Urteil des VG Koblenz vom 16.07.2007

VG Koblenz: gebühr, unternehmen, auskunft, behörde, kostendeckung, strasse, direktor, amtshandlung, geschäftsbericht, wirt

VG
Koblenz
16.07.2007
4 K 1737/06.KO
Verkehrsrechts
Verwaltungsgericht Koblenz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des
Landes Nordrhein-Westfalen
, vertreten durch das Ministerium für Bauen und Verkehr
dieses vertreten durch den Direktor des Landesbetriebs
Straßenbau Nordrhein-Westfalen,
Wildenbruchplatz
, 4588
Gelsenkirche
,
- Kläger -
gegen
den
Landkreis Cochem-Zel
, vertreten durch den Landra
, Endertplatz 2
,
5681
Coche
,
- Beklagter -
wegen Gebühr für eine Halterauskunft
hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der Beratung vom 16. Juli 2007, an der
teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Bayer
Richter am Verwaltungsgericht Gietzen
Richter Dr. Hammer
ehrenamtlicher Richter Landwirtschaftsmeister Geisen
ehrenamtlicher Richter Pensionär Mischke
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Das Land Nordrhein-Westfalen wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Gebühr, die von einer
rheinland-pfälzischen Behörde festgesetzt wurde.
Nachdem es am 19. März 2006 auf der Bundesautobahn A 1 in Nordrhein-Westfalen zu einem
Verkehrsunfall gekommen war und eine Leitplanke beschädigt wurde, ersuchte der Landesbetrieb
Straßenbau Nordrhein-Westfalen die Kreisverwaltung Cochem-Zell um eine Halterauskunft. Mit Bescheid
vom 16. Mai 2006 wurde die Auskunft erteilt und zugleich eine Gebühr von 5,10 € festgesetzt. Die
Gebührenfestsetzung war auf §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GebOSt in Verbindung mit Ziffer 226.2 der Anlage
gestützt. Der Bescheid war an den „LSV Niederlassung H.“ gerichtet.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Landesbetriebs wurde mit Widerspruchsbescheid des
Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 12. Oktober 2006 wegen § 5 Abs. 4 GebOSt und im Hinblick
auf die (noch nicht rechtskräftige) Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10.
Oktober 2005 – 12 A 10966/05.OVG – zurück gewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 19.
Oktober 2006 zugestellt.
Am 16. November 2006 hat das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Bauen und
Verkehr, dieses vertreten durch den Direktor des Landesbetriebs Straßenbau, Klage erhoben. Der Kläger
trägt vor, der Widerspruchsbescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil er an das Land Nordrhein-
Westfalen gerichtet worden sei und weil das Land gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 GebOSt gebührenfrei sei. Der
Landesbetrieb selbst könne nicht gebührenpflichtig sein, denn er sei gemäß Art. 10 § 14 a 2. ModernG
vom 9. Mai 2000 (GVBl S. 462) ein rechtlich unselbstständiger, organisatorisch abgesonderter Teil der
Landesverwaltung. Nach dem Runderlass des nordrhein-westfälischen Ministeriums für Verkehr, Energie
und Landesplanung vom 24. März 2003 (MinBl. S. 350) sei der Landesbetrieb Straßenbau sogar von
Verwaltungsgebühren befreit, soweit er im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben
Amtshandlungen anderer Behörden in Anspruch nehme.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 10. Oktober 2005 – 12 A
10966/05.OVG –) sei auf den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen nicht übertragbar. Anders
als in Rheinland-Pfalz sei der Landesbetrieb Straßenbau keine „gleichartige Einrichtung“ im Sinne des § 5
Abs. 4 GebOSt. Er sei nicht Träger eines Sondervermögens und könne nicht im eigenen Namen klagen
und verklagt werden. Nach Art. 10 § 14 a des 2. ModernG (a.a.O.) sei die Tätigkeit zwar
erwerbswirtschaftlich oder zumindest auf Kostendeckung ausgerichtet; dies bedeute aber nicht, das der
Landesbetrieb gewinnorientiert sei. Die bundesrechtliche Vorschrift des § 5 Abs. 4 GebOSt müsse
bundeseinheitlich ausgelegt werden. Die Stadt München und das Verwaltungsgericht Arnsberg verträten
ebenfalls die Auffassung, dass der Landesbetrieb Straßenbau von der Gebührenpflicht befreit sei. Die
Auslegung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zu § 8 Abs. 3 des rheinland-pfälzischen LGebG
sei für die Auslegung des § 5 Abs. 4 GebOSt nicht relevant. Es komme auch nicht darauf an, ob der
Landesbetrieb die Gebühr auf Dritte abwälzen könne.
