Urteil des VG Gelsenkirchen vom 04.02.2009
VG Gelsenkirchen: betriebsinhaber, offensichtliches versehen, handschriftlich, produktion, genehmigung, gemüse, ernte, verschulden, irrtum, verordnung
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Schlagworte:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Normen:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 2186/07
04.02.2009
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
7. Kammer
Urteil
7 K 2186/07
Betriebsprämie 2005, OGS Genehmigungen, offensichtliche Fehler
VO (EG) 1782/2003 Art. 60, InVeKosV § 14, VO (EG) 796/2004 Art. 19
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages
Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zuweisung von Genehmigungen, die für die
Betriebsprämienregelung angemeldeten Flächen auch zur Produktion von Obst, Gemüse
oder andere Kartoffeln als Stärkekartoffeln zu nutzen (sog. OGS-Genehmigungen). Der
Kläger beantragte im Jahr 2005 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach der VO
(EG) Nr. 1782/2003 und dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz. Der Sammelantrag
nebst Flächenverzeichnissen ging am 25. April 2005 beim Beklagten ein, und zwar unter
Einschluss des Antrags auf Genehmigungen für den OGS-Anbau auf beihilfefähigen
Flächen. Im zugehörigen Flächenverzeichnis OGS- Flächennachweis" ist eine insgesamt
21,17 ha große Spargelfläche nicht ausgewiesen; im Flächenverzeichnis 2005" sind die
entsprechenden Feldblöcke mit den laufenden Nummern 5, 6, 8, 9, 10 und 11 in der Spalte
Nutzung zur Ernte 2003" als sonstige Dauerkulturen" ausgewiesen, während in der Spalte
Nutzung zur Ernte 2005 jeweils handschriftlich dort Spargel" eingetragen ist. Dieses
Flächenverzeichnis, das 13 Blätter umfasst, hat der Kläger auf jeder Seite handschriftlich
unterzeichnet.
Mit Bescheid vom 31. März 2006 setzte der Beklagte Zahlungsansprüche fest und wies
dem Kläger 23,32 OGS-Genehmigungen zu, die durch einen weiteren Bescheid auf 22,32
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reduziert wurden. Der entsprechende Änderungsbescheid vom 26. Oktober 2006 ist nicht
Gegenstand dieses Verfahrens.
Gegen den Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid vom 31. März 2006 erhob der Kläger
Widerspruch u. a. mit der Begründung, die Spargelfläche sei bei Zuteilung der OGS-
Zahlungsansprüche nicht berücksichtigt worden. Die weiteren Einwendungen gegen den
Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid vom 31. März 2006, die noch vom
Widerspruchsbescheid erfasst sind, verfolgt der Kläger im Klageverfahren nicht weiter.
Mit Bescheid vom 30. Juli 2007 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers u. a.
wegen Nichtberücksichtigung von OGS-Flächen (21,17 ha) zurück und führte zur
Begründung im Wesentlichen aus, die Zuteilung einer OGS-Genehmigung setze einen
entsprechenden Antrag und den Nachweis des Anbaus in den Jahren 2003 und folgende
voraus. Daran fehle es hier. Auf einen solchen Nachweis habe nur verzichtet werden
können, wenn die entsprechenden Flächen im Flächenverzeichnis 2003 entsprechend
ausgewiesen worden seien. Dies sei hier nicht der Fall. Wegen des Ablaufs der
Antragsfrist, die eine Ausschlussfrist darstelle, komme Wiedereinsetzung in den vorherigen
Stand nicht in Betracht.
Am 8. August 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor:
Der Beklagte habe seinerzeit zur Vorbereitung des Sammelantrags aufgrund seines
Datenbestandes alle Flächen ermittelt, für die die einzelnen Antragsteller im Jahr 2003
Gemüseanbau als Nutzung ausgewiesen hätten. Diese Flächen seien in das gesonderte
Flächenverzeichnis aufgenommen und den Antragstellern zusammen mit dem
Sammelantrag zugesandt worden. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass im Jahr 2003
einige Flächen mit der Codierung für Dauerkulturen" versehen gewesen seien, weil es
seinerzeit auf die Unterscheidung zwischen Gemüseanbau und Dauerkulturen nicht
angekommen sei. Dies treffe auf die Feldblöcke mit den laufenden Nummern 5, 6, 8, 9, 10
und 11 zu, die eine Fläche von 21,17 ha Spargelfläche umfassten. Es komme hinzu, dass
er im Rahmen der Antragstellung gegen Entgelt einen Berater des Beklagten in Anspruch
genommen habe. Dieser habe bei Durchsicht der Unterlagen erklärt, dass die elektronisch
gerierten Flächenverzeichnisse für die Zuweisung von OGS-Genehmigungen immer richtig
seien und daher eine eingehende Prüfung nicht erforderlich sei. Deshalb habe man es
versäumt, das Flächenverzeichnis um die betreffenden Flächen handschriftlich zu
ergänzen. In rechtlicher Hinsicht bedürfe es keiner Antragstellung für die Erteilung der
OGS-Genehmigung. Es komme lediglich darauf an, dass der Landwirt im Jahr 2003
entsprechende Flächen für den Anbau von Obst, Gemüse oder Kartoffeln genutzt habe.
Das liege in seinem Falle vor. Der Beklagte verschiebe das Risiko, die maßgeblichen
Flächen des Antragsjahres 2003 richtig zu bestimmen, auf ihn. Unter Anwendung des
Kürzungsfaktors, den der Beklagte ermittelt habe, müssten ihm weitere 18,32 OGS-
Genehmigungen zugeteilt werden. Er könne seine Zahlungsansprüche nur dann aktivieren,
wenn er über eine entsprechende Anzahl von OGS- Genehmigungen verfüge, da er in
erheblichem Umfang Gemüseanbau betreibe. Das Gemeinschaftsrecht schreibe einen
ausdrücklichen Antrag für OGS-Genehmigungen nicht vor; vielmehr erfolge automatisch die
Erteilung der Genehmigungen entsprechend der Produktion des Landwirts im Jahr 2003.
Es sei eine Parallele zu der Zuweisung betriebsindividueller Beträge zu sehen. Die
Spargelnutzung im Jahr 2003 sei für den Beklagten auch ohne weiteres erkennbar
gewesen. Im Flächenverzeichnis 2003 habe er für die hier betreffenden Schläge Spargel
angegeben; die Nutzung sei mit der Code-Nr. 890 für Dauerkulturen versehen worden. Es
sei somit deutlich geworden, dass als Dauerkultur Spargel angebaut worden sei.
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Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 31. März 2006 und des
Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2007 zu verpflichten, ihm weitere 18,32 OGS-
Genehmigungen zuzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt zur Begründung aus: Er halte die ausdrückliche Beantragung von OGS-
Genehmigungen - entgegen der Rechtsprechung einiger erstinstanzlicher Gerichte in
Niedersachsen - für zwingend erforderlich. Dies ergebe sich aus einzelnen Bestimmungen
der sog. InVeKoS-Verordnung (VO (EG) Nr. 1782/2003). Mindestens müsse Beantragung
im Zuweisungsantrag angekreuzt werden. Das weitere sei dann den
Flächenverzeichnissen zu entnehmen, die die Nutzung zur Ernte 2003, 2004 und 2005
zwingend auswiesen. Dieses Flächenverzeichnis sei zwar aufgrund der Angaben der
betreffenden Landwirte aus früheren Verfahren vorgedruckt; der Landwirt habe dieses aber
selbst zu unterschreiben. Selbst wenn kein ausdrücklicher OGS-Flächennachweis auf dem
gesonderten Formblatt rechtlich erforderlich sei, müsse der Kläger sich die Angaben aus
dem Flächenverzeichnis zum Sammelantrag entgegenhalten lassen. Dort sei für die
betreffenden Feldblöcke für das Jahr 2003 eine OGS-Nutzung nicht ausgewiesen. Der
Kläger habe die vorgedruckte Nutzung auch nicht abgeändert. Der Landwirt sei nicht davon
entbunden, die Angaben sorgfältig zu prüfen und ggf. richtig zu stellen. Etwaige
Amtspflichtverletzungen von Mitarbeitern könnten nicht Gegenstand dieses Verfahrens
