Urteil des VG Potsdam vom 13.03.2017

VG Potsdam: ddr, enteignung, rückübertragung, entschädigung, grundstück, berechtigung, verordnung, eigentümer, landesverteidigung, republik

1
2
3
4
5
6
Gericht:
VG Potsdam 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 K 215/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 1 Abs 3 VermG
Schädigung aufgrund unlauterer Machenschaften; Enteignung
von "Mauergrundstücken"
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten
der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Rückübertragung des 312 qm großen (vormaligen) Grundstücks
in G.G. Flur ... Flurstück ..., heute Bestandteil der Grundstücke Flur ... Flurstücke ... und.
Das Grundstück stand ab 1941 - gemeinsam mit der die heutigen Flurstücke ... und ...
bildenden Fläche unter der Bezeichnung Flurstück - im Eigentum der Eheleute P. und C.
M.. 1962 wurde das damalige Flurstück in die Flurstücke ... (344 qm) und (1.327 qm)
geteilt. Das unmittelbar an der Grenze zu West-Berlin belegene Flurstück ... wurde im
Zusammenhang mit der Grenzsicherung durch Verkauf des staatlichen Verwalters in
Volkseigentum überführt. Dieses Flurstück ist Streitgegenstand des aufgrund
übereinstimmender Erklärungen der Beteiligten mit Beschluss vom 26. Juni 2007 zum
Ruhen gebrachten Verfahrens 6 K 1158/01. Es ist auch Gegenstand eines
Revisionsverfahrens beim Bundesgerichtshof. Für das Flurstück 14/2 wurde am 28.
Dezember 1962 der Vermerk über die vorläufige staatliche Verwaltung grundbuchlich
eingetragen. 1965 wurde es in die Flurstücke (312 qm, vorliegend Streitgegenstand) und
... (1.015 qm, Streitgegenstand des Verfahrens 6 K 1159/01) aufgetrennt.
Mit Bescheid des Rates des Kreises Potsdam, Abteilung Finanzen, vom 13. August 1965
wurde das Flurstück ... auf der Grundlage des § 10 Verteidigungsgesetz in Anspruch
genommen und mit Wirkung vom 1. September 1965 in Volkseigentum überführt. Am
23. August 1965 wurde das Flurstück vom Grundbuch von G.G., Band … Blatt …,
abgeschrieben und dem Liegenschaftsblatt zugeschrieben. Dort ist als Eigentümer
„Eigentum des Volkes, Rechtsträger Rat des Kreises Potsdam“ verzeichnet. Mit
Feststellungsbescheid vom 7. September 1965 wurde für dieses Flurstück, das im
Grundbuch als unbebaut ausgewiesen war, eine Entschädigung in Höhe von M 2.184,00,
das entspricht M 7,00 pro Quadratmeter, festgesetzt.
Alleinerbe der Eheleute P. und C. M. war I. K., die Mutter des Klägers. Sie beantragte
Rückübertragung.
Der Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark lehnte mit Bescheid vom 12. Januar
1999 die Rückübertragung der Flurstücke ... und ... ab. Hinsichtlich des hier
streitgegenständlichen Flurstücks ... führte er aus, es fehle bereits an einer
vermögensrechtlichen Berechtigung. Enteignungen nach dem Verteidigungsgesetz zur
Sicherung der Grenze zu West-Berlin stellten keine unlauteren Machenschaften dar. Den
hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen, Widerspruchsausschuss I, mit Bescheid vom 19. März 2001 zurück.
I. K. hat am 6. April 2001 die vorliegende Klage erhoben. Sie ist am 15. April 2006
verstorben und vom Kläger allein beerbt worden. Dieser trägt wie folgt vor. Es liege eine
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
verstorben und vom Kläger allein beerbt worden. Dieser trägt wie folgt vor. Es liege eine
Schädigung durch entschädigungslose Enteignung vor. Aus dem „Zentralkomitee-
Protokoll Nr. 42/1972“ ergebe sich, dass Entschädigungsleistungen unterschlagen
werden sollten. Für den Fall, dass die „unterschlagene“ Entschädigung nicht rückgängig
gemacht werden könne, stelle sich der Fall als entschädigungslose Enteignung dar.
Weiter liege eine Schädigung durch unlautere Machenschaften vor. Der „Schutz der
Staatsgrenze der DDR“ sei – ausdrücklich entgegen der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts - kein Anwendungsfall für eine Enteignung nach dem
Verteidigungsgesetz gewesen („Verteidigungsinteresse“).
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des 3. Teilbescheides des Landrates
des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 12. Januar 1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom
19. März 2001 zu verpflichten, das Grundstück in P., Gemarkung G.G., Flur …, Flurstück
... (312 qm) - alte Bezeichnung - an ihn zurückzuübertragen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt wie folgt vor. Aus den Altunterlagen des Rates des Kreises ergebe
sich, dass der Entschädigungsbetrag auf das Konto 955727/79 angewiesen worden sei.
