Urteil des VG Gießen vom 30.09.1997

VG Gießen: genfer flüchtlingskonvention, sozialhilfe, treu und glauben, ausländer, beschränkung, hessen, umzug, eingliederung, form, behandlung

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Gericht:
VG Gießen 4.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 G 1410/97
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 120 Abs 5 S 2 BSHG, Art 23
FlüAbk, Art 26 FlüAbk
(Kürzung der Sozialhilfe für Ausländer auf die "nach den
Umständen unabweisbar gebotene Hilfe")
Tatbestand
I. Die Antragsteller sind iranische Staatsangehörige. Die Antragsteller zu 1) bis 3)
reisten am 11.03.1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein und führten ein
Verfahren nach dem AsylVfG durch. Das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge stellte mit Bescheid vom 24.11.1995 auf der Grundlage
einer zuvor mit Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 18.05.1995
ausgesprochenen Verpflichtung fest, daß die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1
AuslG vorliegen. Am 12.12.1995 wurde den Antragstellern zu 1) bis 3) von der
Ausländerbehörde Chemnitzer Land eine für das gesamte Bundesgebiet gültige
Aufenthaltsbefugnis erteilt. Die Familie zog daraufhin in den Zuständigkeitsbereich
des Antragsgegners um und begehrte mit Antrag vom 27.12.1995 die Gewährung
von Sozialhilfeleistungen. Sie mieteten eine Wohnung in Büdingen-Düdelsheim. an.
Der Antragsgegner gewährte daraufhin durchgehend bis zum August 1997 Hilfe
zum Lebensunterhalt nach dem BSHG. Nachdem der Antragsgegner gegenüber
dem Landkreis Chemnitzer Land mit Schreiben vom 08.01.1996 um die
Anerkennung der Kostenerstattungspflicht nach § 107 BSHG nachgesucht hatte,
wurde dies zunächst mit Schreiben vom 11.06.1996 zugesagt. Nach eingehender
Prüfung zunächst der Höhe der vorzunehmenden Erstattung teilte der Landkreis
Chemnitzer Land mit Schreiben vom 23.05.1997 mit, daß nunmehr nach
eingehender Prüfung eine Kostenerstattung nicht in Frage komme, da die Hilfe
zum Lebensunterhalt wegen § 120 Abs. 5 BSHG zu Unrecht geleistet worden sei.
Der Antragsgegner teilte daraufhin mit Schreiben vom 12.06.1997 dem
Antragsteller zu 1) mit, daß beabsichtigt sei, die Gewährung von Hilfe zum
Lebensunterhalt einzustellen und verwies zur Begründung auf die Vorschrift des §
120 Abs. 5 Satz 2 BSHG. Nach einer Stellungnahme hierzu durch den
Bevollmächtigten der Antragsteller teilte der Antragsgegner mit Schreiben vom
06.08.1997 mit, daß er nach wie vor nicht bereit sei, laufende Hilfe zum
Lebensunterhalt zu leisten, sondern lediglich die Fahrtkosten für die Rückkehr in
das Herkunfts-Bundesland. Mit am 08.09.1997 bei Gericht eingegangenem
Schriftsatz haben die Antragsteller um eiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur
Begründung wurde vorgetragen, daß der Antragsteller mit seiner Familie von
Sachsen nach Hessen umgezogen sei, nachdem ihm das seinerzeit zuständige
Sozialamt des Landkreises Chemnitzer Land mitgeteilt habe, daß er nach Hessen
umziehen könne und dort auch weiterhin Sozialhilfe erhalten werde.
Dementsprechend sei auch die Mietkaution für die vom Antragsteller zu 1)
angemietete Wohnung in ... in Höhe von 3.000,- DM durch das Sozialamt des
Landkreises Chemnitzer Land übernommen worden. Auch hätten die Antragsteller
nach ihrem Umzug durchgängig Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, bis erstmalig
mit Schreiben vom 12.06.1997 mitgeteilt worden sei, daß beabsichtigt sei, die Hilfe
einzustellen.
