Urteil des VG Gießen vom 02.10.2002
VG Gießen: politische verfolgung, syrien, treu und glauben, zahl, genfer flüchtlingskonvention, provinz, anerkennung, einreise, wahrscheinlichkeit, asylbewerber
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Gericht:
VG Gießen 2.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 E 4712/00.A
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
Art 16a GG
(Syrien: mittelbare Gruppenverfolgung der Yeziden)
Tatbestand
Die am ... 1977 in Gafa geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige
yezidischen Glaubens. Sie reiste am 24.08.2000 auf dem Landweg in das
Bundesgebiet ein und stellte am 25.08.2000 einen Asylantrag.
Bei der Vorprüfungsanhörung am 06./07.09.2000 in Schwalbach trug die Klägerin
zur Begründung ihres Asylbegehrens vor, ihre Familie habe sie zu ihrer eigenen
Sicherheit nach Deutschland geschickt, denn in der Heimat habe mehrfach ein
Araber versucht sie zu entführen, um sie dann unter Zwang zu heiraten. Ihr Vater
habe mehrmals ins Gefängnis gemusst, weil dieser Araber dafür gesorgt habe.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf das
Anhörungsprotokoll des Bundesamtes (Blatt 19 bis 34 der Bundesamtsakte)
verwiesen.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den
Asylantrag der Klägerin mit Bescheid vom 08.12.2000 ab, stellte unter Ziffern 2
und 3 des Bescheidtenors fest, dass keine Abschiebungshindernisse nach § 51
Abs. 1 AuslG und § 53 AuslG vorlägen und forderte die Klägerin unter Ziffer 4 des
Bescheidtenors unter Androhung der Abschiebung nach Syrien zur Ausreise aus
dem Bundesgebiet auf. Wegen der Begründung des Bescheids wird auf dessen
Inhalt Bezug genommen (Blatt 48 bis 57 der Bundesamtsakte). Dieser Bescheid
wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 21.12.2000 zugestellt.
Am 28.12.2000 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich auf
ihr bisheriges Vorbringen bezieht.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
vom 08.12.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als
Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des §
51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise des § 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung beruft sie sich auf ihre angefochtene Entscheidung.
Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte des Bundesamtes für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (1 Hefter) sowie die Akten der
Ausländerbehörde Bezug genommen. Diese Akten waren ebenso Gegenstand der
mündlichen Verhandlung wie die Erkenntnisquellen, auf die das Gericht die
Beteiligten hingewiesen hat.
Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung informatorisch
angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die
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angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die
Verhandlungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S.
1 AsylVfG) steht der Klägerin ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu, so dass der anderslautende Bescheid
unter Ziffern 2 bis 4 seines Tenors rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren
Rechten verletzt, mithin aufzuheben war (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Soweit die Klägerin sich auch gegen die Ablehnung ihres Asylantrages unter Ziffer
1 des Tenors des angefochtenen Bescheids wendet, ist ihre Klage jedoch
unbegründet.
Auf das Grundrecht auf Asyl kann sich die Klägerin nämlich nicht berufen, weil sie
in die Bundesrepublik Deutschland entweder aus einem Mitgliedsstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder aus einem anderen Drittstaat eingereist ist, in
welchem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
sichergestellt ist ( Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a Abs. 2 AsylVfG und Anlage 1 zu
§ 26a AsylVfG). Für das Eintreten der Ausschlusswirkung des Art. 16a Abs. 2 GG ist
eine Feststellung, über welchen sicheren Drittstaat die Einreise erfolgte, nicht
erforderlich. Eine Berufung auf das Grundrecht auf Asyl ist vielmehr bereits dann
ausgeschlossen, wenn feststeht, dass die Einreise nur über einen sicheren
Drittstaat erfolgt sein kann, was immer der Fall ist, wenn der Asylsuchende auf
dem Landwege in die Bundesrepublik Deutschland einreiste (vgl. BVerwG vom
07.11.1995, 9 C 73/95, NVwZ 1996, 197; BVerfG vom 14.05.1996, 2 BvR 1938/93,
2 BvR 2315/93, NJW 1996, 1665; Hess.VGH vom 26.03.1997, 12 UE 4659/96).
So liegt es hier, denn die Klägerin ist ihren eigenen Angaben zufolge mit dem Pkw,
mithin auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist.
Der Klägerin steht allerdings ein Anspruch auf Zuerkennung von
Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zu. Nach dieser Vorschrift darf ein
Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm politische
Verfolgungsmaßnahmen drohen.
Hinsichtlich des in dieser Bestimmung verwendeten Verfolgungsbegriffs besteht
Deckungsgleichheit mit den Voraussetzungen des Asylgrundrechts nach Art. 16a
Abs. 1 GG (BVerwG vom 26.10.1993, 9 C 50.92, EZAR 230 Nr. 2), so dass die dazu
entwickelten Kriterien zu Grunde zu legen sind:
Asylrecht genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen
Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen
seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (zum zuvor geltenden und insoweit
wortgleichen Art. 16 Abs. 2 GG: BVerfG vom 02.07.1980, 1 BvR 147/80 u.a.,
BVerfGE 54, 341). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des
Art. 1 Abschn. A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) als politisch im Sinne
von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische
Überzeugung des Betroffenen zielt (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG:
BVerfG vom 01.07.1987, 2 BvR 478/86 u.a., BVerfGE 76, 143). Werden nicht Leib,
Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten, wie
etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so
sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und
Schwere die Menschenwürde verletzen und ü ber das hinausgehen, was die
Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems
allgemein hinzunehmen haben (zum zuvor geltenden Art. ;16 Abs. 2 S. 2 GG:
BVerfG vom 01.07.1987, a.a.O.).