Der Kläger beantragt,
den Gebührenbescheid vom 16. Mai 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 12. November 2006
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sei sehr wohl auf den
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen übertragbar. Der Landesbetrieb Straßenbau sei nämlich
gemäß Art. 10 § 14 a des 2. ModernG „erwerbswirtschaftlich oder zumindest auf Kostendeckung
ausgerichtet“. Nach seiner eigenen Darstellung im Internet behaupte sich der Betrieb „erfolgreich im
Wettbewerb mit privatrechtlich geführten Betrieben“. Er sei ein „rechnender und betriebswirtschaftlich
operierender Betrieb“, der als „modernes Dienstleistungsunternehmen“ seine „Dienstleistungen, wie zum
Beispiel den Winterdienst“ kundenorientiert, bedarfsgerecht und wirtschaftlich erbringe und dabei auch
günstige Preise anbiete.
Auf den nordrhein-westfälischen Runderlass zur persönlichen Gebührenfreiheit könne sich der Kläger in
Rheinland-Pfalz mangels Gegenseitigkeit nicht berufen. Hinzu komme, dass der Kläger die Möglichkeit
habe, die Gebühr an den Schädiger bzw. an dessen Kraftfahrzeugversicherung weiterzugeben.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von dem Kläger vorgelegte Sammlung mit nordrhein-
westfälischen Rechtsvorschriften und auf die Internetseite www.strassen.nrw.de/ueber_uns/index.html und
den dort genannten Geschäftsbericht 2005 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entscheiden kann,
ist unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist
rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Der Beklagte hat die Gebühr nach Grund und Höhe zu Recht festgesetzt.
Nach § 1 Abs. 1der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr – GebOSt – in Verbindung mit
Nr. 226.2 der Anlage zu dieser Verordnung beträgt die Gebühr für eine Auskunft aus dem
Fahrzeugregister 5,10 €, sofern es sich nicht um eine Verrechnung über eine Zentralstelle der Versicherer
handelt. Eine Halterauskunft beträgt demnach 5,10 €. Sie entsteht mit Eingang des Auskunftsersuchens
bei der zuständigen Behörde (§ 6 GebOSt i. V.m. § 11 Abs. 1, 1. Alternative, VwKostG). Kostenschuldner
ist, wer die Amtshandlung veranlasst hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird (§ 4 Abs. 1 Nr. 1
ist, wer die Amtshandlung veranlasst hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird (§ 4 Abs. 1 Nr. 1
GebOSt). Dies ist hier das Land Nordrhein-Westfalen, denn der Landesbetrieb Straßenbau wurde als
rechtlich unselbstständiger, organisatorisch abgesonderter Teil der Landesverwaltung tätig (vgl. Art. 10 §
14 a 2. ModernG)
Der Kläger ist von dieser Gebühr nicht befreit.
Zwar bestimmt § 5 Abs. 1 Nr. 2 GebOSt, dass unter anderem „die Länder“ von der Zahlung der Gebühren
nach dem 1. und 2. Abschnitt des Gebührentarifs befreit sind. Darunter fällt auch die Gebühr nach Nr.
226.2 der Anlage, denn sie steht im 2. Abschnitt des Gebührentarifs. Jedoch tritt diese Gebührenbefreiung
nicht ein, soweit die Absätze 3 und 4 des § 5 GebOSt eingreifen. Im vorliegenden Fall sind die
Voraussetzungen beider Absätze erfüllt. Da Absatz 4 im Vordergrund des Rechtsstreits steht, werden
dessen Voraussetzungen zuerst dargelegt.