sein; solche Pflichtverletzungen würden den Kläger aber auch nicht von der Prüfung der
Angaben im Sammelantrag entbinden. Es liege auch kein offensichtlicher Irrtum vor, weil
die Angaben des Klägers in seinem Flächenverzeichnis schlüssig und plausibel seien. Die
Tatsache, dass der Kläger für 2005 handschriftlich die Nutzung mit Spargel im
Flächenverzeichnis angegeben habe, besage nicht, dass auch in den Vorjahren eine
derartige Nutzung gegeben sein müsse. Gerade die entsprechenden Flurstücke fehlten
nämlich in dem Flächennachweis OGS, so dass für einen verständigen Sachbearbeiter
insgesamt nur die Schlüssigkeit des Antrags zu erkennen sei. Es sei dem Kläger bekannt
gewesen, dass es in den Jahren 2003 und 2004 für Gemüseflächen keine Flächenprämie
gegeben habe. Entsprechend sei es durchaus öfter vorgekommen, dass diese mit einem
anderweitigen Code versehen seien. Da die Nachweise für die Nutzung 2003 mit dem
Sammelantrag zu erbringen seien, unterlägen sie auch der Antragsfrist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten,
einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
Am 20. August 2008 hat ein Erörterungstermin vor der Berichterstatterin stattgefunden.
Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom gleichen Tag (Gerichtsakte Bl.
52/53) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage, über die im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche
Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO -), ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuweisung weiterer 18,32
OGS-Genehmigungen. Der Bescheid des Beklagten vom 31. März 2006 und der
Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht
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in seinen Rechten, soweit darin die Zuweisung weiterer OGS-Genehmigungen versagt
wird, (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Anspruchsgrundlagen für die Zuweisung von OGS-Genehmigungen, die wiederum die
Voraussetzung für die Aktivierung von Zahlungsansprüchen auf mit Obst, Gemüse oder
anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln bestellten Flächen jedenfalls bis zum 31.12.2007
waren, sind die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen der VO (EG) Nr. 1782/2003 des
Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen
der gemeinsamen Agrarpolitik und bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe i. V. m. den hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen
der EG und die hierzu ergänzend ergangenen nationalstaatlichen Regelungen im
Betriebsprämiendurchführungsgesetz und der Betriebsprämiendurchführungsverordnung.
Dass die gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008
geändert wurden und künftig OGS-Genehmigungen nicht mehr erforderlich sind (vgl. VO
(EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007, ABl Nr. L273/ 2001), ist
unerheblich, weil der Kläger geltend macht, jedenfalls in den Jahren 2005 bis 2007 Spargel
angebaut zu haben und daher für diesen 3-Jahreszeitraum im Falle der Zuteilung weiterer
OGS-Genehmigungen Zahlungsansprüche auch hätte aktivieren können.
Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36 Abs. 1 VO
(EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der Zahlungsansprüche für eine entsprechende
Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003
gezahlt. Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger
Fläche Anspruch auf die Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags
(Art. 44 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003). Nach Art. 44 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003
meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden
Zahlungsanspruch entsprechen. Die Anzahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber
entspricht grundsätzlich der Hektarzahl, die er im ersten Jahr der Anwendung der
Betriebsprämienreglung angemeldet hat (Art. 43, 59 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003). Bis
zum 31. Dezember 2007 durften die Betriebsinhaber die nach Art. 44 Abs. 3 VO (EG) Nr.