Die Entscheidung, ob einem Asylbewerber eine Rückkehr in seine Heimat
zuzumuten ist, hängt von einer alle Umstände seines Falles berücksichtigenden
Prognose ab. Hat der Asylbewerber seine Heimat als politisch Verfolgter verlassen,
ist ihm eine Rückkehr nur zuzumuten, wenn die Wiederholung von
Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (zum
zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerfG vom 02.07.1980, a.a.O.). Ist
hingegen ein Vorfluchttatbestand zu verneinen, kann eine Anerkennung als
Asylberechtigter nur erfolgen, wenn dem Asylbewerber auf Grund eines
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Asylberechtigter nur erfolgen, wenn dem Asylbewerber auf Grund eines
asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG:
BVerwG vom 27.6.1989, 9 C 1.89, BVerwGE 82, 171).
Asylrelevante politische Verfolgung kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen,
sondern auch gegen eine durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppe von
Menschen richten mit der Folge, dass dann jedes Gruppenmitglied als von dem
Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80
u.a. -, a.a.O.; 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; 23.01.1991 - 2 BvR 902/85
u.a. -, BVerfGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 20; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -,
BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1). Die Gefahr eigener politischer Verfolgung
eines Asylbewerbers kann sich deshalb auch aus gegen Dritte gerichteten
Maßnahmen ergeben, wenn diese wegen eines asylerheblichen, auch bei ihm
vorliegenden Merkmals verfolgt werden und er sich in einer nach Ort, Zeit und
Wiederholungsgefahr vergleichbaren Lage befindet. Gilt die Verfolgung unabhängig
von individuellen Umständen allein einer durch ein asylerhebliches Merkmal
gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen
Gruppenmitgliedern, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung
dazu führen, dass jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat jederzeit der Gefahr
eigener Verfolgung ausgesetzt ist (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -,
a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte
voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von
Eingriffshandlungen aufweist, dass ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr
eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG,
08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15; 23.07.1991 - 9 ;C 154.90 -, EZAR 202
Nr. 21; 24.09.1992 - 9 B 130.92 -, EZAR 202 Nr. 23; 05.07.1994 - 9 C 158.94 -,
EZAR 202 Nr. 25). Mit dem Begriff der Gruppenverfolgung werden derartige
Fallkonstellationen schlagwortartig zusammengefasst (BVerwG, 05.11.1991 - 9 C
118.90 -, BVerwGE 89, 162 = EZAR 202 Nr. 22). Eine mittelbare
Gruppenverfolgung setzt nicht unbedingt Pogrome oder vergleichbare
Massenausschreitungen voraus. Übergriffe Privater sind dem Staat aber nur
zuzurechnen, wenn er dagegen grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt
(BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, EZAR 202 Nr. 24). Allerdings erfüllt nicht erst
eine (physische) Vernichtung einer Volksgruppe den Tatbestand einer
Gruppenverfolgung (BVerfG, 11.05.1993 - 2 BvR 2245/92 -; 09.12.1993 - 2 BvR
1916/93 -, InfAuslR 1994, 156). Um zu beurteilen, ob eine ausreichende
Verfolgungsdichte vorliegt, müssen Intensität und Anzahl aller
Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden
(BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Als nicht vorverfolgt ist nur derjenige
Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt
werden kann (BVerwG, 03.10.1984 - 9 C 24.84 -, EZAR 202 Nr. 3). Es kommt nicht
darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiner Person verwirklicht
haben (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.).
Bei der Prüfung, ob eine Gruppenverfolgung gegeben ist, ist von der Befugnis
eines Mehrvölkerstaates auszugehen, seine staatliche Einheit und seinen
Gebietsstand zu sichern und dieses Selbsterhaltungsinteresse auch
durchzusetzen. Dieser Grundsatz verbietet es, die von solchen Maßnahmen
Betroffenen notwendigerweise als politisch Verfolgte anzusehen. Eine andere
Beurteilung könnte Platz greifen, wenn ein Mehrvölkerstaat nach seiner Verfassung
oder in der Staatswirklichkeit von der Vorherrschaft einer Volksgruppe über andere
ausgeht, die ethnischen, kulturellen oder religiösen Eigenarten bestimmter
Volksgruppen überhaupt leugnet und diese an einer ihrer Eigenart entsprechenden
Existenzweise hindert (BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184).
Bei Anwendung dieser Grundsätze gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass
yezidische Religionszugehörige in Syrien einer mittelbaren Gruppenverfolgung
unterliegen mit der Folge, dass der Klägerin als Mitglied dieser Gruppe
Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zusteht.
