Urteil des VG Koblenz vom 03.04.2006

VG Koblenz: grundstück, bebauungsplan, lärmschutzwand, geschlossene bauweise, beitragspflicht, gesamteindruck, eigentümer, ausschreibung, ausdehnung, unterbrechung

VG
Koblenz
03.04.2006
4 K 1095/05.KO
Erschließungsbeitragsrecht
Verkündet am: 03.04.2006
...
Justizangestellte als
Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
Verwaltungsgericht Koblenz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des
Herrn O.
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Klinge - Hess, Rheinstraße 2 a, 56068 Koblenz,
gegen
die
Stadt Koblenz
vertreten durch den Oberbürgermeiste
, Jesuitenplatz 2
,
5606
Koblen
,
- Beklagte -
wegen Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag
hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. April
2006, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Bayer
Richter am Verwaltungsgericht Müller-Rentschler
Richter am Verwaltungsgericht Ermlich
ehrenamtlicher Richter Rentner Weber
ehrenamtlicher Richter Diplom-Mathematiker Wehner
für Recht erkannt:
Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird es eingestellt.
Die Erschließungsbeitrags-Vorausleistungsbescheide vom 18. September 2003 betreffend die Parzellen
2601/01 und 2601/02 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2005 und in der Fassung
vom 03. April 2006 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Erschließungsbeitrags-Vorausleistungen für die
Straße „Auf dem ...“ in K-M.
Er ist Eigentümer von drei unbebauten Grundstücken in der Flur 6 der Gemarkung M. Die Grundstücke
sind aus einem Umlegungsverfahren hervorgegangen. Die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des
Umlegungsplans erfolgte am 18. Juli 2003. Die Parzelle 2601/1 ist 426 qm groß und grenzt im Norden an
die Straße „O.“, im Osten an die ebenfalls im Eigentum des Klägers stehenden Parzellen 2601/2 und
2601/3. Die Parzelle 2601/2 hat eine Größe von 343 qm; sie grenzt im Norden an die Straße „O.“, im Osten
an die Straße „Auf dem ...“ und im Süden an die Parzelle 2601/3. Die vorliegend nicht mehr im Streit
befindliche, 505 qm große Parzelle 2601/3 grenzt an die Straße „Auf dem ...“.
Alle drei Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 186 (Teil C)
„Universitätsgelände M.“, mittlerweile in der Fassung einer 3. Änderung, dessen ursprüngliche Fassung
am 17. Dezember 1998 als Satzung beschlossen, am 8. Januar 1999 ausgefertigt und am 11 Januar 1999
öffentlich bekannt gemacht wurde. Der Bebauungsplan setzt in dem Bereich, in dem die heutigen
Grundstücke des Klägers liegen, ein allgemeines Wohngebiet mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von
0,8 sowie maximal zwei Vollgeschossen fest. Er sieht ein alle drei heutigen Parzellen erfassendes
Bebauungsband vor und setzt hier eine Einzel- und Doppelhausbebauung fest. Auf der Parzelle 2601/3 ist
ferner eine Tiefgarage mit Zufahrt zur Straße „Auf dem ...“ eingezeichnet. Die Parzelle 2601/2 wird auf der
Straße „Auf dem ...“ durch die Festsetzung einer Lärmschutzwand verschlossen. Die Lärmschutzwand ist
auch vor einem Teil der Parzelle 2601/3 vorgesehen. Auch vor der Front der Parzellen 2601/1 und 2601/2
an der Straße „O.“ ist eine Lärmschutzwand im öffentlichen Straßenraum festgesetzt; der Plan sieht hier
jedoch eine Lücke von 15 m zur Ermöglichung des Zugangs und der Zufahrt von dieser Straße zu beiden
Parzellen vor. Die Lärmschutzwände wurden bisher nicht verwirklicht.
Der Bebauungsplan setzt auch die Straße „Auf dem ...“ als sog. Planstraße A fest. Sie zweigt von der
Straße „O.“ nach Süden ab. Nach einer S-Kurve gabelt sich die Straße: Nach Osten führt eine ca. 80 m
lange Teilstrecke, die als Sackgasse endet; an diese Teilstrecke grenzt von Norden her die 4594 qm
große, städtische Parzelle 2632/1 an, auf der ein Studentenwohnheim mit vier Vollgeschossen und 54
PKW-Einstellplätzen in einer Tiefgarage sowie weiteren Parkplätzen entlang der Straße errichtet wurde.
