Urteil des VG Gelsenkirchen vom 16.09.2010
VG Gelsenkirchen (kläger, natürliche person, auskunft, gerichtliches verfahren, vorschrift, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, gerichtsverfahren, hamburg, daten, verwaltungsgericht)
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 5018/09
Datum:
16.09.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 5018/09
Schlagworte:
Zugang, Information, Insolvenzverwalter, Insolvenzanfechtung,
Sozialversicherungsträger, Krankenkasse, laufendes Gerichtsverfahren,
Wettbewerbsnachteile, Gleichbehandlung, Verwaltungsaufwand,
Sozialgeheimnis
Normen:
IFG §§ 1 Abs 1, 1 Abs 3, 9 Abs 3, 3 Nr 1 g), 3 Nr 6, 1 Abs 2, 7 Abs 2, 6
Satz 2, 5; VwVfG § 29; SGB X § 25; SGB I § 35 Abs 1; InsO §§ 97, 101
Leitsätze:
1. Der Anspruch des Insolvenzverwalters nach § 1 Abs. 1 des
Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes besteht gegenüber einem
Sozialversicherungsträger auch dann, wenn die Information der
Vorbereitung einer Insolvenzanfechtung dient.
2. Dem Anspruch auf Informationszugang kann nicht mit Erfolg entgegen
gehalten werden, die Informationspflicht stelle eine Ungleichbehandlung
gegenüber konkurrierenden Sozialversicherungsträgern dar, die keiner
Informationspflicht unterliegen.
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. März 2009
und ihres Widerspruchsbescheides vom 17. September 2009
verpflichtet, dem Kläger durch Vorlage von Kontoauszügen oder
gleichgeeigneten Unterlagen Auskunft darüber zu erteilen, welche
Zahlungseingänge die Beklagte von der Bäckerei G. I. GmbH unter der
Betriebsnummer 41****** im Zeitraum 01. Februar 2008 bis 01. März
2009 erhalten hat.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist durch Beschluss des Amtsgerichts N. vom 01. März 2009 (Az: 86 IN 0/09)
zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Bäckerei G. I. GmbH (im Folgenden:
Insolvenzschuldnerin) ernannt worden. Arbeitnehmer dieses Betriebes waren bei der
Beklagten gesetzlich krankenversichert.
2
Mit Schreiben vom 18. März 2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter
Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu
Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG -), ihm Kontoauszüge zu
der Betriebsnummer 41****** für den Zeitraum Februar 2008 bis "jetzt" zu übersenden,
aus denen sich sämtliche Zahlungsvorgänge für den genannten Zeitraum ergeben.
3
Mit Bescheid vom 30. März 2009 lehnte die Beklagte den Antrag unter Hinweis darauf
ab, der Kläger könne sich die Unterlagen bei der Insolvenzschuldnerin besorgen. Im
Übrigen wurde auf die Rechtsprechung des BGH verwiesen, wonach keine
Auskunftspflichten gegenüber dem Insolvenzverwalter als möglichen Gegner im
Insolvenzanfechtungsprozess bestehen würden.
4
Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 17. September 2009 als unbegründet zurück. Nach der auf
der Grundlage des § 242 BGB entwickelten Rechtsprechung des BGH habe der Kläger
keinen Auskunftsanspruch im Rahmen des Insolvenzverfahrens. Das IFG sei nach
seinem Sinn und Zweck nicht erlassen worden, um allgemeine insolvenzrechtliche
Verfahrensgrundsätze außer Kraft zu setzen und Arbeitserleichterungen für
Insolvenzverwalter zu schaffen. Der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen, warum
er sich die fraglichen Informationen nicht aus Buchhaltungsbelegen der
Insolvenzschuldnerin beschaffen könne bzw. warum ihm diese Beschaffung nicht
zumutbar sei. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch diene allein der Ausforschung
und sei deshalb als missbräuchlich anzusehen. Ferner ergebe sich aus § 3 Nr. 6 2. Alt.
IFG, dass die Beklagte nicht zur Informationserteilung verpflichtet sei. Die infolge der
Auskunftserteilung zu erwartenden Insolvenzanfechtungen des Klägers könnten zu
einem nicht unerheblichen Zahlungsdefizit bei der Beklagten führen.
