Urteil des VG Saarlouis vom 11.06.2008
VG Saarlouis: berufliche tätigkeit, berufliche erfahrung, mitbestimmungsrecht, begriff, einreihung, unterrichtung, berufserfahrung, beteiligungsrecht, tarifvertrag, lohnhöhe
VG Saarlouis Beschluß vom 11.6.2008, 9 K 2105/07
Keine Mitbestimmung bei der Stufenzuordnung nach § 16 TV-L
Leitsätze
1. Eine im Rahmen von § 16 TV-L vorgenommene Stufenzuordnungentscheidung unterfällt
weder im Rahmen der Mitbestimmung bei Einstellung oder Eingruppierung noch unter den
Gesichtspunkt der betrieblichen Lohnfindung der Mitbestimmung des Personalrates.
2. Über eine konkret vorgenommene Stufenzuordnung ist der Personalrat im
Mitbestimmungsverfahren in Anknüpfung an die Eingruppierungsentscheidung von der
Dienststelle regelmäßig zu informieren.
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Mitbestimmung bei der Zuordnung von neu einzustellenden
Tarifbeschäftigten zu den Stufen der Entgelttabelle nach dem Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der gemäß § 39 TV-L am 01.11.2006 im
Wesentlichen in Kraft getreten und im Amtsblatt des Saarlandes vom 28.03.2007 (ABl. S.
578 f.) veröffentlicht worden ist. Der Antragsteller macht dazu geltend, hinsichtlich der
Zuordnungsentscheidungen auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 TV-L bestehe ein
Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 1 b Nr. 1 und 2 SPersVG bzw. §
78 Abs. 1 Nr. 4 SPersVG.
Dies werde an den zahlreichen Zuordnungsproblemen, die die Vorschrift aufwerfen,
deutlich. So sei die Zuordnungsregelung maßgeblich für Lehrkräfte, die aus anderen
Bundesländern übernommen würden und dort bereits verbeamtet gewesen seien, im
Saarland aber nur im Angestelltenverhältnis eingestellt würden. Eine Zuordnung dieser
Lehrkräfte zur Stufe I sei nicht nachvollziehbar, wenn nachgewiesenermaßen der
betreffende Arbeitnehmer jahrelang eine vergleichbare Tätigkeit im Beamtenverhältnis
ausgeübt habe. Weiter stelle sich die Frage der Stufenzuordnung bei Aushilfslehrkräften.
Hier könne es geschehen, dass die Aushilfslehrkraft eine abgeschlossene Lehramtsprüfung
für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen habe. Darüber hinaus sei denkbar, dass diese
Aushilfskraft über sonstige berufliche Qualifikationen verfüge. Damit stelle sich die Frage, ob
diese Lehrkraft „in die Stufe II oder III einzugruppieren“ sei, wenn die vorherige berufliche
Tätigkeit durchaus auch für die Lehrtätigkeit in der Schule als förderlich anerkannt werden
könne. Darüber hinaus vertrete der Antragsteller die Auffassung, dass in Anwendung des §
16 Abs. 5 TV-L „zur Deckung des Personalbedarfs“ eine tariflich höhere Einstufung
vorgenommen werden könne. Ein ähnliches Problem stelle sich bei den sog.
