Urteil des VG Karlsruhe vom 29.01.2008

VG Karlsruhe (wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, antragsteller, verfügung, schule, aufschiebende wirkung, innerdienstliche weisung, behörde, grundschule, interesse, vollziehung)

VG Karlsruhe Beschluß vom 29.1.2008, 2 K 4088/07
Verhältnis von Dienstrecht zu Hausrecht an einer Schule
Leitsätze
1. Die Möglichkeit der Zwangsbeurlaubung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 LBG ist nicht auf die in § 78 Abs. 1 Satz 2
LBG genannten Fälle der Beendigung des Beamtenverhältnisses beschränkt, sondern kann auch in Betracht
kommen, wenn der Beamte wegen schwerwiegender Fehlleistungen oder Spannungen am derzeitigen Arbeitsplatz
anderweitig verwendet werden soll und dies nicht sofort möglich ist.
2. Das Hausrecht eines Schulleiters dient der Abwehr von Störungen durch Außenstehende; Störungen durch
einen Lehrer können nur durch dienstrechtliche Maßnahmen der für das Verbot der Amtsführung zuständigen
Behörde abgewehrt werden.
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller, ein beamteter Lehrer an einer Grundschule, begehrt die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Rektors dieser Grundschule vom
21.11.2007, mit dem ihm ein Hausverbot für sämtliche Gebäude dieser Schule sowie deren gesamtes Gelände
erteilt worden ist, und weiter seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe
vom 22.11.2007, mit der ihm nach § 78 LBG das Führen der Dienstgeschäfte verboten worden ist.
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Diese Anträge sind statthaft und auch sonst zulässig.
3
Entgegen der Ansicht des Regierungspräsidiums Karlsruhe handelt es sich auch bei dem dem Antragsteller
vom Schulleiter erteilten Hausverbot um einen mit Widerspruch und Klage anfechtbaren Verwaltungsakt.
Rechtsbehelfe gegen diesen entfalten daher grundsätzlich gem. § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung
und vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz wird gem. § 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. VwGO gewährt. Das mit
Verfügung vom 21.11.2007 erteilte Hausverbot hat Regelungscharakter, denn dem Antragsteller ist mit ihm
verbindlich untersagt worden, das Schulgelände zu betreten. Das Hausverbot hat auch Außenwirkung, denn es
handelt sich dabei nicht um eine bloße innerdienstliche Weisung, wie der Antragsteller seine Amtsgeschäfte zu
führen hat, sondern um eine schwerwiegende Maßnahme, die ganz erheblich in das Grundrecht des
Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie darüber hinaus auch in sein Grundrecht auf freie Entfaltung seiner
Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) eingreift. Da das Hausverbot den Antragsteller an der Ausübung seines
Berufs hindert, ist es schon im Hinblick auf diesen tiefen Grundrechtseingriff als Verwaltungsakt anzusehen.
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Die Anträge sind aber unbegründet.
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Soweit der Antragsteller in formeller Hinsicht rügt, das Regierungspräsidium Karlsruhe sei zur Anordnung der
sofortigen Vollziehung des vom Rektor der Schule mit Verfügung vom 21.11.2007 ausgesprochenen
Hausverbots nicht befugt gewesen, vermag dies dem Antrag schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil
sich das Regierungspräsidium Karlsruhe in der von ihm erlassenen Verfügung vom 22.11.2007 das vom
Schulleiter ausgesprochene Hausverbot zu eigen gemacht und dieses wiederholt hat (zur Begründung wird
insoweit auf die Ausführungen weiter unten verwiesen); für die Anordnung eines von ihm selbst erlassenen
Hausverbots war das Regierungspräsidium Karlsruhe unstreitig zuständig.
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Auch soweit der Antragsteller rügt, die Anordnungen der sofortigen Vollziehung in der Verfügung vom
22.11.2004 seien nicht ausreichend schriftlich begründet worden (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO), vermag ihm die
Kammer nicht zu folgen. Die Verfügung enthält Begründungen, die nicht formelhaft sind und sich auch
namentlich nicht in der bloßen Wiedergabe des Wortlauts des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO erschöpfen. Das
Regierungspräsidium Karlsruhe hat in der Verfügung vom 22.11.2007 ausgeführt, dass der Schutz der
Kolleginnen, hinsichtlich derer dem Antragsteller vorgeworfen wird, dass er ihnen in nichtigen Angelegenheiten
nachgestellt habe, keinen Aufschub duldet. Diese Begründung ist ausreichend, denn mit ihr sind die
besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben, die die Behörde dazu bewogen haben, den
Suspensiveffekt auszuschließen (vgl. Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 80 Rn. 43). Im Übrigen
handelt es sich sowohl bei dem Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte als auch bei dem Hausverbot um zur
Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs unaufschiebbare Maßnahmen, die schon deshalb die
sofortige Vollziehung gebieten; für deren Anordnung werden deshalb im Allgemeinen keine zusätzlichen Gründe
angeführt werden können und müssen (s. Plog/Wiedow/Lehmhöfer/Bayer, Bundesbeamtengesetz - BBG -, Rn.
