Urteil des VG Minden vom 29.06.2005

VG Minden: beschränkung, berufliche tätigkeit, ermittlungsverfahren, gewahrsam, anhänger, hooligan, körperverletzung, sport, vollstreckung, verfügung

Verwaltungsgericht Minden, 11 K 2952/04
Datum:
29.06.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 2952/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der am 7.5.1968 geborene Kläger wendet sich gegen eine vom Beklagten verfügte
Beschränkung des Geltungsbereichs seines Personalausweises für den Zeitraum vom
16. bis 19.8.2004.
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Am 18.8.2004 fand ihn Wien ein Freundschaftsspiel der Fußballnationalmannschaften
Deutschlands und Österreichs statt. Im Vorfeld der Begegnung erhielten die
Polizeibehörden der Länder Informationen, wonach gewalttätige Fans großes Interesse
hieran zeigten. Es sei davon auszugehen, dass die traditionell verfeindeten deutschen
und österreichischen Hooligans das Länderspiel zu Ausschreitungen nutzen wollten.
Hierfür spreche nicht zuletzt eine im Vorfeld zunehmende Reisetätigkeit besonders
gewalttätiger Hooligans der Gruppen B und C. Mit Erlass vom 25.7.2004 forderte der
Innenminister des Landes NRW die Bezirksregierungen und die ihnen nachgeordneten
Kreispolizeibehörden und Polizeipräsidien auf, nach Möglichkeit zu verhindern, dass
aus Nordrhein-Westfalen gewaltbereite Hooligans zum Länderspiel anreisen könnten.
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Mit Schreiben vom 11.8.2004 wandte sich daraufhin das Polizeipräsidium C. an den
Beklagten und bat darum, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass der Kläger
zum Länderspiel am 18.8.2004 anreisen könne. Der Kläger sei nach polizeilicher
Kenntnis wiederholt im Zusammenhang mit Fußballspielen strafrechtlich in Erscheinung
getreten. Im Einzelnen lägen folgende Erkenntnisse gegen ihn vor:
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- Am 9.9.1990 habe der Kläger gemeinsam mit weiteren Bielefelder Anhängern einen
Fan der Fußballmannschaft von Oer-Erkenschwick geschlagen. Der Kläger sei vorläufig
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festgenommen und wegen gefährlicher Körperverletzung und Landfriedensbruch
angezeigt worden.
- Am 6.8.1994 habe der Kläger anlässlich eines Fußballspiels gegen den SV
Edenkoben mit anderen Bielefelder Hooligans gewalttätige Angriffe gegen
Polizeibeamte geführt. Ein Polizeibeamter sei niedergeschlagen und getreten worden.
Unter den vier identifizierten Bielefelder Hooligans sei der Kläger gewesen und wegen
gefährlicher Körperverletzung und Landfriedensbruchs angezeigt worden.
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- Am 22.10.1994 sei es in einem Zug von Düsseldorf nach Duisburg zu Ausschreitungen
unter Beteiligung des Klägers und weiterer Bielefelder Fans gekommen. Die Anhänger
hätten sich trotz Aufforderung geweigert, den Wagen zu verlassen. Er habe vom BGS
geräumt werden müssen. Gegen den Kläger sei ein Strafverfahren wegen
Hausfriedensbruches eingeleitet worden.
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- Am 16.3.1996 habe der Kläger nach einem Fußballspiel im Bielefelder Bahnhof Fans
des SV Meppen massiv beleidigt und versucht, eine körperliche Auseinandersetzung
mit diesen zu beginnen. Er habe von den eingesetzten Polizisten gewaltsam entfernt
werden müssen. Ein Platzverweis sei ausgesprochen worden.
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- Am 4.10.1996 habe der Kläger beabsichtigt, sich mit anderen Bielefelder Hooligans
am Bahnhof in Herford eine verabredete Auseinandersetzung mit Bremer Hooligans zu
liefern. Dies hätten Einsatzkräfte der Polizei gerade noch verhindern können.
9
- Am 26.10.1996 habe der Kläger anlässlich eines Fußballspiels zwischen Borussia
Dortmund und Arminia Bielefeld gemeinsam mit anderen Hooligans eine Gruppe
friedlicher Dortmund-Fans angegriffen. Er sei in Gewahrsam genommen und wegen
Landfriedensbruches angezeigt worden.