Das Gericht ist zunächst überzeugt, dass die Klägerin tatsächlich der yezidischen
Religionsgemeinschaft angehört. So hat sie schon bei ihrer Einreise angegeben,
Yezidin zu sein, außerdem hat sie die religionsbezogenen Fragen in der
mündlichen Verhandlung nicht nur inhaltlich korrekt, sondern auch in glaubhafter
Weise beantwortet. Schließlich stammt die Klägerin aus Gafa (auch Cafa oder
Ghafa ), einem yezidischen Dorf in Ras al-Ain in dem Distrikt Hassaka (Hasake) in
der Provinz Jezirah (vgl. Kulturforum der yezidischen Glaubensgemeinschaft e.V.
an VG Magdeburg vom 19.11.2000, dort insbesondere Seite 21 und 38; Wießner
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an VG Magdeburg vom 19.11.2000, dort insbesondere Seite 21 und 38; Wießner
an OVG Lüneburg vom 17.09.1996). Auch der persönliche Eindruck, den das
Gericht in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gewonnen hat, bestätigt
die Überzeugung, dass sie tatsächlich eine Yezidin ist.
Daher droht der Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen
Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Religionszugehörigkeit
anknüpfende mittelbare Gruppenverfolgung.
Die yezidische Religion existierte schon Tausende von Jahren vor der Entstehung
des Islam und war bis zu dessen Ausbreitung im siebten Jahrhundert eine sehr
dominierende Religion (Religionszentrum der Yeziden/Zarathustra e.V. an VG
Kassel vom 11.11.1993). Es handelt sich um eine Geheimreligion, in der
wesentliche Riten unter Ausschluss der nicht-yezidischen Öffentlichkeit stattfinden
und wesentliche Glaubensaspekte verschwiegen werden (vgl. Gesellschaft für
bedrohte Völker, Bericht vom 01.10.1997 [für die Türkei erstellt]), in der jedoch an
einen Gott sowie an sieben von diesem geschaffene Engel geglaubt wird, wobei
insbesondere der Engel Melek Taus ("Engel Pfau") verehrt wird (Religionszentrum
der Yeziden/Zarathustra an VG Kassel vom 11.11.1993). Die Religion der Yeziden
ist ein Konglomerat verschiedener Glaubensinhalte (Deutsches Orient-Institut an
VG Braunschweig vom 30.08.1991) mit einem lichtvoll-optimistischen Gepräge,
wobei das Gute und Sittsame alles bedeutet (vgl. Ende/Steinbach, Der Islam in der
Gegenwart, 3. Auflage 1991, S. 519 ff.).
Von den Muslimen wird den Yeziden vorgeworfen, sie seien Abtrünnige vom Ein-
Gott-Glauben, weil sie außer Gott auch noch Melek Taus verehren (vgl.
Gesellschaft für bedrohte Völker, Bericht vom 01.10.1997). Überwiegend gelten sie
jedoch als "Ungläubige", "Heiden", "Sittenstrolche" oder - dies scheint am
weitesten verbreitet zu sein - "Teufelsanbeter" (vgl. Ende/Steinbach a.a.O., S. 519;
Deutsches Orient-Institut an VG Gießen vom 08.07.1997; FU Berlin an VG
Hannover vom 16.11.1993; Religionszentrum der Yeziden/Zarathustra e.V. an VG
Kassel vom 11.11.1993; ai an VG Braunschweig vom 18.12.1991). Anders als
Christen und Juden, die als Schriftbesitzer von den Muslimen durchaus akzeptiert
und beschützt werden, werden daher die yezidischen Religionszugehörigen - die
aus Sicht der Muslime an irgendetwas, nicht aber an Gott und somit letztlich an
gar nichts glauben - von diesen bisweilen gefürchtet, jedenfalls aber gehasst und
verachtet (vgl. Ende/Steinbach, a.a.O., S. 519; Gesellschaft für bedrohte Völker,
Bericht vom 01.10.1997; Wießner an OVG Lüneburg vom 17.09.1996; Wießner vor
OVG Lüneburg am 22.02.1995; Religionszentrum der Yeziden/Zarathustra e.V. an
VG Kassel vom 11.11.1993; ai an VG Braunschweig vom 18.12.1991). Diese
Ablehnung der Yeziden durch die Muslime ist der Hintergrund für die Situation
einer mittelbaren Gruppenverfolgung, welcher die yezidischen
Religionszugehörigen nach Überzeugung des Gerichts in Syrien heute ausgesetzt
sind.
Die Annahme einer mittelbaren Gruppenverfolgung, d. h. einer zwar von privater
Seite ausgehenden, dem Staat jedoch zurechenbaren Verfolgung, setzt voraus,
dass jedes im Verfolgungsgebiet im Verfolgungszeitraum lebende
Gruppenmitglied nicht nur möglicherweise, latent oder potenziell, sondern wegen
der Gruppenzugehörigkeit aktuell gefährdet ist, Opfer von Übergriffen zu werden
(BVerwG vom 15.05.1990, 9 C 17.89, InfAuslR 1990, 312). Hierfür ist die Gefahr
einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte
Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt
bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe
handelt, sondern dass die Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und
Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und
sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um
sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit,
sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG
vom 15.05.1990, a.a.O.).
Diese sogenannte "Verfolgungsdichte" ist nach Überzeugung des Gerichts in der
syrischen Provinz Jezirah, aus der auch die Klägerin stammt und deren Hauptort Al
Hassake ist (vgl. insoweit Wießner an OVG Lüneburg vom 17.09.1996, an VG
Braunschweig vom 01.09.1996 und an VG Neustadt/Weinstraße vom 13.04.1996;
Deutsches Orient-Institut an VG Hannover vom 20.04.1993; Deutsches Orient-
Institut an VG Ansbach vom 25.09.1992; ai an VG Braunschweig vom 18.12.1991;
Deutsches Orient-Institut an VG Braunschweig vom 30.08.1991), gegeben.
