Urteil des VG Karlsruhe vom 30.11.2006
VG Karlsruhe: serbien und montenegro, einbürgerung, rücknahme, staatsangehörigkeit, schutz der ehe, urkunde, getrennt leben, unwiderlegbare vermutung, tatsächliche trennung, arglistige täuschung
VG Karlsruhe Urteil vom 30.11.2006, 6 K 1729/06
Leitsätze
1. Zur Rücknahme einer erfolgten Einbürgerung in den deutschen Staatsverband wegen Vorlage einer nicht authentischen Urkunde über den
Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit.
2. Eine erst kurzzeitige Trennung des Einbürgerungsbewerbers von seinem deutschen Ehegatten schließt die Vornahme einer Einbürgerung nach §
9 StAG i.V.m. § 8 StAG nicht aus.
Tenor
1. Der Bescheid des Landratsamts Enzkreis vom 15.4.2005 wird in seiner Nr. 2 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
2
Der Kläger wurde am ... 1965 in der Gemeinde ... (ehemaliges Jugoslawien, Teilrepublik Serbien, Kosovo) geboren. Nach seiner Einreise in das
Bundesgebiet im Jahr 1992 suchte er um die Gewährung von Asyl nach, was das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit
Bescheid vom 25.11.1993 ablehnte. Eine gegen diese Entscheidung gerichtete Klage des Klägers hatte keinen Erfolg. Sie wurde mit Urteil des
Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.04.1997 - A 2 K 10015/94 -, rechtskräftig seit dem 06.06.1997, abgewiesen. Noch vor dem Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils heiratete der Kläger im Bundesgebiet die am ... 1950 geborene deutsche Staatsangehörige ..., worauf dem Kläger
seitens des Landratsamts Enzkreis zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Unter dem 30.04.2001 erteilte das Landratsamt
dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
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Der Kläger hatte bereits am 15.09.2000 seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beantragt. Nach der Prüfung des Antrags sagte das
Landratsamt Enzkreis dem Kläger am 17.05.2001 die Einbürgerung für den Fall zu, dass er den Verlust seiner bisherigen Staatsangehörigkeit
nachweist. Hierauf legte der Kläger zunächst die Kopie eines ausländischen Schriftstückes vor, bei welcher es sich nach der beigefügten
Übersetzung um eine Bescheinigung der Gemeinde ... vom 16.09.2002 über die Staatsbürgerschaft des Klägers der Republik Serbien und der
Bundesrepublik Jugoslawien handeln soll. Der letzte Satz der Bescheinigung besagt, dass der Kläger durch Beschluss aus der jugoslawischen
Staatsbürgerschaft entlassen worden sei. Auf weitere Anforderung gerade jenes Beschlusses legte der Kläger dem Landratsamt im April 2003
ein weiteres ausländisches Schriftstück - nunmehr im Original - vor, bei der es sich um einen Bescheid des Bundesministeriums des Innern in
Belgrad - ebenfalls vom 16.09.2002 - handeln soll. Die dem Schriftstück beigefügte Übersetzung beinhaltet, dass der Kläger auf seinen Antrag
hin aus der jugoslawischen Staatsbürgerschaft und der Staatsbürgerschaft der Republik Serbien entlassen worden sei.
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Nachdem der Kläger und dessen Ehefrau zuvor noch unter dem 10.03.2003 darüber belehrt worden waren, dass für die beantragte
Einbürgerung das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft Voraussetzung ist, nahm das Landratsamt Enzkreis die Einbürgerung des
Klägers in den deutschen Staatsverband zum 27.05.2003 vor. Dieses teilte das Landratsamt dem Generalkonsulat von Serbien und Montenegro
in Stuttgart unter Beifügung des Reisepasses des Klägers mit.
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Nachdem das Landratsamt auf Bitten des Generalkonsulats diesem eine Kopie des angeblichen Entlassungsbescheids des Belgrader
Innenministeriums übermittelt hatte, teilte das Generalkonsulat dem Landratsamt mit Erklärung vom 06.05.2004 mit, dass nach der Auskunft des
Innenministeriums der Republik Serbien der vorgelegte Bescheid nicht authentisch sei.