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- Am 14.2.1998 habe der Kläger im Anschluss an eine Bundesliga- Partie in Rostock
Anhänger der Heimmannschaft bedroht und versucht, sich mit diesen zu schlagen.
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- Am 18.9.1998 sei der Kläger mit einer Gruppe von insgesamt 21 bekannten Bielefelder
Hooligans noch während des laufenden Spiels außerhalb des Stadions in unmittelbarer
Nähe zu einer Gruppe gewaltbereiter Oberhausener Anhänger aufgegriffen worden.
Durch Ingewahrsamnahme der gesamten Gruppe Bielefelder Hooligans sei die offenbar
abgesprochene Auseinandersetzung verhindert worden.
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- Am 10.1.2001 sei der Kläger lange nach Ende eines Hallenturniers in Hannover mit
einer Gruppe von insgesamt ca. 30 bekannten Hooligans aus Bielefeld und Hannover in
Gewahrsam genommen worden. Im Rahmen der so genannten „Nordkoalition"
(Hooligans aus Hamburg, Hannover und Bielefeld) sei offenbar eine
Auseinandersetzung mit Hooligangruppen aus Braunschweig und Magdeburg
beabsichtigt gewesen.
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- Am 3.8.2002 sei der Kläger im Rahmen von gewalttätigen Auseinandersetzung
zwischen deutschen und englischen Hooligans anlässlich eines
Fußballfreundschaftsspiels zwischen dem Hamburger SV und Manchester City in
Gewahrsam genommen worden. Nachdem er am nächsten Tag entlassen worden sei,
habe er sich gegen 11.45 Uhr an einer Massenschlägerei zwischen deutschen und
englischen Hooligans beteiligt. Er sei wegen Landfriedensbruches angezeigt worden.
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Darüber hinaus sei der Kläger in der bundesweiten Polizeidatenbank „Gewalttäter
Sport" gespeichert. Nach Erkenntnissen der szenekundigen Beamten des PP C. gehöre
er seit mehr als zehn Jahren der Bielefelder Hooliganszene an.
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Am 6.8.2004 wurde der Kläger im Rahmen einer so genannten „Gefährderansprache"
aufgesucht. Er gab an, wahrscheinlich nicht nach Wien reisen zu wollen, dies könne
sich in den nächsten zwölf Tagen jedoch noch ändern. Die Ansprachen seien aus
seiner Sicht sinnlos, in der Szene hätten sie keine abschreckende Wirkung mehr. Er
selbst werde sich bei einem evtl. Reiseentschluss nicht hiervon oder von Auflagen
beeinflussen lassen.
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Mit Verfügung vom 11.8.2004 beschränkte der Beklagte den Geltungsbereich des
Personalausweises des Klägers. Für die Zeit vom 16.8.2004 bis zum 19.8.2004
berechtigte er den Kläger nicht mehr zum Verlassen des Bundesgebietes. Gleichzeitig
ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung an. Er begründete seine Entscheidung
mit den polizeilichen Erkenntnissen gegen den Kläger, wonach er der Bielefelder
Hooliganszene zuzurechnen sei. Darüber hinaus sei er auch als „Gewalttäter Sport"
erfasst. Es könne deshalb nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden,
dass er sich bei einem Besuch des Länderspiels in Wien nicht an Gewalttaten deutscher
Hooligans beteilige. Solche Gewaltexzesse beeinträchtigten jedoch das Ansehen der
Bundesrepublik im Ausland erheblich.
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Gegen den Bescheid vom 11.8.2004 legte der Kläger am 13.8.2004 Widerspruch ein,
den er im Wesentlichen damit begründete, dass das Ausreiseverbot vollkommen offen
lasse, welche konkreten Vorwürfe ihm zu machen seien. Allein die subjektive
Einschätzung so genannter „szenekundiger Beamter" könne hierfür nicht ausreichen.
Seine einzige Verurteilung im Zusammenhang mit einem Fußballspiel liege mehr als
zehn Jahre zurück.