Nach Südosten verläuft eine weitere, ca. 120 m lange Teilstrecke, die ebenfalls als Sackgasse endet.
Zwischen beiden Teilstrecken verlaufen die beiden dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen
Verbindungswege mit den Parzellen-Nummern 2619 und 2630. Im Bereich zwischen den beiden
Teilstrecken setzt der Plan außerdem zwei Bebauungsbänder sowie Flächen für Garagen fest.
Der Plan setzt schließlich die landespflegerischen Ausgleichsflächen LAF I bis III fest. Eine Teilfläche der
Ausgleichsfläche LAF I, die 3.289,03 qm große heutige Parzelle 1742, wurde den Eingriffen durch die
Planstraße A („Auf dem ...“) zugeordnet. Eine Differenzierung nach dem befahrbaren und dem fußläufigen
Teil der Planstraße A erfolgte nicht.
In seiner Sitzung vom 27. September 2001 beschloss der Rat der Beklagten den Straßenausbauplan Nr.
01.153/03.01/02.01, der Einzelheiten der Gestaltung der Straße „Auf dem ...“ festlegt, sowie den
Entwässerungsplan Nr. B – 1.1/05.01, der u. a. die Entwässerung dieser Erschließungsanlage in einen
Regenwasserkanal vorsieht. Der Straßenausbauplan sieht vor, dass die Lärmschutzwand entlang den
Grenzen der Parzellen 2601/2 (ganz) und 2601/3 (teilweise) auf einem Schrammbord im Bereich der
Straßenparzelle errichtet wird.
Nach öffentlicher Ausschreibung und Auftragsvergabe wurde Ende 2001 mit der Herstellung der
Erschließungsanlage „Auf dem ...“ begonnen.
Die Stadtverwaltung ermittelte einen Vorausleistungssatz von 51,7796384 €/qm , indem sie einen
Gesamtaufwand von 399.602,45 €, der Kosten für Straßenbau, Oberflächenentwässerung, Beleuchtung,
Begrünung, Planung, Vermessung, Ausschreibung und Ausgleichsflächen umfasst, nach Abzug des
Gemeindeanteils von 10 % auf eine zulässige Gesamtgeschossfläche von 6.945,63 qm verteilte.
Mit drei Bescheiden vom 18. September 2003 zog die Beklagte den Kläger zu Erschließungsbeitrags-
Vorausleistungen für die Straße „Auf dem ...“ heran, und zwar in Höhe von 9.384,96 € für die Parzelle
2601/1 sowie 9.537,72 € für die Parzelle 2601/2 und 12.026,82 € für die Parzelle 2601/3. Den
Grundstücken wurde jeweils eine Eckgrundstücksermäßigung von 1/3 gewährt.
Der Kläger legte zunächst gegen alle drei Bescheide mit Schreiben vom 1. Oktober 2003 Widerspruch ein;
den Widerspruch gegen den die Parzelle 2601/3 betreffenden Bescheid nahm er später zurück. Zur
Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Parzellen 2601/1 und 2601/2 seien nicht
beitragspflichtig, weil erstere nicht an die Straße „Auf dem ...“ angrenze und letztere wegen der
Festsetzung der Lärmschutzwand keine Zugangs- oder Zufahrtmöglichkeit zu dieser Erschließungsanlage
habe.
Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai
2005 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Parzellen 2601/1 und 2606/2 seien durch die Straße
„Auf dem ...“ als Hinterliegergrundstücke erschlossen, da Eigentümeridentität mit der an diese Straße
angrenzenden Parzelle 2601/3 bestehe und der Bebauungsplan ein einheitliches Bebauungsband und
eine Zufahrt zu der für alle drei Parzellen vorgesehenen Tiefgarage von dieser Erschließungsanlage her
festsetze.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren hinsichtlich der Parzellen 2601/1 und
2601/2 weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Auffassung, dass diese beiden
Grundstücke nicht durch die Straße „Auf dem ...“ erschlossen seien. Sie würden durch diese Straße auch
nicht als Hinterliegergrundstücke erschlossen, weil sie infolge der Lücke in der festgesetzten
Lärmschutzwand bereits zur Straße „O.“ hin erschlossen seien. Hinsichtlich des Bebauungsbandes und
der Tiefgarage mit Zufahrt zur Straße „Auf dem ...“ enthalte der Bebauungsplan nur eine Angebotsplanung.
Von diesem Angebot wolle er keinen Gebrauch machen; vielmehr habe er die Absicht, die mit seiner
Zustimmung im Umlegungsverfahren aus einer einheitlichen Parzelle hervorgegangenen drei
Grundstücke später seinen drei Kindern zu übertragen, die diese jeweils mit Einzelhäusern und
gesonderten Stellplätzen bebauen könnten. Wegen der an sich sinnwidrigen Öffnung der
Lärmschutzwand zur Straße „O.“ sei auch der Bebauungsplan erkennbar von einer Erschließung durch
diese Straße ausgegangen. Im Übrigen rügt der Kläger, dass die Parzelle 2632/1 mit einer zu geringen
Geschoßfläche veranlagt worden sei; die Berechnung der Kosten für Ausgleichsflächen sei nicht
nachvollziehbar.
Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Vorausleistung für die Parzelle 2601/1 auf
8.609,81 € und die Vorausleistung für die Parzelle 2601/2 auf 8.749.96 € reduziert hat und die Beteiligten
den Rechtsstreit hinsichtlich der übersteigenden Beträge übereinstimmend für erledigt erklärt haben,
beantragt der Kläger,
die die Parzellen 2601/1 und 2601/2 betreffenden Bescheide der Beklagten vom 18. September 2003 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2005 sowie in der Fassung vom 3. April 2006
aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt der Klage im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides
entgegen. Sie ist insbesondere der Auffassung, bei der Frage, ob die beiden Parzellen des Klägers als
Hinterliegergrundstücke durch die Straße „Auf dem ...“ erschlossen würden, sei die Erschließung durch die
Straße „O.“ wegzudenken. Die Kosten für die Herstellung der 3.289,03 qm großen Ausgleichsfläche, mit
der die für den Bau der Planstraße A („Auf dem ...“) in Anspruch genommene Fläche ausgeglichen werde,
beliefen sich bei geschätzten Gesamtkosten von 0,5 Mio. DM für die 15.750 qm große Ausgleichsfläche
LAF I auf die vorliegend in Ansatz gebrachten 53.446,74 €. Bei der Veranlagung der Parzelle 2632/1 sei
versehentlich von einer offenen Bauweise ausgegangen worden, obwohl der Bebauungsplan hier eine
geschlossene Bauweise festsetze. Bei einer Neuberechnung reduziere sich der Beitragssatz auf
47,8322676 € / qm; damit entfielen auf die Parzellen 2601/1 und 2601/2 Vorausleistungen von nur noch
die oben angegebenen 8.609,81 bzw. 8.749,96 €.
Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus der Gerichtsakte und aus den bei gezogenen Verwaltungs-
und Widerspruchsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren
analog § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und nur noch über die Kosten zu entscheiden.
Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
Die die Parzellen Nrn. 2601/1 und 2601/2 betreffenden Erschließungsbeitrags-Vorausleistungsbescheide
der Beklagten vom 18. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2005
und in der Fassung vom 3. April 2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§
113 Abs. 1 VwGO).
Zweifelhaft ist bereits, ob es sich bei der abgerechneten Straße „Auf dem ...“ um eine einheitliche
Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt. Es spricht vieles dafür, die nach
Osten abzweigende und hauptsächlich die mit einem Studentenwohnheim bebaute Parzelle 2632/1
erschließende Teilstrecke dieser Straße trotz ihrer relativ geringen Länge und ihres
Sackgassencharakters als selbständige Erschließungsanlage anzusehen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine befahrbare
Verkehrsanlage als unselbständige Zufahrt oder als selbständige Anbaustraße zu qualifizieren ist,
ausschlaggebend auf den Gesamteindruck abzustellen, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse
einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln. In diesem Zusammenhang
kommt neben ihrer Ausdehnung und der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke vor allem dem
Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet, Bedeutung zu. Danach ist eine
bis zu 100 m lange, nicht verzweigte Sackgasse in der Regel als unselbständig zu qualifizieren. Von
dieser Regel ist aber eine Ausnahme unter anderem dann zu machen, wenn etwa an beiden Seiten einer
80 m tiefen Sackgasse jeweils 8 m breite Reihenhäuser errichtet wurden; angesichts einer solchen
„Bebauungsmassierung“ ähnelt eine solche Anlage nicht mehr einer unselbständigen Zufahrt, so dass sie
ungeachtet ihrer vollständigen Abhängigkeit und ihrer geringen Tiefe von unter 100 m nicht mehr als
unselbständig angesehen werden kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23.06.1995 – 8 C 30.93 –,
ZMR 1995, Seite 557, 558 f.).
Auch vorliegend wird der Gesamteindruck der Anlage maßgeblich von einer derartigen
Bebauungsmassierung geprägt: Die 4594 qm große Parzelle 2632/1, an der die Teilstrecke entlang führt,
ist mit einem fast die gesamte Länge des Straßenteilstücks einnehmenden vierstöckigen Gebäudeblock
– dem städtischen Studentenwohnheim – bebaut, was den Gesamteindruck der Anlage maßgeblich prägt;
diese Bebauungsmassierung unterscheidet sich auch grundlegend von der Einzel- und
Reihenhausbebauung entlang der anderen Teilstrecke der Straße „Auf dem ...“. Zudem löst das
Studentenwohnheim einen erheblichen Ziel- und Quellverkehr aus. Zwar wurde die Zufahrt zur Tiefgarage
im Untergeschoss des Studentenwohnheims entgegen der Festsetzung des Bebauungsplans nicht zur
östlichen Teilstrecke, sondern zum s-förmigen Einmündungsbereich der Straße „Auf dem ...“ hin angelegt.
Doch befinden sich an der östlichen Teilstrecke an zwei Stellen insgesamt 30 PKW-Stellplätze für das
Studentenwohnheim, die nur über diese Teilstrecke erreichbar sind; hinzu kommt der überwiegende Teil
des Fußgänger- und Radfahrerverkehrs zum und vom Studentenwohnheim, dessen Haupteingang und
Fahrradabstellplätze zu dieser Teilstrecke hin ausgerichtet sind. Schließlich ist noch zu berücksichtigen,
dass an den von der Teilstrecke abzweigenden beiden Verbindungsfußwegen zwei Reihenhausanlagen
errichtet wurden, deren Ziel- und Quellverkehr zumindest teilweise auch über die östliche Teilstrecke
abgewickelt wird. Eine getrennte Abrechnung der beiden Teilstrecken als selbständige
Erschließungsanlagen würde sich allerdings nur auf die Höhe der Vorausleistungen auswirken. Da die
beiden noch im Streit befindlichen Grundstücke des Klägers indessen – wie noch auszuführen sein wird –
durch die Straße „Auf dem ...“ nicht erschlossen werden, bedarf die Frage der Selbständigkeit der beiden
Teilstrecken vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.
Die angefochtenen Bescheide sind bereits dem Grund nach rechtswidrig, weil die Parzellen 2601/1 und
2601/2 des Klägers durch die Erschließungsanlage „Auf dem ...“ – in welcher Ausdehnung auch immer –
weder im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB noch im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen werden.
Die beiden Grundstücke werden zunächst nicht im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB durch die
Erschließungsanlage erschlossen.
Dabei stellt sich für die Parzelle 2601/2 die Frage, ob sie als Hinterliegergrundstück erschlossen sein
könnte, von vornherein nicht. Ein Hinterliegergrundstück liegt begrifflich nur dann vor, wenn es nicht selbst
an die abzurechnende Straße angrenzt, sondern von ihr durch ein Anliegergrundstück getrennt wird (vgl.
Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. 77). Die Parzelle 2601/2 ist aber selbst ein Anliegergrundstück, denn es
grenzt in ausreichender Breite unmittelbar an die Straße „Auf dem ...“, so dass es – von der Lage des
Grundstücks her – an sich möglich wäre, auf der abzurechnenden Erschließungsanlage bis zur Höhe des
Grundstücks zu fahren, um es von dort aus zu betreten (vgl. zur Definition des Erschlossenseins im Sinne
von § 131 Abs. 1 BauGB Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 17, Rdnr. 57,
m.w.N.). Das Grundstück wird jedoch durch die festgesetzte Lärmschutzwand, die im Straßenraum auf
dem Schrammbord entlang dem s-förmigen Einmündungsbereich der Straße über die gesamte Länge des
Angrenzens dieser Parzelle an die Straße zu errichten ist, zu dieser Erschließungsanlage hin
verschlossen. Anders als für die Parzelle 2601/3 sieht der Bebauungsplan hier auch keine Unterbrechung
der Lärmschutzwand zur Anlegung eines Zugangs oder einer Zufahrt zum Grundstück vor. Der
kurvenförmige Verlauf der abzurechnenden Straße führt auch nicht etwa dazu, dass die Parzelle 2601/2 in
Bezug auf die Parzelle 2601/3 zu einem Hinterliegergrundstück wird. Denn beide Grundstücke grenzen
nebeneinander und nicht hintereinander an die neue Erschließungsanlage. Da es sich bei der Parzelle
2601/2 somit um ein Anliegergrundstück handelt, das zur abgerechneten Erschließungsanlage hin infolge
einer Bebauungsplanfestsetzung, die sich als rechtliches Hindernis für das Betretenkönnen von dieser
Anlage aus darstellt, verschlossen wird, scheidet ein Erschlossensein im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB
durch diese Anlage von vornherein aus.
Aber auch die Parzelle 2601/1 wird durch die Erschließungsanlage „Auf dem hellen W.“ nicht im Sinne
von § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen. Zunächst bleibt festzuhalten, dass dieses Grundstück nicht an die
Erschließungsanlage „Auf dem ...“, sondern ausschließlich an die Straße „O.“ angrenzt. Zwischen der
Parzelle 2601/1 und der Straße „Auf dem ...“ befindet sich die ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende
Parzelle 2601/3. Dennoch ist die Parzelle 2601/1 aus Sicht der Erschließungsanlage „Auf dem ...“ nicht als
erschlossenes Hinterliegergrundstück zu qualifizieren.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird ein durch ein baulich genutztes
oder nutzbares Anliegergrundstück von der abzurechnenden Anbaustraße getrenntes
Hinterliegergrundstück grundsätzlich nicht durch diese Erschließungsanlage im Sinne des § 131 Abs. 1
BauGB erschlossen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 30.05.1997 – 8 C 27.96 –, NVwZ 1998, Seite 67). Eine
Ausnahme hiervon ist aber dann zu machen, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen
Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestehenden
tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der
Verteilung des für die abzurechnende beitragsfähige Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen
Aufwands teil nimmt (vgl. BVerwG, a.a.O.). Eine solche schutzwürdige Erwartungshaltung kann
insbesondere durch das Vorhandensein einer Zuwegung von der Anbaustraße über das
Anliegergrundstück zum Hinterliegergrundstück sowie durch eine einheitliche Nutzung von Anlieger- und
Hinterliegergrundstück begründet werden, sofern die Erreichbarkeitsanforderungen gesichert sind (vgl.
die Rechtssprechungsnachweise bei Driehaus, a.a.O., § 17, Rdnr. 77). Vorliegend hat der Kläger weder
eine Zuwegung von der Straße „Auf dem ...“ über die Parzelle 2601/3 zur Parzelle 2601/1 angelegt noch
bisher eine einheitliche Nutzung beider Grundstücke verwirklicht.
Allein die Tatsache, dass zwischen dem Anlieger- und dem Hinterliegergrundstück Eigentümeridentität
besteht, vermag das Erschlossensein der Parzelle 2601/1 durch die Straße „Auf dem ...“ nicht zu
begründen. Dieser Annahme steht hier entgegen, dass die Parzelle 2601/1 nicht auf die Erschließung
durch die Straße „Auf dem ...“ angewiesen ist, weil sie bereits anderweitig ‑ nämlich durch die
Straße „O.“ – erschlossen wird und weil weder durch den Bebauungsplan noch durch Dispositionen des
Eigentümers eine Zuordnung des Grundstücks – zumindest auch – zur abgerechneten Straße erfolgt ist.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Zunächst ist davon auszugehen, dass maßgebende Erschließungsanlage für ein Grundstück
grundsätzlich die nächste vom Grundstück aus erreichbare Straße ist, selbst wenn es sich um einen
Privatweg handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.1970 – IV C 151.68 –). Ein Anliegergrundstück ist daher
stets unmittelbar von der Anbaustraße, an die es angrenzt, erschlossen. Auch die Mehrfacherschließung
eines Anliegergrundstückes erfolgt stets unmittelbar. Hingegen erfolgt die Erschließung eines
Hinterliegergrundstückes durch die abzurechnende Straße nur mittelbar, denn die Erreichbarkeit wird
durch eine private Zufahrt über das unmittelbar erschlossene Anliegergrundstück vermittelt. Eine
mittelbare Erschließung ist beitragsrechtlich nur dann erforderlich und ausreichend, wenn das Grundstück
darauf angewiesen ist. In allen anderen Fällen gibt die mittelbare Erschließung für die Beitragspflicht des
Grundstücks nichts her. Dies zeigt sich deutlich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu
den Kopf- oder Eckgrundstücken bei nicht befahrbaren Wohnwegen. Denn auch bei Grundstücken an
unbefahrbaren Wohnwegen, die als Stichwege von einer Anbaustraße abzweigen und keine
Verbindungsfunktion haben, unterscheidet das Bundesverwaltungsgericht zwischen unmittelbarer und
mittelbarer Erschließung. Die Grundstücke an derartigen Wohnwegen werden unmittelbar durch den
Wohnweg (Primärerschließung) und mittelbar durch die Anbaustraße (Sekundärerschließung)
erschlossen. Dabei werden jedoch die Kopf- oder Eckgrundstücke nur von der Anbaustraße und nicht
auch von dem Wohnweg erschlossen. Denn der nicht befahrbare Wohnweg vermittelt den
Erschließungsvorteil nur in Verbindung mit der befahrbaren Anbaustraße. Die Bebaubarkeit eines an den
Wohnweg grenzenden, zufahrtslosen Grundstücks setzt sowohl das Vorhandensein des unbefahrbaren
Weges als auch der befahrbaren Straße voraus. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom
10. Dezember 1993 – 8 C 58.91 – im Einzelnen Folgendes ausgeführt:
„Dementsprechend kann ein solcher unbefahrbarer Wohnweg für die Bebaubarkeit lediglich der
zufahrtslosen (Hinterlieger-)Grundstücke etwas hergeben. Nur sie, nicht aber auch die bereits durch die
befahrbare Anbaustraße, in die der Wohnweg einzig einmündet, hinreichend verkehrsmäßig
erschlossenen, an diese Anbaustraße und den unbefahrbaren Wohnweg angrenzenden
„Eckgrundstücke“ erfahren deshalb durch einen solchen Wohnweg einen Erschließungsvorteil gleichsam
in Gestalt einer ausschließlich für die Bebaubarkeit der zufahrtslosen Grundstücke unabdingbaren
Sekundärerschließung. Da in einem solchen Fall der unbefahrbare Wohnweg für die Bebaubarkeit eines
einzig an ihn angrenzenden Grundstücks von ausschlaggebender, für die Bebaubarkeit des zugleich an
die Anbaustraße angrenzenden und von ihr erschlossenen „Eckgrundstücks“ aber ohne jede Bedeutung
ist, drängt sich die Annahme auf, durch einen solchen Wohnweg sei nur das erstere, nicht jedoch auch
das zweite Grundstück erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Lediglich dem ersteren,
nicht aber auch dem bereits durch die Anbaustraße allein hinreichend erschlossenen Grundstück wird
nämlich durch den Wohnweg ein zusätzlicher Erschließungsvorteil vermittelt.“
Nach Auffassung der Kammer lassen sich die Kernaussagen dieser Entscheidung auch auf die Situation
von Hinterliegergrundstücken übertragen. Dafür sprechen schon die Formulierungen „zufahrtsloses
(Hinterlieger-)Grundstück“ und „bereits durch die Anbaustraße allein hinreichend erschlossenes
Grundstück“. Außerdem ist die Interessenlage vergleichbar. Zwar geht es bei der echten
Hinterliegersituation nicht um unbefahrbare Wohnwege; es gibt auch keine „ Eckgrundstücke“. Dennoch
sind echte Hinterliegergrundstücke zufahrtslose („gefangene“) Grundstücke, die auf eine mittelbare
Erschließung durch die Anbaustraße angewiesen sind. Umgekehrt sind anderweitig erschlossene
Hinterliegergrundstücke schon durch die andere Straße unmittelbar hinreichend erschlossen, so dass sie
– ähnlich wie die „Eckgrundstücke“ an unbefahrbaren Wohnwegen – auf eine zusätzliche, mittelbare
Erschließung nicht angewiesen sind.
Ist daher ein bereits anderweitig erschlossenes Grundstück, das hinter einem Anliegergrundstück liegt,
nicht auf die Zweiterschließung über das Vorderliegergrundstück angewiesen, so führt die bloße
Eigentümeridentität mit dem Vorderliegergrundstück grundsätzlich nicht zur Beitragspflicht (so auch OVG
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2005 – 15 A 548/03 –, NVwZ-RR 2006, Seite 63, 65 und Richarz,
Hinterliegergrundstücke im Erschließungsbeitragsrecht, KStZ 2006, Seite 42, 44). Ausnahmen hiervon
sind nur zu machen, wenn entweder der Eigentümer durch sein Verhalten nach außen kundtut, dass er
die Straße über eine solche Zweiterschließung tatsächlich in Anspruch zu nehmen gedenkt, etwa indem er
eine Zufahrt über das Vorderliegergrundstück herstellt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.), oder wenn
eine solche anderweitige Erschließung nach dem Bebauungsplan vorgesehen ist (vgl. Richarz, a.a.O.,
Seite 44), so dass dem Grundstück im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten eine
Baugenehmigung gerade im Hinblick auf die abzurechnende Straße erteilt werden müsste (vgl. BVerwG,
Urteil vom 08.05.2002 – 9 C 5/01 –).
Diese Voraussetzungen liegen hier indessen nicht vor. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger keine
Zuwegung von der Straße „Auf dem ...“ über die Parzelle 2601/3 zur Parzelle 2601/1 angelegt und er
beabsichtigt dies auch nicht. Auch die Festsetzung eines sich über alle drei Parzellen des Klägers
erstreckenden Bebauungsbandes sowie einer Tiefgarage mit Zufahrt (nur) zur Straße „Auf dem ...“ auf der
Parzelle 2601/3 zwingt nicht zu der Annahme, dass die Parzelle 2601/1 durch den Bebbauungsplan
hinsichtlich ihrer verkehrlichen Erschließung auch zur Erschließungsanlage „Auf dem ...“ hin orientiert ist.
Sowohl bei dem Bebauungsband als auch bei der Tiefgarage handelt es sich nur um eine
Angebotsplanung, von der der Kläger zudem erklärtermaßen keinen Gebrauch machen will. Hinzu kommt,
dass der Bebauungsplan hier nur Einzel- und Doppelhäuser für zulässig erklärt. Der Kläger ist also nicht
gehindert, die Parzelle 2601/1 mit einem Einzelhaus und einem zur Straße „O.“ hin ausgerichteten
Stellplatz oder einer entsprechenden Garage zu bebauen. Darüber hinaus gestattet der Bebauungsplan
ferner eine Orientierung der verkehrlichen Erschließung zur Straße „O.“, indem er eine Unterbrechung der
Lärmschutzwand zur Ermöglichung eines Zugangs oder einer Zufahrt von dieser Erschließungsanlage
zum Grundstück vorsieht. Da es sich hierbei um die unmittelbare Erschließung der allein an die Straße
„O.“ angrenzenden Parzelle 2601/1 handelt, geht sie der bloßen Möglichkeit einer mittelbaren (Zweit-)Er-
schließung über die Vorderliegerparzelle 2601/3 zur Straße „Auf dem ...“, auf die das Grundstück nicht
angewiesen ist, vor.
Das Erschlossensein der Parzelle 2601/1 als Hinterlieger (auch) durch die Straße „Auf dem ...“ kann
schließlich nicht mit der so genannten Wegdenkenstheorie begründet werden. Nach der
Wegdenkenstheorie beurteilt sich die Frage, ob ein Grundstück im Falle eines Angrenzens an zwei
Anbaustraßen durch die gerade abzurechnende Anlage erschlossen wird, danach, ob das Grundstück
– eine durch eine andere Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht – mit Blick auf die
wegemäßige Erschließung allein dieser Straße wegen nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar ist
(vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 29.04.1988 – 8 C 24.87 –, BVerwGE 79, 283, 288). Maßgeblicher
Bezugspunkt der Wegdenkenstheorie ist daher nicht das bloße Vorhandensein einer zweiten
Anbaustraße und deren Erreichbarkeit – gegebenenfalls über ein Vorderliegergrundstück – von dem
betreffenden Grundstück aus, sondern die durch die Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit dieses
Grundstücks. Einem bereits anderweitig erschlossenen Hinterliegergrundstück kann indessen die
Bebaubarkeit durch eine weitere Straße von vornherein nicht in dem Sinne vermittelt werden, dass es
allein dieser Straße wegen bebaubar ist. Denn es handelt sich um eine mittelbare (Zweit-)Erschließung,
die nur zusammen mit einer (rechtlich und tatsächlich gesicherten) privaten Zufahrt auf dem
Anliegergrundstück die Bebaubarkeit vermitteln kann. Da das anderweitig erschlossene
Hinterliegergrundstück hierauf nicht angewiesen ist, bleibt die mittelbare Zweiterschließung – von den
genannten Ausnahmefällen abgesehen – außer Betracht.