5
Der Kläger hat am 21. Oktober 2009 Klage beim Verwaltungsgericht N. - entsprechend
der Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid vom 17. September 2009 -
erhoben, mit der er sein Auskunftsbegehren weiter verfolgt. Mit Beschluss vom 12.
November 2009 hat das Verwaltungsgericht N. sich für örtlich unzuständig erklärt und
den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen.
6
Zur Begründung der Klage wird ausgeführt, der Kläger sei nicht in der Lage, sich die
begehrten Informationen auf andere Weise zu verschaffen, da die Insolvenzschuldnerin
nicht über eine geordnete Lohnbuchhaltung verfügt habe. Die Klage diene nicht der
Arbeitserleichterung des Insolvenzverwalters, sondern sei mangels anderweitiger
Informationsquellen ultima ratio, um der Prüfungspflicht zu genügen, ob zugunsten der
Insolvenzmasse Anfechtungsansprüche realisiert werden können. Soweit
personenbezogene Daten oder Betriebsgeheimnisse der Insolvenzschuldnerin von dem
Auskunftsbegehren betroffen seien, sei der Kläger als Insolvenzverwalter darüber nach
7
§ 80 InsO verfügungsbefugt. Die Beklagte vermenge im Widerspruch zur
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Voraussetzungen des zivilrechtlichen
Auskunftsanspruchs mit den nach dem IFG erforderlichen Voraussetzungen. Der
Anwendung des IFG stünden entgegen der Ansicht der Beklagten insolvenzrechtliche
Verfahrensgrundsätze nicht entgegen. § 3 Nr. 6 IFG schließe den Anspruch nicht aus,
da nicht ansatzweise zu erkennen sei, inwieweit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
der Beklagten gefährdet wäre, wenn sie der Insolvenzschuldnerin nach Erteilung der
Auskunft möglicherweise Monatsbeiträge wegen Insolvenzanfechtung zurückgewähren
müsse. § 3 Nr. 1 g) IFG sei nicht einschlägig, da ein laufendes Gerichtsverfahren im
Sinne der Vorschrift nicht vorliege und die analoge Anwendung der Norm in Bezug auf
künftige Gerichtsverfahren mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht
komme. Schließlich sei nicht erkennbar, dass die Auskunftserteilung der Beklagten
einen unverhältnismäßigen Aufwand abverlange.
Der Kläger beantragt,
8
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. März 2009 und ihres
Widerspruchsbescheides vom 17. September 2009 zu verpflichten, ihm durch Vorlage
von Kontoauszügen oder gleichgeeigneten Unterlagen Auskunft darüber zu erteilen,
welche Zahlungseingänge die Beklagte von der Bäckerei G. I. GmbH unter der
Betriebsnummer 41****** im Zeitraum 01. Februar 2008 bis 01. März 2009 erhalten hat.
9
Die Beklagte beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
11
Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und trägt
ergänzend vor, die §§ 25 Abs. 3, 83 Abs. 4 SGB X begründeten einen den
Auskunftsanspruch ausschließenden besonderen Datenschutz. Ferner müsse im
Rahmen des § 3 Nr. 1 g) IFG der Gleichbehandlungsgrundsatz bei den im Wettbewerb
stehenden Sozialversicherungsträgern berücksichtigt werden; da das IFG nur für
bundesweit tätige Krankenkassen gelte und nicht in allen Bundesländern
Informationsfreiheitsgesetze existierten, seien die vom IFG betroffenen
Sozialversicherungsträger benachteiligt. Darüber hinaus sei zu befürchten, dass die
Beklagte bei einer Stattgabe der Klage in großem Umfang mit Auskunftsansprüchen von
Insolvenzverwaltern zu rechnen hätte, was zu einem wesentlich höheren
Personalaufwand und deswegen zu Wettbewerbsnachteilen führen könnte. Schließlich
sei der Auskunftsanspruch mit Blick auf die drohende zivilgerichtliche Geltendmachung
von Zahlungsansprüchen durch den Kläger gemäß § 3 Nr. 1 g) IFG analog
ausgeschlossen. Könnte sich der Insolvenzverwalter durch Auskunftsansprüche nach
dem IFG gezielt Informationen beschaffen, die er im geplanten Anfechtungsprozess
verwenden wolle, würde das zivilprozessuale Ausforschungsverbot umgangen.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug
genommen.