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Nachdem sich ein zwischenzeitliches Eilverfahren (11 L 679/04) wegen Zeitablaufes
erledigt hatte, hat der Kläger am 30.8.2004 Klage erhoben. Die Verfügung sei
rechtswidrig, dies müsse er zur Vermeidung von Wiederholungen gerichtlich klären
lassen. Er müsse in Zukunft bei jedem Auswärtsspiel der deutschen
Fußballnationalmannschaft mit ähnlichen Beschränkungen rechnen. Dies würde seine
berufliche Tätigkeit, die häufige und kurzfristige Auslandsaufenthalte erfordere,
erheblich beeinträchtigen. Das gelte um so mehr, als er durch die Maßnahme an
Auslandsreisen überhaupt gehindert sei, nicht nur in das Land des jeweiligen
Länderspiels.
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In der Sache zähle er entgegen der Auffassung des Beklagten nicht (mehr) zur
Bielefelder Hooliganszene. Die gegenteilige Behauptung der szenekundigen Beamten
sei abwegig. Früher habe er zwar dem „harten Kern" angehört, inzwischen sei er jedoch
„zur Ruhe gekommen". Er besuche allerdings weiterhin Fußballspiele und treffe dort
auch „die alten Freunde". Seit Jahren habe er sich jedoch nichts mehr zu schulden
kommen lassen. Allein die Tatsache, dass er vor mehr als zehn Jahren zweimal
verurteilt worden sei, könne die getroffene Maßnahme nicht rechtfertigen. Diese
Verurteilungen würden im Übrigen zum Anlass genommen, immer wieder
Ermittlungsverfahren gegen ihn einzuleiten, die stets eingestellt würden. Teilweise
seien ihm die von dem Beklagten angeführten Vorwürfe auch unbekannt. Insbesondere
könne er sich an die Vorfälle im Jahr 1996 und im Februar 1998 nicht erinnern,
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entgegen der Behauptung des Beklagten habe es jedenfalls keine Ermittlungsverfahren
gegeben. Die übrigen Zusammentreffen habe es zwar gegeben, sie beruhten aber auf
Überreaktionen der Polizei und nicht auf eigenem Fehlverhalten. So sei er etwa 2002 in
Hamburg zwar verhaftet worden. Beim ersten Mal seien sie gerade erst angekommen,
beim zweiten Mal sei er lediglich angetrunken gewesen. Warum er festgenommen
worden sei, wisse er nicht. Offenbar sei es so, dass die szenekundigen Beamten mit
ihren Hinweisen auf die Existenz einer entsprechenden Szene lediglich ihre eigene
Existenz rechtfertigen wollten. Sie nutzten deshalb vage Hinweise zu willkürlichen
Ermittlungsverfahren. Solche Ermittlungsverfahren begründeten dann wiederum
Maßnahmen, wie die gegen ihn ergangene Beschränkung des Geltungsbereiches
seines Personalausweises. Dies könne nicht rechtmäßig sein. Außerdem sei der
Bescheid so spät erlassen worden, dass er sich gegen die Maßnahme nicht mehr habe
effektiv wehren können.
Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass die mit dem angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 11.8.2004
ausgesprochene Beschränkung des Geltungsbereiches seines Personalausweises
rechtswidrig war.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen. Der Kläger sei der Polizei als Mitglied der Hooliganszene seit
1990 bekannt. Allein dies rechtfertige die umstrittene Beschränkung des
Geltungsbereiches seines Personalausweises. Hinzu komme, dass er wiederholt im
Zusammenhang mit Fußballspielen strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Es
bestünden demnach konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger auch anlässlich
eines Fußballländerspieles an gewalttätigen Auseinandersetzungen beteiligen werde.