13 zu § 60 BBG, der § 78 LBG entspricht). Demgemäß kann ein Antrag des Beamten auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung regelmäßig nur Erfolg haben, wenn das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
offenbar zu Unrecht angeordnet worden ist (Plog/Wiedow/Lehmhöfer/Bayer, a.a.O. § 60 Rn. 14); das Gleiche
gilt für das als Annex angeordnete Hausverbot.
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Bei der gem. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung gebührt dem öffentlichen Interesse an
der (vorübergehenden) Fernhaltung des Antragstellers von seiner jetzigen Schule bis für ihn eine anderweitige
Verwendungsmöglichkeit gefunden worden ist, Vorrang gegenüber dem gegenläufigen privaten Interesse des
Antragstellers. Weder das Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte noch das Hausverbot sind offenbar zu
Unrecht angeordnet worden; nach summarischer Prüfung spricht vielmehr viel dafür, dass beide Maßnahmen
rechtmäßig sind.
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Gem. § 78 Abs. 1 S. 1 LBG kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde dem Beamten
aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt mit
dem Ablauf von drei Monaten, wenn nicht gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren oder ein
sonstiges auf Rücknahme oder Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes
Verfahren eingeleitet worden ist (§ 78 Abs. 1 S. 2 LBG).
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Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Verfügung nach summarischer Prüfung formell rechtmäßig.
10 Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat als zuständige Behörde das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte
verfügt. Grundsätzlich ist zwar nach § 78 Abs. 1 LBG die oberste Dienstbehörde - für Lehrer das
Kultusministerium - zuständig. Diese kann jedoch diese Befugnis auf eine andere Behörde übertragen. Hiervon
wurde in § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung - BeamtZuVO - Gebrauch gemacht, der
diese Befugnis auf die für die Ernennung des Beamten zuständige Stelle übertragen hat; dies ist vorliegend
das Regierungspräsidium (s. § 2 S. 1 Nr. 1a Ernennungsgesetz - ErnG - i.V.m. § 4 Nr. 1a ErnG).
11 Der Antragsteller kann sich auch nicht auf eine Verletzung der Anhörungspflicht berufen. Zwar ist gem. § 78
Abs. 2 LBG, der als Spezialgesetz der allgemeinen Regelung in § 28 Abs. 1 LVwVfG BW vorgeht, der Beamte,
wenn möglich, vor Erlass des Verbots zu hören. Die vor Erlass der angefochtenen Verfügung offenbar
unterbliebene Anhörung ist jedoch im laufenden Widerspruchsverfahren im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3
LVwVfG nachgeholt worden.
12 Nach summarischer Prüfung ergeben sich auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die materielle
Rechtmäßigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte.
13 Bei der dem Dienstherrn in § 78 Abs. 1 S. 1 LBG eingeräumten Befugnis, dem Beamten aus zwingenden
dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte zu verbieten, handelt es sich um eine vorläufige,
zeitlich befristete Sofortmaßnahme, um ein weiteres dienstliches Tätigwerden eines Beamten, dessen
fortgeführte Amtsausübung zu unausweichlichen Nachteilen führen würde, bis zu einer endgültigen
Entscheidung über die weiteren beamtenrechtlichen Maßnahmen zu verhindern. Das Verbot gilt als
„dienstrechtliche Gefahrenabwehr“ und ist eine Art Zwangsbeurlaubung. Bei dem Begriff der zwingenden
dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten
gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (Zängl, GKÖD, Band I K § 60 Rn. 19; a.A. Battis, BBG, § 60 Rn. 3).
Dienstliche Gründe können sowohl im dienstlichen als auch im außerdienstlichen Verhalten des Beamten oder
seiner Person begründet sein, soweit es sich auf die dienstlichen Bereiche auswirken kann. Das Verbot der
Führung der Dienstgeschäfte ist eine Notmaßnahme, um eine erhebliche Beeinträchtigung oder Gefährdung
dienstlicher oder öffentlicher Belange zu verhindern oder zu unterbinden. Es müssen aber so gewichtige
Umstände vorliegen, dass eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Beamten zumindest im
Augenblick als nicht vertretbar erscheint bzw. dem Dienstherrn bis zur abschließenden Klärung nicht
zugemutet werden kann.
14 Die Möglichkeit der Zwangsbeurlaubung ist nicht auf die in § 78 Abs. 1 S. 2 LBG genannten Fälle der
anschließenden Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens oder der Einleitung des
Zurruhesetzungsverfahrens oder des Verfahrens auf eine anderweitige Beendigung des Beamtenverhältnisses
beschränkt. Die Zwangsbeurlaubung kann vielmehr - ausnahmsweise - auch in Betracht kommen, wenn der
Beamte, etwa wegen schwerwiegender Fehlleistungen gerade in seinem derzeitigen Arbeitsgebiet oder wegen
dort aufgetretener besonders schwerwiegender Spannungen, anderweitig verwendet werden soll, eine solche
Verwendung aber nicht sofort möglich ist und die Art der Fehlleistungen oder Spannungen selbst eine befristete
Fortführung der Dienstgeschäfte ausschließt (Plog/Wiedow/Lehmhöfer/Bayer, a.a.O., § 60 Rn. 7a).
15 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist bei einer Gesamtschau des wiederholten Auffälligwerdens des
Antragstellers die Annahme eines wesentlich gestörten Vertrauensverhältnisses zu den Kollegen und
Kolleginnen sowie der Schulleitung und damit zwingender dienstlicher Gründe für die Zwangsbeurlaubung nicht
zu beanstanden. Es liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller einigen seiner Kolleginnen
an der Schule hartnäckig nachstellte, indem er diese über längere Zeit hinweg - mit zunehmender Tendenz und
zum Schluss sogar mehrmals täglich - immer wieder um Gespräche ersuchte und auch eindeutige
Gesprächsverweigerungen seitens der Kolleginnen keinerlei Beachtung schenkte. Auch ein Vorfall, bei dem
sich eine Kollegin vor dem Antragsteller quasi in das Büro des Schulleiters flüchtete, weil der Antragsteller
nicht von seiner Gesprächsaufforderung abließ ist aktenkundig. Insbesondere die beiden Kernzeitbetreuerinnen
der Schule fühlten sich hierdurch stark belästigt. Soweit der Antragsteller einwendet, bei diesen
Kernzeitbetreuerinnen handele es sich nicht um Kolleginnen, da sie nicht in einem beamtenrechtlichen
Dienstverhältnis stünden, sondern der Volkshochschule unterstellt seien, ergibt sich hieraus keine andere
Bewertung. Zwar hat der Beklagte gegenüber den Kernzeitbetreuerinnen keine beamtenrechtliche
Fürsorgepflicht, die reibungslose Zusammenarbeit der Schule mit den Kernzeitbetreuerinnen ist jedoch von
hohem öffentlichem Interesse. Die Betreuung der Kinder während der Kernzeiten ist ein wesentlicher
Bestandteil des Lebens an der Grundschule. Indem der Antragsteller die Betreuerinnen immer wieder mit
Gesprächswünschen konfrontierte, baute sich zum einen ein Spannungsverhältnis auf, das die
Zusammenarbeit bereits erheblich beeinträchtigt hatte und gänzlich unmöglich zu machen drohte. Weiter litt
auch die Arbeit der Kernzeitbetreuerinnen unter dem Verhalten des Antragstellers. Ein erheblicher Anteil der
Energie und Arbeitskraft der Kernzeitbetreuerinnen war gebunden an die Verarbeitung der
Auseinandersetzungen mit dem Antragsteller. Diese hatten sogar bereits eine Abneigung, die Schule überhaupt
nur zu betreten.
16 Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller eidesstattlich versichert hat, er habe die Kernzeitbetreuerin
Frau ... nicht „belästigt“. Der Antragsteller bestreitet nicht, dass er wiederholt und hartnäckig, sogar
unnachgiebig, die Betreuerinnen um Gespräche bedrängt hat. Die Grenze zur „Belästigung“ ist dabei fließend
und subjektiv geprägt. Im Übrigen hat der Antragsteller selbst nach einer ausdrücklichen schriftlichen
Anweisung durch den Schulleiter am 20.11.2007 mit der ihm ausdrücklich untersagt worden war, auf die
Kernzeitbetreuerinnen wegen eines Gesprächswunsches zuzugehen, sein Verhalten fortgesetzt und damit eine
für ihn verbindliche dienstliche Weisung missachtet.