Gemäß § 5 Abs. 4 GebOSt besteht die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 nicht für Sondervermögen und
Bundesbetriebe im Sinne des Art. 110 Abs. 1 GG, für gleichartige Einrichtungen der Länder und für
öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist. Der Landesbetrieb
Straßenbau ist zwar kein Sondervermögen und kein Bundesbetrieb, wohl aber eine „gleichartige
Einrichtung“ des Landes Nordrhein-Westfalen.
Ob ein Landesbetrieb mit einem Bundesbetrieb im Sinne des Art. 110 Abs. 1 GG vergleichbar ist, hängt
von den jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen ab. Art. 110 Abs. 1 GG enthält keine Definition des
Bundesbetriebs, sondern normiert lediglich, dass bei Sondervermögen und Bundesbetrieben nur die
Zuführungen oder Ablieferungen in den Haushaltsplan eingestellt zu werden brauchen. Nach § 26 Abs. 1
BHO haben Bundesbetriebe einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen
und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist. Der Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan
beizufügen. Sondervermögen brauchen gemäß § 26 Abs. 2 BHO keinen Wirtschaftsplan aufzustellen. Für
Landesbetriebe enthalten Art. 81 Abs. 2 der nordrhein-westfälischen Landesverfassung und § 26 der
nordrhein-westfälischen LHO wortwörtlich dieselben Regelungen. Lediglich anstelle des Begriffs
„Bundesbetriebe“ tritt hier das Wort „Landesbetriebe“. Deutlicher kann die Gleichartigkeit zwischen
Landesbetrieben und Bundesbetrieben nicht dargestellt werden.
§ 5 Abs. 4 GebOSt stellt nur auf die Gleichartigkeit der Einrichtung ab. Es kommt mithin nicht darauf an, ob
und in welchem Umfang der Landesbetrieb wirtschaftlich tätig wird.
Es trifft zwar zu, dass Art. 10 § 14 a 2. ModernG alternativ sowohl von einer erwerbswirtschaftlich als auch
von einer kostendeckend ausgerichteten Tätigkeit der Landesbetriebe ausgeht. Ausweislich der amtlichen
Begründung bedeutet dies, dass die Tätigkeit der Landesbetriebe nicht vorrangig zum Zwecke der
Gewinnerzielung ausgeführt werden muss. Es genügt vielmehr, wenn es sich um Tätigkeiten handelt,
denen Gegenleistungen in Form von Einnahmen gegenüberstehen. Dabei muss der entgelt- bzw.
gebührenfähige Anteil der Tätigkeiten ein gewisses Gewicht haben, bloß untergeordnete Einnahmen
reichen selbst bei einer betrieblichen Ausrichtung nicht aus. Bei kostendeckend ausgerichteten Landes-
betrieben ist keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich (vgl. LT-Drucks. 12/4320 S. 144). Hieraus folgt
jedoch nicht, dass (nur) kostendeckend ausgerichtete Landesbetriebe keine „gleichartigen Einrichtungen“
im Sinne des § 5 Abs. 4 GebOSt sind. Denn das maßgebende Bundesrecht differenziert nicht zwischen
wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit. Deshalb kann ein Bundesland die Gleichartigkeit einer
Einrichtung nicht durch die Einführung einer landeseigenen Differenzierung in Frage stellen.