Die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Personalausweisgesetz (PauswG) lägen damit vor.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefter)
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
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Die erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
zulässig, insbesondere kann sich der Kläger auf das erforderliche besondere
Feststellungsinteresse berufen. Der angefochtene Bescheid vom 11.8.2004 enthält die
ihm gegenüber diskriminierende Feststellung, er sei gewaltbereiter Fußballanhänger
und als solcher ein potenzielles Risiko für das äußere Ansehen der Bundesrepublik
Deutschland. Darüber hinaus besteht die hinreichend konkrete Gefahr, dass der
Beklagte in vergleichbaren Situationen erneut mit einer Beschränkung des
Geltungsbereiches des Personalausweises des Klägers reagiert. Letztlich ist dies bei
keinem Auswärtsspiel der deutschen Fußballnationalmannschaft auszuschließen, auch
wenn solche Maßnahmen nicht automatisch, sondern nur auf Grund einer speziellen
Gefährdungsanalyse im Einzel- und Ausnahmefall angeregt werden, wie der in der
mündlichen Verhandlung anwesende szenekundige Beamte H. überzeugend dargelegt
hat. Angesichts der zwischenzeitlichen Erledigung war es schließlich nicht erforderlich,
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vor Klageerhebung ein Widerspruchsverfahren durchzuführen.
Vergl. dazu BVerwG, Urteil vom 9.2.1967 - 1 C 49/64 -, BVerwGE 26, 161 ff.; Urteil vom
20.9.1989 - 8 C 30/87 -, BVerwGE 81, 22; Eyermann- Rennert, Kommentar zur VwGO,
11. Aufl., § 73 Rz. 10 f.
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Die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid des
Beklagten vom 11.8.2004 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht
in seinen Rechten.
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Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Beschränkung des Geltungsbereichs des
Personalausweises mit der Folge, dass der Kläger ihn in der Zeit vom 16. bis 19.8.2004
nicht zum Verlassen des Bundesgebietes nutzen konnte, ist § 2 Abs. 2
Personalausweisgesetz (PAuswG) i.V.m. § 7 Abs. 1 PassG. Danach kann die
zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, dass der Personalausweis - abweichend
von den Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 PassG - nicht zum
Verlassen des Gebiets des Geltungsbereichs des Grundgesetzes über eine
Auslandsgrenze berechtigt, insbesondere wenn bestimmte Tatsachen die Annahme
begründen, der Inhaber gefährde die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige
erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG).
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Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers vor. Insbesondere hat sich der
Beklagte zu Recht auf eine mögliche Gefährdung sonstiger erheblicher Belange der
Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 3. Var. PassG) gestützt. Unter sonstigen
erheblichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne dieser Vorschrift sind
solche Interessen zu verstehen, die den beiden anderen Tatbestandsmerkmalen des § 7
Abs. 1 Nr. 1 (innere oder äußere Sicherheit) in ihrem Gewicht zwar nicht gleichstehen,
ihnen jedoch nahe kommen. Als eine solche Gefährdung kann dabei u.a. auch die
Beschädigung des internationalen Ansehens der Bundesrepublik Deutschland
verstanden werden.
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Vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 16.1.1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32 ff.; BVerwG,
Urteil vom 29.8.1968 - 1 C 67/67 -, DÖV 1969, 74; VGH Baden-Württemberg, Beschluss
vom 7.6.1995 - 1 S 3530/94 -, NVwZ-RR 1996, 420 f.; Beschluss vom 14.6.2000 - 1 S
1271/00 -, NJW 2000, 3658 ff.;
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Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass das gewalttätige Auftreten
deutscher Hooligans im Ausland das internationale Ansehen der Bundesrepublik
Deutschland schädigt. Insbesondere die Ausschreitungen deutscher Hooligans
anlässlich der Weltmeisterschaft 1998 in Frankreich, die u.a. einem französischem
Polizisten schwerste Verletzungen zufügten, sind hierfür ein ebenso anschauliches wie
abschreckendes Beispiel. Die Kammer sieht keine Veranlassung, insoweit von ihrer
bereits früher vertretenen Rechtsauffassung, die - soweit ersichtlich - in der gesamten
verfügbaren Rechtsprechung geteilt wird, abzuweichen.
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VG Minden, Beschluss vom 21.6.2000 - 11 L 822/00 -; so auch VGH Baden-
Württemberg, Beschluss vom 14.6.2000 - 1 S 1271/00 -; OVG Bremen, Beschluss vom
28.6.2000 - 1 B 240/00 -, NordÖR 2001, 107 f.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom
9.6.2000 - 17 L 1254/00 -, NWVBl. 2000, 394 f.