Seiteneinsteigern im Qualifizierungsprogramm für den saarländischen Schuldienst. In § 16
Abs. 2 und 5 TV-L sei die Möglichkeit vorgesehen „zur Deckung des Personalbedarfs“ und
„zur Bindung von qualifizierten Fachkräften abweichend von der tarifvertraglichen
Einstufung ein ein bis zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg“ zu
gewähren. In Anwendung dieses Seiteneinsteigerprogramms seien im Schuljahr
2007/2008 im Gesamtschulbereich sieben Diplom-Absolventen eingestellt worden, um den
Personalbedarf in Mangelfächern (Mathematik, Physik, Biologie und Chemie) infolge
fehlender Lehramtsabsolventen abzudecken. Auch hier stelle sich die Frage, wie diese
Diplomabsolventen aufgrund der „einschlägigen Berufserfahrung“ auf der Grundlage von §
16 Abs. 2 TV-L einzuordnen seien. Insoweit bestehe auch ein Initiativrecht des
Antragstellers in Anwendung des § 16 Abs. 5 TV-L, was jedoch voraussetze, dass insoweit
ein formales Beteiligungsrecht zu bejahen sei. Soweit es um das Problem „der beruflichen
Erfahrung“ i. S. d. § 16 Abs. 2 TV-L gehe, stelle sich beispielhaft die Frage, ob eine Tätigkeit
als Hochschullehrer (Durchführung und Leitung von Lehrveranstaltungen an der
Hochschule) als berufliche Erfahrung für eine Einstellung in den Schuldienst berücksichtigt
werden könne. Insoweit könne der Bewerber als Hochschulassistent oder als
Juniorprofessor tätig gewesen sein. Gleiches gelte auch für habilitierte wissenschaftliche
Mitarbeit. Aus der Sicht des Antragstellers stelle sich weiter die Frage, wie die Tätigkeit als
„Lehrkraft“ bei einem privaten Nachhilfeinstitut zu bewerten sei. Weiter zu klären sei die
Frage, inwieweit Übersetzungs- und Dolmetschertätigkeiten für Lehrkräfte im
Fremdsprachenunterricht als berufliche Vorerfahrung angerechnet werden könnten. Soweit
es um etwaige Teilanrechnung gehe, gebe es überhaupt keine Vorgaben und keine
Klarheit.
Wenn die Tarifvertragsparteien durch die Regelungen des § 16 Abs. 2 TV-L ausdrücklich
erreichen wollten, dass bei der ersten Einstellung nicht zwangsläufig die Stufe I zuzuordnen
sei, sondern auch eine höhere Stufe zugeordnet werden könne, so stehe außer Frage,
dass dem Personalrat insoweit ein Beteiligungsrecht zustehe. Dies werde dem
Antragsteller jedoch ausweislich des mit der Beteiligten geführten Schriftverkehrs strikt
verweigert. Lediglich auf Nachfrage erfahre der Antragsteller irgendetwas über die frühere
berufliche Tätigkeit des Bewerbers, ohne dass dies irgendwelche Auswirkungen auf das
Beteiligungsrecht habe. Wenn der Beteiligte aber bei der Frage der Gewährung von
Entwicklungsstufen einen gewissen Spielraum habe, es mithin keineswegs so sei, dass die
Entwicklungsstufen automatisch festgelegt seien, sei immer dann, wenn der Dienstherr bei
der Eingruppierung einen Spielraum habe, ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats zu
bejahen. Zudem ergebe sich auch ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2
SPersVG, wenn die Beteiligte in Zusammenarbeit mit dem Antragsteller die
Voraussetzungen für die Gabe „der Entwicklungsstufe“ definiere, da es sich hierbei um eine
Frage der betrieblichen Lohnfindung handele.
Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich,
1. festzustellen, dass der Antragsteller bei den Einstellungen gemäß §
80 Abs. 1 b Nrn. 1 und 2 SPersVG bei der Festlegung der
Entwicklungsstufen gemäß § 16 TV-L mitzubestimmen hat,
2. hilfsweise, festzustellen, dass ein Mitbestimmungsrecht gemäß §
78 Abs. 1 Nr. 4 SPersVG besteht.
Die Beteiligte beantragt schriftsätzlich,
den Antrag abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen und vertritt die Auffassung, dass
keines der geltend gemachten Beteiligungsrechte dem Antragsteller bei der Festlegung von
Entwicklungsstufen nach § 16 TV-L zustehe. Zum einen unterfalle die Zuordnung der
Tarifbeschäftigten zu den Stufen der Entgelttabelle nach dem TV-L nicht dem Begriff der
„Einstellung“ i. S. v. § 80 Abs. 1 b Nr. 1 SPersVG. Darunter sei die Eingliederung des
Beschäftigten in die Dienststelle zu verstehen, von der sich die Stufenzuordnung nach § 16
TV-L unterscheide.