29 So lässt sich den vorliegenden Erkenntnisquellen entnehmen, dass - hauptsächlich
motiviert durch die religiösen Vorbehalte, aber auch aus wirtschaftlichen Motiven
heraus - die Yeziden in dem genannten Siedlungsgebiet einem anhaltenden Druck
seitens der muslimischen Bevölkerung ausgesetzt sind (vgl. Maisel an VG
Magdeburg vom 30.11.2000; Kulturforum der yezidischen Glaubensgemeinschaft
e.V. an VG Magdeburg vom 19.11.2000; Deutsches Orient-Institut an VG Gießen
vom 08.07.1997; Auswärtiges Amt an VG Koblenz vom 08.11.1995; Deutsches
Orient-Institut an VG Hannover vom 19.11.1994 und vom 20.04.1993; Arnold-
Bergstraesser-Institut an VG Ansbach vom 19.04.1993; ai an VG Braunschweig
vom 18.12.1991; Auswärtiges Amt an VG Berlin vom 10.01.1990). Hierbei kommt
es zu regelmäßigen gewaltsamen Übergriffen von muslimischen Kurden sowie
Arabern auf yezidische Religionszugehörige in Gestalt von Marktboykott,
Erntewegnahmen, Entführungen und Vergewaltigungen von Frauen und daraus
resultierende "Zwangsheiraten", Viehdiebstählen, Beschimpfungen, Schikanen bis
hin zu Morden und schweren Körperverletzungen. In den mündlichen
Verhandlungen des erkennenden Gerichts aus dem Jahr 1997 (vgl. die Protokolle
der Verfahren 2 E 32098/94.A, 2 E 32911/95.A, 2 E 31283/95.A und 2 E 10026/92.A
vom 07.11.1997) sowie des OVG Lüneburg aus dem Jahr 1995 (vgl. Protokolle des
OVG Lüneburg in den Verfahren 2 L 4399/93 und 2 L 4400/93 vom 22.02.1995)
haben aus der Provinz Jezirah stammende Yeziden detailliert Übergriffe
geschildert, denen sie in ihrer Heimat ausgesetzt waren. Das Verhältnis der
Muslime zu ihren yezidischen Mitbürgern ist danach von einer latenten, häufig
gewalttätigen Feindseligkeit geprägt (vgl. insoweit auch Auswärtiges Amt,
Lagebericht vom 11.03.2002; Maisel an VG Magdeburg vom 30.11.2000;
Deutsches Orient-Institut an VG Gießen vom 08.07.1997). Abgesehen von den
bereits genannten mündlichen Aussagen diverser Zeugen dokumentiert nunmehr
die gutachterliche Stellungnahme des Kulturforums der yezidischen
Glaubensgemeinschaft e.V. vom 19.11.2000 an das VG Magdeburg im Detail eine
Anzahl von Übergriffen auf Yeziden, die sich in der Provinz Jezirah zwischen 1990
und 1999 abgespielt haben. Diese mit Zeit-, Namens- und Ortsangaben
versehenen Ereignisse summieren sich zu einer Zahl von 77 erheblichen
Übergriffen, die sich innerhalb von 10 Jahren abgespielt haben (vgl. Kulturforum
der yezidischen Glaubensgemeinschaft e.V. an VG Magdeburg vom 19.11.2000,
dort insbesondere S. 9 sowie Anlagen). Zugleich bestätigt diese Auflistung
erstmals detailliert, dass heute noch weniger als 5.000 Yeziden in dem besagten
Gebiet leben, was zum einen frühere Schätzungen belegt (vgl. Deutsches Orient-
Institut an VG Gießen vom 08.07.1997), andere widerlegt (vgl. etwa Auswärtiges
Amt, Lageberichte, zuletzt vom 07.10.2002; Maisel an VG Magdeburg vom
30.11.2000; Deutsches Orient-Institut an VG Hannover vom 20.04.1993). Das
Gericht legt die von dem Kulturforum in seiner Stellungnahme ermittelte Zahl von
4.093 Yeziden, die im August 2000 noch in der Provinz Jezirah ansässig waren,
seiner weiteren Bewertung zu Grunde, denn die in den anderen zitierten
Stellungnahmen angegeben Zahlen beruhten allesamt auf Schätzungen, wie die
Quellen selbst einräumten, was wiederholt damit begründet wurde, die Zahl der in
Syrien lebenden Yeziden sei so gering, dass sich ihr Leben vollkommen unterhalb
der Berichtsschwelle abspiele und deshalb keine absolute Gewissheit über die
tatsächliche Lage in den Siedlungsgebieten bestehe (vgl. Wießner an VG
Braunschweig vom 01.09.1996; Deutsches Orient-Institut an VG Koblenz vom
19.11.1994). Demgegenüber handelt es sich bei der Begutachtung durch das
Kulturforum der yezidischen Glaubensgemeinschaft e.V. vom 19.11.2000 erstmals
um eine vor Ort vorgenommene, detaillierte Bestandsaufnahme, die jedes
einzelne Dorf mit der Anzahl der dort noch lebenden Personen und Familien, den
Namen der religiösen Betreuer (Sheikhs) und die Zahl der Abwanderungen
aufführt. Deshalb ist das Gericht überzeugt, dass hier Zahlen ermittelt wurden, die
den Tatsachen weitestgehend entsprechen. Zwar enthält die Stellungnahme des
Kulturforums der yezidischen Glaubensgemeinschaft e.V. vom 19.11.2000 auch
