Urteil des VG Karlsruhe vom 19.08.2008

VG Karlsruhe (land baden, kläger, württemberg, baden, versetzung, besoldung, land, auf lebenszeit, geltungsbereich, entstehung des anspruchs)

VG Karlsruhe Urteil vom 19.8.2008, 10 K 1850/07
Ausschluss der Sonderzahlung bei Wechsel vom Bundesdienst in den Landesdienst
Leitsätze
Wird ein Beamter aus dem Bundesdienst nach dem 31.12.2004 in den öffentlichen Dienst des Landes Baden-
Württemberg versetzt, muss er den dreijährigen Ausschluss der Sonderzahlung nach § 1a Abs.1 LSZG und die
Absenkung der Dienstbezüge nach § 3a LBesG auch dann hinnehmen, wenn er zuvor für längere Zeit in den
Dienst des Landes Baden-Württemberg abgeordnet war.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Auszahlung der Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz und die
Auszahlung seiner Dienstbezüge ohne Absenkung.
2
Der Kläger, der nach dem Vorbereitungsdienst am 01.10.1989 zum Technischen Fernmeldeoberinspektor
ernannt wurde und danach Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 10 erhielt, wurde mit Wirkung vom
01.11.2006 durch Erlass der Deutschen Telekom AG vom 24.10.2006 unter Fortdauer seines
Beamtenverhältnisses in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg versetzt. Er führt seither die
Amtsbezeichnung Gewerbeschulrat und ist Beamter auf Lebenszeit im Eingangsamt der Besoldungsgruppe A
13. Er war zuvor seit 05.09.2003 als Mitglied der Deutschen Telekom unter Beibehaltung des bestehenden
Beamtenverhältnisses mit dem Ziel der Versetzung in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg
abgeordnet gewesen. Damals war der Kläger Technischer Fernmeldeoberamtsrat (A 12).
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Nach der ersten dem Kläger zugegangenen regulären Mitteilung Nr.1/06 des Landesamts für Besoldung und
Versorgung Baden-Württemberg über seine Dienstbezüge für Dezember 2006 wurden dem Kläger rückwirkend
die regulären Dienstbezüge ab 01.11.2006 unter Berücksichtigung einer zuvor erfolgten Abschlagszahlung
ausbezahlt. In dieser Mitteilung heißt es: „Nach dem Haushaltsstrukturgesetz 2005 erhalten ab 01.04.2005 neu
eingestellte Beamte/Richter in den Besoldungsgruppen A 12 und höher, R 1 und W 1, die nach dem 31.12.2004
erstmals Anspruch auf Dienstbezüge erlangen, für die Dauer von drei Jahren keine monatliche Sonderzahlung
als Landesanteil Besoldung“. Mit Schreiben vom 03.12.2006 teilte der Kläger dem Landesamt für Besoldung
und Versorgung mit, dass er die Nichtgewährung des Landesanteils Besoldung nicht akzeptieren könne. Er sei
nicht neu eingestellt worden. Alle seine Ansprüche als Bundesbeamter würden auch als Landesbeamter weiter
gelten. Am 29.12.2006 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch erheben. Zur
Begründung heißt es: § 1a Abs.1 Landessonderzahlungsgesetz (LSZG) gelte nicht für Beamte, denen
spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben. Er gelte
ferner nicht bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005
begründeten Angestelltenverhältnis zum Land, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den
sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts (§ 1a Abs.2 Satz 2 LSZG). Seine Fallkonstellation werde nicht direkt in einem der in § 1a Abs.2 LSZG
enthaltenen Ausnahmetatbestände ausdrücklich genannt. Ihm stehe die Landessonderzahlung jedoch aufgrund
einer vergleichbaren Sachlage zu. Die bei ihm vorliegende Konstellation einer vorherigen Abordnung zum Land
in Vorbereitung einer sich anschließenden Versetzung sei dem Ausnahmetatbestand eines vor dem 01.01.2005
begründeten Angestelltenverhältnisses zum Land, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den
sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts in Sach- und Interessenlage wesentlich gleich. Denn bereits vor der Versetzung zum 01.11.2006 habe
durch die die Versetzung vorbereitende Abordnung ein Dienstverhältnis zum Land bestanden. Die Nichtzahlung
des Landesanteils Besoldung begründe daher einen Verstoß gegen Art. 3 Abs.1 GG, weil wesentlich gleiche
Sachverhalte unterschiedlich behandelt würden. Es fehle an einem anerkannten sachlich rechtfertigenden
Grund für die Differenzierung. Anders als im Falle eines Beamten, der vor seiner Versetzung nicht bereits zum
Land abgeordnet gewesen sei, bestehe bei ihm und dem Land Baden-Württemberg bereits eine dienstrechtliche
Verbindung, die dem genannten Ausnahmetatbestand vergleichbar sei. Durch die Abordnung bleibe zwar die
formalrechtliche Zuordnung zur abordnenden Stelle bestehen, sämtliche Entscheidungen, die - abgesehen von
Statusrechten - das Dienstverhältnis beträfen, würden jedoch von der Abordnungsstelle getroffen. Das
Landessonderzahlungsgesetz würde an den Erhalt von Dienstbezügen anknüpfen, um die Treue zum Land
Baden-Württemberg zu honorieren. Diese Treue bestehe auch im Abordnungsverhältnis zum Land, das mit
dem Ziel einer Versetzung erfolgt sei. Außerdem habe das Land Baden-Württemberg bereits während seiner
Abordnung seine Besoldung im Wege des Besoldungsersatzes übernommen. Dies begründe die
Vergleichbarkeit mit dem in § 1a Abs.2 Satz 2 LSZG genannten Ausnahmetatbestand.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2007 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den
Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Dort wird ausgeführt: § 1a LSZG, der in das
Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 01.03.2005 (GBl. S.145) eingefügt worden sei, schränke den in § 1 Abs.2
Nr.1 LSZG genannten berechtigten Kreis für Sonderzahlungen ein. Der Kläger habe von August 1988 bis
Oktober 2006 im Beamtenverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland als Beamter auf Lebenszeit gestanden.
Seit 01.11.2006 habe er nach seiner Versetzung in den Landesdienst als Lehrer Anspruch auf Dienstbezüge
nach der Besoldungsgruppe A 13 Bundesbesoldungsgesetz im Eingangsamt. Damit falle er unter die
Einschränkung des berechtigten Kreises in § 1a Abs.1 LSZG. Keiner der Ausnahmetatbestände der Absätze 2
bis 4 des § 1a LSZG treffe auf den Kläger zu. Angesichts des Erfordernisses einer gesetzlichen Grundlage
komme auch eine analoge Anwendung des § 1a Abs.2 Satz 2 LSZG nicht in Betracht. Es sei kein Verstoß
gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ersichtlich. Die Streichung der Sonderzahlungen sei auch nicht
verfassungswidrig. Sonderzahlungen würden nicht zum Kernbestand der beamtenrechtlichen Alimentation
gehören und seien nicht durch Art. 33 Abs.5 GG geschützt.
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Gegen den am 10.05.2007 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am Montag, den 11.06.2007
Klage erhoben. Er beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 09.05.2007 zu verurteilen, ihm
rückwirkend ab 01.11.2006 eine monatliche Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz
und ab 01.01.2008 Dienstbezüge ohne die Absenkung nach § 3a Landesbesoldungsgesetz nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren.
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In der Begründung ergänzt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen: Ihm seien bereits vor dem
Stichtag 31.12.2004 Dienstbezüge im Geltungsbereich des Landessonderzahlungsgesetzes zugestanden.