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Dieses Verständnis des § 7 Abs. 1 Nr. 1, 3. Var. PassG wird von dem Kläger letztlich
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auch nicht in Frage gestellt. Er räumt ausdrücklich ein, dass vor dem Hintergrund der
Ereignisse im Jahre 1998 entsprechende Maßnahmen gegen gewaltbereite deutsche
Hooligans ergriffen werden könnten. Seiner Meinung nach liegen jedoch keine
ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass er selbst zu dieser Gruppe zu zählen ist.
Dieser Einschätzung vermag die Kammer jedoch nicht zu folgen. Der Kläger ist seit
1990 kontinuierlich wegen Gewalttaten im Umfeld von Fußballspielen angeklagt und
nach eigenen Angaben auch zwei Mal wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt
worden. Diese Verurteilungen liegen zwar inzwischen etwa zehn Jahre zurück, jedoch
haben sie den Kläger nicht davon abgehalten, weiterhin in der Hooligan-Szene
aufzufallen. So hat er selbst die Vorfälle aus dem Jahre 1994, September 1998 und
2001 und 2002 eingeräumt. An die übrigen Vorfälle aus den Jahren 1996 bis 1998 habe
er allerdings keine Erinnerung mehr, Ermittlungsverfahren seien jedoch nicht eingeleitet
worden. Das entspricht wiederum den Erkenntnissen des Beklagten, die dieser seiner
Entscheidung zugrunde legte. In allen genanten Fällen kam es nicht zu
Ermittlungsverfahren, weil die Polizei präventiv tätig wurde und so Straftaten bereits im
Ansatz verhindern konnte. Im Jahre 2002 ist ein Ermittlungsverfahrens dagegen auch
nach Erinnerung des Klägers eingeleitet worden. Zu diesem Vorfall erklärte der Kläger
zudem, dass er sich an eine Schlägerei letztlich nicht erinnern könne, allerdings habe
es zumindest in seinem Umfeld „gekracht". Auch sei es richtig, dass er zwei Mal in
Gewahrsam genommen worden sei.
Diese polizeilichen Erkenntnisse, die der Kläger letztlich nicht in Frage stellt, belegen,
dass sich der Kläger, der nach eigenen Angaben zudem zumindest früher zum „harten
Kern" der Bielefelder Hooligan-Szene gehörte, weiterhin jedenfalls in deren Umfeld
aufhält und sich allein dadurch nicht hinreichend hiervon distanzierte. Dass ihm insoweit
Straftaten nach 1994 nicht mehr nachgewiesen werden konnten bzw.
Ermittlungsverfahren (noch) nicht zu einer Verurteilung führten, ist vorliegend letztlich
nicht ausschlaggebend. Für die präventiv polizeiliche Gefahrenprognose sind diese
Vorfälle vielmehr weiterhin heranziehbar, auf eine strafrechtliche Verurteilung kommt es
auf Grund der unterschiedlichen Beurteilungsmaßstäbe und Entscheidungskriterien -
hier durch Tatsachen belegte Verdachtsmomente, dort Überzeugung von einem
schuldhaften Tatverhalten - nicht an.
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So allgemein bereits OVG Bremen, Beschluss vom 28.6.2000 - 1 B 240/00 -.
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Dieser allgemein für Gefahrenprognosen geltende Grundsatz hat im Bereich der
Gewaltkriminalität im Zusammenhang mit Fußballspielen eine um so stärkere
Berechtigung, als hier häufig vereinbarte Auseinandersetzungen stattfinden. Darüber
hinaus sind auch außerhalb förmlicher Verabredungen die Betroffenen häufig ebenfalls
als gewaltbereite Anhänger bekannt. Dies führt dazu, dass auch auf Seiten der
Geschädigten überdurchschnittlich häufig kein Interesse an einer strafrechtlichen
Verfolgung der Täter besteht.