17 Infolge des Verhaltens des Antragstellers war an der Grundschule ... ein schwerwiegender Konflikt entstanden,
der weitere erhebliche Nachteile für den Schulbetrieb (zu dem auch die Kernzeitbetreuung gehört) befürchten
ließ. Die vorübergehende Zwangsbeurlaubung des Antragstellers ist das einzig denkbare und auch geeignete
Mittel, um weitere Beeinträchtigungen des Schulbetriebs zu verhindern. Sie dient dazu, dem
Regierungspräsidium Karlsruhe die notwendige Zeit zu verschaffen, um die Möglichkeiten für eine anderweitige
Verwendung des Antragstellers zu eruieren und dann auch eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit zu
finden.
18 Auch das gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Hausverbot ist nach summarischer Prüfung
rechtmäßig, zumindest jedenfalls nicht offenbar zu Unrecht angeordnet worden. Dies gilt allerdings nicht
hinsichtlich des vom Schulleiter der Grundschule ... in der Verfügung vom 21.11.2007 ausgesprochenen
Hausverbots. Das dem Schulleiter zustehende Hausrecht dient lediglich zur Abwehr von Störungen durch
Außenstehende; die Verhängung eines Hausverbots durch den Schulleiter setzt danach eine Verhaltensweise
des Betroffenen voraus, die es als für die Behörde unerträglich erscheinen lässt, den Betroffenen weiterhin zur
bestimmungsgemäßen Nutzung des öffentlichen Zwecken dienenden Gebäudes zuzulassen (vgl. OVG
Münster, Beschl. v. 18.10.1997 - 25 B 2208/97 - NJW 1998, 1425 - sowie Urt. d. Kammer v. 05.10.2006 - 2 K
298/05 -). Der Antragsteller ist jedoch Angehöriger des Lehrkörpers und als solcher nicht Außenstehender oder
Nutzer der Schule, sondern deren Angehöriger und damit Teil der Anstalt selbst. Unstimmigkeiten zwischen
den Lehrern, der Schulleitung oder dem Dienstherrn sind daher nicht als Störung des Schulbetriebs von außen
im Sinne des Hausrechts zu werten und auch nicht über dieses zu lösen (vgl. LG Lüneburg, Beschl. v.
30.07.1977 - II Qs 9/77 -, NJW 1977, 1832). Zur Abwehr eines treu- oder pflichtwidrigen Verhaltens eines
Bediensteten können nur dienstrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. In Rechtsprechung und in Literatur ist
anerkannt, dass im Zusammenhang mit dem Verbot der Amtsführung dem Beamten untersagt werden kann,
die Diensträume zu betreten (s. LG Lüneburg, Beschl. v. 30.07.1977, a.a.O.; Battis, a.a.O., § 60 Rn. 5). Dies
kann jedoch nicht durch den Schulleiter, sondern nur durch die für das Verbot der Amtsführung zuständige
Behörde geschehen. Die Kammer geht allerdings davon aus, dass sich das Regierungspräsidium Karlsruhe in
seiner Verfügung vom 22.11.2007 das zuvor durch den Schulleiter der Grundschule ... erlassene Hausverbot
zu Eigen gemacht und dieses wiederholt hat. Dies ist aus den Ausführungen des Regierungspräsidiums
Karlsruhe in dessen Bescheid vom 22.11.2007 zu entnehmen, wo nicht nur auf die Absprache mit dem
Schulleiter hingewiesen wird, sondern auch Gründe für das Hausverbot angeführt werden und dessen
Sofortvollzug anordnet wird.
19 Selbst wenn Zweifel an der Wiederholung des Hausverbots durch das Regierungspräsidiums Karlsruhe in der
Verfügung vom 22.11.2007 bestehen sollten, würde das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des
Hausverbots das gegenläufige private Interesse des Antragstellers überwiegen. Durch die zusätzliche
Anordnung des Hausverbotes neben dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wird in die Rechte des
Antragstellers nicht in erheblicher Weise zusätzlich eingegriffen; dessen Belastung ergibt sich in erster Linie
aus dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Das Verbot der Amtsführung wäre dagegen ohne ein
zugleich ausgesprochenes Hausverbot nahezu wirkungslos, denn es wäre zu befürchten, dass der
Antragsteller, hätte er noch Gelegenheit, das Schulgebäude zu betreten, seine Nachstellungen gegenüber den
Kernzeitbetreuerinnen eher noch intensivieren, denn einstellen würde.
20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
21 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Wegen der besonderen
Bedeutung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in Fällen der vorliegenden Art hält die Kammer für
jeden der beiden selbständigen Anträge die Festsetzung des ungekürzten Auffangstreitwertes für angemessen
(vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.10.2004 - 4 S 2097/04 -).