Urteil des VG Gießen vom 27.09.2006

VG Gießen: wiedereinsetzung in den vorigen stand, die post, bundesamt für migration, illegale ausreise, öffentliche urkunde, abschiebung, klagefrist, eltern, verfolgter, anerkennung

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Gericht:
VG Gießen 2.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 E 1753/06.A
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 74 Abs 1 Halbs 1 AsylVfG, §
184 S 1 GVG, § 53 Nr 2 S 3
Halbs 2 VwGO, § 53 Nr 3 S 2
VwGO, § 58 VwGO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei sich selbst
vertretenden Ausländern
Leitsatz
Gerade bei sich selbst vertretenden Ausländern bietet allein der im Wesentlichen
fehlerfreie Gebrauch der deutschen Gerichtssprache noch keinen hinreichenden Anhalt
dafür, dass eine nicht eigenhändig unterzeichnete Klageschrift willentlich in den
Rechtsverkehr gelangt ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden
Kosten abwenden, falls nicht die Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit
in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die am 26. Januar 1983 in Bagdad geborene Klägerin ist irakische
Staatsangehörige arabischen Volkstums sowie moslemischen Bekenntnisses und
wendet sich gegen den Widerruf der Feststellung eines Verbots der Abschiebung
politisch Verfolger sowie die Verneinung von Abschiebungshindernissen.
Eigenen Angaben zufolge reiste die Klägerin am 18. Juli 1995 über den Flughafen
Frankfurt am Main zusammen mit ihren Eltern und weiteren Geschwistern in das
Bundesgebiet ein, um ein Asylverfahren durchzuführen. Asylantrag wurde zur
Niederschrift der Außenstelle Chemnitz des damaligen Bundesamtes für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetziges Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge; im Folgenden: „Bundesamt“) am 24. Juli 1995 gestellt. Das
Bundesamt hörte die Eltern der Klägerin am 27. Juli 1995 persönlich an (Bl. 46 bis
53, 54 bis 58 der Bundesamtsakten – BA I), erkannte durch Bescheid vom 31.
Januar 1996 (Bl. 141 bis 144 BA I) unter anderem die Klägerin als Asylberechtigte
an und stellte fest, dass das Verbot einer Abschiebung politisch Verfolgter nach §
51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks vorliege. Diesen Bescheid hat der
Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit Klageschrift vom 28. Februar 1996
(Bl. 148 bis 149 BA I) angegriffen, soweit unter anderem der Klägerin eine
Anerkennung als Asylberechtigte zugebilligt worden ist. Das Verwaltungsgericht
Leipzig hat durch Urteil vom 21. Januar 1998 – A 6 K 30378/96 – den Bescheid des
Bundesamtes vom 31. Januar 1996 soweit aufgehoben, als darin ein Anspruch auf
Asyl im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG gewährt wurde und zur Begründung im
Wesentlichen angeführt, dass aufgrund unterschiedlicher Angaben in der
mündlichen Verhandlung nicht davon auszugehen sei, der Vater der Klägerin sei
im Irak aus politischen Gründen verfolgt worden. Dem Antrag der Klägerin, ihrer
Eltern und Geschwister, gegen dieses Urteil die Berufung zuzulassen, hat das
Sächsische Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 10. März 1998 – A 4 S
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Sächsische Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 10. März 1998 – A 4 S
92/98 – (Bl. 198 bis 199 BA I) abgelehnt. Soweit auch der Klägerin ein Anspruch auf
Familienasyl zuerkannt worden war, trat das Bundesamt nunmehr in eine Prüfung
der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ein und stellte durch Bescheid vom
15. Juli 1999 (Bl. 206 bis 209 BA I) fest, dass hinsichtlich des Iraks ein Verbot der
Abschiebung politisch Verfolgter bestehe; zur Begründung führte das Bundesamt
im Wesentlichen an, allein die illegale Ausreise sowie das Stellen von Asylanträgen
ließen nunmehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine Gefahr der
politischen Verfolgung annehmen.