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Ebenso stützt der Umstand, dass der Kläger in der polizeilichen Datei „Gewalttäter
Sport" gespeichert ist, die vom Beklagten angestellte Gefahrenprognose. Bei dieser
Datei handelt es sich letztlich um das Ergebnis der Ermittlungsarbeiten hierfür
besonders qualifizierter Polizeikräfte, so genannten „szenekundiger Beamter". Auch auf
deren Einschätzung des Gefährdungspotenzials, das von dem Kläger ausgeht, durfte
sich der Beklagte zu Recht ergänzend stützen. Bei diesen Einschätzungen handelt es
sich nicht um letztlich aus der Luft gegriffene Mutmaßungen, sondern vielmehr um auf
Tatsachen gestützte Erkenntnisse, aus denen Schlussfolgerungen gezogen werden
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durften. Durch jahrelange Beobachtung der Hooliganszene sowie durch die
Sachbearbeitung aller Delikte rund um Fußballspiele verfügen szenekundige Beamte
über eine umfassende Personenkenntnis und sind in der Lage, Problemfans
differenziert zu beurteilen. Für ihre Informationsgewinnung greifen sie auf die Zentrale
Informationsstelle Sportveranstaltungen zurück, bei welcher sämtliche Hinweise aus
allen Bundesligastandorten zentral gebündelt und von dort wieder an die einzelnen
Dienststellen und hier an die szenekundigen Beamten weitergegeben werden.
Außerdem stehen sie untereinander in ständigem Kontakt und beobachten die
Hooliganszene anlässlich von Fußballspielen. Aus der Bündelung dieser Informationen
wird das Erkenntnismaterial gewonnen, das zur Beurteilung der Gefahrenprognose bei
präventiv Maßnahmen zu Grunde gelegt wird.
Vgl. zur Relevanz dieser Beurteilungen insbesondere VGH Baden- Württemberg,
Beschluss vom 14.6.2000 - 1 S 1271/00 -, NJW 2000, 3658 ff.
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Die Arbeitsweise der szenekundigen Beamten wurde der Kammer durch die
anschauliche Schilderung des Herrn H. in der mündlichen Verhandlung auch für den
konkreten Fall des Klägers nachvollziehbar dargelegt. Er kennt den Kläger seit langem
und konnte dessen Verhalten, vor allem sein aktuelles und früheres Gruppenverhalten
aus eigener Erfahrung - er ist seit 1991 als szenekundiger Beamter in Bielefeld
eingesetzt und hat seitdem ca. 400 bis 500 Fußballspiele besucht - gut und differenziert
beurteilen. Insbesondere ließ seine schlüssige Schilderung nicht erkennen, dass gegen
den Kläger aus sachfremden Erwägungen mit besonderer Härte vorgegangen wird. Er
bestätigte im Sinne des Klägers beispielsweise, dass er sich inzwischen eher „im
Randbereich" der Bielefelder Hooligan-Szene aufhalte. Er sei aber immer wieder
zumindest anwesend, wenn es zu gefährlichen Situationen komme und verstärke so das
Gefahrenpotential der aktiv Handelnden. Außerdem habe er sich in den angeführten
Fällen nicht von den Gewalttaten distanziert und 2002 sogar noch an ihnen
teilgenommen. Seit dem Vorfall am 3.8.2002 sei er jedoch nicht mehr aufgefallen.
Ebenso erklärte Herr H. , dass er durchaus damit rechne, dass die Speicherung des
Klägers im Jahre 2007 nach Ablauf der vorgesehenen fünfjährigen Frist gelöscht
werden könne, der Kläger sei offenbar dabei, „ruhiger zu werden". Dass er gleichwohl
die getroffene Gefahreneinschätzung für zwingend hält, durfte der Beklagte gerade
deshalb als wichtiges objektives Indiz und nicht als reine Spekulation bei seiner
Entscheidung maßgeblich berücksichtigen.
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Auf diese Einschätzung szenekundiger Beamter ist schließlich um so eher
zurückzugreifen, als sich gerade im Vorfeld der im nächsten Jahr in Deutschland
stattfindenden Fußballweltmeisterschaft zunehmend abzeichnet, dass sich die
Hooliganszene darum bemüht, zumindest nicht mehr für polizeiliche Ermittlungsarbeit
als solche in Erscheinung zu treten. Es zeichnet sich vielmehr die Tendenz ab,
konspirativ tätig zu werden und planvoll Gegenstrategien zu entwickeln, um präzise,
insbesondere für ein Strafverfahren ausreichende Feststellungen der Ordnungskräfte zu
vereiteln.
