindung
des Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz umfaßt der Anliegergebrauch daher nur
unmittelbar die Zugänglichkeit des Grundstücks selbst. Diese setzt dabei zwar unter den
heutigen Verhältnissen des Straßen- und Geschäftsverkehrs die ausreichende Möglichkeit
voraus, ein Grundstück, zumal ein gewerblich genutztes Grundstück, mit dem
Kraftfahrzeug zu erreichen (Urteil vom 15. November 1974 - BVerwG 4 C 12.72 -
Buchholz 407.51 Art. 8 BayStrWG Nr. 1 S. 1 (6)). Die Gewährleistung der Zugänglichkeit
bedeutet aber weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des
Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße (vgl. Urteil des 7. Senats vom 8.
Oktober 1976 a.a.O.) noch die Gewährleistung von "Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des
Zu- und Abgangs".
Auf diese erstreckt sich der Schutz des Anliegergebrauchs allenfalls nach Maßgabe der das
jeweils betroffene Grundstück prägenden Situation seiner Umgebung. Denn der Anlieger ist
mit dem Schicksal der Straße verbunden; er muß den Gemeingebrauch Dritter sowie
Behinderungen und andere, den Gemeingebrauch tatsächlich einschränkende Maßnahmen
hinnehmen, die aus dem Zweck und dem allgemeinen Gebrauch der Straße folgen, sofern
nur die Straße als Verkehrsmittler erhalten bleibt. Bei Einhaltung dieser äußersten Grenze
schützt der Anliegergebrauch nicht vor denjenigen Erschwernissen für den Zugang des
Anliegergrundstücks, die sich aus dessen Lage gerade an einer Straße in einem
geschäftlichen und verkehrlichen innerstädtischen Ballungsraum ergeben (vgl. insbesondere
Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 15.75 - a.a.O. S. 4).
In dem danach abgesteckten Rahmen ist für eine eigentumsrechtlich gewährleistete
Möglichkeit, in angemessener Nähe des Grundstücks zu parken oder Kundenparkplätze zu
erhalten, kein Raum. Deshalb vermag auch die von der Revision angestrebte "konkrete
Betrachtungsweise" des - im wirtschaftlichen Sinne - Angewiesenseins ihres
Geschäftshauses auf nahgelegene Parkmöglichkeiten der Klägerin keine günstigere
Rechtsposition zu verschaffen. Die Benutzung einer - uneingeschränkt zum Straßenverkehr
gewidmeten - Straße zum Zwecke des Parkens fällt zwar dort, wo das Parken nicht durch
straßenverkehrsrechtliche Regelungen ausgeschlossen ist, unter den Gemeingebrauch; sie
gehört aber nicht zum grundrechtlich gesicherten Anliegergebrauch. Der Anlieger hat daher
aus Bundesrecht keinen Anspruch darauf, daß Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen
oder Plätzen unmittelbar bei seinem Grundstück oder in dessen "angemessener Nähe"
eingerichtet werden oder erhalten bleiben.
Dem trägt auch das Landesrecht Rechnung, soweit es in Fortführung der Regelungen der
Reichsgaragenordnung durch bauordnungsrechtliche Vorschriften eine Stellplatz- und
Garagenbaupflicht begründet. Diese gesetzliche Pflicht beruht auf der Erwägung, daß es in
erster Linie Angelegenheit des Grundstückseigentümers ist, für den auf sein Grundstück
bezogenen ruhenden Verkehr Park- oder Einstellplätze bereitzustellen. Diese Belastung des
Grundstückseigentümers, die im Ergebnis zu einer Beschränkung seines Eigentums führt,
dient der Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr und ist unter
diesem Gesichtspunkt - wie der Senat zu § 2 Reichsgaragenordnung entschieden hat - mit
Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. Urteil vom 29. März 1968 - BVerwG 4 C 27.67 -
BVerwGE 29, 261 (267)).“
Unter Anlegung dieser Grundsätze, der die Rechtsprechung einhellig folgt (vgl. Hessischer
VGH, Beschluss vom 05.08.1992 - 2 TH 2476/91 -, NJW 1993, 1090;
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.08.1994, - 23 B 1320/94
-; VG Meiningen, Beschluss vom 08.07.1996, - 2 E 437/96 Me -, DAR 1997, 209
(Leitsatz)), kann der Antragsteller nicht verlangen, dass im näheren Umfeld seines Hotels
im öffentlichen Parkraum Parkplätze für seine Hotelgäste erhalten bleiben bzw. bereit
gestellt werden.
Der Antragsteller hat im übrigen bei der Wiedereröffnung seines Hotels bewusst die
unternehmerische Entscheidung getroffen, auf die Anlage bzw. dauerhafte Sicherung
eigener Parkplätze zu verzichten und seine Hotelgäste darauf zu verweisen, ihre Fahrzeuge
im öffentlichen Parkraum abzustellen. Wenn nunmehr sich diese Situation zu seinen Lasten
verändert, so ist dies die Folge seiner Entscheidung, auf Investitionen für eigene Stellplätze
zu verzichten. Der Antragsteller hat deshalb unter diesem Blickwinkel nicht einmal ein
schutzwürdiges Vertrauen, dass die Antragsgegnerin ihm Parkplätze im öffentlichen
Verkehrsraum zur Verfügung stellt.
Dabei ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass es keineswegs so ist, dass für die Gäste
des Hotels des Antragstellers nach dem Abschluss der Umgestaltungsarbeiten überhaupt
keine Parkplätze mehr zur Verfügung stünden. Die Antragsgegnerin trägt insoweit vor,
dass die Benützung der Parkplätze in der Zeit von 18.00 Uhr bis 9.00 kostenfrei erfolgen
könne und in der übrigen Zeit bis zu vier Stunden gegen Zahlung einer Gebühr. Damit kann
aber nicht festgestellt werden, dass es den Gästen des Hotels des Antragstellers völlig
unmöglich wäre, im näheren Umfeld des Hotels Parkplätze zu finden. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Gäste eines Hotels üblicherweise erst am späteren Nachmittag
anreisen und nach dem Frühstück wieder abreisen. Hierfür spricht auch, dass das Hotel
des Antragstellers, wie sich aus der Betriebsbeschreibung ergibt, als Hotel garni geführt
wird, also nicht auf einen Aufenthalt der Gäste tagsüber eingerichtet ist. Daher kann
bereits aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt würden, dass der Hotelbetrieb des
Antragstellers von der beabsichtigten Parkregelung für den Bereich des Bahnhofsvorplatzes
in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1
GKG. Die Kammer schätzt dabei das finanzielle Interesse des Antragstellers an der
Erhaltung der Parkplätze auf 12.000,-- Euro. Dieser Betrag ist bei Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 07./08. Juli 2004 beschlossenen Änderungen).
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung
Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15,
A-Stadt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die
Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei
dem Beschwerdegericht eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu
begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt
worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, A-
Stadt, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen,
aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der
angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die
dargelegten Gründe.
Einlegung und Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit
Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des
öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst,
Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen
Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Gegen die in dieser Entscheidung enthaltene Festsetzung des Streitwerts steht den
Beteiligten oder sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15,
A-Stadt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
einzulegen.
Die Beschwerde ist nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der
Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung zulässig.