Die Feststellung von Entwicklungsstufen nach § 16 TV-L werde auch nicht von dem Begriff
„Eingruppierung“ in § 80 Abs. 1 b Nr. 2 SPersVG erfasst. Unter dem Begriff der
Eingruppierung sei nach der Rechsprechung – insbesondere des
Bundesverwaltungsgerichts – ausschließlich die erstmalige Einreihung der von einem
Beschäftigung zu verrichteten Tätigkeit in ein bestimmtes Vergütungssystem zu verstehen.
Diese erfolge in Anwendung von bestimmten, einer festgelegten
Besoldungsvergütungsgruppe zugeordneten Einreihungsmerkmalen (Vergütungsmerkmal).
Dazu gehöre nicht mehr die Entscheidung über Kriterien, die die Höhe des dem
Beschäftigten zustehenden Entgelts bestimmten. Bei Lehrkräften im Arbeitsverhältnis
beschränke sich die Eingruppierung im personalvertretungsrechtlichen Sinne auf die
Zuordnung einer bestimmten Fallgruppe in Verbindung mit der Anlage 2 des Tarifvertrags
zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des
Übergangsrechts (TVÜ Länder). Hieraus ergebe sich die Entgeltgruppe, in die der
Beschäftigte einzugruppieren sei. Die Stufenzuordnung nach § 16 TV-L spiele in diesem
Vorgang keine Rolle.
Die Zuordnung neu einzustellender Arbeitnehmer zu den Stufen der Entgelttabelle nach
dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder unterfalle auch keinem der übrigen
in den §§ 78 f. SPersVG genannten Beteiligungsrechten der Personalvertretung. Die
Mitbestimmung bei der betrieblichen Lohnfindung gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 4 SPersVG
beschränke sich auf die Aufstellung abstrakt genereller Regelungen. Bei der
Stufenzuordnung nach § 16 TV-L handele es sich hingegen um eine konkret individuelle
Entscheidung im Einzelfall.
Schließlich lege § 16 TV-L die Lohnhöhe tariflich fest. Die Lohnhöhe aber sei nicht
Gegenstand der Mitbestimmung, sondern der Tarifpolitik. Der Vorgang des Tarifvertrags
begrenze hier die Gestaltungsmöglichkeiten der Personalvertretung.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 14.05.2008 bzw. 15.05.2008
übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der
Beteiligten in Kopie vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
II.
Der Antrag, über den mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
entschieden wird (§ 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG) bleibt insgesamt ohne Erfolg.
Dem Antragsteller steht der von ihm erhobene Feststellungsanspruch, dass er bei der
Einstellung unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallender
Lehrkräfte gemäß § 80 Abs. 1 b) Nr. 1 SPersVG bzw. § 80 Abs. 1 b) Nr. 2 SPersVG bei der
Festlegung der Entwicklungsstufen gemäß § 16 TV-L mitzubestimmen habe, nicht zu.