13
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet.
15
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung der beantragten
Auskunft. Der diesen Anspruch versagende Bescheid der Beklagten vom 30. März 2009
in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 17. September 2009 ist
rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO).
16
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch des Klägers ist § 1 Abs. 1 Satz 1
IFG. Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den
Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu örtlichen Informationen.
17
Der Kläger fällt auch in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter in den persönlichen
Anwendungsbereich des Gesetzes. Er nimmt als Insolvenzverwalter Aufgaben als
Partei kraft Amtes wahr und handelt im eigenen Namen für fremdes Vermögen. Er wird
damit als natürliche Person tätig und ist damit Anspruchsberechtigter im Sinne des § 1
Abs. 1 Satz 1 IFG.
18
Vgl. zu § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des
Bundes: OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2008 - 8 A 1548/07 -, NWVBl. 2008, 59; vgl.
ferner OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 21 E 1487/04 -, DÖV 2005, 832 und
Beschluss vom 20. April 2010 - 8 A 2513/09 -; VG Hamburg, Urteil vom 1. Oktober 2009-
9 K 2474/08 -, juris; OVG Koblenz, Urteil vom 12. Februar 2010 - 10 A 11156/09 -, juris;
VG Düsseldorf, Urteil vom 20. April 2007 - 26 K 5324/06 -, juris.
19
Die Beklagte nimmt als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl.
Art. 87 Abs. 2 GG, § 4 Abs. 1 SGB V, § 1 Abs. 1 der Satzung der Beklagten) Aufgaben
öffentlicher Verwaltung u. a. als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung wahr (vgl.
§ 2 der Satzung der Beklagten) und ist damit auskunftspflichtige Behörde i.S.d. § 1 Abs.
1 Satz 1 IFG.
20
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist auf amtliche Informationen gerichtet (§ 1
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 IFG). Bei den heraus verlangten Kontoauszügen betreffend
das bei der Beklagten geführte Beitragskonto der Insolvenzschuldnerin handelt es sich
um Aufzeichnungen, die die Beklagte im Rahmen ihrer als Sozialversicherungsträger
übertragenen Verwaltungsaufgaben und damit zu amtlichen Zwecken gespeichert hat.
21
§ 1 Abs. 3 IFG schließt den Zugangsanspruch des Klägers nicht aus. Danach gehen
Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen
Informationen mit Ausnahme der § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor. Konkurrenzfragen sind in jedem konkreten
Einzelfall durch eine systematische, an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte
Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte zu klären. Um die Bestimmung
des Verhältnisses verschiedener Informationszugangsrechte untereinander vornehmen
zu können, müssen vor allem deren jeweilige Regelungsmaterien berücksichtigt
werden. Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen,
wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und / oder identische
Zielgruppen erfassen. Eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne von § 1 Abs.3 IFG liegt
daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen
spezifischer Anforderungen an die Information, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und /
oder in persönlicher Hinsicht die spezifische Anforderung an die Personen, auf welche
die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist. Wenn spezialgesetzliche
Regelungen für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen
22
einen begrenzten Informationsanspruch vorsehen, ist deshalb im Einzelfall zu
untersuchen, ob diese Grenzen auch für den Anspruch aus § 1 Abs. 1 IFG bindend sind.
Das ist anzunehmen, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck
des Spezialgesetzes zuwider laufen würde. Lässt sich Derartiges nicht feststellen,
gelangt der Anspruch aus § 1 Abs. 1 IFG zur Anwendung.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 21 E 1487/04 - (zum IFG NRW),
a.a.O.; Beschluss vom 28. Juli 2008 - 8 A 1548/07 -, a.a.O. und vom 20. April 2010 - 8 A
2513/09 -; OVG Koblenz, Urteil vom 12. Februar 2010 - 10 A 11156/09 -, a. a. O.
23
Das Insolvenzrecht schließt Ansprüche des Klägers aus dem IFG nicht aus. Die von der
Beklagten herangezogene Rechtsprechung des BGH zu (fehlenden)
Auskunftsansprüchen des Insolvenzverwalters steht dieser Bewertung nicht entgegen.
Der BGH,
24
vgl. etwa Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 58/06 -, juris, Beschluss vom 7. Februar
2008 - IX ZB 138/07 -, juris; Urteile vom 6. Juni 1979 - VIII ZR 255/78 -, BGHZ 74, 379
und vom 15. Januar 1987 - IX ZR 4/86 -, NJW 1987, 1812,
25
befasst sich in seiner Rechtsprechung mit Auskunftsansprüchen des
Insolvenzverwalters auf der Grundlage des § 242 BGB. Diese Norm stellt aber keine
abschließende fachgesetzliche Regelung dar, die allgemeine Auskunftsansprüche für
"jedermann" ausschließt.
26
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2008 - 8 A 1548/07 -, a. a. O. und vom 20. April
2010 - 8 A 2513/09 -, OVG Koblenz, Urteil vom 12. Februar 2010 - 10 A 11156/09 -, a. a.
O.; VG Stuttgart, Urteil vom 18. August 2009 - 8 K 1011/09 -, a.a.O.; VG Hamburg, Urteil
vom 23. April 2009 - 19 K 4199/07 -, a.a.O.
27
Hinzu kommt, dass der nach der zitierten Rechtsprechung des BGH geltende
Ausschluss zivilrechtlicher Auskunftsansprüche auf öffentlich-rechtlicher Grundlage
geregelte Informationszugangsansprüche nicht berührt, wie sich ausdrücklich aus dem
zitierten Urteil des BGH vom 13. August 2009 - IX ZR 58/06 - ergibt, in dem dieser einen
Anspruch aus dem Informationszugangsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt deshalb
geprüft und verneint hat, weil das landesrechtlich vorgeschriebene
Verwaltungsverfahren nicht durchgeführt worden war.
28
Auch die §§ 97, 101 der Insolvenzordnung - InsO - scheiden als vorrangige Vorschriften
im Sinne von § 1 Abs. 3 IFG aus.
29
Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 12. Februar 2010 - 10 A 11156/09 -, a. a. O.; OVG NRW,
Beschluss vom 28. Juli 2008 - 8 A 1548/07 -, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 18. August
2009 - 8 K 1011/09 -, a. a. O.; VG Hamburg, Urteil vom 23. April 2009 - 19 K 4199/07 -, a.
a. O.
30
§ 9 Abs. 3 IFG schließt den Anspruch des Klägers nicht aus. Danach kann der Antrag
abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen
verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen
beschaffen kann. Der Kläger hat schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung
plausibel dargelegt, dass ihm die begehrten Informationen aufgrund der mangelnden
Buchhaltung der Insolvenzschuldnerin nicht - jedenfalls nicht vollständig - zur Verfügung
31
stehen. Das Gericht sieht keinen Anlass daran zu zweifeln, zumal Anhaltspunkte dafür,
dass die Klage - weil der Kläger tatsächlich bereits über die fraglichen Informationen
verfügt - missbräuchlich erhoben worden ist, nicht einmal ansatzweise zu erkennen
sind. Der Vorhalt des Beklagten-Vertreters in der mündlichen Verhandlung, der Kläger
habe keine ausreichende Sachverhaltsermittlung betrieben und wälze Aufgaben auf die
Beklagte ab, geht fehl. Selbst wenn dem Kläger noch weitere bisher nicht
ausgeschöpfte Möglichkeiten offen stehen würden, über die Insolvenzschuldnerin die
begehrten Informationen zu erlangen, stünde § 9 Abs. 3 IFG dem mit der Klage
verfolgten Anspruch jedenfalls solange nicht entgegen, wie der Kläger nicht tatsächlich
über die fraglichen Informationen verfügt. Eine Verpflichtung des Klägers, sich diese
Informationen vorrangig über die Insolvenzschuldnerin zu verschaffen, ist nicht
ersichtlich und kann auch der Regelung des § 9 Abs. 3 IFG nicht entnommen werden.
Der Kläger kann sich die fraglichen Informationen auch nicht in zumutbarer Weise aus
allgemein zugänglichen Quellen verschaffen. Der Kläger muss sich insbesondere nicht
auf die Erstellung von Kontoauszügen durch die kontoführende Bank oder auf
Protokolle von Gerichtsvollziehern verweisen lassen.
32
Vgl. zu den Möglichkeiten des Insolvenzverwalters, sich Informationen im Rahmen
seiner Darlegungslast in Anfechtungsprozessen zu beschaffen: BGH, Urteil vom 10.
Dezember 2009 - IX ZR 128/08 -, juris.
33
Allgemein zugängliche Quellen im Sinne des § 9 Abs. 3 IFG,
34
vgl. dazu Schoch, IFG, Kommentar, § 9 Rdnr. 43,
35
werden damit nämlich nicht angesprochen, weil diese Informationsquellen ersichtlich
weder technisch geeignet noch dazu bestimmt sind, einem individuell nicht
bestimmbaren Personenkreis Informationen zu verschaffen. Dass sich der Kläger die
fraglichen Informationen möglicherweise auch aus diesen Quellen besorgen kann,
schließt demnach den Anspruch gegen die Beklagte aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG nicht
aus. Es bleibt mithin dem Kläger überlassen, auf welche Weise er sich Zugang zu den
benötigten Informationen verschaffen will.
36
Die Beklagte beruft sich bei ihrer Weigerung, den begehren Informationszugang zu
gewähren, zu Unrecht auf § 3 Nr. 1 g) IFG, wonach der Anspruch auf
Informationszugang u.a. nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Informationen
nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens
haben kann. Da die Vorschrift ausdrücklich von einem "laufenden" Gerichtsverfahren
spricht und der von der Beklagten in den Blick genommene Anfechtungsprozess des
Klägers (noch) nicht anhängig ist, kommt eine direkte Anwendung der Norm hier
ersichtlich nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Beklagten scheidet auch eine
analoge Anwendung auf bevorstehende Gerichtsverfahren aus. Es fehlt bereits an einer
planwidrigen Regelungslücke. Zweck des § 3 Nr. 1 g) IFG ist der Schutz der
Rechtspflege. Geschützt wird das Gerichtsverfahren als Institut der Rechtsfindung
gegen negative Einflüsse, die von dem Informationszugang ausgehen könnten.
37
Vgl. Schoch, a.a.O., § 3 Rdnr. 74.
38
Ein gerichtliches Verfahren als solches bzw. das Institut der Rechtsfindung wird aber
regelmäßig nicht beeinträchtigt, wenn der Informationszugang zu einem Zeitpunkt
39
gewährt wird, in dem ein Gerichtsverfahren noch nicht begonnen wurde und allenfalls
möglich erscheint.
Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 07. Mai 2010 - 19 K 974/10 -.
40
Dem kann nicht mit Erfolg mit dem Argument begegnet werden, mit der Auskunft werde
dem künftigen Prozessgegner geholfen, seine Klage schlüssig zu machen und das
zivilprozessuale Ausforschungsverbot umgangen. Da die Vorschrift des § 3 Nr. 1 g) IFG
die Durchführung eines Gerichtsverfahrens schützt, hat sie mit dem zivilprozessualen
Beibringungsgrundsatz nichts zu tun.
41
Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 12. Februar 2010 - 10 A 11156/09 -, a.a.O.
42
Hinzu kommt, dass auch nachteilige Auswirkungen im Sinne des § 3 Nr. 1 g) IFG auf
den hier in Rede stehenden Zivilprozess nicht festgestellt werden können. Das von der
Beklagten sinngemäß angesprochene Recht auf prozessuale Chancengleichheit wird
durch außerhalb des Prozessrechts begründete materielle Ansprüche - wie hier das
Recht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG - nicht in Frage gestellt. Einen prozessualen Grundsatz,
wonach ein materiell-rechtlich Verpflichteter aufgrund seiner Stellung als Partei eines
Zivilprozesses die Erfüllung eines berechtigten Anspruchs verweigern kann, gibt es
nicht.