1782/2003 angemeldeten Parzellen u. a. nicht für die Produktion von Obst, Gemüse oder
anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln - OGS - nutzen (Art. 51 VO (EG) Nr. 1782/2003 in
der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung).
Machte ein Mitgliedstaat - wie hier die Bundesrepublik Deutschland - allerdings von der
Möglichkeit Gebrauch, die Betriebsprämienregelung in Form des sog.
Kombinationsmodells anzuwenden (vgl. Art. 58, 59 VO (EG) Nr. 1782/2003, §§ 2, 5
BetrPrämDurchfG), so konnten die Betriebsinhaber gemäß Art. 60 Abs. 1 VO (EG) Nr.
1782/2003 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung abweichend von Art. 51
auch die gemäß Art. 44 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Parzellen für die
Produktion von OGS nutzen. Dabei legte der Mitgliedstaat die Hektarzahl der zulässigen
Nutzung auf nationaler und regionaler Ebene fest (Art. 60 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr.
1782/2003). Im Rahmen der für die betreffende Region nach Art. 60 Abs. 2 VO (EG) Nr.
1782/2003 bestimmten Obergrenze wurde einem Betriebsinhaber gestattet, die zur
Betriebsprämienregelung angemeldeten Flächen für die Produktion der genannten
Erzeugnisse zu nutzen und zwar innerhalb der Obergrenze der Hektarzahl, die er für diese
Erzeugnisse im Jahr 2003 genutzt hat (Art. 60 Abs. 3 Buchstabe a) VO (EG) Nr.
1782/2003). Die Nutzung der angemeldeten Flächen zur Produktion von Obst, Gemüse und
anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln setzte eine Genehmigung voraus, die innerhalb der
betreffenden Region zusammen mit dem entsprechenden Zahlungsanspruch verwendet
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wurde (Art. 60 Abs. 6 und 7 VO (EG) Nr. 1782/2003).
Nach Maßgabe dieser Bestimmungen kann der Kläger die Zuweisung weiterer OGS-
Genehmigungen für 21 ha Spargelfläche (abzüglich entsprechender Kürzung unter
Berücksichtigung der nationalen Obergrenze) nicht beanspruchen. Es fehlt diesbezüglich
an dem erforderlichen Antrag. Gemäß § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung
von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der VO
(EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems sowie
zur Änderung der Kartoffelstärkenprämienverordnung vom 3. Dezember 2004 - InVeKoS-
Verordnung - sind die sog. OGS- Genehmigungen unter Beifügung geeigneter Nachweise
bis zum 15. Mai 2005 zu beantragen. Dieses Antragserfordernis ergibt sich indirekt auch
aus der zugrunde liegenden EU-Regelung in Art. 60 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 in der
bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung. Dort heißt es in Art. 60 Abs. 3: Im Rahmen
der für die betreffende Region gemäß Abs. 2 festgelegten Obergrenze wird einem
Betriebsinhaber gestattet, die Möglichkeit des Abs. 1 wie folgt in Anspruch zu nehmen ..."
Ferner lautet Abs. 7 dieser Vorschrift: Die Genehmigung wird innerhalb der betreffenden
Region zusammen mit dem entsprechenden Zahlungsanspruch verwendet." Wie sich aus
den o. g. Erläuterungen zum Betriebsprämiensystem ergibt, ist ein solches
Antragsverfahren auch erforderlich, weil innerhalb des sog. Kombinationsmodells, von dem
die Bundesrepublik Deutschland - wie dargelegt - Gebrauch gemacht hat, auf nationaler
und regionaler Ebene Obergrenzen festzulegen sind, nach denen sich wiederum die
Zuweisungsansprüche der einzelnen Landwirte richten. Das setzt voraus, dass die Anzahl
der beantragten OGS-Genehmigungen einschließlich der zugrundeliegenden Flächen auf
Landesebene rechtzeitig bekannt ist.