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Im November 2004 erhielt das Landratsamt Kenntnis von der bereits mit Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 27.07.2004 ausgesprochenen
Scheidung der Ehe des Klägers mit der deutschen Staatsangehörigen. Nach Beiziehung der Akten des Amtsgerichts Pforzheims stellte das
Landratsamt fest, dass der Kläger im Scheidungsantrag als Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten das Ende des Monats März 2003 genannt
hatte.
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Am 11.02.2005 heiratete der Kläger im Kosovo die serbische Staatsangehörige ....
8
Im Februar 2005 hörte das Landratsamt Enzkreis den Kläger zu der beabsichtigten Rücknahme seiner Einbürgerung an. Dem ließ der Kläger
entgegnen, es werde bestritten, dass es sich bei dem vorgelegten Beschluss des Innenministeriums in Belgrad um eine Fälschung handele.
Jedenfalls habe er in gutem Glauben auf die Echtheit der Urkunde vertraut. Was die Trennung von seiner Ehefrau angehe, sei eine tatsächliche
Trennung im rechtlichen Sinne erst etwa im Juni 2003 erfolgt. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass er im Falle einer Rücknahme der
Einbürgerung staatenlos sein würde. Im Übrigen wäre seine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit gerechtfertigt, weil er sich auf ein
Leben in der Bundesrepublik Deutschland eingerichtet habe. Die Rücknahme der Einbürgerung würde für ihn eine unzumutbare Härte
bedeuten.
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Mit Bescheid vom 15.04.2005 nahm das Landratsamt Enzkreis die Einbürgerung des Klägers in den deutschen Staatsverband rückwirkend zum
27.05.2003 zurück (Nr. 1). Es erklärte die dem Kläger ausgestellte Einbürgerungsurkunde für ungültig und gab diesem auf, diese innerhalb eines
Monats nach Zugang des Bescheids dem Landratsamt Enzkreis zurückzugeben (Nr. 2). Zur Begründung führte das Landratsamt aus, die
Einbürgerung des Klägers sei auf der Grundlage des § 9 StAG vollzogen worden, obwohl zwei Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht
vorgelegen hätten: Zum einen habe die Ehe des Klägers mit einer deutschen Staatsangehörigen im Zeitpunkt der Einbürgerung nur noch formal
bestanden, denn der Kläger habe seinerzeit bereits von seiner Ehefrau getrennt gelebt. Zum anderen habe der Kläger auch nicht seine bisherige
Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren, denn der von ihm vorgelegte Bescheid über seine Entlassung aus der jugoslawischen
Staatsangehörigkeit sei nicht authentisch. Dieses rechtfertige die Rücknahme der Einbürgerungsentscheidung nach § 48 Abs.1 und Abs.3
LVwVfG. Hierbei sei berücksichtigt worden, dass der Kläger seiner Pflicht, unverzüglich über die Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse
Mitteilung zu machen, nicht nachgekommen sei, vielmehr habe er die Behörde in arglistiger Weise über den Zustand seiner Ehe getäuscht. Des
Weiteren habe er durch Vorlage von gefälschten Entlassungspapieren die Behörde in arglistiger Weise über seine Entlassung aus der
jugoslawischen Staatsangehörigkeit getäuscht. Vor diesem Hintergrund könne er sich gerade nicht auf Vertrauensschutz berufen. Gleichwohl
seien auch seine schutzwürdigen Belange in die Ermessensausübung einbezogen worden. Insbesondere sei der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit beachtet worden. Letztlich habe aber das erheblich höher einzuschätzende öffentliche Interesse an der Rücknahme der
Einbürgerung den Ausschlag gegeben. Nicht ersichtlich sei, dass der Kläger nach der Rücknahme seiner Einbürgerung sein Arbeitsverhältnis in
Deutschland nicht fortführen könne. Auch seien Befürchtungen, dass er als Folge der Einbürgerungsrücknahme die Bundesrepublik zu verlassen
habe, unbegründet. Dem Kläger sei es im Übrigen freigestellt, seine Einbürgerung erneut zu beantragen.
