Urteil des VG Gelsenkirchen vom 09.07.2004

VG Gelsenkirchen: bestattungskosten, stadt, zahnärztliche behandlung, einkommensgrenze, sarg, grabstein, posten, zumutbarkeit, nutzungsrecht, nettoeinkommen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 978/03
Datum:
09.07.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 978/03
Tenor:
T a t b e s t a n d :
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Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Bestattungskosten für den Vater des
Klägers, Franz D. , der am 12. November 2000 verstorben ist. Herr D. hatte vor seinem
Tod Hilfe zur Pflege vom Beklagten bezogen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. März
2001 wurde namens des Klägers beantragt, ihm die Aufwendungen für die Beerdigung
zu erstatten, die von seiner Mutter als Ehefrau des Verstorbenen zu tragen seien. Hierzu
wurde eine Rechnung des Schreinermeisters Niggemann vom 12. November 2000,
gerichtet an den Kläger, vorgelegt, in der Kosten von insgesamt 12.357,35 DM
aufgeführt sind. Für die Einzelheiten wird auf Blatt 276 der Beiakte Bezug genommen.
Abzüglich des von der Knappschaft geleisteten Sterbegeldes und des
Auszahlungsbetrags einer Sterbegeldversicherung in Höhe von 2.100 DM und 1.565,00
DM verblieb ein Restbetrag von 8.692,35 DM. Seitens des Klägers wurde die Kopie
eines Kontoauszugs vorgelegt, aus dem zu ersehen ist, dass er diesen Restbetrag im
Dezember 2000 an das Unternehmen Niggemann überwiesen hat. Auf Nachfrage des
Beklagten wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Juni 2001 mitgeteilt, der
Auszahlungsbetrag einer weiteren Sterbeversicherung in Höhe von ca. 1.200,00 DM sei
an die Ehefrau des Verstorbenen, die Mutter des Klägers, ausgezahlt worden. Von
diesem Betrag habe der Kläger den Grabstein und eine Friedhofslampe erworben. Für
den Kläger wurden weiter Bescheinigungen über seinen Arbeitsverdienst vorgelegt.
Dabei ergaben sich im Zeitraum Juni 2000 bis Mai 2001 Beträge zwischen 3.701,76 DM
und 9.547,73 DM netto. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. August 2001 wurde für ihn
eine Reihe weiterer Belastungen (z. B. für die Neueinrichtung des bisher von seiner
Tochter bewohnten Zimmers, für zahnärztliche Behandlung, für die neue Brille für seine
Ehefrau) geltend gemacht. Mit Bescheid vom 31. August 2001 lehnte der Beklagte den
Antrag auf Gewährung einer Sozialhilfeleistung zu Bestattungskosten ab.
Voraussetzung einer Leistung gem. § 15 BSHG sei, dass der Kläger endgültig zu
Tragung der Bestattungskosten (auch teilweise) verpflichtet sei, die entstandenen
Kosten „erforderlich" seien, die Kosten nicht aus vorrangig einzusetzenen Mitteln
getragen werden könnten und ihm die Tragung der Kosten aus eigenen Mitteln nicht
zugemutet werden könne. Die erforderlichen Kosten berechneten sich wie folgt: - für
Sarg, Innenausstattung, Kleid, Decke, Kissen, Sargkreuz, Einsargung und Aufbahrung,
Erkennungsgrabkreuz und Formalitätenerledigung pauschal 1.261,00 DM -
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Bestattungsgebühren, Einäscherung 3.439,00 DM - Todesbescheinigung 160,79 DM -
Gesamtkosten 4.860,79 DM
Diese erforderlichen Kosten könnten vollständig aus dem Sterbegeld der gesetzlichen
Krankenversicherung in Höhe von 2.100,00 DM und dem Auszahlungsbetrag der
Sterbeversicherungen mit einer Gesamthöhe von 2.765,00 DM gezahlt werden. Zu den
erforderlichen Kosten gehörten nicht: Bestattungskosten, die über die Pauschale von
1.261,00 DM hinausgingen; Grabstein, Grablampe und das Nutzungsrecht an
Familiengrabstätten. Mit am 2. Oktober 2001 eingegangenem Fax wurde für den Kläger
Widerspruch eingelegt. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die pauschale
Festsetzung der Kosten für Sarg, Innenausstattung pp. auf 1.261,00 DM entspreche in
keiner Weise dem, was als „erforderliche Kosten" bezeichnet werden könne und lasse
jede Beziehung zur Realität vermissen. Kosten für einen Grabstein seien nicht
Gegenstand der Gesamtrechnung des Bestatters Niggemann. Nach Abzug der Kosten
für die Todesbescheinigung von 160,79 DM liege die Differenz zwischen der Pauschale
und den korrespondierenden notwendigen Kosten bei 7.005,21 DM. Mit anderen Worten
würde die Pauschale nicht einmal ausreichen, wenn der Sarg gar nichts gekostet hätte.
Weiter werde der Ansatz der Sterbeversicherung in Höhe von 2.765,00 DM angegriffen.
Zutreffend wäre von einem Betrag in Höhe von 1.565,00 DM auszugehen gewesen. Die
regelmäßigen Prämien für die Sterbeversicherung über 1.200,00 DM habe der Kläger
aufgewendet. Er werde durch den Ansatz des Auszahlungsbetrages doppelt belastet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2003 wies der Landschaftsverband
Westfalen-Lippe den Widerspruch zurück. Anspruchsberechtigter nach § 15 BSHG sei
derjenige, der letztlich verpflichtet sei, die Bestattungskosten zu tragen. Die Stadt
Bochum habe konkludent den Kläger als Verpflichteten anerkannt. Aus Mitteln der
Sozialhilfe seien aber nur die nach Art und Höhe erforderlichen, also nicht die
standesgemäßen Kosten einer Bestattung zu übernehmen. Erforderliche Kosten einer
Bestattung seien die Kosten für ein einfaches, der Würde des verstorbenen Menschen
entsprechendes Begräbnis. Diese seien vorliegend erheblich überschritten worden. Von
der Stadt Bochum seien nach der Friedhofsgebührensatzung Gebühren für die
Bestattung in Höhe von 7.409,00 DM festgesetzt worden. Hierin sei jedoch der Neukauf
einer Familiengrabstätte in Höhe von 3.930,00 DM enthalten gewesen. Diese Kosten
könnten nicht im Rahmen der Sozialhilfe nach § 15 BSHG berücksichtigt werden.
Ebenso hätten für Dekoration statt 108,00 DM nur 68,00 DM anzusetzen gewesen. Die
geltend gemachten Kosten für einen Grabstein und für eine Friedhofslampe in Höhe von
1.200,00 DM, für die außerdem kein Nachweis erbracht worden sei, stellten ebenfalls
keine erforderlichen Kosten im Rahmen einer Bestattung dar. Die Einnahmen aus den
Sterbegeldversicherungen, die zwingend zur Deckung der Bestattungskosten eingesetzt
werden müssten, hätten 4.865,00 DM betragen und damit die Höhe der
anzuerkennenden Bestattungskosten um 4,21 DM überstiegen. Der Bescheid wurde am
29. Januar 2003 zugestellt.
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Am 28. Februar 2003 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er macht geltend,
gesetzliche Erben des Verstorbenen seien seine Mutter und er gewesen. Seine Mutter
sei wie der Verstorbene im Heim untergebracht gewesn und habe Sozialhilfe bezogen.
Sie sei im Januar 2004 gleichfalls verstorben. Vermögenswerter Nachlass des
Verstorbenen sei nicht vorhanden gewesen. Die Gesamtkosten der Bestattung hätten
sich laut Rechnung des Bestatters Walter Niggemann auf 12.357,35 DM belaufen. In
den Bestattungskosten der Stadt Bochum in Höhe von 7.409,00 DM seien dabei
3.930,00 DM für das Nutzungsrecht an einer Familiengruft enthalten gewesen. Die
pauschale Festsetzung der Kosten für Sarg, Innenausstattung etc. in Höhe von 1.260,00
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DM sei dabei derart gering kalkuliert, dass das Erfordernis, den verstorbenen Menschen
einfach und seiner Würde entsprechend zu bestatten, nicht erfüllt werden könne. Nach
Angaben der Verbraucherinitiative Bestattungskultur Aeternitas würden
Bestattungskosten in Höhe von etwa 2.200,00 Euro als unterster Kostenrahmen für eine
Bestattung angesehen. Diese Zahl sei angesichts der Tatsache, dass schon ein
schlichter Sarg zwischen 600,00 und 700,00 Euro koste, als realistisch einzustufen.
Außerdem seien als erforderliche Kosten i. S. des § 15 BSHG auch die Kosten für das
vom Kläger erworbene Nutzungsrecht einer Familiengruft zu betrachten. Der Kläger
habe aus wirtschaftlichen Gründen in Anbetracht eines möglichen absehbaren
Ablebens seiner Mutter für die Bestattung des Vaters eine Familiengrabstätte gewählt.
Die Kostenersparnis bei dem Erwerb der Nutzungsrechte an einer Familiengrabstätte
liege im Gegensatz zu dem Erwerb der Nutzungsrechte an zwei einzelnen
Reihengräbern bei 1.000,00 DM. Da im Falle des Ablebens der Mutter erneut ein Antrag
auf Erstattung der Beerdigungskosten gestellt werden werde, werde diese
Kostenersparnis auch für den Beklagten relevant. Die Bestattungsgebühren für die
Bestellung eines Reihengrabs entfielen dann. Die Ungeeignetheit einer pauschalen
Berechnung werde vorliegend auch dadurch verdeutlicht, dass tatsächlich zusätzlich
Gebühren für die Abholung des Verstorbenen an einem Sonntag in Höhe von 120,00
DM angerechnet worden seien. Auch die Kosten für ein Seelenamt, die von der Stadt
Bochum in Höhe von maximal 30,00 DM berücksichtigt worden seien, seien nicht
verhandelbar. Für ihn, den Kläger, seien 40,00 DM berechnet worden. Desweiteren sei
die Anrechnung des Auszahlungsbetrages der Sterbeversicherung der Henkel General
Agentur in Höhe von 1.200,00 DM nicht zulässig. Die regelmäßigen Prämien für diese
Versicherung habe er für seine Eltern seit ihrem Heimaufenthalt selbst aufgewendet. Die
Auszahlungsbeträge seien zunächst an seine Mutter geflossen. Davon habe er einen
Grabstein und eine Friedhofslampe erworben. Sofern der Bedürftige schon im Vorfeld
Zahlungen im Rahmen eines Sterbeversicherungsvertrages tätige, die in jedem Fall für
die entstehenden Bestattungskosten verwendet würden, dürfe ihm dies nicht zum
Nachteil gereichen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Oberbürgermeisters der
Stadt Bochum vom 30. August 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.