Was die Frage einer Mitbestimmung unter dem Gesichtspunkt der Einstellung i. S. v. § 80
Abs. 1 b) Nr. 1 SPersVG angeht, lässt sich aus der aus § 16 TV-L zu entnehmenden
Regelung zum Zwecke der Zuordnung zu einer Stufe der Entgelttabelle innerhalb der
bestehenden Entgeltgruppen (§§ 12, 13 TV-L), die über § 17 TVÜ-L i. V. m. §§ 22 und 23
BAT anwendbar ist, ein Mitbestimmungsanspruch nicht herleiten. Zwar spricht § 16 Abs. 2
Satz 1 TV-L davon, dass „bei der Einstellung“ die hier fraglichen Zuordnungen zu einer
Stufe der Entgelttabelle vorzunehmen sind. Diese Formulierung allein genügt indes nicht,
um den Bewertungsvorgang der „Stufenzuordnung“ dem Mitbestimmungstatbestand der
Einstellung zuzuordnen. Unter dem Begriff der Einstellung i. S. d. saarländischen
Personalvertretungsgesetzes ist die Eingliederung in die Dienststelle zu verstehen. Sinn und
Zwecke des hieran anknüpfenden Mitbestimmungstatbestandes ist es, den Personalrat in
die Lage zu versetzen, bezogen auf das allgemeine Interesse der Beschäftigten,
sicherzustellen, dass die zutreffende Auswahlentscheidung auf sachgerechten Erwägungen
beruht. Hieraus kann ein Zusammenhang zur tariflichen „Stufenzuordnung“ nichts
hergeleitet werden.
So auch VG Braunschweig, Beschluss vom 22.05.2007,
10 A 1/07
Die Verwendung des Wortes „Einstufung“ in § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-L hat ersichtlich den
Zweck, den Zeitpunkt für die Einstufungsentscheidung zu fixieren, ohne dass daraus
Folgerungen für die Auswahl bei einer Einstellung gezogen werden können.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann dieser sich auch nicht auf den
Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung i. S. v. § 80 Abs. 1 b) Nr. 2 SPersVG
berufen. Hierzu ist vorab klarzustellen, dass der Feststellungsantrag nicht darauf abzielt,
festzustellen, dass der Antragsteller bei Eingruppierungen mitzubestimmen hat. Dies wird
auch so von der Beteiligten nicht bestritten. Antragsteller und Beteiligte streiten aber
darüber, ob die Stufenzuordnung nach § 16 TV-L als Teil des Mitbestimmungstatbestandes
der Eingruppierung anzusehen ist und in der Folge der vollen Mitbestimmung des
Antragstellers unterfällt. Dem trägt auch der schriftsätzlich gestellte Antrag des
Antragstellers Rechnung, wenn dort die Feststellung begehrt wird, dass er – neben der
Geltendmachung des Mitbestimmungstatbestandes der Einstellung gemäß § 80 Abs. 1 b)
Nr. 1 SPersVG – gemäß § 80 Abs. 1 b) Nr. 2 SPersVG bei der Festlegung der
Nr. 1 SPersVG – gemäß § 80 Abs. 1 b) Nr. 2 SPersVG bei der Festlegung der
Entwicklungsstufen gemäß § 16 TV-L mitzubestimmen hat. Aus der Bezugnahme auf die
Nr. 2 der Vorschrift wird bei verständiger Würdigung deutlich, dass der Antragsteller in der
„Stufenzuordnung“ keinen eigenständigen Mitbestimmungstatbestand sieht, sondern der
Auffassung ist, dieser Vorgang unterfalle unter anderem im Rahmen des
Mitbestimmungstatbestandes der Eingruppierung seiner vollen Mitbestimmung.