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Vgl. dazu OVG Bremen, Beschluss vom 28.6.2000 - 1 B 240/00 -, NordÖR 2001, 107 f.;
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.6.2000 - 1 S 1271/00 -, NJW 2000, 3658 ff.
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Das gilt für die im Jahre 2004 zu treffende Gefahrenprognose des Beklagten umsomehr,
als auch der Kläger einräumt, als früheres Mitglied der Hooligan-Szene auch heute noch
bei Fußballspielen mit den „alten Freunden" zusammen zu sein. Bei diesen „Freunden"
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handelt es sich offenbar um ehemalige oder noch aktive Hooligans. Angesichts der
zahlreichen aktenkundigen Vorfälle auch aus der Zeit, als sich der Kläger nach eigenen
Angaben aus dem „harten Kern" gelöst hat, ließ sich bei einem solchen Verhalten eine
verlässliche Prognose, wonach er sich dauer- und ernsthaft von seiner von ihm
eingeräumten Hooliganvergangenheit distanziert hat, jedenfalls zum Zeitpunkt des
Erlasses der umstrittenen Maßnahme nicht treffen.
Nach alledem ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger zum
Personenkreis gehört, gegen den Maßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 2 PAuswG i.V.m.
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Passgesetz ergriffen werden können.
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Die von ihm getroffene Beschränkung des Geltungsbereichs für den Zeitraum von vier
Tagen ist auch verhältnismäßig. Durch die Dauer der Maßnahme konnte mit
hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Kläger zu dem
Fußballländerspiel am 18.8.2004 nach Österreich reisen würden. Andererseits ist sie
auf das hierfür unabdingbare Maß beschränkt, sodass die Reisefreiheit des Klägers nur
soweit wie erforderlich behindert wurde. Die entsprechende Maßnahme war auch
notwendig, da zum Einen Erkenntnisse dafür vorlagen, dass Mitglieder der deutschen
Hooliganszene großes Interesse an der Reise zu diesem Länderspiel zeigten und zum
Anderen der Kläger bei der sog. Gefährderansprache am 6.8.2004 keine Bereitschaft zu
einem belastbaren und freiwilligen Reiseverzicht zeigte. Insoweit waren repressive
Maßnahmen unerlässlich. Die Kurzfristigkeit der Anordnung - mag sie der Kläger auch
als rechtschutzverhindernd zusätzlich belastend empfinden - führt nicht zu ihrer
Rechtswidrigkeit. Denn der Beklagte hat auf die Bitte des PP Bielefeld noch am selben
Tag reagiert und die Sache damit keineswegs verzögert. Im Übrigen hätte an sich
ausreichend Zeit für gerichtlichen Eilrechtsschutz bestanden, auf den der angefochtene
Bescheid ausdrücklich hinwies. Eine solche Entscheidung scheiterte hier allein daran,
dass der Kläger bei seinem Antrag vom 16.08.2004 (11 L 679/04) weder den Bescheid
übersandte noch mitteilte, dass die Maßnahme für den 16. bis 19.08.2004 angeordnet
war.
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Durch die Beschränkung auf vier Tage war der Eingriff in das Grundrecht des Klägers
nach Art. 2 Abs. 1 GG auch nur geringfügig. Dass er von der Maßnahme unmittelbar
spürbar betroffen wurde, hat der Kläger selbst nicht geltend gemacht. Es ist
insbesondere nicht ersichtlich, dass er ursprünglich vorgehabt haben könnte, in dieser
Zeit - etwa urlaubsbedingt - ins Ausland zu reisen. Im Inland war sein Personalausweis
jedoch weiterhin uneingeschränkt gültig. Schließlich ist bei Personalausweisen - anders
als bei Reisepässen - aus Rechtsgründen eine Beschränkung nur für bestimmte
Zielstaaten nicht möglich.
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VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.6.2000 - 1 S 1271/00 -, NJW 2000, 3658
ff.; VG Minden, Beschluss vom 21.6.2000 - 11 L 822/00 -.
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Da die Klage abzuweisen war, trägt der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des
Verfahrens. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2,
Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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