43
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2002 - 21 B 589/02 -, juris; Schoch, a.a.O., § 3
Rdnr. 89.
44
In diesem Sinne wird auch in der vom Beklagten herangezogenen Rechtsprechung des
BGH zur (grundsätzlich fehlenden) Auskunftspflicht des potentiellen
Anfechtungsgegners gegenüber dem Insolvenzverwalter ausdrücklich betont, dass eine
Partei nicht gehalten ist, dem Gegner das Material für seinen Prozesssieg zu
verschaffen, "wenn nicht materiell-rechtliche Auskunftspflichten bestehen"
[Unterstreichung durch die Kammer].
45
BGH, Beschluss vom 07. Februar 2008 - IX ZB 137/07 -, juris, m.w.N.; vgl. ferner das
bereits oben zitierte Urteil des BGH vom 13. August 2009 - IX ZR 58/06 -, juris.
46
Aus alledem folgt zugleich, dass das von der Beklagten angeführte Argument, das IFG
könne zivilprozessuale bzw. insolvenzrechtliche Verfahrensgrundsätze nicht außer Kraft
setzen, nicht durchgreift. Wenn - wie hier - der Insolvenzverwalter einen materiell-
rechtlichen Auskunftsanspruch für sich reklamieren kann, darf ihm die Information nach
der dargestellten Rechtsprechung des BGH auch im Rahmen des Zivilverfahrens nicht
unter Berufung auf den Beibringungsgrundsatz bzw. das Ausforschungsverbot
vorenthalten werden.
47
Nach alledem kann keine Rede davon sein, die Geltendmachung des
Auskunftsanspruchs durch den Kläger erfolge missbräuchlich und wälze Aufgaben auf
die Beklagte ab. Ebenso wenig lässt sich aus den dargelegten Gründen die Ansicht
begründen, Sinn und Zweck des IFG rechtfertigten es nicht, insolvenzrechtliche
Verfahrensgrundsätze außer Kraft zu setzen. Im Übrigen rechtfertigt die mit dem IFG u.a.
angestrebte effektive Kontrolle staatlichen Handelns
48
vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 6,
49
ohne weiteres die Offenlegung nach dem Insolvenzrecht anfechtbarer
Vermögensverschiebungen.
50
Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 23. April 2009 - 19 K 4199/07 -, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil
vom 18. August 2009 - 8 K 1011/09 -, a.a.O.
51
§ 3 Nr. 6 2. Alternative IFG steht dem Anspruch des Klägers ebenfalls nicht entgegen.
Nach dieser Vorschrift besteht der Informationszugangsanspruch nicht, wenn das
Bekanntwerden der Information geeignet wäre, wirtschaftliche Interessen der
Sozialversicherungen zu beeinträchtigen. Nach der Gesetzesbegründung,
52
vgl. BT-Drs. 15/5606, S. 6 (zu Nr. 4),
53
schützt die Vorschrift die Träger der Sozialversicherung im Wettbewerb der
Krankenkassen untereinander und zu privaten Krankenversicherungsunternehmen vor
Kenntniserlangung von wettbewerbsrelevanten Daten (z. B. Vertragsinhalte; Finanz-,
Mitgliederstruktur; Leistungsdaten), die geeignet sind, die wirtschaftliche
Leistungserbringung der Krankenkassen zu beeinträchtigen. Um solche Daten geht es
hier nicht. Der Kläger verlangt den Zugang zum Verlauf eines bestimmten
Beitragskontos für einen bestimmten eingeschränkten Zeitraum. Daraus sind keine
Rückschlüsse auf wettbewerbserhebliche Daten im dargestellten Sinne möglich.
54
Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 12. Februar 2010 - 10 A 11156/09 -,a.a.O.; VG Hamburg,
Urteil vom 23. April 2009 - 19 K 4199/07 -, a.a.O. und vom 01. Oktober 2009 - 9 K
2474/08 -, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. April 2007 - 26 K 5324/06 -, a.a.O.; VG
Stuttgart, Urteil vom 18. August 2009 - 8 K 1011/09 -, a.a.O..