So verstanden hat auch der unter diesem Gesichtspunkt von ihm begründete
Feststellungsantrag keinen Erfolg. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts
vgl. insbesondere den Beschluss vom 08.12.1999 – 6 P
3.98, E 110, 151
bezieht sich der Begriff der Eingruppierung im Sinne des Personalvertretungsrechts nicht
auf die Ersteingruppierung einer Person sondern auf die erstmalige Einreihung der von einer
Person zu verrichtenden Tätigkeit in ein bestimmtes Vergütungssystem. Es handelt sich
mithin um die Ermittlung und Festlegung der Tätigkeitsmerkmale vor dem Hintergrund des
tariflichen Verständnisses des Begriffes der Eingruppierung, wobei persönliche Merkmale in
der Person des Einzustellenden, wie eine etwa vorzuweisende Berufserfahrung, keine
Berücksichtigung finden. Hiervon ausgehend folgt die Kammer der insoweit einhelligen,
bisher vorliegenden Rechtsprechung
vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 22.05.2007, 10 A
1/07; VG Mainz, Urteil vom 10.10.2007, 5 K 181/07.MZ;
OVG Koblenz, Urteil vom 22.02.2008, 5 A 11127/07 –
jeweils zitiert nach juris
wonach eine erweiternde Auslegung des Begriffes der Eingruppierung im Wege der
Einbeziehung der Stufenzuordnungsentscheidung in den Mitbestimmungstatbestand
ungeachtet der Änderung der tarifrechtlichen Regelungen, wie sie insbesondere § 16 TV-L
zu entnehmen sind, ausscheidet. Das OVG Koblenz hat hierzu
vgl. o.a., Rdnr. 24
ausgeführt, dass die Beschäftigten gemäß § 15 Abs. 1 TV-L monatlich ein Tabellenentgelt
erhielten. Dessen Höhe bestimme sich nach der Entgeltgruppe, in die sie eingruppiert seien
und nach der für sie geltenden Stufe. Somit hänge die Höhe des Entgelts von zwei
verschiedenen Entscheidungen, nämlich der Eingruppierung einerseits sowie der
Stufenzuordnung i. S. d. § 16 TV-L andererseits ab. Die begriffliche Unterscheidung
zwischen der „Stufenzuordnung“ und der „Eingruppierung“ spiegele sich in den jeweils
anders gearteten Kriterien wieder, die für die Eingruppierung und die Stufenzuordnung
maßgeblich seien. Dabei hänge die Eingruppierung von der auszuübenden Tätigkeit, die
Stufenzuordnung etwa von der Berufserfahrung oder der Förderlichkeit einer vorherigen
beruflichen Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit und damit von Merkmalen ab, die die
jeweilige Person des Beschäftigten beträfen. Angesichts der Struktur des Tabellenentgelts,
dessen Höhe von zwei unterschiedlichen Festlegungen abhänge, und wegen der
unterschiedlichen Voraussetzungen für die Eingruppierung und die Stufenzuordnung könne
die Stufenzuordnung nicht als Teil der Eingruppierung angesehen werden.
Ausgehend von diesen Überlegungen, denen die Kammer folgt, hat es nach der derzeitigen
Konzeption der Mitbestimmungstatbestände nach dem SPersVG bei der in der o.a.
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts heraus gearbeiteten Unterscheidung zu
verbleiben, wonach Gegenstand der Eingruppierung alleine die Einreihung in eine
Vergütungs-, Lohn- bzw. Entgeltgruppe darstellt, nicht aber die Entscheidung über weitere,
die Höhe des dem Beschäftigten zustehenden Entgelts bestimmende Kriterien erfasst.
Vgl. dazu VG Braunschweig, a.a.O., Rdnrn. 14, m. w. N.;
Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Auflage 2004, § 75 Rdnr.
8 a
Nach allem scheidet die von dem Antragsteller begehrte Feststellung einer „erweiterten
Mitbestimmung“ im Hinblick auf eine Einstufungsentscheidung im Rahmen des
Mitbestimmungstatbestandes der Eingruppierung aus.
Hieran anknüpfend ist angesichts des Hinweises der Beteiligten, der Antragsteller könne die
Information über eine im Einzelfall erfolgte Stufenzuordnung jeweils konkret bei ihm
erfragen, - ohne dass die damit aufgeworfene bloße Verfahrensfrage Gegenstand des
vorliegenden Antragsverfahrens, mit dem alleine die Feststellung von Zuständigkeiten
begehrt wird, ist –
darauf hinzuweisen, dass die Mitbestimmung des Personalrates über eine konkrete
Eingruppierungsmaßnahme i. S. v. § 80 Abs. 1 b) Nr. 2 SPersVG erfordert, dass ihm alle
einschlägigen Informationen zugänglich zu machen sind, wozu anerkanntermaßen unter
anderem auch Arbeitsplatzbeschreibungen, also die Erkenntnisse, die zur Festlegung der
Tätigkeitsmerkmale geführt haben, gehören.