Nach § 17 BRRG fänden auf einen Beamten, der zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet werde, die für den
Bereich dieses Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechten des Beamten mit Ausnahme
der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung und Versorgung entsprechende Anwendung. Zur
Zahlung der ihm zustehenden Dienstbezüge sei auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem er abgeordnet sei. Der
Beamte habe damit sowohl gegen seinen bisherigen Dienstherrn als auch gegenüber dem Dienstherrn, zu dem
er abgeordnet sei, einen Anspruch auf Besoldung. Er könne diesen Anspruch jedoch nur einmal realisieren.
Deshalb würden die beiden Dienstherren auch vereinbaren, von welchem Zeitpunkt ab die Besoldung von dem
Dienstherrn übernommen werde, zu dem der Beamte abgeordnet sei. In seinem Fall sei die Übernahme der
Besoldung durch den Beklagten mit Beginn des Abordnungszeitraums erfolgt (sog. Besoldungsersatz).
Entscheidend sei sein mit Beginn seiner Abordnung entstandener Anspruch auf Dienstbezüge auch gegen den
Beklagten. Deshalb falle er unter die Ausnahmevorschrift des § 1a Abs.2 Satz 1 LSZG. Im Übrigen wiederholt
der Kläger seinen Vortrag zur Ungleichbehandlung nach Artikel 3 Abs.1 GG, weil sein Fall mit dem
Ausnahmetatbestand des § 1a Abs.2 Satz 2 LSZG vergleichbar sei.
8
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
10 Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend wird
ausgeführt: Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Sonderzahlungen werde
nicht durch das Prinzip, dass das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im
Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bilde, begrenzt. Durch eine
Versetzung werde zwar das Beamtenverhältnis nicht unterbrochen oder neu begründet, sondern mit dem neuen
Dienstherrn fortgesetzt, § 18 Abs.4 1. HS BRRG. Allerdings habe die dienstherrnübergreifende - anders als die
dienstherrninterne - Versetzung für den Beamten und den aufnehmenden Dienstherrn ernennungsähnliche
Wirkung: Der neue Dienstherr trete in die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ein, so dass auch
auf die Versetzung die Grundsätze anzuwenden seien, die für die erstmalige Begründung eines
Beamtenverhältnisses gelten. Deshalb dürfe der Landesgesetzgeber den Kläger durch die Anknüpfung an den
Bezug von Dienstbezügen im Geltungsbereich des Landessonderzahlungsgesetzes einem Berufsanfänger im
engeren Sinne gleichstellen. Den Grundsatz der Besoldungseinheit gebe es nicht. Im Falle des Klägers werde
auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Soweit in Bezug auf die Sonderzahlung die
vorübergehende Abordnung zum Land mit dem Ziel der Versetzung anders behandelt werde als eine endgültige
Versetzung, werde jedenfalls nicht willkürlich unterschieden. Sachliche Gesichtspunkte würden eine
unterschiedliche Regelung rechtfertigen. Der Kläger sei als abgeordneter Bundesbeamter nicht mit den in § 1a
Absätzen 2 und 3 LSZG genannten Personengruppen vergleichbar. Bei dem darin erfassten Personenkreis
handele es sich um vormalige Angehörige des öffentlichen Dienstes des Landes Baden-Württemberg. Diese
Gruppen bezögen bereits vor dem Stichtag des 31.12.2004 Bezüge von ihrem Dienstherrn bzw. Arbeitslohn
von ihrem Arbeitgeber. Der Kläger sei demgegenüber bis zum Wirksamwerden seiner Versetzung zum
01.11.2006 nicht im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg, sondern des Bundes tätig gewesen.
Dass der Gesetzgeber bei den Ausnahmetatbeständen ebenso wie bei der Anrechnungsregelung des § 1a
Abs.4 LSZG nicht an das Bestehen eines Beamtenverhältnisses überhaupt, sondern an den Erhalt von
Dienstbezügen im Geltungsbereich des Landessonderzahlungsgesetzes anknüpfe und damit - über die
ursprüngliche zu erkennende Intention, Berufsanfängern für eine gewisse Zeit keine Sonderzahlungen zu
gewähren - auch die Treue zum Land Baden-Württemberg honoriere, liege im Rahmen seines
Gestaltungsspielraums. Unterschiedliche Sachverhalte würden eine unterschiedliche Behandlung ermöglichen.
Im Übrigen seien die Ausnahmevorschriften des § 1a Abs.2 bis 4 LSZG grundsätzlich eng auszulegen.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sacherhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze sowie die Akten des Landesamts für Besoldung und Versorgung (1 Band) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
12 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Insbesondere wurde das nach § 126 Abs.3 Nr.1 BRRG
erforderliche Vorverfahren durchgeführt.
13 Die mithin zulässige Klage ist unbegründet. Der Widerspruchsbescheid des Landesamts für Besoldung und
Versorgung (LBV) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf die geltend gemachten Sonderzahlungen ab 01.11.2006 und keinen Anspruch auf Auszahlung der
Dienstbezüge ohne die Absenkung nach § 3 a LBesG ab 01.01.2008.
14 Der Anspruch auf Sonderzahlungen ist im Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-
Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Art. 1
Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 1. März 2005 (GBl. S. 145) - LSZG - geregelt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG
erhalten u. a. Beamte des Beklagten Sonderzahlungen nach diesem Gesetz. § 1a Abs. 1 LSZG schränkt den
Kreis der Berechtigten ein. Danach erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge
aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem
Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine
Sonderzahlungen. Die ab 01.01.2008 in Kraft getretene Bestimmung des § 3a LBesG, die durch das Gesetz
zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur
Änderung weiterer Rechtsvorschriften in das Gesetz eingefügt wurde, übernimmt und modifiziert § 1a LSZG.
Nach § 3a Abs. 1 LBesG werden die Dienstbezüge bei Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern,
für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12
und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht, für die Dauer
von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs i.H.v. 4,0 vom Hundert abgesenkt. Unter den danach - von der
Sonderzahlung insoweit ausgenommenen und von der Absenkung der Dienstbezüge betroffenen -
Personenkreis fällt der Kläger. Der Kläger, der vor seiner Versetzung keinen Anspruch auf Dienstbezüge aus
einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 hatte, hatte erstmals mit Wirksamwerden seiner Versetzung
zum 01.11.2006 Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich des Gesetzes aus einem Eingangsamt der
Besoldungsgruppe A 12 und höher, indem er am 01.11.2006 zum Gewerbeschulrat ernannt wurde.
15 § 1a Abs. 1 LSZG ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht einengend dahin auszulegen, dass die darin
geregelte dreijährige Wartefrist lediglich nach dem 31.12.2004 neu eingestellte Beamte (sog. Berufsanfänger im
engeren Sinne), die erstmals ein Eingangs-amt der beschriebenen Art erlangen (VG Karlsruhe, Urt. v.
23.07.2008 - 4 S 3068/07 -), erfassen würde. Zwar äußerte der Landesgesetzgeber bei der Einführung des § 1
a LSZG zum 01.04.2005 die Absicht, den ab dem Jahr 2005 als Berufsanfängern eingestellten Beamten und
Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von 3 Jahren keine Sonderzahlung zu gewähren (vgl. LT-
Drs. 13/3832, S. 11). Der objektive vom Landesgesetzgeber beschlossene Gesetzestext reicht jedoch über
diesen vom Gesetzgeber bekundeten Willen hinaus und beschränkt die Wartefrist nicht auf den Personenkreis
der Berufsanfänger im engeren Sinn. Die Gesetz gewordene Regelung des § 1 a Abs. 1 LSZG knüpft nicht an
den Berufseinstieg an, sondern an den Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der
Besoldungsgruppe A 12 oder höher. Betroffen sind mithin unterschiedslos sämtliche so genannte
Laufbahnanfänger (Berufsanfänger im engeren und weiteren Sinne), soweit diese erstmals Dienstbezüge vom
Land Baden-Württemberg erhalten. Grenze jeder Auslegung ist der Wortlaut des Gesetzes. Der
Landesgesetzgeber hat die Wartefrist nicht an das Bestehen eines Beamtenverhältnisses, sondern an das
Entstehen eines Anspruchs auf Dienstbezüge aus den näher bezeichneten Eingangsämtern geknüpft.
Angesichts der Eindeutigkeit des vom Gesetzgeber gewählten Wortlauts und der differenzierten Ausnahme-
und Anrechnungsvorschriften in § 1a Abs. 2 bis 4 LSZG stellt sich dies als bewusste Entscheidung des
Gesetzgebers dar, so dass für eine derartige richterliche Rechtsfortbildung im Wege einer einschränkenden
Auslegung, etwa im Wege der teleologischen Reduktion kein Raum bleibt (VG Sigmaringen, Urt. vom
09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 18.01.2008 - 4 S 2773/06 - und v.
23.01.2008 - 4 S 2952/06 -).
16 Auch der in § 1a Abs. 1 LSZG verwendete Begriff des „Entstehens“ eines Anspruchs auf Dienstbezüge aus
einem Eingangsamt nach A 12 oder höher kann nicht - auch nicht mit Blick auf Versetzungsfälle - für eine
Einschränkung des Anwendungsbereichs der Wartefrist in dem Sinne fruchtbar gemacht werden, dass die
Wartefrist nur solche Beamte betreffen würde, die erstmals nach dem 31.12.2004 einen Anspruch auf
Dienstbezüge aus einem Eingangsamt nach A 12 oder höher erworben haben, ohne dass es für früher
entstandene Besoldungsansprüche auf den Dienstherrn innerhalb oder außerhalb des Landes Baden-
Württemberg ankäme. Nach der für die Frage der Entstehung maßgeblichen gesetzlichen - eindeutigen -
Bestimmung des § 3 Abs.1 Satz 2 BBesG entsteht der Besoldungsanspruch an dem Tag, an dem die
Ernennung, Versetzung, Übernahme oder der Übertritt der Beamten, Richter und Soldaten in den Dienst eines
der in § 1 Abs.1 genannten Dienstherren wirksam wird. Damit korrespondiert die Bestimmung des § 18
Abs.4 2. HS BRRG, wonach im Falle der Versetzung auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des
Beamten die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung finden. Durchgreifende
Anhaltspunkte dafür, dass der Landesgesetzgeber bei § 1a Abs. 1 LSZG von einem anderen als dem diesem
Verständnis entsprechenden gesetzlich vorgeprägten Entstehensbegriff ausgegangen ist, gibt es nicht. Im
Übrigen würde das Begehren des Klägers auch durch eine nicht dienstherrenbezogene Auslegung des Begriffs
des Entstehens des Besoldungsanspruchs nach § 1 a Abs. 1 LSZG nicht befördert. Denn der Kläger befand
sich vor seiner Versetzung nicht in einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12.
17 Für die Auslegung des auch in § 3a Abs.1 LBesG verwendeten Begriffs des Entstehens eines Anspruchs auf
Dienstbezüge gilt insoweit nichts anderes.
18 In der Wartefrist liegt kein Verstoß gegen Rechte des Klägers aus Art. 33 Abs.5 GG. Der Schutz der
Bestimmung des Art. 33 Abs. 5 GG, in der das Bundesverfassungsgericht zum einen eine institutionelle
Garantie des Berufsbeamtentums und zum anderen ein grundrechtsähnliches Individualrecht des einzelnen
Beamten gegenüber dem Staat erkennt (seit BVerfGE 8, 1 st. Rspr.), erfasst die Sonderzahlungen nicht, so
dass die Regelungen hierzu ohne Verstoß gegen diese Vorschrift jederzeit geändert werden können (vgl.
BVerfGE 76, 256; BVerfG, Beschl. v. 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75; 2 BvR 1045/75 -, BVerfGE 44, 249; ebenso
VG Stuttgart, Urt. v. 21.06.2006 - 17 K 321/06; VG Sigmaringen, Urt. vom 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, juris;
VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.01.2008, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
schützt Art. 33 Abs.5 GG weder die Weihnachtsgratifikation, das sog. 13. Monatsgehalt, noch Urlaubsgeld,
Überstundenvergütung, Zuschüsse für Essenskosten oder Stellenzulagen (BVerfGE 44, 249 [263]). Es gibt
auch kein Verbot, die laufenden Bezüge herabzusetzen (BVerfGE 13, 356 [363]; 64, 367 [378]). Die
Sonderzuwendung im bisher gezahlten Umfang gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums. Denn damit ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch
ganz überwiegend während eines längeren Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der
Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfGE 8, 332, [343]; 67,
1, [12]; 83, 89 [98]). Die Sicherung eines Rechtsanspruchs eines Beamten auf ein betragsmäßig exakt
festgelegtes Gehalt ist weder vor noch während der Geltung der Weimarer Verfassung maßgeblicher Grundsatz
für die Regelung der besoldungsrechtlichen Verhältnisse des Berufsbeamtentums gewesen. Es existiert
lediglich der Grundsatz der Gewährung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts. Dass dieser Grundsatz
hier berührt wäre, hat auch der Kläger nicht behauptet.
19 Weder die Versetzung des Klägers noch seine vorausgegangene Abordnung gebieten, den Kläger über die
Ausnahmen nach § 1a Abs.2 bis 3 LSZG hinsichtlich der Wartefrist zu privilegieren. Zu seinen Gunsten greift
keine der Ausnahmen des § 1a Abs.2 bis 3 LSZG von der Wartefrist ein. Absatz 1 gilt danach nicht für Beamte
und Richter, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich des Gesetzes Dienstbezüge zugestanden
haben. Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem
vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den
Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG). § 1a Abs. 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte,
denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG). Entsprechendes regelt § 3a Abs.2 Buchst. a bis c LBesG
für die Absenkung der Dienstbezüge ab 01.01.2008.
20 Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs.1 GG, dass ein - wie der Kläger - versetzter Beamter nicht wie die in § 1a
Abs.2 und 3 LSZG genannten Personengruppen aus dem Anwendungsbereich des § 1a Abs.1 LSZG
ausgenommen und wie die dort privilegierten Personengruppen behandelt wird. Der verfassungsrechtliche
Gleichheitsgrundsatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich
gleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz liegt hiernach vor, wenn der
Gesetzgeber unter Überschreitung der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Gestaltungsfreiheit
Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so
bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet
werden müssen (vgl. BVerfGE 106, 225; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -, NVwZ-RR
2005, 195, 196 m. w. N. und Beschl. vom 23.01.2008, a.a.O.). Dies ist hier nicht der Fall. Es existieren
sachliche Gesichtspunkte, die eine unterschiedliche Regelung rechtfertigen. Es bleibt dem Normgeber
überlassen, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich-
oder eine Ungleichbehandlung anknüpft. Der Gesetzgeber knüpft hier bei der Differenzierung in den
Ausnahmetatbeständen an den Erhalt von Dienstbezügen im Geltungsbereich des
Landessonderzahlungsgesetzes und nicht an das Bestehen eines Beamtenverhältnisses an. Damit belohnt er
die Treue des Beamten zum Land Baden-Württemberg (VG Sigmaringen a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v.
18.01.2008 und v. 23.01.2008, a.a.O.), unabhängig davon, ob dieser vor dem Stichtag in einem Beamten- oder
Angestelltenverhältnis (vgl. § 1a Abs.2 Sätze 1 und 2 LSZG) zum Land Baden-Württemberg stand. Damit wird
der im vorliegenden Sachzusammenhang ohnehin weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht
unzulässig überschritten. In einem Dienst- und Treueverhältnis zum Land Baden-Württemberg stand der Kläger
als Bundesbeamter am Stichtag nicht. Er war im öffentlichen Dienst des Bundes tätig.
21 Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung der Sonderzuwendung wird auch nicht durch
einen vom Kläger angenommenen Grundsatz der Besoldungseinheit eingeschränkt. Ein solcher Grundsatz
existiert nicht. Auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des versetzten Beamten finden vielmehr
die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung, § 18 Abs.4 2.HS BRRG. Auch § 67
BBesG, die sog. Öffnungsklausel für jährliche Sonderzahlungen, spricht gegen die Annahme eines solchen
Grundsatzes.
22 Auch die die Versetzung des Klägers vorbereitende Abordnung gebietet keine andere Beurteilung, obgleich der
aufnehmende Dienstherr zur Zahlung der Dienstbezüge des abgeordneten Beamten verpflichtet ist. Gleichwohl
ist § 1a Abs.2 LSZG auf den abgeordneten Beamten nicht anwendbar.
23 Die Abordnung hat zwar grundsätzlich keine Auswirkung auf die Besoldung, § 37 Abs.4 Satz 1 LBG, § 27
Abs.4 BBG, § 17 Abs.4 Satz 1 BRRG. Zur Zahlung der Dienstbezüge und zwar nach dem Recht der
Stammbehörde ist jedoch auch der aufnehmende Dienstherr, demnach hier der Beklagte, verpflichtet. Es
besteht eine Gesamtschuldnerschaft von abgebendem und aufnehmendem Dienstherrn. Hier wurde die
Besoldung des Klägers durch den aufnehmenden Dienstherrn, den Beklagten, im Innenverhältnis zum - im
Außenverhältnis zum Kläger leistenden - (abgebenden) Stammdienstherrn erstattet, was der allgemein geübten
Praxis entspricht. Darüber hinaus wird der aufnehmende Dienstherr Schuldner aller Leistungen, die dem
Beamten zustehen (vgl. rahmenrechtlich vorgegeben in § 17 Abs.4 BRRG, umgesetzt in § 27 Abs.4 BBG, § 37
Abs.4 LBG). Nach dem Wortlaut von § 1a Abs.1 LSZG kommt es auf das Zustehen eines
Besoldungsanspruchs gegen den Beklagten im Geltungsbereich des Landessonderzahlungsgesetzes und nicht
auf die unmittelbare Erfüllung des Anspruchs auf Dienstbezüge im Verhältnis zwischen Kläger und
aufnehmendem Dienstherrn an. Die Anwendbarkeit des § 1a Abs.2 Satz 1 LSZG scheitert jedoch daran, dass
es sich der Qualität nach um den Besoldungsanspruch aufgrund des Amts des Klägers als Bundesbeamter
nach dem Recht der Stammbehörde des abordnenden Dienstherrn und nicht aus einem Amt nach dem Recht
des im Geltungsbereich des Landessonderzahlungsgesetzes aufnehmenden Dienstherrn handelt. Während der
Abordnung des Klägers wurden eben nicht Dienstbezüge aus einem Amt im Geltungsbereich des
Landessonderzahlungsgesetzes gewährt (§ 17 Abs.4 Satz 2 BRRG). § 1a LSZG knüpft aber an den Bezug von
Dienstbezügen im Geltungsbereich des Landessonderzahlungsgesetzes an. Der Formulierung des § 1a Abs.2
Satz 1 LSZG kommt nach dem Gesamtzusammenhang des § 1a Abs. 1 bis 4 LSZG kein lokaler Bezug,
sondern ein auf das Amt im Geltungsbereich des Landessonderzahlungsgesetzes bezogener inhaltlich
qualitativer Sinn zu. Demzufolge greift die Ausnahme des § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG von der Wartefrist nach §
1a Abs.1 LSZG nicht zugunsten des abgeordneten Klägers ein.
24 Es verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs.1 GG, dass ein - wie der Kläger - in den Dienst des Landes Baden-
Württemberg abgeordneter Beamter nicht wie die in § 1a Abs.2 und 3 LSZG genannten Personengruppen aus
dem Anwendungsbereich des § 1a Abs.1 LSZG ausgenommen wird.
25 Soweit der Gesetzgeber bei der Differenzierung in den Ausnahmetatbeständen an den Erhalt von
Dienstbezügen im Geltungsbereich des Landessonderzahlungsgesetzes und nicht an das Bestehen eines
Beamtenverhältnisses anknüpft und damit die Treue des Beamten zum Land Baden-Württemberg honoriert,
tragen auch im Falle einer Abordnung sachliche Gründe die Differenzierung zwischen den Vergleichsgruppen.
Das Verhältnis des zunächst abgeordneten und später in den Dienst des Landes Baden-Württemberg
versetzten Beamten zum Land Baden-Württemberg ist (noch) nicht mit dem in den Ausnahmevorschriften
honorierten Treueverhältnis der Personengruppen des § 1a Abs.2 Sätze 1 und 2 sowie Abs.3 LSZG
vergleichbar. Von einem Verstoß gegen Art. 3 Abs.1 GG ist nicht auszugehen.
26 Das Dienst- und Treueverhältnis zum abgebenden Dienstherrn erlischt erst mit der Versetzung; erst damit wird
ein Dienst- und Treueverhältnis zum aufnehmenden Dienstherrn begründet. Mit der Versetzung wird der
dienstliche Adressat des Treueverhältnisses endgültig und eindeutig geklärt. Während der Abordnung des
Beamten bleiben die Art seines Beamtenverhältnisses, sein Amt im statusrechtlichen Sinn, seine Amts- bzw.
Dienstbezeichnung und seine Besoldung sowie Versorgung unverändert, hingegen finden ansonsten auf ihn die
für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der
Beamten entsprechende Anwendung, § 37 LBG, § 17 Abs.4 BRRG, § 27 BBG. Der abgeordnete Beamte
untersteht damit unmittelbar zwei Dienstvorgesetzten, deren Entscheidungsbefugnisse sich jedoch nicht
überschneiden. Der Dienstvorgesetzte der Stammbehörde bleibt für alle die Rechtsstellung des Beamten
betreffenden Entscheidungen zuständig, soweit sie nicht mit der dienstlichen Tätigkeit bei der
Beschäftigungsbehörde zusammenhängen. Der Dienstvorgesetzte der Beschäftigungsbehörde ist zuständig für
alle Entscheidungen, welche die Tätigkeit bei dieser Behörde betreffen (GKÖD Band I BR Lfg 8/07 § 27 BBG
Rnr. 17). In der in dieser Struktur erkennbar werdenden zweifachen Zuordnung des abgeordneten Beamten und
dem zweifachen Bezugspunkt seines Dienst- und Treueverhältnisses auf zwei verschiedenen Ebenen liegt der
Unterschied zu den in § 1a Abs.2 Sätzen 1 und 2 und Abs. 3 LSZG genannten Personengruppen. Deren
diesbezügliche Zuordnung zum Land Baden-Württemberg ist eindeutig. Angesichts des weiten
gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bei der Regelung der Sonderzahlung rechtfertigt dieser Unterschied
den Ausschluss der am Stichtag abgeordneten Beamten von dem Kreis der Berechtigten für die
Sonderzahlung. Nichts anderes gilt auch insoweit für den Anwendungsbereich des § 3a LBesG.
27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Berufung wird zugelassen, weil die Fragen einer
einschränkenden Auslegung des § 1a Abs.1 LSZG und des § 3a Abs.1 LBesG und der Anwendbarkeit der
Privilegierungstatbestände des § 1a Abs.2 LSZG bzw. des § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG im Falle einer die
Versetzung vorbereitenden Abordnung grundsätzlich bedeutsam sind und durch die Beschlüsse des VGH
Baden-Württemberg vom 18.01.2008 (a.a.O.) und vom 23.01.2008 (a.a.O.) vor dem Hintergrund divergierender
erstinstanzlicher Entscheidungen noch keine hinreichende Klärung erfahren haben.