55
Soweit die Beklagte auf Wettbewerbsnachteile wegen zu befürchtenden höheren
Personalaufwandes infolge von in großem Umfang zu erwartenden
Auskunftsansprüchen verweist, fehlt es über die soeben genannten Gründe hinaus an
der notwendigen Darlegung der konkreten Möglichkeit einer Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Interessen der Beklagten.
56
Vgl. dazu Schoch, a.a.O., § 3 Rdnr. 178.
57
Der bloße Hinweis auf mögliche indirekte nachteilige Wirkungen der Gewährung des
Zugangs zu den hier streitigen Informationen genügt nicht. Dabei erscheint bereits
zweifelhaft, ob mit der Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum
Informationszugang hinsichtlich Zahlungen auf Beitragskonten der bei ihr Versicherten
tatsächlich höheren Aufwand mit finanziellen Folgen in einer Größenordnung nach sich
zieht, die zu Wettbewerbsnachteilen führen kann. Im Übrigen werden gemäß § 10 IFG
für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen erhoben, die unter
Berücksichtigung u.a. des Verwaltungsaufwandes zu bemessen sind. Nichts anderes
gilt, soweit die Beklagte in gegebenem Prüfungszusammenhang auf zu befürchtende
Zahlungsdefizite infolge erfolgreicher Insolvenzanfechtungen hinweist. Damit ist die
konkrete Möglichkeit der Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen nicht dargetan.
58
Die von der Beklagten gerügte Ungleichbehandlung gegenüber konkurrierenden
gesetzlichen Krankenkassen, die keiner Auskunftsverpflichtung aus Bundes- bzw.
Landesinformationsfreiheitsgesetzen unterliegen, greift schon aus dem soeben
59
genannten Grund ebenfalls nicht durch. Darüber hinaus gilt Folgendes: Unbeschadet
der Frage, ob die Beklagte sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts überhaupt mit
Erfolg auf den grundrechtlichen Schutz aus Art. 3 Abs. 1 GG berufen kann, besteht ein
Anspruch auf Gleichbehandlung nur gegenüber dem nach der bundesstaatlichen
Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt.
BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 (u.a.) -, BVerfGE 76, 1 (73);
60
Da die Verpflichtung aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG alle Krankenkassen trifft, die als
bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts geführt werden (vgl. Art. 87
Abs. 2 GG), ist dem Gleichheitsgebot insoweit Genüge getan. Dass die Beklagte damit
weitergehende Pflichten in Bezug auf Informationszugangsrechte treffen als
konkurrierende gesetzliche Krankenkassen, die als landesunmittelbare Körperschaften
des öffentlichen Rechts fungieren und keinen landesrechtlichen
Informationszugangspflichten unterliegen, ist damit rechtlich ohne Belang.
Ungleichbehandlungen als Folge der Ausübung eigener Kompetenz durch
verschiedene Hoheitsträger sind grundsätzlich zulässig.
61
Vgl. auch Gubelt, in: von Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar, 5. Auflage, Art. 3 Rdnr.
60; Schoch, DVBl. 1988, 863 (870).
62
Auch eine verbleibende Benachteiligung der Beklagten gegenüber privaten
Krankenkassen bedeutet keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, der
lediglich gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln. Der rechtfertigende Grund
für die Ungleichbehandlung ist hier die nach dem IFG normierte besondere
Pflichtenstellung der öffentlichen Hand in Bezug auf Informationszugangsrechte. Diese
hat zur Folge, dass etwaige Ersatzansprüche im Insolvenzverfahren gegen die
öffentliche Hand unter erleichterten Bedingungen geltend gemacht werden können.
63
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2008 - 8 A 1548/07 -, a.a.O.; OVG Koblenz,
Urteil vom 12. Februar 2010 - 11156/09 -, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 1. Oktober
2009 - 9 K 2474/08 -, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 18. August 2009 - 8 K 1011/09 -,
a.a.O.