Selbst wenn aus den Begriffen „wirtschaften“ und „Wirtschaftsplan“ in § 26 Abs. 1 BHO herauszulesen
wäre, dass das Bundesrecht eine erwerbswirtschaftliche Betätigung der Bundesbetriebe voraussetzen
würde (mit der Folge, dass die nur kostendeckend ausgerichteten Landesbetriebe nicht mehr „gleichartig“
wären), änderte dies nichts an dem hier gefundenen Ergebnis. Denn der Landesbetrieb Straßenbau ist
nach seiner Selbstdarstellung im Internet durchaus auch wirtschaftlich tätig. Insoweit ist die Darstellung
des Beklagten völlig korrekt. Hinzu kommt, dass ausweislich des Geschäftsberichts 2005 die für das Jahr
2005 prognostizierten Verluste von 11.721.000 € auf 9.003.000 € reduziert wurden. „Zu diesem positiven
Ergebnis führten auf der Ertragsseite unter anderem höhere Erträge aus der Ausweitung der
Leistungserbringung an Bundesstraßen und –autobahnen sowie nicht operative einmalige Effekte bei den
sonstigen betrieblichen Erträgen“ (a.a.O. S. 36 f). Weiter heißt es in dem Geschäftsbericht, dass die
Entscheidung der Bundesregierung zur Vergabe bestimmter Autobahnabschnitte an Private „eine
Herausforderung im Wettbewerb“ darstelle. Dies bedeutet, dass der Landesbetrieb Straßenbau künftig
nicht tatenlos zusehen wird, wie die Aufträge an private Unternehmen vergeben werden. Vielmehr wird er
sich dem Wettbewerb stellen und auch insoweit am Wirtschaftsleben teilnehmen.
Auf das Urteil des VG Arnsberg vom 12. Dezember 2006 – 11 K 2874/06 – kann sich der Kläger schon
deshalb nicht berufen, weil jene Entscheidung zur Frage der Gebührenbefreiung des Landesbetriebs
nach § 5 Abs. 6 Nr. 1 des nordrhein-westfälischen KAG erging. Dort steht der Begriff des „wirtschaftlichen
Unternehmens“ im Vordergrund, der in § 5 Abs. 4 GebOSt keine Rolle spielt. Im Übrigen verschweigt der
Kläger, dass das VG Köln mit Urteil vom 24. September 2004 – 25 K 2038/04 –, bestätigt durch Beschluss
des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 2005 – 9 A 4400/04 – die entgegen gesetzte Auffassung
vertritt.
In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 10. Oktober 2005 (– 12 A
10966/05.OVG –) hinzuweisen, wonach § 8 Abs. 3 des rheinland-pfälzischen LGebG, der dem § 5 Abs. 4
GebOSt entspricht, keiner teleologischen Reduktion zugänglich ist.
Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf den Runderlass des nordrhein-westfälischen
Verkehrsministers vom 24. März 2003 zur Gebührenbefreiung des Landesbetriebs Straßenbau berufen,
denn dieser Runderlass bindet die rheinland-pfälzischen Behörden und Gerichte nicht.
Unabhängig von alledem tritt eine Gebührenbefreiung auch nach § 5 Abs. 3 GebOSt nicht ein, soweit die
in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen. Diese Voraussetzungen liegen
hier vor. Das Auskunftsersuchen des für den Kläger handelnden Straßenbetriebs stand erkennbar im
Zusammenhang mit künftigen Regressforderungen gegen den Halter (oder den von ihm zu benennenden
Fahrer), der die Leitplanke beschädigt hatte. Nur insoweit war die Halteranfrage überhaupt von dem
Aufgabenbereich des Landesbetriebs gedeckt. Als notwendige Auslage kann die Gebühr zusammen mit
der Schadensersatz- bzw. Erstattungsforderung gegen den Schädiger geltend gemacht werden. Ob die
auf den Dritten abwälzbare Gebühr auch erfolgreich beigetrieben werden kann, ist insoweit ohne
Bedeutung, denn § 5 Abs. 3 GebOSt begnügt sich mit der Möglichkeit der Auferlegung der Gebühr an
Dritte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
...
gez. Dr. Bayer gez. Gietzen gez. Dr. Hammer
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5,10 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der
Beschwerde
angefochten werden.
gez. Dr. Bayer gez. Gietzen gez. Dr. Hammer
1, Artikel
1, Nachname
1, Name2
1, Name3
1, Strasse
1, Plz
1, Ort
2, Artikel
2, Nachname
2, Name2
2, Strasse
2, Plz
2, Ort