Die Rechtsansicht des Antragsgegners widerspreche insbesondere Art. 23 der
Genfer Flüchtlingskonvention, wonach Flüchtlingen, die sich rechtmäßig im
Staatsgebiet aufhalten, die gleichen Hilfeleistungen der öffentlichen Fürsorge zu
gewähren sind, wie dies bei eigenen Staatsangehörigen der Fall ist. Demgemäß
finde § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG auf Flüchtlinge im Sinne der Genfer
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finde § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG auf Flüchtlinge im Sinne der Genfer
Flüchtlingskonvention keine Anwendung. Der Umstand der mittlerweile 20-
monatigen Hilfegewährung spreche ebenfalls gegen den Verweis auf die Rückkehr
in den Landkreis Chemnitzer Land, zumal die Antragsteller dort weder über soziale
Bindungen noch über eine Wohnmöglichkeit verfügten. Die Antragstellerin zu 2)
leide zudem unter Epilepsie und befinde sich in ständiger ärztlicher Behandlung.
Auch beabsichtige der Antragsteller zu 1), eine 4-monatige
Fortbildungsmaßnahme zur Ausbildung als Linienbusfahrer vorzunehmen, welche
zunächst am 18.08.1997 habe beginnen sollen, die jedoch wegen einer noch
erforderlichen ärztlichen Untersuchung zunächst habe verschoben werden
müssen. Insoweit sei auch nicht absehbar, ob und wann dem Antragsteller
Unterhaltsgeld vom Arbeitsamt gewährt werde. Weiterhin besuche der
Antragsteller zu 3) die 6. Klasse der Realschule und ein Umzug an seinen
ehemaligen Wohnort würde seine schulische Entwicklung beeinträchtigen.
Die Antragsteller beantragen,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen
Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des BSHG im bisher gewährten
Umfang zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde die im Behördenverfahren vorgetragenen Umstände
wiederholt und ausgeführt, daß die Antragsteller sich auch nicht auf einen
Vertrauensschutz berufen könnten, da es sich bei der Gewährung der Hilfe um
eine nicht rechtmäßige Maßnahme gehandelt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der
Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist zulässig und auch in der Sache begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz
2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, sind einstweilige Anordnungen zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um
wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus
anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend
gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige vorläufige Regelung sind
glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).
Die Antragsteller haben das Vorliegen eines Anordnungsanspruches hinreichend
glaubhaft gemacht. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, daß sie zu dem
Kreis der im Sinne von § 11 BSHG Hilfsbedürftigen gehören, da sie über kein
eigenes Einkommen und Vermögen verfügen.
Der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt steht entgegen der Auffassung des
Antragsgegners nicht § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG entgegen, wonach Ausländern,
die eine räumlich nicht beschränkten Aufenthaltsbefugnis besitzen, nur die nach
den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe zu leisten ist, wenn sie sich außerhalb
des Landes aufhalten, in dem die Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist. Die
Antragsteller unterfallen diesem Personenkreis, da ihnen nach ihrer
Flüchtlingsanerkennung durch den Landkreis des Chemnitzer Landes eine
Aufenthaltsbefugnis für die Bundesrepublik Deutschland erteilt worden ist. Sie sind
danach auf die Gewährung der nach den Umständen unabweisbar gebotenen Hilfe
im Sinne von § 120 Abs. 5 BSHG beschränkt.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller steht dem auch keine Verletzung von Art.
23 oder 26 der Genfer Flüchtlingskonvention entgegen. Dies ergibt sich daraus,
daß diese Konvention als Völkervertragsrecht aufgrund des mit dem
Zustimmungsgesetz vom 01.09.1953 (BGBl. II. S. 559) erteilten innerstaatlichen
Anwendungsbefehl lediglich den Rang eines einfaches Gesetzes hat. Insoweit hat
die am 01.01.1991 in Kraft getretene Vorschrift des § 120 Abs. 4 BSHG (Gesetz
vom 09.07.1990 BGBl. I., 1354) bzw. des § 120 Abs. 5 BSHG n. F. als das spätere
Bundesgesetz Vorrang gegenüber den Regeln der Genfer Flüchtlingskonvention.
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Bundesgesetz Vorrang gegenüber den Regeln der Genfer Flüchtlingskonvention.
Darüber hinaus ergibt sich ein Verstoß gegen Art. 23 dieser Konvention, wonach
die vertragsschließenden Staaten auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge den
Flüchtlingen die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen
zukommen lassen deshalb nicht, weil Einschränkungen im Umfang der Leistungen
an Sozialhilfe nicht vorgesehen sind. Ein Verstoß gegen Art. 26 der Konvention, der
den Flüchtlingen das Recht gibt, sich im Aufnahmestaat frei zu bewegen, wird
ebenfalls durch die Regelung von § 120 Abs. 5 BSHG nicht beeinträchtigt, weil §
120 Abs. 5 Satz 2 auf alle Ausländer, die eine räumlich nicht beschränkte
Aufenthaltsbefugnis besitzen, Anwendung finden und nicht bloß allein auf
Ausländer mit einem Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl.
auch OVG Hamburg, FEVS 45, 209).
Indes ist hier die Fortgewährung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt als nach
den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe erforderlich. Zwar ist regelmäßig im
Rahmen von § 120 Abs. 5 Satz 1 BSHG bei solchen Ausländern, die sich einer
ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider an einem Ort aufhalten,
nur die Hilfe nach den Umständen unabweisbar, die dafür notwendig ist, daß dieser
in den ihm zugewiesenen örtlichen Aufenthaltsbereich zurückkehrt. Sinn der
Regelung von § 120 Abs. 5 BSHG ist nämlich, eine sozialhilferechtlich nicht
erwünschte Binnenwanderung zu verhindern. Dies kann jedoch nicht bedeuten,
daß der Verweis auf die Kosten für die Rückreise und eine gegebenenfalls
erforderliche Wegzehrung in allen Fällen des § 120 Abs. 5 BSHG ohne jede
Differenzierung angezeigt ist. § 120 Abs. 5 Satz 1 BSHG stellt insoweit auf die
"nach den Umständen" unabweisbar gebotene Hilfe ab. Dieses gilt ebenso im
Anwendungsbereich von § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG für Ausländer, die eine
räumlich unbeschränkte Aufenthaltsbefugnis besitzen. Die Bezugnahme auf die
Umstände des Einzelfalls hat insoweit Bedeutung, daß diese Umstände unter
Berücksichtigung generell für die Gewährung jeglicher Sozialhilfe geltenden
allgemeinen Grundsätze, wie sie im ersten Abschnitt BSHG niedergelegt sind, zu
würdigen sind. Dazu gehört nach § 1 Abs. 2 BSHG die Verwirklichung des Zieles
der Sozialhilfe, den Empfänger der Hilfe die Führung eines menschenwürdigen
Lebens zu ermöglichen, wobei die Hilfe soweit wie möglich dazu befähigen soll,
unabhängig von der Sozialhilfe zu leben. Weiterhin schreibt § 3 Abs. 1 vor, daß Art,
Form und Maß der Sozialhilfe sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor
allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den
örtlichen Verhältnissen richtet. Eine weitere Konkretisierung ergibt sich aus § 7
BSHG, wonach die Gewährung der Sozialhilfe unter Berücksichtigung der
besonderen Verhältnisse der Familie erfolgen soll.
Zwar wird sich unter Berücksichtigung all dieser Komponenten bei einer
sachgerechten Handhabung von § 120 Abs. 5 BSHG die Gewährung der Sozialhilfe
in aller Regel darin erschöpfen, den Antragstellern auf die Inanspruchnahme des
örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers zu verweisen und ihm dies dadurch zu
ermöglichen, daß sie die erforderlichen Rückreisekosten erstattet werden. Dem
liegt insbesondere bei Ausländern, die sich einer räumlichen Beschränkung
zuwider in einem ihnen nicht zugewiesenen Bereich aufhalten, die Erwägung
zugrunde, daß bei diesen Personen schon der aufenthaltsrechtliche Status es
gebietet, daß sie sich in den ihnen zugewiesenen räumlichen Bereichen
zurückbegeben. Darüber hinaus wird regelmäßig eine Rolle spielen, daß die
betreffenden Personen erst unter Inanspruchnahme der Sozialhilfe am neuen Ort
versuchen werden, dort Fuß zu fassen bzw. einen dauerhaften Aufenthalt zu
begründen. In diesen Fällen reduziert sich die nach den Umständen unabweisbar
gebotene Hilfe schon wegen einer der ausländerrechtlichen räumlichen
Beschränkung zuwiderlaufenden Aufenthaltsbegründung auf die Gewährung der
Kosten für die Rückreise.
Grundsätzlich gilt nach § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG das gleiche auch für die
Ausländer, die keiner räumlichen Beschränkung unterliegen, sondern eine für das
gesamte Bundesgebiet gültige Aufenthaltsbefugnis besitzen. Dieser Vorschrift
liegt ebenfalls der Gedanke zugrunde, daß mit ihr eine sozialhilferechtlich
unerwünschte Binnenwanderung vermieden werden sollte. Bei der Entscheidung
über die unabweisbar gebotene Hilfe ist jedoch insoweit zu berücksichtigen, daß
diese Ausländer in ihrem Aufenthaltsrecht nicht beschränkt sind. Dies wird zwar in
der Regel auch dazu führen, daß Ausländer, die gerade erst im Begriff sind, ihren
Wohnort zu verändern und außerhalb des Landes, in welchem ihnen die
unbeschränkte Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist, einen neuen Wohnsitz zu
begründen, auf die Rückreise zu verweisen sind. Ebenso werden Ausländer, die
keine sozialhilferechtlich relevanten Umstände gegen die Rückkehr an ihren alten
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keine sozialhilferechtlich relevanten Umstände gegen die Rückkehr an ihren alten
Wohnort einwenden können, in der Regel auch noch nach einem Aufenthalt von
gewisser Dauer am neuen Wohnort auf ihre Rückkehr zu verweisen sein.
Jedoch ist bei den im Rahmen von § 120 Abs. 5 BSHG maßgeblichen Umständen
die ausländerrechtliche Seite nicht mehr zusätzlich bei der Beurteilung der
Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, so daß hier allein sozialhilferechtlich
beachtenswerte Umstände Berücksichtigung finden können.
Danach kommt im vorliegenden Fall als unabweisbar gebotene Hilfe lediglich die
Fortgewährung der bisher über 20 Monate lang gewährten Hilfe zum
Lebensunterhalt in Frage. Dies ergibt sich zum einen aus der Erwägung, daß der
Antragsgegner trotz Kenntnis aller entscheidungserheblichen Umstände die
Antragsteller nicht sofort nach deren Antragstellung auf die Rückkehr in den
Landkreis Chemnitz verwiesen hat. Dabei war dem Antragsgegner auch unschwer
erkennbar, daß hier die Regelung von § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG einer Gewährung
von Hilfe an die Antragsteller für eine Aufenthaltsbegründung im Wetteraukreis
entgegenstand, da schon im Zusammenhang mit der Antragstellung die
Reiseausweise der Antragsteller zu 1) bis 3) mit den darin enthaltenen
Aufenthaltsbefugnissen vorgelegt worden sind. Anhand der Aufenthaltsbefugnisse
war für den Sozialhilfeträger unschwer erkennbar, daß diese von der
Ausländerbehörde des Landkreises Chemnitzer Land, d.h. in einem anderen
Bundesland ausgestellt worden sind. In diesem Zeitpunkt war eine Verweisung auf
die Rückreise der Antragsteller als Form der unabweisbar gebotenen Hilfe noch
möglich; der Antragsgegner hat demnach wohl im Hinblick auf die zunächst vom
Landkreis Chemnitzer Land in Aussicht gestellte Kostenerstattung eine weitere
Prüfung nicht vorgenommen und voll umfänglich Hilfe zum Lebensunterhalt
geleistet.
Weiterhin ist als maßgeblicher Umstand zu berücksichtigen, daß die Antragsteller
vom Sozialhilfeträger ihres ursprünglichen Wohnortes dahingehend beraten
worden sind, daß sie ohne Schwierigkeiten in den Zuständigkeitsbereich des
Antragsgegners umziehen könnten und ihnen auch in der Zukunft von diesem voll
umfänglich Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet werde. Zwar ist insoweit vom
Antragsgegner zu Recht ausgeführt worden, daß der Grundsatz des
Vertrauensschutzes nicht die Fortgewährung rechtswidrig gewährter Sozialhilfe
begründen kann, indes sind die Tatsachen, daß zum einen der Sozialhilfeträger
des früheren Aufenthaltsortes eine Einzelbeihilfe für die
Wohnungsbeschaffungskosten gewährt hat und der Antragsgegner
unwidersprochen über 20 Monate laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt hat,
als Umstände zu berücksichtigen, die für die Beurteilung des unabweisbar
Gebotenen im Sinne von § 120 Abs. 5 BSHG maßgeblich sind. Dies gilt um so
mehr als der Antragsgegner wie auch der frühere Sozialhilfeträger damit die
sozialhilferechtlich unerwünschte Binnenwanderung in diesem Fall erst ermöglicht
hat und es ihm daher durch den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz
von Treu und Glauben verwehrt ist, dies den Antragstellern entgegenzuhalten.
Ein weiterer entscheidungsrelevanter Umstand ist, daß der Antragsteller zu 1)
ausweislich der Behördenakte (vgl. Bl. 94) sich regelmäßig um Arbeit bemüht hat
und nunmehr unmittelbar vor Aufnahme einer Umschulungsmaßnahme steht.
Dieses Bemühen zeigt, daß er sich in hinreichender Weise bemüht, unabhängig
von der Sozialhilfe zu leben und insoweit auch die Ziele der Sozialhilfe nach § 1
Abs. 2 Satz 2 BSHG realisiert werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, die
Verweisung auf eine Rückreise in das Bundesland des früheren Aufenthaltes die
einmal erreichte soziale Eingliederung zunichte machen würde. Gleiches gilt
insoweit für den minderjährigen Antragsteller zu 3), der zwischenzeitlich die Schule
besucht, wobei das Gericht nicht außer Acht läßt, daß insbesondere bei einem
jugendlichen ausländischen Schüler aufgrund der Sprachprobleme eine
Eingliederung in den Schulbetrieb mit besonderer Schwierigkeit verbunden ist und
ein Wechsel in eine andere Schule mit zusätzlichen Belastungen verbunden sein
wird, die im Interesse einer günstigen schulischen Entwicklung vermieden werden
sollten. Zudem ist zu berücksichtigen, daß auch unter dem Gesichtspunkt der
familiengerechten Hilfe nach § 7 BSHG bei der Gewährung der Hilfe darauf
geachtet werden muß, daß die Kräfte der Familie angeregt und der Zusammenhalt
der Familie gefertigt werden soll. Diesem Bestreben würde eine erneute
Umsiedlung der Familie unter Berücksichtigung der bisher erfolgten sozialen
Eingliederung (Schulbesuch des Antragstellers zu 3), berufliche Umschulung des
Antragstellers zu 1) zuwiderlaufen. Aus einer Gesamtwürdigung dieser Umstände
sowie unter besonderer Berücksichtigung der Tatsache, daß die Antragsteller
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sowie unter besonderer Berücksichtigung der Tatsache, daß die Antragsteller
aufgrund des Verhaltens des Antragsgegners sowie des Sozialhilfeträgers am
früheren Aufenthaltsort zu keinem Zeitpunkt erkennen konnten, daß ihnen die
Geltendmachung eines Sozialhilfeanspruches gegenüber dem Antragsgegner
nach ihrem Umzug eigentlich verwehrt war, ist das Gericht zu der Überzeugung
gelangt, daß aufgrund des zwischenzeitlich verstrichenen langen Zeitraumes es
nunmehr für den Antragsgegner unabweisbar geboten ist, Hilfe zum
Lebensunterhalt in vollem Umfang zu leisten.
Da der Antragsgegner unterlegen ist, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten
des gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Da der Antrag insoweit hinreichende Erfolgsaussicht hatte, war den Antragstellern
Prozeßkostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. zu
bewilligen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.