64
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der vom Kläger
geltend gemachte Informationsanspruch einen unverhältnismäßigen
Verwaltungsaufwand auslösen würde (vgl. §§ 1 Abs. 2 Satz 3, 7 Abs. 2 Satz 1 IFG).
Insoweit ist im Zeitalter der elektronischen Datenverarbeitung nichts dafür ersichtlich,
dass die mit der Klage begehrte Auskunft zum Beitragskonto der Insolvenzschuldnerin
auch nur annähernd einen Aufwand erfordert, der den Rahmen der Verhältnismäßigkeit
sprengt.
65
Schließlich kann die Beklagte den Informationszugang nicht unter Berufung auf einen
besonderen Datenschutz nach dem SGB X verweigern. Zwar gehört das in § 35 SGB I
fundierte und durch §§ 67 ff. SGB X detailliert ausgeformte Sozialgeheimnis zu den
besonderen Amtsgeheimnissen i.S.d. § 3 Nr. 4 IFG.
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Vgl. insoweit Schoch, a.a.O., § 3 Rdnr. 151 und § 1 Rdnr. 196 ff. (keine Regelungen im
Sinne des § 1 Abs. 3 IFG).
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Die vom Kläger heraus verlangten Daten unterliegen hier jedenfalls diesem gegenüber
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keiner besonderen Geheimhaltungspflicht, so dass das Sozialgeheimnis nicht berührt
wird. Unterstellt, die klagegegenständlichen Informationen stellen überhaupt
Sozialdaten i.S. von § 67 Abs. 1 SGB X dar, ist deren Weitergabe an den Kläger als
Insolvenzverwalter zulässig. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt der
Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur
Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO) und hat gegenüber dem
Insolvenzschuldner einen Anspruch auf Auskunft über alle das Verfahren betreffenden
Verhältnisse (§ 97 Abs. 1 Satz 1 InsO), mithin auch über alle Umstände, die für die
Beurteilung von Gläubigerforderungen bedeutsam sein können. Muss der Schuldner
also dem Insolvenzverwalter die möglichen Auskünfte über die von ihm gezahlten
Sozialversicherungsbeiträge für seine Arbeitnehmer erteilen, sind diese Informationen
dem Insolvenzverwalter von vornherein nicht geheimhaltungsbedürftig.
OVG Koblenz, Urteil vom 12. Februar 2010 - 10 A 11156/09 -, a.a.O.
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Daneben taugt der von der Beklagten herangezogene § 25 Abs. 3 SGB X schon mit
Blick auf die Regelung in § 1 Abs. 3 IFG, wonach eine Anspruchskonkurrenz zwischen
den beiden Vorschriften besteht, nicht als Grund zur Verweigerung der begehrten
Auskunft. Für das Vorliegen der Voraussetzungen der vom Beklagten zitierten Vorschrift
des § 83 Abs. 4 SGB X liegen im Übrigen keine Anhaltspunkte vor. Auch die Beklagte
hat solche nicht aufgezeigt.
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Der Informationsanspruch des Klägers ist nicht gemäß § 6 Satz 2 IFG ausgeschlossen.
Insoweit fehlt es an einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse der Beklagten. Sie ist
als Körperschaft des öffentlichen Rechts in besonderem Maße an Recht und Gesetz
gebunden mit der Folge, dass sie sich berechtigten Rückzahlungsforderungen nicht
durch Berufung auf Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse entziehen kann. Ihr Interesse
an der Geheimhaltung der fraglichen Informationen ist damit nicht schutzwürdig.
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Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 12. Februar 2010 - 10 A 11156/09 -, a.a.O. zur
entsprechenden Vorschrift im rheinland-pfälzischen IFG.
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Gleiches gilt im Ergebnis soweit personenbezogene Daten i.S.v. § 5 IFG zum
Auskunftsbegehren des Klägers betroffen sein sollten. Hierzu kann auf die oben
stehenden Ausführungen zum Sozialgeheimnis und die Stellung des Klägers als
Insolvenzverwalter verwiesen werden. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte des
Klägers in der mündlichen Verhandlung klagestellt, dass "arbeitnehmerscharfe"
Auskünfte nicht Gegenstand des klägerischen Begehrens sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §
167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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