Januar 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger
Bestattungskosten in Höhe von 8.692,35 DM erstatten.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Er hat auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, der Pauschalbetrag von 1.261,00 DM resultiere
aus der Preisvereinbarung zwischen den Bochumer Bestattungsunternehmen und der
Stadt Bochum. Nach § 1 Abs. 1 Pos. 2 dieser Vereinbarung betrügen die Kosten für eine
Erdbestattung bei Beisetzung im Reihen- oder Familiengrab 1.260,00 DM. Aufgrund der
Anhebung der Mehrsteuer von 15 auf 16 % zum April 1998 sei der Betrag entsprechend
§ 1 Abs. 2 der Vereinbarung auf 1.261,00 DM angehoben worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die Klage bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der
geltend gemachten Bestattungskosten in Höhe von 8.692,35 DM (§ 113 Abs. 5 Satz 1
der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ). Ein Anspruch auf Übernahme von
Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln kann sich aus § 15 Bundessozialhilfegesetz -
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BSHG- ergeben. Nach dieser Vorschrift hat der Sozialhilfeträger die erforderlichen
Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht
zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind
indes nicht erfüllt. Zwar ist der Kläger zu Tragung der Kosten der Bestattung seines
Vaters verpflichtet (I.); die geltend gemachten Kosten sind aber nur teilweise erforderlich
(II.). Soweit sie erforderlich sind, kann dem Kläger zugemutet werden, die Kosten zu
tragen (III.).
I. Der Kläger ist zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet. Er hat als (Mit-)Erbe
seines Vaters (gemeinsam mit seiner Mutter) gemäß § 1968 BGB die Kosten der
standesgemäßen Beerdigung des Erblassers zu tragen. Soweit ein Erbe gemäß § 1968
BGB zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist, ist dieser Berechtigter des
Anspruchs nach § 15 BSHG. Bei einer Erbengemeinschaft ist Verpflichteter im Sinne
des § 15 BSHG jeder (Mit-)Erbe, wenn und soweit er Forderungen nach § 1968 BGB
ausgesetzt ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 5. Juni 1997 - 5 C
13/96 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NW), Urteil
vom 30. Oktober 1997 - 8 A 3515/95 -. Dass neben dem Kläger auch die Ehefrau des
Verstorbenen als Verpflichtete im Sinne des § 15 BSHG anzusehen war, ändert
angesichts ihrer Sozialhilfebedürftigkeit nicht daran, dass der Kläger den gesamten
Anspruch gem. § 15 BSHG geltend machen kann. Der Kläger ist insoweit nicht auf die
(teilweise) Inanspruchnahme der Ehefrau zu verweisen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.
Februar 2004 - 16 A 1160/02 - m.w.N. II. Die vom Kläger geltend gemachten Kosten
können nur zum Teil als erforderliche Kosten im Sinne des § 15 BSHG angesehen
werden. Erforderlich im Sinne der Bestimmung sind die Kosten einer der Würde des
Toten entsprechenden Bestattung, d. h. die Kosten für ein Begräbnis ortsüblich
einfacher, aber würdiger Art. Mergler/Zink, BSHG, Loseblattkommentar, 4. Auflage
September 2003, § 15 Rn. 4 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; s. auch Wenzel
in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl. 2003, § 15 Rdnr. 5. Der Begriff bezieht sich sowohl auf die
Art der Kosten als auch auf die Höhe. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 8 A
3515/95 -. Eine i. S. von § 15 BSHG den sozialhilferechtlichen Bedarf abdeckende
Bestattung ist in aller Regel entweder eine Sargbeisetzung in einer Reihengrabstätte
OVG NRW, Urteil vom 11. August 1998 - 24 A 3134/95 -, oder eine einfache würdevolle
Feuerbestattung. Ausgehend davon sind Aufwendungen für den Sarg, das Waschen,
Einkleiden und Einsargen, Überführung innerhalb Bochums, Sargträger, Leichenhalle
und erstmalige Herrichtung des Grabes ihrer Art nach erforderlich. Mergler/Zink, a.a.O.,
§ 15 Rdnr. 22. Der Höhe nach sind dafür jedoch nur 1.261,00 DM anzusetzen. Dieser
Betrag ist in § 1 Abs. 1 Pos. 2 der vom Beklagten vorgelegten, im November 2000
gültigen Preisvereinbarung zwischen Bochumer Bestattungsunternehmen und der Stadt
Bochum für eine Erdbestattung bei Beisetzung im Reihen- oder Familiengrab mit dem
Leistungsumfang Sarg mit Innenausstattung, Sargkreuz, Kleid, Decke und Kissen,
Strümpfe, Erkennungskreuz, Einsargung und Aufbahrung, Überführung innerhalb
Bochums mit zwei Mitarbeitern, Erledigung der Formalitäten, Handschuhe für die Träger
und Träger zur Beerdigung vorgesehen. Nachdem in § 1 dieser Preisvereinbarung
festgelegt ist, die Bochumer Bestatter der Stadt Bochum böten eine Erdbestattung bei
Beisetzung im Reihen- oder Familiengrab zu dem genannten Preis an, muss davon
ausgegangen werden, dass die Bochumer Bestatter tatsächlich Bestattungen zu diesem
Preis durchführen. Der Vertreter des Beklagten hat dies in der mündlichen Verhandlung
auch bestätigt. Es ist nicht ersichtlich, warum - wie der Kläger meint - eine derartige
Vereinbarung zwischen Beerdigungsinstituten und dem Sozialhilfeträger über
Aufwendungen für eine Bestattung (ohne städtische Gebühren) unzulässig sein sollte.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat dementsprechend
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eine vergleichbare Vereinbarung über Bestattungskosten in nur geringfügig über dem
hier in Rede stehenden Betrag liegender Höhe, nämlich 1.350,00 DM, für rechtmäßig
erachtet. Vgl. Urteil vom 11. August 1998 - 24 A 3134/95 -.
Von den weiter verlangten Bestattungskosten der Stadt Bochum können nur 7.409,00
DM - 3.930,00 DM = 3.479,00 DM berücksichtigt werden. Die für das Nutzungsrecht an
einer Familiengruft angefallenen Kosten in Höhe von 3.930,00 DM können nicht als
erforderlich angesehen werden. Es mag verständlich sein, dass der Kläger im Hinblick
darauf, dass auch das Ableben seiner Mutter - die zwischenzeitlich auch verstorben ist -
absehbar war, die Beisetzung seines Vaters in einem Familiengrab veranlasste. Die
zusätzlichen Kosten für die Familiengrabstätte Kosten können aber dem
Sozialhilfeträger nicht aufgebürdet werden, zumal sie Kosten einer erst in Zukunft
anstehenden Beerdigung darstellen. OVG NRW, Urteil vom 11. August 1998 - 24 A
3134/95 -, S. 8 des Urteilsabdrucks. Es war seinerzeit ist nicht absehbar, ob auch zum
Zeitpunkt, in dem die Kosten für die Bestattung der Ehefrau des Klägers fällig würden,
dem dann zur Tragung der Kosten Verpflichteten die Kostentragung zumutbar oder
unzumutbar sein würde. Mithin war keineswegs unausweichlich, dass der
Sozialhilfeträger diese Kosten zu tragen haben würde. Sollte insoweit die
Kostentragung hinsichtlich der Bestattung der Mutter des Klägers nicht bereits beantragt
sein, könnte dem vielmehr - neben anderen Bedenken - nunmehr etwa entgegenstehen,
dass eine Antragstellung beim Sozialhilfeträger oder dessen Kenntniserlangung binnen
angemessener Frist nach der Bestattung - in der Regel nach einem, höchstens nach
zwei Monaten - verlangt wird OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2004 - 16 A 1160/02 -
mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur, und diese Frist verstrichen
ist. Die Frage, ob zugunsten des Klägers dann nicht wenigstens - fiktiv - die Gebühren
zu berücksichtigten wären, die bei Bestattung im Reihengrab angefallen wären und die
für den Beklagten in der mündlichen Verhandlung mit 4007,00 DM angeben worden
sind, kann dahinstehen. Denn wie noch zu zeigen sein wird, war das Einkommen des
Klägers so hoch, dass ihm auch dann die Kostentragung zumutbar gewesen wäre. Die
vorliegend angefallenen Kosten für den Blumenschmuck, wofür in der Rechnung des
Bestatters 600,00 DM angesetzt sind, können der Höhe nach nur zum geringen Teil als
erforderlich angesehen werden. Zwar gehören zu den erforderlichen Kosten einer
Bestattung i. S. d. § 15 BSHG auch die für das erstmalige Herrichten des Grabes
einschließlich eines ortsüblich angemessenen Grabschmucks anfallenden Kosten. Der
hier geltend gemachte Betrag ist aber deutlich übersetzt. Insoweit ist dem Hessischen
Verwaltungsgerichtshof zu folgen, der im Urteil vom 10. Februar 2004 - 10 UE 2497/03 -,
ZfSH/SGB 2004, 290 (292), Blumenschmuck mit Kosten in Höhe von 100,00 DM als für
ein einfaches, würdiges Begräbnis ausreichend erachtet hat. Die Frage, ob die Kosten
für eine Traueranzeige zu den erforderlichen Bestattungskosten im Sinne des Gesetzes
gehören, kann offenbleiben. Die Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur gehen
hierzu auseinander. Das Verwaltungsgericht Göttingen zählt zu den erforderlichen
Bestattungskosten auch die Kosten für eine bescheidene Traueranzeige in der örtlichen
Zeitung (5 cm x 9 cm). Urteil vom 1. August 2000 - 2 A 2523/97 -, Zeitschrift für das
Fürsorgewesen (ZfF) 2001, 207; so auch Birk in: LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 15 Rdnr. 6;
Fichtner in: Fichtner (Hrsg.), BSHG Kommentar, 2. Aufl. 2003, § 15 Rdnr. 5. Dagegen
rechnet das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Aufwendungen für die üblichen
kirchlichen und bürgerlichen Feierlichkeiten, Todesanzeigen, Danksagungen usw. nicht
zu den erforderlichen Kosten im Sinne des Gesetzes. Urteil vom 17. Oktober 1986 - 19 K
913/84 -, ZfSH/SGB 1987, 325 f; so auch W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl.
2002, § 15 Rn. 3. Richtig dürfte es sein, darauf abzustellen, ob die Aufgabe einer
Traueranzeige in der betreffenden Region als ortsüblich anzusehen ist. Ist das der Fall,
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gehört dies zu einer würdigen Beerdigung im Sinne von § 15 BSHG. Dabei können die
Gepflogenheiten in einem großstädtisch geprägten Gebiet anders aussehen als in einer
Kleinstadt bzw. auf dem Lande. So Hess. VGH, Urteil vom 10. Februar 2004 - 10 UE
2497/03 -, ZfSH/SGB 2004, 290 (292 f.). Ob die Aufgabe einer Todesanzeige nach
diesen Maßgaben im Raum Bochum ortsüblich ist, kann indessen unaufgeklärt bleiben,
weil dem Kläger die Kostentragung auch dann zumutbar ist, wenn die Kosten für die
Anzeige berücksichtigt werden. Der Höhe nach sind die geltend gemachten Kosten
jedenfalls wiederum übersetzt. Nach Auskunft der WAZ Bochum liegen die Kosten für
eine Traueranzeige der Größe 9 x 8 cm bei rund 160 Euro, also etwa 320 DM. Inwieweit
ein Grabstein zu den erforderlichen Kosten gehört oder ob nicht ein einfaches
Grabkreuz ausreicht, kann ebenfalls dahinstehen, weil die Übernahme der Kosten für
einen Grabstein mit der Klage nicht verlangt werden. Zu übernehmen sind weiter die
Kosten für die Todesbescheinigung in Höhe von 160,79 DM, die Pfarramtsgebühren in
Höhe von 40,00 DM und für Sterbeurkunden in Höhe von 60,00 DM (soweit sie nicht im
Posten „Erledigung der Formalitäten" bereits erfasst gewesen sein sollten). Es ergeben
sich - selbst wenn Bestattungskosten in Höhe von 4007,00 DM die Kosten für eine
Todesanzeige in Höhe von 320,00 sowie 60,00 DM für Sterbeurkunden berücksichtigt
werden - erforderliche Kosten in Höhe von 5.948,79 DM.
III. Dem Kläger ist zumutbar, die Kosten der Bestattung zu übernehmen, die nach Abzug
der finanziellen Vorteile bzw. Ausgleichsansprüche, die aus Anlass des Todesfalls oder
der Übernahme der Bestattungskosten erwachsen sind, verbleiben. Ein Anspruch
gemäß § 15 BSHG besteht nur, wenn dem Verpflichteten nicht zugemutet werden kann,
die Kosten zu tragen. Die Entscheidung darüber ist eine Billigkeitsentscheidung, die der
vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. S. nur OVG NRW, Urteile vom
13. Februar 2004 - 16 A 1160/02 - und vom 30. Oktober 1997, FEVS 48, 446 (449); OVG
Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. Juni 1998 - 1 L 18/98 -; LPK-BSHG, a.a.O., § 15
Rdnr. 3. Dabei steht im Ausgangspunkt außer Frage, dass diejenigen finanziellen
Vorteile bzw. Ausgleichsansprüche, die aus Anlass des Todesfalls oder der Übernahme
der Bestattungskosten erwachsen, von den ermittelten erforderlichen Kosten
abzusetzen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2004 - 16 A 1160/02 -.
Demnach sind vorliegend sowohl das von der Knappschaft gezahlte gesetzliche
Sterbegeld in Höhe von 2.100,00 DM sowie die Auszahlungsbeträge beider
Sterbeversicherungen in voller Höhe anzusetzen, Vgl. Wenzel in Fichtner, a.a.O., § 15
Rdnr. 4, so dass ein Betrag in Höhe von 1.083,79 DM verbleibt (5.948,79 - 2.100,00 -
1.565,00 - 1.200 DM). Dass auch der Auszahlungsbetrag der „zweiten"
Sterbeversicherung bei der Henkel Versicherungsagentur in Höhe von 1.200,00D M zu
berücksichtigen ist, steht außer Zweifel. Der Umstand, dass der Kläger hierfür bereits -
jedenfalls zum Teil - die Versicherungsbeiträge getragen hat, ändert daran nichts. Damit
hat er sich eben für den Fall abgesichert, für den er als voraussichtlicher Erbe mit
Kostenbelastung rechnen musste, und den Betrag auch zweckentsprechend - wenn
auch für sozialhilferechtlich betrachtet nicht erforderliche Aufwendungen - eingesetzt.
Inwiefern er nunmehr doppelt belastet sein sollte mit der Folge, dass die
Bestattungskosten insoweit statt dessen aus Sozialhilfemitteln zu tragen sein sollen, ist
nicht nachzuvollziehen. Gleichermaßen sind etwa Aufrechnungen des Versicherers mit
Beitragsrückständen nicht zu berücksichtigen, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.
März 1992 - 6 S 1736/90 -, FEVS 42, 380; Wenzel in Fichtner, a.a.O., § 15 Rn. 4.
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Es war dem Kläger angesichts seines Einkommens zuzumuten, die verbleibenden
Bestattungskosten für seinen Vater in Höhe von 1.083,79 DM zu tragen. Bei der
Prüfung, inwieweit bei der Übernahme von Bestattungskosten vom Verpflichteten die
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Kostentragung verlangt werden kann, ist nicht vom vollen Einsatz der Mittel i. S. von §
11 Abs. 1 BSHG auszugehen, sondern auf die Besonderheiten des Einzelfalles
abzustellen. Bei der Frage der Zumutbarkeit sind vor allem die Höhe des Nachlasses
und des Bestattungsaufwandes, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
Verpflichteten und etwaige besonders enge persönliche Verbindungen zum
Verstorbenen zu berücksichtigen. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 23.
April 2004 - 19 K 5130/02. Hierbei ist der Maßstab des § 79 Abs. 1 BSHG
heranzuziehen. Der Rückgriff auf den Maßstab des § 79 Abs. 1 BSHG bietet sich im
Hinblick auf die Übernahme von Bestattungskosten schon deshalb an, weil in dieser
Vorschrift wie auch in § 15 BSHG der Begriff der Zumutbarkeit verwendet wird;
außerdem erscheint der in § 79 Abs. 1 Nr. 1 BSHG genannte und nach Maßgabe von §
82 BSHG festgelegte Schonbetrag, zu dem nach § 79 Abs. 1Nr. 2 BSHG die
(angemessenen) Unterkunftskosten hinzutreten, als sachgerecht, weil einerseits durch
die erhöhten Freibeträge eine Besserstellung der Hilfesuchenden im Vergleich zu einer
auf die bloße sozialhilferechtliche Bedürftigkeit Bedacht nehmenden Berechnungsweise
erreicht wird, andererseits aber eine - im Hinblick auf den Umstand, dass es sich
letztlich doch um einen Anspruch auf Sozialhilfe handelt - zu weitgehenden und
gebenenfalls selbst die Bezieher durchschnittlicher oder gar überdurchschnittlicher
Einkommen erfassende Begünstigung vermieden wird. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil
vom 13. Februar 2004 - 16 A 1160/02 -; Hess. VGH, Urteil vom 10. Februar 2004 - 10
UE 2497/03 -, ZfSH/SGB 2004, 290 (293 f.); OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Mai 1995,
a.a.O., S. 401 und OVG Schleswig, Urteil vom 4. Juni 1998 - 1 L 18/98. § 79 BSHG legt
die allgemeine Einkommensgrenze als Mindestgrenze für die wirtschaftliche
Zumutbarkeit fest; nur das diese Grenze überschreitende Einkommen muss
grundsätzlich in angemessenem Umfang eingesetzt werden (§ 84 Abs. 1 Satz 1 BSHG).
Auszugehen ist nach dem hier einschlägigen Abs. 1 der Vorschrift vom monatlichen
Einkommen des Hilfe Suchenden und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten
während der Dauer des Bedarfs. Was als monatliches Einkommen anzusehen ist, ergibt
sich aus § 76 BSHG, der den Begriff des Einkommens für das gesamte BSHG festlegt.
Vgl. hierzu Fichtner in Fichtner, a.a.O., § 76 Rdn. 1; W. Schellhorn/H. Schellhorn, a.a.O.,
§ 76 Rdn. 5. Einmalige Einkünfte wie etwa Weihnachts- und Urlaubsgeld sind gemäß
§§ 3 Abs. 3 Satz 2, 11 Abs. 1 VO zu § 76 BSHG zu einem Zwölftel dem monatlichen
Einkommen hinzuzurechnen. Was von dem Einkommen abzusetzen ist, regelt § 76 Abs.
2 BSHG. Auszugehen ist dabei jedenfalls dann von dem Zeitpunkt der
Rechnungstellung, wenn - wie hier - die in Rechnung gestellten Beträge sofort und noch
vor Antragstellung bezahlt worden sind. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober
1997 - 8 A 3515/95 -, S. 21 des Urteilsabdrucks bzw. VG Düsseldorf, Urteil vom 8.