Etwas anderes folgt auch nicht aus den von der Beklagten zitierten Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 1993 – 8 C 33/91 – und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-
Pfalz vom 20. Januar 2004 – 6 A 11601/03.OVG –. Beiden Entscheidungen lagen Sachverhalte zugrunde,
in denen ein Grundstück an eine Erschließungsanlage und zugleich an einen Stichweg angrenzte, der
einen unselbständigen Bestandteil einer anderen Erschließungsanlage bildete. Damit ist die vorliegende
Grundstückssituation nicht vergleichbar.
Somit bleibt es dabei, dass die beiden Parzellen 2601/1 und 2601/2 bereits im Sinne des § 131 Abs. 1
BauGB nicht durch die Straße „Auf dem ...“ erschlossen werden.
Darüber hinaus sind beide Grundstücke im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der
Vorausleistungsbescheide auch nicht im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen und daher nicht
vorausleistungspflichtig. Denn sie stellen wegen der fehlenden Lärmschutzwände, deren Verwirklichung
nicht absehbar ist, kein Bauland im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB dar.
Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder
nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des
voraussichtlichen endgültigen Beitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück
genehmigt wird oder mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die
endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB
unterliegen der Beitragspflicht Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt
ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Da die Vorausleistung eine auf die
endgültige Beitragspflicht ausgerichtete, dem Erschließungsbeitrag zeitlich vorangehende Leistung
darstellt, kann eine Vorausleistung nur für ein Grundstück entstehen, das nicht nur im Sinne des § 131
Abs. 1 BauGB, sondern auch im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen ist.
Bei Grundstücken im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans richtet sich die
planungsrechtliche Zulässigkeit von baulichen Vorhaben nach § 30 BauGB. Dabei kommt es darauf an,
dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und dass die
Erschließung gesichert ist. Da sich kein Bauherr schädlichen Umwelteinwirkungen aussetzen darf (vgl. §
34
Abs. 1, Satz 2 und § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB), verstößt ein Vorhaben nur dann nicht gegen den
Bebauungsplan, wenn auch die Erschließung im weiteren Sinne gesichert ist, das heißt, wenn die im
Bebauungsplan festgesetzte Immissionsschutzanlage auch tatsächlich verwirklicht wird (vgl. das Urteil der
Kammer vom 21.05.2001 – 8 K 2171/00.KO –). Bezogen auf die hier streitgegenständliche Vorausleistung
bedeutet dies, dass mit der tatsächlichen Verwirklichung der festgesetzten Immissionsschutzanlage
innerhalb einer angemessenen Frist, die sich z.B. an der Vierjahresfrist des § 133 Abs. 3 BauGB
orientieren kann, gerechnet werden können muss. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass mit der Errichtung der festgesetzten Lärmschutzwände,
insbesondere derjenigen, die die Parzelle 2601/2 von der Erschließungsanlage „Auf dem ...“ abtrennt,
noch nicht einmal begonnen worden ist. Ihre Herstellung ist auch derzeit nicht absehbar. Nach Angaben
der Vertreter der Beklagten hat der Stadtrat bisher die erforderlichen Mittel nicht bewilligt; ob und wann
dies geschehen wird, konnte nicht gesagt werden.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Festsetzungen der Lärmschutzwände durch Veränderungen im
Plangebiet gegenstandslos geworden wären. Insbesondere hat sich an den Verkehrsverhältnissen auf
der B 416 und den davon ausgehenden Verkehrsimmissionen nichts Entscheidendes geändert. Selbst
wenn die Festsetzung der Lärmschutzwände – etwa wegen der ihre Wirkung möglicherweise
wenn die Festsetzung der Lärmschutzwände – etwa wegen der ihre Wirkung möglicherweise
beeinträchtigenden Unterbrechungen – ihrerseits rechtswidrig gewesen sein sollte, erlaubt dies keinen
Verzicht auf eine förmliche Planänderung.
Nach alledem war der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2
VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
RVG Müller-Rentschler ist wegen
Urlaubs an der Unterschriftsleistung
gehindert.
gez. Dr. Bayer gez. Dr. Bayer gez. Ermlich
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur Teilerledigung auf 18.922,68 €, danach auf 17.359,77 €
festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der
Beschwerde
angefochten werden.
RVG Müller-Rentschler ist wegen
Urlaubs an der Unterschriftsleistung
gehindert.
gez. Dr. Bayer gez. Dr. Bayer gez. Ermlich
1, Artikel
2, Artikel
2, Nachname
2, Name2
2, Strasse
2, Plz
2, Ort