10 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, worauf das Regierungspräsidium Karlsruhe als Widerspruchsbehörde zu der Frage der
Echtheit der von dem Kläger vorgelegten ausländischen Urkunde erneut eine Stellungnahme des Generalkonsulats von Serbien und
Montenegro in Stuttgart anforderte. Dieses teilte hierauf unter dem 29.08.2005 amtlich mit, dass das Innenministerium der Republik Serbien, das
für Entlassungen die ausschließlich zuständige Behörde sei, nach einer durchgeführten Prüfung festgestellt habe, dass die vorgelegte Urkunde
nicht echt sei. Der Kläger habe auch weder seine Entlassung aus der Staatsbürgerschaft bei dem zuständigen Innenministerium noch beim
Generalkonsulat von Serbien und Montenegro in Stuttgart beantragt. Er sei nach wie vor Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro.
11 Hierauf ließ der Kläger noch mitteilen, es sei so gewesen, dass er sich selbst seinerzeit zu einem Rechtsanwalt nach ... im Kosovo begeben
habe, der dann die erforderlichen Papiere von der „Botschaft Jugoslawiens in Belgrad“ besorgt habe. Sein Bruder habe die Papiere sodann in
Empfang genommen und ihm nach Deutschland geschickt. Er, der Kläger, sei von der Echtheit der Dokumente ausgegangen.
12 Mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2006 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers zurück. Es führte aus, die
Entscheidung des Landratsamts Enzkreis sei nicht zu beanstanden, in Bezug auf die Vorlage eines gefälschten Entlassungsnachweises habe
der Kläger die Einbürgerungsbehörde wenn nicht durch arglistige Täuschung so doch zumindest durch falsche Angaben erwirkt. Diese seien ihm
zuzurechnen und von ihm zu vertreten. An der Feststellung, dass die von ihm vorgelegte Urkunde nicht echt sei, bestünden keine
durchgreifenden Zweifel. Auch die Widerspruchsbehörde habe keinerlei Veranlassung, an der Aussage des zuständigen Generalkonsulats zu
zweifeln. Es sei auch üblich, dass Schriftverkehr mit ausländischen Behörden über die jeweilige Auslandsvertretung geführt und auch von dieser
beantwortet werde. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 14.06.2006 zugestellt.
13 Der Kläger hat am 14.07.2006 Klage erhoben, mit der er beantragt,
14 den Bescheid des Landratsamts Enzkreis vom 15.04.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom
12.06.2006 aufzuheben.
15 Er lässt noch ausführen, der von ihm beauftragte Rechtsanwalt aus ... habe von ihm keinesfalls den Auftrag erhalten, zur Beschleunigung der
Angelegenheit gegebenenfalls eine gefälschte Entlassungsurkunde zu besorgen; er habe dies auch nicht getan. Zum Beweis hierfür biete er die
Vernehmung des Rechtsanwalts als Zeugen an. Sowohl die Bescheinigung der Gemeinde ... vom 16.09.2002 als auch der Bescheid des
Innenministeriums in Belgrad vom 16.09.2002 seien echt.
16 Das beklagte Land beantragt,
17 die Klage abzuweisen.
18 Es hält an seiner Auffassung fest und erklärt, allein der Umstand, dass der Kläger über seine Entlassung aus seiner früheren Staatsangehörigkeit
getäuscht habe, könne für sich allein die Rücknahmeentscheidung rechtfertigen.
19 Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Enzkreis und des Regierungspräsidiums Karlsruhe (jeweils 1 Heft) vor. Wegen
der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten, der gewechselten Schriftsätze und der Niederschrift über die mündliche
Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
20 Die auf die Aufhebung der Rücknahmeentscheidung des Landratsamts sowie des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids des
Regierungspräsidiums Karlsruhe gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch nur zu einem geringen Teil begründet.
21 1. Soweit das Landratsamt Enzkreis unter der Nr.2 seiner Entscheidung vom 15.04.2005 die Einbürgerungsurkunde Nr.40/2003 für ungültig
erklärt und dem Kläger aufgegeben hat, innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids dem Kommunalamt des Landratsamts diese
Urkunde zurückzugeben, steht dem in rechtlicher Hinsicht entgegen, dass gemäß § 52 LVwVfG eine Behörde die aufgrund eines
Verwaltungsaktes erteilten Urkunden, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, nur dann
zurückfordern kann, wenn der entsprechende Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen worden ist oder seine
Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist. Die Entscheidung des Landratsamts vom 15.04.2005, wonach die
Einbürgerungsentscheidung rückwirkend am 27.05.2006 zurückgenommen wird (Nr. 1), ist indes - auch nach Ergehen dieses Urteils - noch nicht
unanfechtbar. Eine Rückgabe der Urkunde hätte daher in rechtlich zutreffender Weise erst für einen Zeitpunkt nach dem Eintritt der Bestandskraft
der Rücknahmeentscheidung gefordert werden können (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.2002, VBlBW 2003, 442).
22 Die Entscheidung unter Nr.2 des Bescheids des Landratsamts Enzkreis vom 15.04.2005 ist daher auf die Anfechtungsklage des Klägers hin
aufzuheben.
23 2. Hingegen stellt sich die unter Nr.1 dieser Verfügung erfolgte Rücknahme der Einbürgerung des Klägers als rechtmäßig dar, so dass die
hiergegen gerichtete Anfechtungsklage abzuweisen ist.
24 Gemäß § 48 Abs.1 Satz 1 LVwVfG kann im Ermessenswege ein von Anfang an rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein
Recht begründet, darf lediglich unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 48 LVwVfG zurückgenommen werden (vgl. § 48 Abs.1 Satz
2 LVwVfG). Dabei scheidet im Hinblick auf die vorliegend zurückgenommene Einbürgerungsentscheidung allerdings die Anwendung von § 48
Abs.2 LVwVfG aus, weil diese Vorschrift lediglich Verwaltungsakte betrifft, welche eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare
Sachleistung gewähren oder hierfür Voraussetzung sind. Einschlägig ist in dem vorliegenden Fall auch nicht § 48 Abs.3 LVwVfG, der regelt, dass
wenn ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Abs. 2 fällt, zurückgenommen wird, die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den
Vermögensnachteil auszugleichen hat, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat, soweit sein
Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Die Gewährung eines Vermögensausgleichs steht vorliegend nicht in
Streit. Die Einschränkung des §48 Abs.4 LVwVfG, wonach eine Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme
von den Tatsachen, welche die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen, zulässig ist, hat das Landratsamt Enzkreis im vorliegenden Fall -
unstreitig - beachtet.
25 Das Landratsamt hat auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG die Einbürgerung des Klägers rechtsfehlerfrei zurückgenommen (vgl. zur
Frage der Vereinbarkeit der Rücknahme einer Einbürgerung mit Art. 16 Abs 1 GG sowie zur diesbezüglichen Anwendbarkeit von § 48 LVwVfG
BVerfG, Urt. v. 24.05.2006, NVwZ 2006, 807). Die tatbestandliche Voraussetzung der Vorschrift, nämlich das Vorliegen eines rechtswidrigen
Verwaltungsakts, ist gegeben (a), und die hierauf von Behördenseite vorgenommene Ermessensentscheidung lässt sich rechtlich nicht
beanstanden (b).
26 a) Die seitens des Landratsamts Enzkreis unter dem 27.05.2003 zugunsten des Klägers getroffene Einbürgerungsentscheidung stellt sich auch
nach der Auffassung des Gerichts als von Anfang an rechtswidrig dar.
27 Sie beruht auf § 9 StAG, wonach eine Einbürgerung von Ehegatten Deutscher unter den Voraussetzungen des § 8 StAG u.a. dann vorgenommen
werden soll, wenn der Betreffende seine bisherige Staatsangehörigkeit verliert oder aufgibt oder - was im Fall des Klägers unstreitig bislang
ausscheidet - ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 StAG gegeben ist (§ 9 Abs.1 Nr.1 StAG). Wie sich
herausgestellt hat, hat der Kläger seine bisherige Staatsangehörigkeit von Serbien und Montenegro nicht verloren und auch nicht aufgegeben,
sodass seine Einbürgerung zu Unrecht erfolgte.
28 Wie das beklagte Land hält auch das Gericht die von dem Kläger im vorgerichtlichen Verfahren vorgelegten beiden ausländischen Schriftstücke,
mit denen er seine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von Serbien und Montenegro zu belegen suchte, nicht für authentisch.
29 Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 438 ZPO hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen, ob eine Urkunde, die als von einer
ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet sich darstellt, ohne näheren
Nachweis als echt anzusehen ist. Zu der von dem Kläger vorgelegten angeblichen Entlassungsurkunde des Bundesministeriums des Innern in
Belgrad hat das Generalkonsulat von Serbien und Montenegro in Stuttgart in zwei amtlichen Stellungnahmen (vom 06.05.2004 sowie vom
29.08.2005) erklärt, dass dieses Dokument nicht authentisch sei. Es hat sich hierbei auf eine Erklärung des Innenministeriums der Republik
Serbien berufen, das die für Entlassungen aus der Staatsangehörigkeit ausschließlich zuständige Behörde sei. Mit der Auskunft vom 29.08.2005
hat das Generalkonsulat des Weiteren ausdrücklich erklärt, dass der Kläger weder seine Entlassung aus der Staatsbürgerschaft bei dem
zuständigen Innenministerium in Serbien und Montenegro noch bei dem Generalkonsulat von Serbien und Montenegro in Stuttgart gestellt habe.
Der Kläger sei nach wie vor Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro.
30 Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen nach der Einschätzung des Gerichts in Anwendung § 438 Abs.1 ZPO keinerlei durchgreifende
Zweifel an der Richtigkeit dieser Auskünfte des Generalkonsulats von Serbien und Montenegro. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass das
Generalkonsulat die Auskünfte bewusst wahrheitswidrig abgegeben hat, bestehen gerade nicht. Völlig abgesehen von diesen amtlichen
Auskünften deutet für das Gericht aber auch der Inhalt der beiden von dem Kläger vorgelegten ausländischen Schriftstücke darauf hin, dass
diese nicht authentisch sein können. Denn die dem Landratsamt zunächst vorgelegte Bescheinigung der Gemeinde ..., welche am Ende den
Hinweis enthält, dass der Kläger „durch Beschluss“ aus der jugoslawischen Staatsbürgerschaft entlassen sei, trägt ebenso wie die später
vorgelegte angebliche eigentliche Entlassungsurkunde des Innenministeriums das Ausstellungsdatum des 16.09.2002. Die Verwendung
desselben Ausstellungsdatums in den beiden von ganz unterschiedlichen Behörden - angeblich - ausgestellten Urkunden spricht gegen die
Echtheit dieser Urkunden. Die Einlassung des Klägers im Widerspruchsverfahren, wonach ein von ihm eingeschalteter Rechtsanwalt in ... im
Kosovo die erforderlichen Papiere besorgt habe, trägt schließlich zu der Frage der Echtheit der angeblichen Entlassungsurkunde nichts bei.
Denn dass der Rechtsanwalt die Papiere von der „Botschaft Jugoslawiens in Belgrad“ besorgt haben will, ist schlichtweg unsinnig.
31 Vor diesem Hintergrund bedurfte es seitens des Gerichts keiner weiteren Ermittlungen zu der Frage der Echtheit der im vorgerichtlichen
Verfahren vorgelegten ausländischen Schriftstücke. Insbesondere war das Gericht nicht gehalten, auf die Beweisanregung der
Prozessbevollmächtigten des Klägers hin denjenigen Rechtsanwalt aus dem Kosovo zu vernehmen, den der Kläger zur Erledigung seiner
Angelegenheit eingeschaltet haben will. Dieser als Zeuge benannte Rechtsanwalt stellt ein zur Aufklärung der Echtheit der vorgelegten
Urkunden ungeeignetes Beweismittel dar (entspr. § 244 StPO). Denn die Schriftstücke stellen, wenn sie tatsächlich von den betreffenden
Behörden stammen sollten, vollständig außerhalb des Einflussbereichs des Rechtsanwalts hergestellte Urkunden dar, so dass der Rechtsanwalt
gar nicht ihre Echtheit bezeugen könnte. Aufgrund des Vorliegens bereits zweier amtlicher Auskünfte seitens des Generalkonsulats von Serbien
und Montenegro in Stuttgart, an deren Richtigkeit keine begründeten Zweifel bestehen, sieht das Gericht im Übrigen keine Veranlassung,
nochmals eine Begutachtung der vorgelegten Schriftstücke anzuordnen (entspr. § 412 ZPO).
32 Allein der sonach feststehende Umstand, dass der Kläger noch nicht seine bisherige Staatsangehörigkeit verloren oder aufgegeben hat und
auch kein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit gegeben ist, ermöglichte es dem Landratsamt Enzkreis, auf der Grundlage des § 48 Abs.1
LVwVfG eine Ermessensentscheidung über die Rücknahme der Einbürgerungsentscheidung zu treffen.
33 Es kommt daher für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht darauf an, ob die weitere Einschätzung des Landratsamts zutrifft, die
vorgenommene Einbürgerung sei auch aus dem Grund rechtswidrig, weil der Kläger bereits im Zeitpunkt der Einbürgerungsentscheidung von
seiner damaligen deutschen Ehefrau getrennt gelebt habe. Diese Auffassung teilt das Gericht allerdings nicht, denn dass bereits eine nur
kurzzeitige Trennung von dem deutschen Ehepartner einen nach § 9 Abs.1 StAG an sich bestehenden Anspruch zunichte machen soll, lässt sich
dieser Vorschrift gerade nicht entnehmen. Wie auch die Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht des Bundesinnenministeriums
(dort Nr. 9.0) ausführt, darf aufgrund des Charakters der Vorschrift als Sollvorschrift die Einbürgerung nach § 9 StAG bei Erfüllung der
gesetzlichen Voraussetzungen nur ausnahmsweise versagt werden, insbesondere, wenn ein atypischer Fall vorliegt, in dem aus besonderen
Gründen der Regelungszweck des § 9 StAG, nämlich die Herstellung einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit in der Familie, verfehlt
würde. Ein solcher atypischer Fall kann nach der Verwaltungsvorschrift etwa dann gegeben sein, wenn eine Ehe zu einem anderen Zweck als
dem der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft beschlossen wurde (Scheinehe) oder die Ehe nur formal besteht und eine eheliche
Lebensgemeinschaft nicht oder nicht mehr geführt wird (gescheiterte Ehe). Dass der Kläger mit seiner ehemaligen deutschen Ehefrau lediglich
eine Scheinehe geführt hat, lässt sich nicht belegen. Nach der Auffassung des Gerichts durfte im Zeitpunkt des Ergehens der
Einbürgerungsentscheidung aber auch noch nicht von einer gescheiterten Ehe des Klägers ausgegangen werden. Denn eine Ehe kann nach §
1565 Abs.1 Satz 2 BGB erst dann als gescheitert angesehen werden, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und wenn
daneben auch nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen. Eine unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns einer Ehe
besteht nach § 1566 Abs.1 BGB erst dann, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen
oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Das Erfordernis wenigstens eines Jahres der Trennung findet seinen Grund in dem
verfassungsrechtlich verankerten Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) und hat u.a. den Zweck, den Ehegatten die Möglichkeit zu geben, erneut
zueinander zu finden, um die eheliche Lebensgemeinschaft wieder fortzuführen. Im Zeitpunkt des Ergehens der Einbürgerungsentscheidung,
dem 27.05.2003, lebten der Kläger und seine ehemalige Ehefrau indes allenfalls zwei Monate voneinander getrennt, so dass jedenfalls zu
diesem Zeitpunkt noch nicht von dem Vorliegen einer gescheiterten Ehe ausgegangen werden durfte, weshalb die bloße Trennung der Eheleute
zum damaligen Zeitpunkt der Vornahme einer Einbürgerung nach § 9 Abs.1 StAG nicht entgegen stand. Hieran ändert auch nichts die noch unter
dem 10.03.2003 erfolgte Belehrung des Klägers, wonach seine Einbürgerung das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner
Ehefrau voraussetze. Diese Belehrung trifft, wie ausgeführt, nicht vollständig zu. Der Kläger war entgegen der Auffassung des Beklagten auch
keineswegs verpflichtet, eine etwaige Trennung von seiner Ehefrau sogleich der Einbürgerungsbehörde zu berichten. Ein solches Anliegen
würde mit dem in § 9 Abs.1 StAG normierten grundsätzlichen Einbürgerungsanspruch nicht in Einklang stehen (vgl. bereits VGH Bad.-Württ.,
Beschl. v. 26.08.1993 - 13 S 2019/93 -, juris, wonach von dem Einbürgerungsbewerber nicht verlangt werden kann, jede Störung in seinem
Eheleben, und sei es auch eine nachhaltige, der Ordnungsbehörde offen zu legen und wonach eine solche Pflicht zu „permanenten
Ehezustandsberichten“ dem grundrechtlichen Schutz, unter denen der Staat die Ehe zu stellen hat, zuwiderlaufen würde; vgl. im Übrigen zu der
Problematik auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.2002, VBlBW 2003, 442).
34 b) Dass das beklagte Land auf der Grundlage der festgestellten tatbestandlichen Voraussetzung des § 48 Abs.1 Satz 1 LVwVfG im Rahmen des
ihm sonach eröffneten Ermessensspielraums eine fehlerhafte Ermessensentscheidung getroffen hat, lässt sich schließlich für das Gericht nicht
erkennen. Insbesondere lässt sich - entsprechend der bei Ermessensentscheidungen nur eingeschränkten Überprüfungsbefugnis der
Verwaltungsgerichte (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) - nicht erkennen, dass der Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder
von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
35 Das beklagte Land hat im Gegenteil in den von dem Kläger angegriffenen Entscheidungen das Für und Wider der Rücknahme seiner
Einbürgerung sorgfältig gegeneinander abgewogen und insbesondere sowohl das bestehende öffentliche Interesse an einer Rücknahme der
Einbürgerung des Klägers als auch das private Interesse des Klägers an einer Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit in den Blick
genommen. Hierbei hat es, ohne dass dies nach § 114 Satz 1 VwGO beanstandet werden kann, in Rechnung gestellt, dass der Kläger, wenn
auch nicht nachgewiesen ist, dass er selbst auf die Vorlage einer unechten Urkunde im Verfahren hingewirkt hat, eine solche doch jedenfalls
zum Gegenstand seines Einbürgerungsverfahrens gemacht hat, so dass die Vorlage dieser unechten Urkunde jedenfalls seinem
Einwirkungsbereich entsprechend § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG zuzurechnen war (vgl. nochmals BVerfG, Urt. v. 24.05.2006, a.a.O., zur
Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung; BVerwG, Urt. v. 03.06.2003, NVwZ 2004, 489, Urt. v. 09.09.2003, NVwZ 2004, 487; VGH Bad.-
Württ., Urt. v. 29.11.2002, VBlBW 2003, 442). Darüber hinaus hat der Beklagte weiter zu Recht darauf abgehoben, dass der Kläger mit der
Rücknahme seiner Einbürgerung aller Voraussicht nach weder seinen Arbeitsplatz in Deutschland noch die ihm erteilte unbefristete
Aufenthaltserlaubnis, welche seit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 01.01.2005 als Niederlassungserlaubnis fortgilt (vgl. § 101
Abs.1 Satz 1 AufenthG) verlieren würde. Auch im Übrigen lassen sich keine persönlichen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Klägers für
den Fall erkennen, dass die Rücknahme seiner Einbürgerung Bestand hat, zumal er auch nach der Überzeugung des Gerichts nicht staatenlos
werden würde. Vor diesem Hintergrund kann nicht beanstandet werden, dass das beklagte Land dem bestehenden öffentlichen Interesse an
einer Rücknahme der Einbürgerung des Klägers den Vorrang gegenüber dessen - nur als verhältnismäßig gering einzustufenden - privaten
Interessen eingeräumt hat.
36 Die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers folgt aus §§ 154 Abs.1, 155 Abs.1 Satz 3 VwGO, denn das beklagte Land ist nur zu einem
geringen Teil unterlegen.
37 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs.2 Nrn.3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs.1 Satz 1 VwGO).
38
Beschluss
39 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Abänderung des Beschlusses über die vorläufige Streitwertfestsetzung vom 17.07.2006 auf EUR
10.000,00 festgesetzt (in Anlehnung an Nr.42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).
40 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.