Vgl. Ilbertz/Widmeier, a.a.O..
Angesichts der nunmehr durch die tarifvertragliche Änderung hinzu gekommenen
Möglichkeit der Stufenzuordnung folgt aus der der Dienststelle obliegenden
Informationspflicht zugleich, dass diese gehalten ist, dem Personalrat auch die insoweit
getroffene Entscheidung mitzuteilen und die dafür maßgebenden Kriterien bekannt zu
geben. Ansonsten wäre es dem Personalrat nämlich nicht möglich, wie es der
Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung erfordert, im Wege der Mitbeurteilung die
Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Beschäftigten vorzunehmen,
vgl. zu Sinn und Zweck der Mitbestimmung bei der
Eingruppierung und dessen Tragweite: BVerwG, Beschluss
vom 08.12.1999, 6 P 3.98, E 110, 151, 156, 160
auch wenn bei der Beurteilung in erster Linie auf die zu verrichtende Tätigkeit abzustellen
ist, die bei der Einreihung einem nach Tätigkeitsmerkmalen festgelegten Vergütungssystem
zuzuordnen ist und die Stufenzuordnung des Betroffenen selbst nicht der Mitbeurteilung
des Personalrates unterfällt. Allein die Kenntnis von Eingruppierung und Einstufung versetzt
den Personalrat nämlich in die Lage, die gleichmäßige Anwendung der
Eingruppierungsentscheidungen unter Berücksichtigung auch der Stufenzuordnungen
mitzubeurteilen.
Vgl. dazu Kallenberg, Beteiligung der Personalvertretung
bei Überleitung und Eingruppierung der Beschäftigten in
den TVÖD/TV-L, ZfPR 2007, 20, 22
Diese Unterrichtung des Personalrates folgt dabei insbesondere auch aus dem Grundsatz
der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat, wie er
insbesondere in § 69 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SPersVG seinen Niederschlag gefunden hat.
Vgl. dazu etwa den Beschluss der Kammer vom
19.05.2008, 9 L 362/08
Hiervon ausgehend erfordert die Pflicht zur Unterrichtung des Personalrates durch den
Leiter der Dienststelle im Verfahren der Mitbestimmung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 SPersVG
die umfassende Unterrichtung i. S. v. § 69 Abs. 3 Satz 1 SPersVG bezogen auf die konkret
der Mitbestimmung unterfallende Maßnahme. Im Falle des Mitbestimmungstatbestandes
der Eingruppierung nach § 80 Abs. 1 b Nr. 2 SPersVG ist dann von der Dienststelle ebenso
umfassend über die insoweit maßgebenden Umstände, zu denen, wie dargelegt, auch eine
Einstufungsentscheidung gehört, von der Dienststelle zu unterrichten, ohne dass sich der
Personalrat regelmäßig darauf verweisen lassen muss, insoweit im Einzelfall nachzufragen,
wie dies die Beteiligte ausweislich ihres Schriftsatzes vom 15.05.2008 meint.
Auch das von dem Antragsteller hilfsweise geltend gemachte Mitbestimmungsrecht gemäß
§ 78 Abs. 1 Nr. 4 SPersVG greift nicht ein, da es sich bei der hier fraglichen tariflichen
Stufenzuordnung im Einzelfall nicht um eine Frage der betrieblichen Lohnfindung handelt.
Zudem stehen dem Personalrat nach dieser Vorschrift Mitbestimmungsrechte nur dann zu,
wenn eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Hier besteht gerade eine
tarifliche Regelung, um deren Einzelfallumsetzung es geht.
Nach allem ist der Antrag abzuweisen.