eine Auflistung der nachweisbaren Übergriffe auf Yeziden aus den Jahren 1990 bis
1999 und beziffert diese auf insgesamt 77, zusätzlich wird mehrfach in dem
Gutachten darauf hingewiesen, dass weitere Übergriffe geschildert worden seien,
diese jedoch noch nicht konkret hätten überprüft werden können, angesichts der
geringen Zahl von noch in jenem Siedlungsgebiet ansässigen Yeziden ist das
Gericht indes der Überzeugung, dass vorliegend für die Bejahung der
erforderlichen Verfolgungsdichte nicht notwendigerweise die festgestellten
Übergriffe zahlenmäßig in das Verhältnis zur Größe der Gruppe gesetzt werden
muss, da dafür die Größe der Gruppe zu gering ist (vgl. BVerwG vom 22.05.1996, 9
B 136/96, NVwZ 1996, 1116). Das Vorliegen einer Gruppenverfolgung lässt sich
nämlich nicht rein rechnerisch ermitteln, es bedarf hierzu vielmehr letztendlich
einer wertenden Betrachtung, denn auch insoweit bildet die Zumutbarkeit einer
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einer wertenden Betrachtung, denn auch insoweit bildet die Zumutbarkeit einer
Rückkehr in den Heimatstaat das für die Beurteilung des Vorliegens einer
beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr vorrangige qualitative Kriterium
(vgl. BVerwG vom 05.11.1991, 9 C 118/90, BVerwGE 89, 162). Hinzu kommt, dass
die Art und Intensität der festgestellten Übergriffe in die Wertung einzubeziehen ist
(BVerwG vom 22.05.1996, a.a.O.). Bei den vom Kulturforum der yezidischen
Glaubensgemeinschaft e.V. festgestellten Übergriffen finden sich unter den
insgesamt 77 Fällen allein 22 Morde, was zeigt, dass es hier nicht um
unangenehme Schikanen oder Drangsalierungen geht, sondern dass yezidische
Religionszugehörige tatsächlich existenziell bedroht sind. Auch die 29 Fälle von
Landwegnahmen belegen die Schwere der Übergriffe, denn hier geht es offenbar
darum, den Yeziden die wirtschaftliche Lebensgrundlage zu entziehen. All dies
führt nach Auffassung des Gerichts dazu, dass die erforderliche Verfolgungsdichte
für die Annahme einer mittelbaren Gruppenverfolgung bejaht werden kann, ohne
eine konkrete Quantifizierung der vorkommenden Übergriffe vornehmen zu
müssen. Auch die überwiegende Zahl der sonstigen Erkenntnisquellen berichtet
von Übergriffen seitens muslimischer Kurden und Araber auf yezidische
Religionszugehörige, ohne allerdings konkrete Zahlen nennen zu können (vgl.
Maisel an VG Magdeburg vom 30.11.2000; Prieß an OVG Lüneburg vom
20.05.1998; Deutsches Orient-Institut an VG Gießen vom 08.07.1997; Auswärtiges
Amt an VG Koblenz vom 08.11.1995; Deutsches Orient-Institut an VG Ansbach
vom 21.04.1993 und an VG Hannover vom 20.04.1993; Arnold-Bergstraesser-
Institut an VG Ansbach vom 19.04.1993; ai an VG Braunschweig vom 18.12.1991;
Auswärtiges Amt an VG Berlin vom 10.01.1990). Nach Aussage des
Religionszentrums der Yeziden/Zarathustra e.V. Bonn in seinen Berichten an das
VG Ansbach (vom 08.03.1993) und an das VG Kassel (vom 11.11.1993) kommt es
bereits seit Jahrzehnten zu ständigen Übergriffen durch muslimische Nachbarn auf
yezidische Kurden in Syrien. Angesichts dieser deutlichen Erkenntnislage geht das
Gericht davon aus, dass der Hinweis des Auswärtigen Amtes in seinem jüngsten
Lagebericht (vom 07.10.2002), die Yeziden unterlägen lediglich gesellschaftlicher
Benachteiligung, an den tatsächlichen Verhältnissen vorbei geht. Die erforderliche
Gesamtbetrachtung ergibt somit ein Bild von so häufigen und intensiven
Übergriffen auf Yeziden, dass davon ausgegangen werden muss, dass sie quasi
"an der Tagesordnung" sind. Angesichts der geringen Gruppengröße von nur um
4000 Personen reicht dies aus, um die erforderliche Verfolgungsdichte zu bejahen.
Im Übrigen ergibt, wie das VG Magdeburg überzeugend dargelegt hat, auch eine
Gegenüberstellung der von dem Kulturforum festgestellten 77 Übergriffe innerhalb
von zehn Jahren zu der belegten Zahl von dort ansässigen Yeziden eine
ausreichende Verfolgungsdichte. Rechnerisch ergibt sich hierbei nämlich eine Zahl
von 1,9 %, was bedeutet, dass etwa 12 % der Familien innerhalb von zehn Jahren
von Verfolgungsschlägen betroffen gewesen sind, mithin jede achte Familie im
fraglichen Siedlungsgebiet (vgl. VG Magdeburg vom 29.01.2001, 8 A 4971/98 MD,
AuAS 2001, S. 78 ff).
Bei der qualitativen Beurteilung der Verfolgungsdichte muss nicht zuletzt
berücksichtigt werden, dass die Abwanderung der Yeziden aus dem genannten
Siedlungsgebiet fortschreitet, ihre Zahl damit weiterhin abnimmt, seit der
Erhebung vom August 2000 also mittlerweile auf einem noch niedrigeren Stand
sein wird (vgl. insoweit Maisel an VG Magdeburg vom 30.11.2000; Kulturforum der
yezidischen Glaubensgemeinschaft e.V. an VG Magdeburg vom 19.11.2000;
zudem Prieß an VG Braunschweig vom 27.04.2000).
Dies alles führt dazu, dass das Gericht die in der obergerichtlichen Rechtsprechung
überwiegend vertretene Auffassung, eine mittelbare Gruppenverfolgung der
Yeziden in Syrien sei mangels hinreichender Verfolgungsdichte nicht feststellbar
(vgl. etwa OVG NW vom 21.04.1998, 9 A 6597/95; Niedersächsisches OVG vom
14.07.1999, 2 L 4943/97; Saarländisches OVG vom 28.05.1999, 3 R 74/98; OVG
Bremen vom 17.11.1998, 2 BA 4/97), nicht zu teilen vermag.
Die den Yeziden drohenden Übergriffe haben auch einen asylrelevanten
Anknüpfungspunkt, denn sie zielen auf die Religionszugehörigkeit und knüpfen
damit an ein unverfügbares Merkmal an. Wie sich bereits aus obigen Ausführungen
ergibt, gelten die Yeziden unter den Muslimen als verachtenswerte Teufelsanbeter
und dies ist der entscheidende Punkt, der zu den beschriebenen Handlungen führt
(vgl. statt vieler Maisel an VG Magdeburg vom 30.11.2000; Kulturforum der
yezidischen Glaubensgemeinschaft e.V. an VG Magdeburg vom 19.11.2000; Prieß
an VG Braunschweig vom 27.04.2000 und an OVG Lüneburg vom 20.05.1998;
Deutsches Orient-Institut an VG Gießen vom 08.07.1997). Unschädlich ist hierbei,
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Deutsches Orient-Institut an VG Gießen vom 08.07.1997). Unschädlich ist hierbei,
dass wirtschaftliche Gründe bei den Verfolgungsmaßnahmen ebenfalls eine Rolle
spielen, denn es genügt zu Bejahung des asylrelevanten Anknüpfungspunktes,
wenn die Übergriffe zumindest auch auf ein unverfügbares Merkmal - wie hier die
Religionszugehörigkeit - abzielen.
Die nach alledem den yezidischen Religionszugehörigen in der Provinz Jezirah
drohenden Verfolgungshandlungen seitens ihrer muslimischen Nachbarn sind dem
syrischen Staat zuzurechnen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts wird eine von nicht-staatlicher Seite ausgehende
Verfolgung dem Staat zugerechnet, wenn dieser die Verfolgung billigt oder fördert,
ferner, wenn er nicht willens - oder trotz vorhandener Gebietsgewalt - nicht in der
Lage ist, die Betroffenen gegen Übergriffe Privater zu schützen. Dabei besteht die
die Zurechenbarkeit begründende Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit nur
dann, wenn der Staat gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich
keinen effektiven Schutz gewährt (vgl. BVerwG vom 05.07.1994, 9 C 1.94, InfAuslR
1995, 24 m.w.N.).
In Syrien mag zwar eine gesetzliche Verpflichtung der Sicherheitskräfte existieren,
Schutz bei Übergriffen Privater zu gewähren (vgl. Auswärtige Amt an VG Gießen
vom 30.05.1997 und Lagebericht Syrien vom 07.10.2002), jedoch wirkt sich dies in
der Lebenswirklichkeit jedenfalls dann nicht aus, wenn Yeziden Opfer von
Übergriffen muslimischer Landsleute geworden sind. So hat das Auswärtige Amt
schon Anfang 1990 eingeräumt, dass die yezidischen Kurden Feindseligkeiten von
Seiten der sunnitischen Minderheit ausgesetzt seien, wogegen die syrischen
Sicherheitsorgane oft nicht einschreiten würden (vgl. Auswärtiges Amt an VG
Berlin vom 10.01.1990). Diese Einschätzung hat das Auswärtige Amt erstmals
wieder im Lagebericht vom 19.07.2000 anklingen lassen. Auch weitere
sachverständige Stellen weisen darauf hin, Yeziden könnten nicht damit rechnen,
dass der syrische Staat ihnen Schutz gegen möglich Übergriffe Dritter gewähre;
Yeziden würden als in religiöser Hinsicht schlechterdings nicht schutzwürdig
angesehen, so dass hier das syrische Prinzip eines friedlichen Zusammenlebens
verschiedener Religionen praktisch leer laufe; zusammengefasst müsse man
sagen, dass niemand in Syrien Interesse an einem Schutz von Yeziden habe und
ein solcher daher auch nicht stattfinde (vgl. Maisel an VG Magdeburg vom
30.11.2000; Kulturforum der yezidischen Glaubensgemeinschaft e.V. an VG
Magdeburg vom 19.11.2000; Prieß an OVG Lüneburg vom 20.05.1998; Deutsches
Orient-Institut an VG Gießen vom 08.07.1997; Wießner an OVG Lüneburg vom
17.09.1996; Deutsches Orient-Institut an VG Koblenz vom 19.11.1994, an VG
Ansbach vom 21.04.1993, an VG Hannover vom 20.04.1993 und an VG
Braunschweig vom 30.08.1991). Anders als die Christen in Syrien, die zahlenmäßig
wesentlich stärker vertreten sind und als sogenannte " Schriftbesitzer" angesehen
werden, genießen die Yeziden keinerlei Lobby. Vor diesem Hintergrund ist das
Deutsche Orient-Institut auch in den genannten Auskünften zu dem Ergebnis
gekommen, dass Yeziden aus Sicht der staatlichen Behörden in Syrien nicht zu
den bevorzugten Schutzobjekten zählen und dass es denkbar sei, dass staatliche
Stellen ihnen vor diesem Hintergrund eher ihren Schutz verweigern würden als
etwa Christen oder Juden (vgl. Deutsches Orient-Institut an VG Gießen vom
08.07.1997). Daher würde man nicht zu weit gehen mit der Annahme, dass das
äußerst ungünstige Ansehen, das die yezidische Religion genieße, auch das
Verhalten der syrischen Staatsorgane beeinflussen könne.
Weiterhin haben die Sachverständigen Wießner und Nabo bei ihrer Anhörung vor
dem Niedersächsischen OVG am 22.02.1995 unmissverständlich darauf
hingewiesen, die unterschiedliche Bewertung der einzelnen Religionen in Syrien
führe dazu, dass die staatlichen Sicherheitskräfte gerade den Yeziden gegenüber
eine Verweigerungshaltung einnehmen würden, dass also ein staatlicher Schutz
hier grundsätzlich nicht existiere (vgl. das Anhörungsprotokoll des OVG Lüneburg
vom 22.02.1995).
Der Umstand, dass örtliche Dienststellen bei einer verweigerten Schutzgewährung
gegenüber Yeziden nicht damit rechnen müssen, von der Regierung Beachtung,
Kritik oder mehr zu ernten (vgl. Deutsches Orient-Institut an VG Gießen vom
08.07.1997), bestätigt, dass die (Polizei-) Behörden nicht dazu angehalten sind,
ohne Ansehen der Person in Fällen von Übergriffen Privater tätig zu werden, so
dass dem syrischen Staat insoweit die grundsätzliche Schutzwilligkeit gegenüber
Yeziden abgesprochen werden muss. Die gegenläufige Auskunft des Auswärtigen
Amtes (Lageberichte, zuletzt vom 07.10.2002) vermag angesichts der insoweit
eindeutigen Einschätzung der anderen Gutachter nicht zu überzeugen, zumal das
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eindeutigen Einschätzung der anderen Gutachter nicht zu überzeugen, zumal das
Ergebnis des Auswärtigen Amtes zumindest in früheren Auskünften (allein
Auswärtiges Amt an VG Gießen vom 30.05.1997) im Wesentlichen darauf beruht,
dass "keine Fälle bekannt" seien, was nach Überzeugung des Gerichts jedoch nicht
zugleich den positiven Schluss zulässt, derartiges käme tatsächlich auch nicht vor.
Auch die Auskunft der FU Berlin an das VG Hannover vom 16.11.1993, in der
allenfalls eine verbale Diskriminierung der Yeziden durch Muslime für möglich
erachtet wird, überzeugt nicht. Wie auch in der oben zitierten Auskunft des
Auswärtigen Amtes vom 30.05.1997 fehlt es an Belegen für diese Aussage ebenso
wie an der nachvollziehbaren Angabe konkreter Hintergrundinformationen.
Außerdem wird auch hier aus dem Umstand, dass religiös motivierte Übergriffe
von Muslimen auf Yeziden nicht bekannt seien, offenbar der Schluss gezogen,
solche gebe es auch nicht.
Den nach alledem jedenfalls in der Provinz Jezirah einer mittelbaren
Gruppenverfolgung ausgesetzten Yeziden steht in anderen Landesteilen Syrien
keine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Eine solche
Fluchtalternative setzt voraus, dass der Betroffene in anderen Landesteilen vor
politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine
anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere
einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen
gleichkommen (vgl. BVerfG vom 10.07.1989, 2 BvR 502, 1000, 961/86, BVerfGE
80, 315 [343 f.]). Dabei besteht an einem Ort, an dem das religiöse
Existenzminimum nicht gesichert ist, keine in diesem Sinne zumutbare inländische
Fluchtalternative (vgl. BVerfG vom 30.12.1991, 2 BvR 406/91 u.a., InfAuslR 1992,
219 ff.; BVerfG vom 10.11.1989, 2 BvR 403, 1501/84, NVwZ 1990, 254). Das
religiöse Existenzminimum umfasst die Religionsausübung im häuslich-privaten
Bereich, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum
religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das
Gebet und den Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher
Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben
unter sich wissen darf; dabei sind die jeweiligen besonderen Voraussetzungen der
Religionsausübung in den Blick zu nehmen, die nach der allgemein geübten
religiösen Praxis für das religiöse Leben schlechthin unverzichtbar sind (vgl. BVerfG
vom 10.11.1989, a.a.O.).
Innerhalb der yezidischen Religion gehört der enge Zusammenhalt untereinander
zu den unverzichtbaren religiösen Geboten (vgl. Ende/Steinbach, a.a.O., S. 520;
Maisel an VG Magdeburg vom 30.11.2000; Kulturforum der yezidischen
Glaubensgemeinschaft e.V. an VG Magdeburg vom 19.11.2000; ai an VG
Braunschweig vom 18.12.1991; Deutsches Orient-Institut an VG Braunschweig
vom 30.08.1991), es herrscht ein streng hierarchisches System, innerhalb dessen
die Yeziden sich in Familien, Stämmen und Sippen gliedern (vgl. Ende/Steinbach,
a.a.O.). Die Yeziden müssen in Gemeinschaft von mindestens neun Gläubigen
zusammenleben (vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, Bericht vom 01.10.1997).
Für die kultische Bedeutung muss außerdem immer ein religiöser Führer
anwesend sein (vgl. Maisel an VG Magdeburg vom 30.11.2000; Kulturforum der
yezidischen Glaubensgemeinschaft e.V. an VG Magdeburg vom 19.11.2000; Prieß
an OVG Lüneburg vom 20.05.1998; Wießner an OVG Lüneburg am 17.09.1996 und
an VG Braunschweig vom 01.09.1996; Ende/Steinbach, a.a.O., S. 519).
Dieses Gemeinschafts- sowie Betreuungserfordernis ist außerhalb der
angestammten Siedlungsgebiete der Yeziden nicht zu erfüllen (vgl. Wießner an
OVG Lüneburg vom 17.09.1996 und vor OVG Lüneburg am 22.02.1995; ai an VG
Braunschweig vom 18.12.1991; Deutsches Orient-Institut an VG Braunschweig
vom 30.08.1991), vielmehr würde eine entsprechende Umsiedelung nahezu
zwangsläufig ein Aufgeben der religiösen Identität erfordern (Prieß an VG
Braunschweig vom 27.04.2000). Auch wäre es beispielsweise unmöglich,
außerhalb der angestammten Siedlungsgebiete einen yezidischen Friedhof zu
finden (vgl. Wießner vor OVG Lüneburg am 22.02.1995), welcher als Ort religiöser
Riten auch Bestandteil des religiösen Existenzminimums wäre.
Angesichts der Tatsache, dass die Yeziden in ihren angestammten Siedlungen seit
jeher als Bauern ihren Lebensunterhalt erwirtschaftet haben, ist darüber hinaus
davon auszugehen, dass yezidische Religionszugehörige in anderen Landesteilen
Syriens außer Stande wären, sich das notwendige wirtschaftliche Existenzminimum
zu sichern, auch nicht im sogenannten Afrin-Gebiet (vgl. Maisel an VG Magdeburg
vom 30.11.2000; Prieß an VG Braunschweig vom 27.04.2000; Nabo vor OVG
Lüneburg am 22.02.1995; ai an VG Braunschweig vom 18.12.1991; Deutsches
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Lüneburg am 22.02.1995; ai an VG Braunschweig vom 18.12.1991; Deutsches
Orient-Institut an VG Braunschweig vom 30.08.1991).
Nach alledem ist das Bestehen einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative
für Yeziden aus der Provinz Jezirah in anderen Landesteilen Syriens zu verneinen.
Insoweit kommt es auch nicht auf die Frage an, ob für das Fehlen eines
gesicherten religiösen und wirtschaftlichen Existenzminimums der syrische Staat
verantwortlich ist oder nicht (vgl. BVerfG vom 30.12.1991, a.a.O.).
Da sich die Gefahr von Übergriffen seitens muslimischer Glaubenszugehöriger auf
Yeziden ausweislich der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen nicht allein
auf das angestammte Siedlungsgebiet der Yeziden beschränkt, ebensowenig die
zur fehlenden Schutzwilligkeit des Staates führende Einstellung der zuständigen
Polizeibehörden (vgl. Maisel an VG Magdeburg vom 30.11.2000; Kulturforum der
yezidischen Glaubensgemeinschaft e.V. an VG Magdeburg vom 19.11.2000; Prieß
an VG Braunschweig vom 27.04.2000; Deutsches Orient-Institut an VG Gießen
vom 08.07.1997; Wießner vor OVG Lüneburg am 22.02.1995; Deutsches Orient-
Institut an VG Koblenz vom 19.11.1994; Deutsches Orient-Institut an VG Ansbach
vom 21.04.1993; Deutsches Orient-Institut an VG Ansbach vom 25.09.1992; ai an
VG Braunschweig vom 18.12.1991; Deutsches Orient-Institut an VG Braunschweig
vom 30.08.1991; Auswärtiges Amt an VG Berlin vom 10.08.1990), ist außerdem
davon auszugehen, dass yezidische Volkszugehörige in anderen Landesteilen
Syriens nicht vor politischer Verfolgung hinreichend sicher wären.
Aus alledem ergibt sich, dass der Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum
heutigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung auf
Grund ihrer yezidischen Religionszugehörigkeit droht. Ihr steht daher
Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu und daher war der anders lautende
Bescheid aufzuheben.
Auch die ablehnende Entscheidung zu § 53 AuslG sowie die Ausreiseaufforderung
nebst Abschiebungsandrohung (Ziffern 3 und 4 des Bescheidtenors) waren
aufzuheben, da deren Rechtsgrundlagen entfallen sind. Der im Übrigen auch
subsidiären Entscheidung über den Hilfsantrag zu § 53 AuslG bedurfte es nicht
mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO und entspricht dem
Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. Die
Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b Abs. 1 AsylVfG, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.