Im Hinblick auf die allgemeinen Veränderungen im Irak leitete das Bundesamt mit
an die nunmehr im Bezirk das erkennenden Gerichts lebende Klägerin gerichteten
Schreiben vom 7. April 2004 (Bl. 9 f. der Bundesamtsakten – BA II) ein
Widerrufsverfahren ein. Zugestellt wurde dieses Schreiben der Klägerin durch die
Post mit Zustellungsurkunde am 8. April 2004 (Bl. 15 f. BA II). Mit Schreiben vom
5. Mai 2004 nahm die Klägerin hierzu Stellung. Das Bundesamt widerrief durch
Bescheid vom 8. Juni 2004 (Bl. 18 bis 29 BA II) die mit Bescheid vom 15. Juli 1999
getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen
und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben
seien; unter der Rechtsbehelfsbelehrung weist das Bundesamt darauf hin, dass
gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen Klage vor dem
Verwaltungsgericht Gießen erhoben werden könne. Zugestellt worden ist dieser
Bescheid der Klägerin durch die Post mit Zustellungsurkunde am 9. Juni 2004 (Bl.
36 f. BA II).
Am 23. Juni 2004 ist bei dem Verwaltungsgericht Leipzig ein die Klägerin als
Absenderin nennendes Schreiben in deutscher Sprache eingegangen, das indes
keine Unterschrift trägt, und mit dem der Bescheid „vom 05.05.2004“ angegriffen
wird. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat die Klägerin in seiner Eingangsverfügung
vom 23. Juni 2004 (Bl. 5 d. A.) darauf hingewiesen, dass die Klageschrift mangels
Unterschrift nicht den formellen Voraussetzungen genüge. Daraufhin ist am 1. Juli
2004 das bereits am 23. Juni 2004 eingegangene Schreiben nunmehr
unterzeichnet nochmals eingegangen; weitere Angaben enthält es indes nicht.
Durch Beschluss vom 4. Juli 2006 – A 6 K 30462/04 – hat das Verwaltungsgericht
Leipzig sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das
Verwaltungsgericht Gießen verwiesen. Die Kammer hat durch Beschluss vom 8.
August 2006 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur
Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung ist der Klägerin
Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden; wegen der Einzelheiten wird auf den
Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
ihr wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren;
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
vom 8. Juni 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht die Beklagte sich auf den Inhalt der Entscheidung des
Bundesamtes.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten einschließlich den Inhalt der beigezogenen Behördenakten des
Bundesamtes (Gesch.-Z. ) Bezug genommen, der zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe
I.
Die an sich statthafte Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Bundesamtes
vom 8. Juni 2004 ist wegen unentschuldigter Versäumung der Klagefrist
unzulässig, der Widerruf der durch Entscheidung des Bundesamtes vom 15. Juli
1999 erfolgten Feststellung des Verbots einer Abschiebung politisch Verfolgter
hinsichtlich des Iraks nebst Verneinung von Abschiebungshindernissen ist damit
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hinsichtlich des Iraks nebst Verneinung von Abschiebungshindernissen ist damit
bereits in Bestandskraft erwachsen.
Nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylVfG ist die Klägerin gehalten gewesen, gegen den
Bescheid vom 8. Juni 2004 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage zu
erheben. Die ihr erteilte Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. § 58 VwGO) mit der Angabe
des nach § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 2, Nr. 3 Satz 2 VwGO örtlich zuständigen
Verwaltungsgerichts Gießen ist ebenso ordnungsgemäß wie die
Zustellungsurkunde (Bl. 36 f. BA II), die als öffentliche Urkunde nach § 418 Abs. 1
ZPO i.V.m. § 98 VwGO vollen Beweis für die inhaltliche Richtigkeit der darin
bezeugten Tatsachen erbringt, keine Fehlerhaftigkeit der förmlichen Bekanntgabe
vermittels Zustellung ersehen lässt. Die Klage hätte damit - in der gehörigen Form
- bis zum Ablauf des Mittwochs, dem 23. Juni 2004, erhoben werden müssen. Zwar
ist an diesem Tag bei dem örtlich unzuständigen Verwaltungsgericht Leipzig ein
Schriftstück eingegangen, doch genügt dieses mangels eigenhändiger Unterschrift
nicht den nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu stellenden Anforderungen (vgl. ,
AsylVfG, 6. Aufl. – 2005 § 74 Rdnr. 162). Vorliegend kann auch nicht
ausnahmsweise aufgrund anderer Anhaltspunkte eine der Unterschrift
vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den
Rechtsverkehr zu bringen, festgestellt werden (vgl. , a.a.O., Rdnr. 163
m.w.N.). So enthält der Briefumschlag, mit dem das Schreiben dem
Verwaltungsgericht Leipzig übersandt worden ist, keinerlei Hinweise auf den
Absender (vgl. Bl. 4 d.A.), etwa in Gestalt einer handschriftlichen Absenderangabe.
Dass es aus Sicht der angegebenen Adressantin objektiv sinnvoll wäre, ihre
Rechtsposition zu verteidigen, belegt ebenso wenig eine willentliche Entäußerung
des Schreibens in den Rechtsverkehr durch die Klägerin wie eine zur
Absenderangabe passende Stempelung (hier: „Briefzentrum 35“). Gerade bei sich
selbst vertretenden Ausländern kann bei einem im Wesentlichen fehlerfreien
Gebrauch der deutschen Gerichtssprache auch nicht ohne Weiteres angenommen
werden, das Schreiben sei von ihnen selber gefertigt und so mit ihrem Willen in
den Rechtsverkehr gebracht worden; näherliegen mag es in diesen Fällen
vielmehr, von einer Fertigung durch Dritte auszugehen, sodass ein
ausnahmsweiser Nachweis, trotz fehlender Unterschrift habe Klage erhoben
werden sollen, allein dadurch nicht geführt wird. Dass die Klägerin die deutsche
Sprache sicher, ja akzentfrei beherrscht, ist ohne den unmittelbaren Kontakt in der
mündlichen Verhandlung – also nicht mehr innerhalb der Klagefrist oder der durch
die Mitteilung des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 23. Juni 2004, die Klageschrift
sei nicht unterzeichnet (Bl. 5 d.A.) in Lauf gesetzten Wiedereinsetzungsfrist (vgl.
BVerwG, Beschl. v. 27. Januar 2003 - 1 B 92/02 -, NJW 2003, S. 1544; , a.a.O.,
Rdnr. 163) – nicht festzustellen gewesen. Zwar hat die Klägerin am 21. Juli 2004
eine unterzeichnete Fassung der Klageschrift nachgereicht, doch sind darüber
hinaus irgendwelche Gründe, aus denen ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu gewähren sei, nicht ersichtlich geworden. Wie in der Eingangsverfügung des
erkennenden Gerichts vom 11. Juli 2006 der Klägerin mitgeteilt, kann deshalb auch
nicht von Gerichts wegen durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand über
die Versäumung der Klagefrist hinweggegangen werden.
Das Verfahren gibt dem Gericht jedoch Anlass zu folgenden Hinweisen:
Es spricht einiges dafür, dass dann, wenn die Klägerin aus bloßer Nachlässigkeit
ihre Unterschrift versäumt habe, ihr deshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nicht zu gewähren gewesen wäre. Wird eine – wie sich aus dem Gebrauch
der Wendung „Hochachtungsvoll“ ersehen lässt – erkennbar für notwendig
gehaltene Unterschrift nicht geleistet, so liegt eine Obliegenheitsverletzung vor,
die als ein Verschulden gegen sich selbst die Wiedereinsetzung ausschließt (vgl.
, in: , VwGO, Loseblatt, Stand: April 2006, § 60
Rdnr. 18 f.).
In materieller Hinsicht spricht vieles dafür, dass die Klage – wäre sie
zulässigerweise erhoben worden – keinen Erfolg gehabt hätte. Die Gründe, die zum
Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin einen Anspruch auf Schutzgewährung im
Bundesgebiet begründeten, sind nach dem Sturz des Regimes
einschließlich der Entmachtung der Baath-Partei weggefallen. Neue Gründe, die für
die Klägerin über die allgemeine Abschiebestoppregelung durch Erlass des
Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 21. Juni 2006 hinaus ein
Verbot der Abschiebung begründeten, sind derzeit nicht festzustellen.
Über den weiteren aufenthaltsrechtlichen Status der Klägerin im Bundesgebiet
wird nunmehr die zuständige Ausländerbehörde ohne Bindung an eine für die
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wird nunmehr die zuständige Ausländerbehörde ohne Bindung an eine für die
Klägerin positive Entscheidung des Bundesamtes (vgl. § 42 AsylVfG) pflichtgemäß,
insbesondere unter Berücksichtigung ihrer stattgefundenen, durch
Sprachkompetenz belegten Integration, familiären und sozialen Bindungen sowie
ihrer laufenden beruflichen Bildung zu entscheiden haben.
II.
Die Kosten des gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfreien Verfahrens hat die
Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil sie unterlegen ist.
III.
Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. Abs.
1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.