November 2002 - 13 K 3316/00 -: Monat des Todesfalls. Bei § 15 BSHG handelt es sich
um einen eigenständigen sozialhilferechtlichen Anspruch, bei dem ausnahmsweise
auch die Erstattung von Schulden in Betracht kommt. Liegt wie hier die Abwicklung der
Angelegenheit bei Erlass der abschließenden Verwaltungsentscheidung nicht nur
vollständig in der Vergangenheit, sondern bereits rund 2 ¼ Jahre zurück, ist nicht
einzusehen, warum für die Frage der Zumutbarkeit, die letztlich nach
Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden ist, auf den Zeitpunkt der letzten
Behördenentscheidung abzustellen sein soll, in dem wirtschaftlich gesehen die
Belastung lange zurückliegt. Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen hat jedenfalls erwogen, dem Hilfe Suchenden den Anspruch wegen deutlich
überschießender Einkünfte zu versagen, wenn sich seine Einkommenssituation zur Zeit
der Bestattung deutlich besser dargestellt hat als zum Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheides. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2004 - 16 A 1160/02 -.
Vorliegend kann die Frage allerdings wiederum offenbleiben. Denn auch, wenn das für
den Kläger für den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides angegebene
Nettoeinkommen von immer noch gut 5.000 DM zugrundegelegt würde, reichte der
Einkommensüberschuss aus, um die nach Abzug der oben genannten Zuflüsse
verbleibenden erforderlichen Kosten zu decken. Im Falle des Klägers gilt danach
Folgendes: Auszugehen ist von seinem Bruttoeinkommen im November 2000, dem
Monat, in dem der Bedarf durch den Tod des Vaters entstand und auch die Rechnung
des Unternehmens Niggemann gestellt wurde. Gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BSHG
sind vom Einkommen abzusetzen auf das Einkommen entrichtete Steuern und
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung. Das
sich demnach zugrundezulegende Nettoeinkommen des Klägers im November 2000
betrug 9.547,73 DM. Indessen dürfte das gegenüber den Vormonaten zusätzliche
Nettoeinkommen in Höhe 3.377,36 DM zu zwölfteln sein, nachdem anzunehmen ist,
dass es sich um Weihnachtsgeld bzw. ein zusätzliches Monatsgehalt handelt, so dass
sich ein Nettoeinkommen von 6.170,37 + (3.377,36:12) = 6.451,82 DM ergibt. Nach § 76
Abs. 2 Nr. 3 BSHG sind weiter angemessene Versicherungsbeiträge wie Beiträge zur
privaten Haftpflicht-, Hausrat- und Unfallversicherung abzusetzen. Hierfür hat der Kläger
Kosten von 19,27 DM, 24,37 DM und 4,07 DM angegeben, wenn auch nicht belegt.
Abgesetzt werden kann ferner - allerdings ebenfalls nicht belegte - monatliche Beitrag
für die (wohl) freiwillige Krankenversicherung in Höhe von 499,16 DM. Die Beiträge für
die übrigen Versicherungen können teils nur unter bestimmten, hier nicht dargelegten
Voraussetzungen, teils generell nicht abgesetzt werden. Zum Ganzen Fichtner in
Fichtner, a.a.O., § 76 Rn. 25. Gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG sind von dem Einkommen
ferner die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Aufwendungen
abzusetzen. Der Kläger hat hierfür - wiederum ohne Belege - für
Berufskleidung/Fachliteratur 15,00 DM und 64,79 DM Gewerkschaftsbeitrag angegeben.
Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6
Satz 1 Nr. 2 a VO zu § 76 BSHG ein Betrag von 5,20 Euro pro Kilometer (hier
angegeben: 24), also 244,10 DM abzusetzen (wobei der Frage nicht nachgegangen
wird, ob die Benutzung eines Kraftfahrzeug - was Voraussetzung ist - notwendig war).
Neben dieser Pauschale können unabhängig davon, dass der Kläger entsprechende
Belege auch hierfür nicht eingereicht hat, Beiträge für Kfz-Versicherung und -Steuer
nicht angesetzt werden, Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2000 - 22 A 207/99 -, NDV-
RD 2001, 14; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. November 2002 - 13 K 3316/00 -; Fichtner,
a.a.O., § 76 Rdn. 28 m.w.N. dies selbstverständlich - wie hier geschehen - schon gar
nicht für drei Kraftfahrzeuge. Für die weiteren vom Kläger angegeben Posten, darunter
Beiträge für eine Wintersportversicherung, für Rechtsschutzversicherungen und eine
„Pacht Freizeitpark", eröffnet § 76 BHSG keine Absetzungsmöglichkeit. Es verbleibt
nach allem ein berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 5.581,05 DM, das die
Einkommensgrenze nach § 79 Abs. 1 BSHG um 3.474,78 DM übersteigt. Bei
Berechnung der Einkommensgrenze des § 79 Abs. 1 BSHG ist nach Nr. 1 der Vorschrift
zunächst ein Grundbetrag anzusetzen, der im hier maßgeblichen Zeitraum November
2000 539,20 Euro = 1.054,59 DM betrug. Gemäß Nr. 2 sind die angemessenen Kosten
der Unterkunft zu berücksichtigen. Welche Kosten für die vom Kläger bewohnte
Unterkunft tatsächlich anfallen, ist nach der von ihm vorgelegten Kostenaufstellung nicht
ganz klar. Nachweise fehlen wiederum. Offenbar trägt er Kosten nicht nur für die
Immobilie „Wilhelmshöh", sondern auch für ein weiteres Objekt „Holzwickede",
möglicherweise die Immobilie seiner Tochter, was aber im Rahmen der Berechung nach
§ 79 Abs. 1 BSHG keine Berücksichtigung finden kann. Auch sind die Stromkosten, die
allerdings nicht gesondert ausgewiesen sind, nicht zu berücksichtigen. Unklar ist weiter,
was mit den Posten „Wohngeld" gemeint ist. Leistungen nach dem Wohngeldgesetz
können nicht gemeint sein, weil diese nicht als kostenmäßige Belastungen, sondern als
Einkommen anzusetzen wären. Endlich ist umstritten - und wird von der
Rechtsprechung verneint -, ob Tilgungsleistungen im Rahmen der
Einkommensgrenzenberechnung nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 BSHG berücksichtigt werden
können. Vgl. Nachweise für beide Auffassungen bei Fichtner, a.a.O., § 79 Rn. 9. All dies
kann indessen gleichfalls unerörtert bleiben. Setzt man nämlich nicht nur letzteren
Posten, sondern auch die vollständig unklar gebliebene Position „Wohngeld"
gleichwohl an, reduziert den Posten „Dortmunder Energie" um einen - niedrig
geschätzten - Anteil für Strom von 48,00 DM und berücksichtigt die „Darlehnschuld
Wüstenrot" entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, verbleiben
30,57 DM Grundsteuer, 292 „Wohngeld", 200 DM Gas und 44,75 + 44,36 = 89,11 DM
Tilgungsleistungen. Es ergeben sich Unterkunftskosten in Höhe von 611,68 DM. Ferner
ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 BSHG für die Ehefrau des Klägers ein Familienzuschlag
hinzuzurechnen, der 80 vom Hundert des - hier: im zweiten Halbjahr 2000 -
maßgeblichen Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes in Höhe von 550,00 DM =
440,00 DM beträgt. Weitere Familienzuschläge kommen nicht in Betracht. Nach
Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat
der Kläger seine Tochter ab 2000 oder jedenfalls 2001 nicht mehr unterhalten; seine
Mutter hat er jedenfalls nicht wie erforderlich überwiegend unterhalten. Hieraus ergibt
sich eine Einkommensgrenze von 1.054,59 Grundbetrag 611,68 Kosten der Unterkunft
440,00 Familienzuschlag = 2.106,27 DM. Das Einkommen des Klägers über der
Einkommensgrenze beläuft sich damit auf 3.474,78 DM. Bei der Frage, ob dem Kläger
der Einsatz des sonach verbleibenden Einkommens zumutbar ist, sind vor allem die Art
des Bedarfs, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere
Belastungen des Hilfe Suchenden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu
berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass es sich um eine einmalige Belastung
handelt, die sich nicht wiederholt. Von maßgeblicher Bedeutung ist zudem, dass es um
die Beerdigungskosten des Vaters des Klägers geht. Es erscheint angemessen, dass
nahe Verwandte wie die Kinder des Verstorbenen grundsätzlich das gesamte im
Todesmonat übersteigende Einkommen für die Beerdigung einsetzen. So auch OVG
NRW, Urteil vom 13. Februar 2004 - 16 A 1160/02 -; Hess. VGH, Urteil vom 10. Februar
2004 - 10 UE 2497/03 -, ZfSH/SGB 2004, 290 (293 f.); VG Düsseldorf, a.a.O.. Nicht zu
folgen ist der Auffassung des OVG Lüneburg Urteil vom 8. Mai 1995, a.a.O., S. 401
wonach es bei nahen Verwandten eines Verstorbenen angemessen sei, dass sie aus
ihrem zu berücksichtigenden Einkommen, das die maßgebende Einkommensgrenze
des § 79 BSHG übersteigt, in der Regel nur 50 % aufwenden, um die von dritter Seite
und durch das Vermögen des Erblassers nicht gedeckten Kosten für die Bestattung
aufzubringen. Nachvollziehbare Gründe dafür, dass dem Kläger als - wirtschaftlich gut
gestelltem - Sohn des Verstorbenen ein Teil des Einkommens verbleiben muss, das die
Einkommensgrenze übersteigt, werden dabei nicht angeführt.
Da dem Kläger einzusetzendes Einkommen über der Einkommensgrenze in Höhe von
3.474,78 DM zur Verfügung stand, die verbleibenden erforderlichen Bestattungskosten
für seinen Vater jedoch nur 1.083,79 DM betragen, ist dem Kläger die Tragung der
Kosten zuzumuten. Es ist im Übrigen ohne weiteres ersichtlich, dass dies angesichts
der Höhe des verbleibenden Überschusses auch im Zeitpunkt der letzten
Behördenentscheidung der Fall war, zu dem dem Kläger ein um rund 1.400 DM
geringeres Monatsnettoeinkommen zur Verfügung gestanden haben soll.
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO,
die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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