Der weitere Verbleib lasse sich mangels vollständiger Aktenüberlieferung nicht mehr
nachvollziehen.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die damalig zuständige 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hat das
Verfahren (11) 6 K 1159/01 mit Beschluss vom 15. Januar 2002 hinsichtlich der beiden
dort streitgegenständlichen Flurstücke … und ... aufgetrennt und das Verfahren für das
Flurstück ... im vorliegenden Verfahren (11) 6 K 215/02 fortgeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge zu dem
vorliegenden Verfahren (ein Ordner, ein Hefter).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist hinsichtlich der Versagung der
Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks rechtmäßig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückübertragung gem. § 3 Abs. 1 Vermögensgesetz
(VermG). Es fehlt an einer vermögensrechtlichen Berechtigung des Klägers gem. § 2
Abs. 1 VermG. Das streitgegenständliche Grundstück unterlag keiner schädigenden
Maßnahme gem. § 1 Vermögensgesetz.
Für eine Schädigung gem. § 1 Abs. 1 Buchstabe b VermG bestehen angesichts des
Umstandes, dass es sich um ein unbebautes Grundstück handelte und dass eine
Entschädigung in Höhe von M 7,00 pro Quadratmeter festgesetzt wurde, keine
Anhaltspunkte. Für eine vom Kläger behauptete "Unterschlagung" der Entschädigung
bestehen angesichts des aktenkundigen Überweisungsbeleges keine Anhaltspunkte. Im
Übrigen könnte dies allenfalls zu einer Schädigung hinsichtlich der
Entschädigungsforderung, nicht jedoch hinsichtlich des streitgegenständlichen
Grundstücks führen.
Auch eine Schädigung durch unlautere Machenschaften gem. § 1 Abs. 3 VermG scheidet
aus. Nach der von der Kammer geteilten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
stellen Enteignungen von grenznahen Grundstücken zum Zwecke der Grenzsicherung
keine schädigenden Maßnahmen gem. § 1 Abs. 3 VermG dar (BVerwG, Beschluss vom
21. November 1994 – 7 B 91.94 -, juris, zuletzt Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 8 B
130.01 -, juris, vgl. auch Kammerurteil vom 19. Juli 2006 - 6 K 4356/99 -, juris). Das gilt
ungeachtet des Umstandes, dass die Sperranlagen an der innerdeutschen Grenze und
an der Grenze zwischen Berlin (West) und Berlin (Ost) oder der DDR "sinnfälliger
Ausdruck des Unrechtsregimes in der früheren DDR" waren. Für die Frage, ob eine
Enteignung eine unlautere Machenschaft darstellt, kommt es nicht auf die heutige
Bewertung der DDR-Verhältnisse an, sondern darauf, ob die Enteignung nach der
19
20
21
Bewertung der DDR-Verhältnisse an, sondern darauf, ob die Enteignung nach der
gelebten Rechtswirklichkeit der DDR eine unlautere Machenschaft war. Das ist nicht der
Fall. Der Begriff der Landesverteidigung im Sinne von § 10 Gesetz über die
Landesverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik (Verteidigungsgesetz) vom
20. September 1961 sowie der Verteidigungsinteressen im Sinne des § 28 der
Verordnung über die Inanspruchnahme von Leistungen im Interesse der Verteidigung
und des Schutzes der Deutschen Demokratischen Republik - Leistungsverordnung - vom
16. August 1963 wurde in der DDR weit verstanden und umfasste jedenfalls unmittelbar
für die Anlage von Grenzanlagen dienende Grundstücke wie das vorliegend
streitgegenständliche.
Der vom Kläger vorgetragenen Auffassung zur Rechtslage in der DDR und insbesondere
zur Abgrenzung der - seiner Auffassung nach jeweils abschließenden -
Anwendungsbereiche des Verteidigungsgesetzes auf der einen Seite und der
Verordnung zum Schutze der Staatsgrenze der DDR vom 19. März 1964 auf der
anderen Seite folgt das Gericht nicht. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwieweit die
genannte Verordnung nach dem damaligen Rechtsverständnis die Anwendung des
Verteidigungsgesetzes ausgeschlossen haben soll.
Im Übrigen hat auch der bundesdeutsche Gesetzgeber durch die Schaffung des
Gesetzes über den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken an die früheren
Eigentümer (Mauergrundstücksgesetz) vom 15. Juli 1996 zu erkennen gegeben, dass er
keine grundlegenden Bedenken gegen die Auffassung der Rechtsprechung hat, wonach
Enteignungen von Grenzgrundstücken nach dem Verteidigungsgesetz der DDR in der
Regel nicht zu einer vermögensrechtlichen Berechtigung führen. Der Gesetzgeber hat
insoweit nicht etwa eine ergänzende vermögensrechtliche Vorschrift geschaffen, die die
Grenzgrundstücke in den Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes einbezieht.
Vielmehr gestaltet das Mauergrundstücksgesetz eine Sonderregelung außerhalb des
Vermögensrechts.
Die Klage ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Dabei entspricht
es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger
aufzuerlegen, § 162 Abs. 3 VwGO. Denn die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und
sich selbst damit einem Kostenrisiko ausgesetzt, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §
708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. Die Revision wird nicht zugelassen, weil kein
Revisionsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum