Urteil des VG Koblenz vom 30.03.2009

VG Koblenz: aufschiebende wirkung, schwiegersohn, beitragspflicht, verrechnung, grundstück, ausnahme, erlass, satzung, rechtswidrigkeit, gemeinderat

VG
Koblenz
30.03.2009
4 K 694/08.KO
Erschließungsbeitragsrecht
Verkündet am: 30.03.2009
...
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
Verwaltungsgericht Koblenz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
der Frau H.,
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Lenz und Johlen, Kaygasse 5, 50676 Köln,
gegen
die Ortsgemeinde Waldbreitbach, vertreten durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde
Waldbreitbach, Neuwieder Straße 28, 56588 Waldbreitbach,
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Klinge - Hess, Rheinstraße 2 a, 56068 Koblenz,
wegen Erschließungsbeitrags
hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. März
2009, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Bayer
Richter am Verwaltungsgericht Porz
Richterin am Verwaltungsgericht Gäbel-Reinelt
ehrenamtlicher Richter Landwirt und Winzer Braun
ehrenamtlicher Richter Rentner Dornhoff
für Recht erkannt:
Der Vorausleistungsbescheid vom 15. November 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2008 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Erschließungsbeitrags-Vorausleistungsbescheids.
Die Klägerin war bis zum 18. Januar 2008 Eigentümerin des bebauten Grundstücks im Ortsteil G.,
Gemeinde W., Flur 14, Parzelle 3. Das 1.576 qm große Grundstück grenzt an den L.-Weg, die K.-Straße
(Ortsdurchfahrt der K ...) und an den A.-Weg.
Mit Schreiben vom 25. September 2006 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie ihre Tochter M. M.
und ihren Schwiegersohn U. M. zur Vertretung in der Erschließungsangelegenheit G. bevollmächtige.
Gleichzeitig bat sie darum, künftige Schriftsätze an M. und U. M. zu senden.
In einer Anliegerversammlung vom 9. Oktober 2006 wurden die Anwohner des L.-Wegs zu den
beabsichtigten Straßenbaumaßnahmen angehört.
Am 6. Februar 2007 beschloss der Gemeinderat das Bauprogramm für die niveaugleiche Herstellung des
L.-Wegs von der K.-Straße bis zur Kreuzung mit den Wirtschaftswegen. Gleichzeitig beschloss er die
Erhebung von Vorausleistungen in Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrags.
Mit einem ersten Bescheid vom 15. August 2007 zog die Beklagte den Schwiegersohn der Klägerin, U. M.,
zu Erschließungsbeitrags-Vorausleistungen in Höhe von 7.610,46 € heran. Unter dem 22. August 2007
hob sie diesen Bescheid wegen überhöhter Gesamtkosten auf und fügte einen zweiten
Vorausleistungsbescheid vom 21. August 2007 in Höhe von 6.116,79 € bei. Auch dieser Bescheid war an
den Schwiegersohn gerichtet, der hiergegen Widerspruch einlegte. Die Beklagte half dem Widerspruch
mit Bescheid vom 15. November 2007 ab, weil sie inzwischen festgestellt hatte, dass der Schwiegersohn
der falsche Adressat ist. Im Abhilfebescheid heißt es ferner, dass ein neuer Bescheid gegen Frau G. H.
erlassen werde und dass mit dem Widerspruchsführer abgesprochen sei, den von ihm bereits gezahlten
Betrag mit der Forderung gegen die Klägerin zu verrechnen.
Mit einem weiteren Bescheid vom 15. November 2007 zog die Beklagte sodann die Klägerin zu
Erschließungsbeitrags-Vorausleistungen von 6.116,79 € heran. Darin hieß es, der L.-Weg werde derzeit
hergestellt. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 26. November 2007 Widerspruch ein. Sie trug
im Wesentlichen vor, der L.-Weg sei eine vorhandene Innerortsstraße gewesen und die angrenzenden
Grundstücke hätten Baulandqualität gehabt. Die Bauklasse V sei nur wegen des illegalen
Schleichverkehrs gewählt worden. Außerdem wies sei darauf hin, dass sie das Grundstück zum 1. Januar
2008 auf ihr Tochter M. M. übertragen habe.
Der Eigentumsübergang wurde am 18. Januar 2008 im Grundbuch eingetragen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2008 wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Neuwied
den Widerspruch der Klägerin zurück. In den Gründen heißt es, die Klägerin sei Eigentümerin der Parzelle
98/1. Sie sei mit Bescheid vom 21. August 2007 zu Vorausleistungen veranlagt worden. Ferner wird im
Einzelnen dargestellt, weshalb der L.-Weg nach Auffassung des Kreisrechtsausschusses keine
vorhandene Erschließungsanlage sei. Die Kosten seien mit einer Ausnahme allesamt erforderlich und
angemessen. Lediglich die Beweissicherungskosten müssten bei der endgültigen Abrechnung
herausgerechnet werden. Der Widerspruchsbescheid wurde am 23. Mai 2008 zugestellt.
Am 16. Juni 2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie verweist erneut darauf, dass sie nicht mehr
Grundstückseigentümerin ist und wiederholt ihre Auffassung, wonach der L.-Weg eine vorhandene Straße
nach preußischem Recht sei und schon vor dem 29. Juni 1961 dem inneren Verkehr und dem Anbau
gedient habe. Unabhängig von alledem fehle es auch an einem ordnungsgemäßen Abwägungsbeschluss
nach § 125 Abs. 2 BauGB, denn die entgegenstehenden privaten Belange der Anlieger seien überhaupt
nicht abgewogen worden. Hinsichtlich der Höhe rügt die Klägerin verschiedene Positionen.
Die Klägerin beantragt,
den Erschließungsbeitrags-Vorausleistungsbescheid vom 15. November 2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, der Eigentumswechsel sei im Hinblick auf § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich. Der L.-
Weg sei keine vorhandene Erschließungsanlage. Vor 1961 habe es nicht nur an einer generellen
Anbaubestimmung, sondern auch an den Herstellungsmerkmalen der Satzung vom 22. November 1957
gefehlt. Auf die planungsrechtlichen Voraussetzungen komme es bei Vorausleistungen nicht an. Im
Übrigen seien die privaten Belange sehr wohl gesehen worden, denn es habe eine Anliegerversammlung
gegeben. Die Beweissicherungskosten seien zwar nicht beitragsfähig, aber sie würden von den bis jetzt
noch nicht berücksichtigten Angleichungskosten kompensiert. Ferner nimmt die Beklagte zu den übrigen
Kosten Stellung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift und auf die Verwaltungsakten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Vorausleistungsbescheid in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Die Rechtswidrigkeit folgt jedoch nicht daraus, dass der streitgegenständliche Vorausleistungsbescheid
trotz vorgelegter Vollmacht an die Klägerin persönlich und nicht an ihre damaligen Bevollmächtigen
gerichtet wurde. Nach § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 KAG und § 122 Abs. 1 Satz 3 AO steht es im Ermessen der
Beklagten, an wen sie in solchen Fällen den Bescheid richtet. Es lag auch nicht der Sonderfall vor, dass
die Beklagte zunächst die Bevollmächtigten und dann ohne erkennbaren Grund die Klägerin
herangezogen hätte (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 22. Juli 1987 – I R 180/84 -). Denn die Bescheide vom
15. und 21. August 2007 waren nicht an die beiden Empfangsbevollmächtigten als Vertreter der Klägerin
gerichtet, sondern nur an den Schwiegersohn als vermeintlichen Vorausleistungspflichtigen.
Die Rechtswidrigkeit folgt auch nicht daraus, dass der Gemeinderat keinen Beschluss zur Herstellungs-
oder Genehmigungsalternative nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB gefasst hat. Denn im Zeitpunkt des
Ratsbeschlusses waren alle Grundstücke mit Ausnahme der Parzelle 7/1 bebaut und die einzelnen
Baugenehmigungen lagen teilweise so lange zurück, dass der erforderliche zeitliche Zusammenhang
zwischen Baugenehmigung und Vorausleistung nicht mehr gewahrt war (vgl. Driehaus, Erschließungs-
und Ausbaubeitragsrecht, 7. Aufl., § 21, Rdn. 24 mit weiteren Nachweisen). Deshalb spricht hier alles
dafür, dass das Auswahlermessen des Gemeinderats zugunsten der Herstellungsalternative beschränkt
war.
Der Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist jedoch schon deshalb rechtswidrig,
weil die Klägerin im maßgebenden Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids nicht mehr
Grundstückseigentümerin war.
Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Verbindung mit § 10 EBS vom 23. März 1988 in der Fassung der 2.
Änderungssatzung vom 11. August 2000 können unter den dort genannten Voraussetzungen
Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag erhoben werden. Weder das Gesetz noch die Satzung
bestimmen ausdrücklich, wer vorausleistungspflichtig ist. Es bestehen aber keine Bedenken dagegen,
den Vorausleistungsbescheid in entsprechender Anwendung des § 134 Abs. 1 BauGB an denjenigen zu
richten, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Grundstückseigentümer ist. Dies ist umso eher
gerechtfertigt, als die Vorausleistung ihrem Wesen nach eine vorweggenommene (Abschlags-)Zahlung
„auf den Erschließungsbeitrag“ ist (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 21 Rdn. 6).
Hinzu kommt, dass die Vorausleistungspflicht - anders als die endgültige Beitragspflicht - erst durch den
entsprechenden Abgabenbescheid begründet wird, so dass auch insoweit die Eigentümerstellung im
Zeitpunkt des (konstitutiven) Vorausleistungsbescheids maßgebend ist.
Schließt sich jedoch an den Vorausleistungsbescheid ein Widerspruchsverfahren an, wird der
maßgebende Zeitpunkt - anders als bei einem endgültigen Beitragsbescheid, bei dem der Zeitpunkt der
Beitragsentstehung gesetzlich festgelegt ist - auf den Erlass des Widerspruchsbescheids verschoben. Der
Vorausleistungsbescheid wird durch den Widerspruchsbescheid auch dann „gestaltet“, wenn der
Widerspruch lediglich zurückgewiesen wird. Denn ein zurückweisender Widerspruchsbescheid bekräftigt
den verfügenden Teil des Vorausleistungsbescheids und bezieht ihn auf den Zeitpunkt des
Widerspruchsbescheids, indem er feststellt, dass die Forderung trotz des Zeitablaufs und etwa
eingetretener Umstände fort gilt oder dass sie jedenfalls ab jetzt erstmals gilt (BVerwG, Beschluss vom 30.
April 1996, NVwZ-RR 1997, 132).
Da dem so ist, hatte das OVG Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Gemeinde einen
Vorausleistungsbescheid bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids „unter Kontrolle halten“ muss (OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 1981 - 6 A 56/78 -).
Im maßgebenden Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids war der Vorausleistungsbescheid - ungeachtet
anderer Gründe - jedenfalls insoweit rechtswidrig (geworden), als jetzt in der Person der Klägerin die
endgültige Beitragspflicht nicht mehr entstehen konnte. Denn die Klägerin hatte das Grundstück am 18.
Januar 2008 auf ihre Tochter grundbuchmäßig übertragen. Deshalb hätte der Kreisrechtsausschuss den
Vorausleistungsbescheid aufheben müssen. Indem er dies nicht tat, bekräftigte er den insoweit
rechtswidrig gewordenen Vorausleistungsbescheid.
Dem steht nicht entgegen, dass eine Vorausleistung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB mit der
endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen ist, „auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist“.
Hieraus lässt sich nicht ableiten, dass ein Eigentumswechsel zwischen Vorausleistungsbescheid und
Widerspruchsbescheid seit Einführung dieser Vorschrift unbeachtlich sei. Die kraft Gesetzes angeordnete
Verrechnung, d.h. die unabhängig von § 387 BGB stattfindende „ipso-facto-Tilgung“ des endgültigen
Beitrags in Höhe der erbrachten Vorausleistung, gehört zum so genannten Erhebungsverfahren. Sie
berührt nicht das Festsetzungsverfahren. Folglich kann die Verrechnung auch nicht zur Heilung eines
fehlerhaften Festsetzungsbescheids führen. Hinzu kommt, dass die genannte Vorschrift die Reaktion des
Gesetzgebers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1981 – 8 C 1.81 – war,
wonach das alte Bundesbaugesetz der Gemeinde keine Möglichkeit eingeräumt hatte, die vom
Veräußerer erbrachte Vorausleistung zu behalten und mit der späteren Beitragspflicht des Erwerbers zu
verrechnen (vgl. BT-Drucks. 10/4630 S. 116). Außerdem betraf jene Rechtsprechung einen unanfechtbar
gewordenen Vorausleistungsbescheid, der seine Deckungskraft zum Behaltendürfen der Vorausleistung
verlor, wenn sich herausstellte, dass die endgültige Beitragspflicht – aus welchen Gründen auch immer –
nicht mehr entstehen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1997 – 8 C 42.95 – und Driehaus, a.a.O.,
§ 21 Rdn. 41 ff).). Deshalb setzt auch § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB begriffsnotwendig einen
bestandskräftigen Vorausleistungsbescheid voraus. Denn eine Tilgung durch Verrechnung ist nur
denkbar, wenn die Vorausleistung, die verrechnet werden soll, unanfechtbar feststeht. Dies alles trifft auf
angefochtene Vorausleistungsbescheide nicht zu. Insoweit kann die Gemeinde nicht schutzwürdig darauf
vertrauen, dass sie die Vorausleistung behalten dürfe, denn sie weiß, dass die Zahlung zunächst nur
deshalb erfolgte, weil der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Sie muss deshalb damit
rechnen, dass der Bescheid später aufgehoben wird und die erbrachte Leistung zu erstatten ist. Im
Übrigen kann die Gemeinde entweder einen neuen Vorausleistungsbescheid oder einen endgültigen
Beitragsbescheid gegen den Erwerber erlassen (vgl. Bay VGH, Urteil vom 23. Juni 1994, NVwZ-RR 1995,
218, 220).
Selbst wenn § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB - entgegen der hier vertretenen Auffassung – die Kassation eines
rechtswidrig gewordenen Vorausleistungsbescheids wegen eines Eigentumswechsels während des
Widerspruchsverfahrens verhindern könnte, dann allenfalls im Verhältnis zwischen dem Vorausleistenden
und dem Grundstückserwerber. Vorausleistender war hier der Schwiegersohn der Klägerin.
Grundstückserwerberin ist ihre Tochter. Da die Klägerin nichts geleistet hat, gibt es zwischen ihr und ihrer
Tochter auch nichts zu verrechnen. Folglich gibt es auch nichts, was einer Aufhebung des Bescheids
entgegenstehen könnte, wenn § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB diese Fallkonstellation erfassen würde.
Es bedarf deshalb auch keiner Entscheidung, welche Folgerungen sich daraus ergeben, dass die
Beklagte im Abhilfebescheid vom 15. November 2007 ausdrücklich erklärt hat, dass sie die vom
Schwiegersohn erbrachte Vorausleistung bereits zum damaligen Zeitpunkt „mit der Forderung gegen Frau
H.“ (d.h. offenbar mit dem angekündigten Vorausleistungsbescheid gegen die Klägerin) verrechne. Was
bereits im Vorausleistungsverfahren verrechnet worden ist, kann nicht bei der endgültigen
Beitragserhebung erneut verrechnet werden.
Unabhängig von alledem ist der streitgegenständliche Bescheid auch deshalb rechtswidrig, weil es sich
bei der abgerechneten Maßnahme in Wahrheit um Ausbau und nicht um Erschließung handelt. Insoweit
wird auf das den Beteiligten bekannte Urteil vom heutigen Tage in dem Parallelverfahren 4 K 693/08.KO
verwiesen. Die dortigen Ausführungen werden ausdrücklich zum Gegenstand des vorliegenden Urteils
gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.
Die Berufung war nicht nach § 124 a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, da das Urteil
nicht nur auf den Eigentumswechsel während des Widerspruchsverfahrens sondern auch auf die fehlende
Erstmaligkeit der Herstellung gestützt ist. Letzteres ist eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche
Bedeutung und ohne Abweichung von einer Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz oder des
Bundesverwaltungsgerichts.
Rechtsmittelbelehrung
...
gez. Dr. Bayer gez. Porz gez. Gäbel-Reinelt
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.116,79 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der
Beschwerde
angefochten werden.
gez. Dr. Bayer gez. Porz gez. Gäbel-Reinelt