Vorliegend hat der Kläger zwar das Formblatt Antrag auf Zuweisung von
Zahlungsansprüchen 2005, Anlage OGS" ordnungsgemäß unterzeichnet und im
Sammelantrag auch die Spalte OGS-Genehmigungen" entsprechend angekreuzt. Im
besonderen OGS-Flächennachweis zur Zuweisung von Berechtigungen für
Zahlungsansprüche sind die hier betroffenen Flächen allerdings nicht aufgeführt. Ferner
hat der Kläger im Flächenverzeichnis zum Sammelantrag für die betroffenen Flächen im
Jahr 2003 keine OGS-Nutzung ausgewiesen, was gemäß Art. 60 Abs. 3 Buchstabe a VO
(EG) Nr. 1782/2003 Voraussetzung für die Erteilung einer OGS-Genehmigung ist. Im
Flächenverzeichnis zum Sammelantrag sind die betreffenden Flächen nämlich mit der
Code-Nr. 890 für Dauerkulturen versehen. Der Kläger hat dies auch nicht berichtigt,
obgleich er jeden Bogen des Flächenverzeichnisses handschriftlich unterzeichnet und dort
auch Änderungen bzw. Korrekturen angebracht hat. Im zugehörigen Antrag auf Zuweisung
von Zahlungsansprüchen 2005, Anlage OGS, hat der Kläger unter Ziffer 2 mit seiner
Unterschrift bestätigt, dass die für OGS-Genehmigungen beantragten Flächen im
beigefügten OGS-Flächennachweis für die Jahre 2003 bis 2004 sowie für 2005
ausgewiesen sind. Da er dies für die hier betroffenen Feldblöcke nicht getan hat, konnte
auch die entsprechende Zuweisung von OGS-Genehmigungen nicht erfolgen.
Ob ein solcher besonderer OGS-Flächennachweis auf den dafür vorgesehenen
Formblättern erforderlich ist oder der Nachweis der entsprechenden Nutzung im
Gesamtflächenverzeichnis erfolgen kann und damit dem Antragserfordernis genügt wird,
kann hier offen bleiben.
Vgl. dazu: VG Hannover, Urteil vom 19. März 2008 - 11 A 3028/06 -; VG Lüneburg, Urteil
vom 27. Mai 2008 - 4 A 207/06 -; VG Oldenburg, Urteil vom 25. September 2008 - 12 A
2968/06 - und VG Braunschweig, Urteil vom 17. Juli 2007 - 2 A 24/07 -, jeweils Juris.
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Hier fehlt es jedenfalls an einer derartigen Ausweisung in einem der dem Sammelantrag
beigefügten Flächenverzeichnisse. Die Spargelfläche von rund 21 ha ist nämlich weder im
gesonderten OGS-Flächennachweis ausgewiesen noch ist die Nutzung 2003 im
Gesamtflächenverzeichnis 2005, dort in den Spalten 5 und 6 als OGS-Nutzung
eingetragen, obgleich der Kläger jeweils für diese Flächen mit Bleistifteintragungen in den
Spalten 22 und 23 den Spargelanbau angegeben hat. Da der Kläger mit seinem
Sammelantrag unterzeichnet hat, dass er die Nutzung derjenigen Flächen, für die er OGS-
Genehmigungen beantragt, im Flächenverzeichnis als solche ausgewiesen hat und auch
im übrigen Sammelantrag, namentlich im Antrag auf Genehmigungen für OGS-Anbau auf
beihilfefähigen Flächen der Umfang der betreffenden Anbaufläche nicht ausgewiesen ist,
konnte mangels jedweden Nachweises der Nutzung 2003 als OGS-Anbaufläche hierfür
auch keine OGS-Genehmigung erteilt werden.
Da es sich bei der Antragsfrist um eine materielle Ausschlussfrist handelt (vgl. dazu Kopp,
VwGO, 15. Auflage, Rd.-Nr. 4 zu § 60 VwGO m. w. N.) scheidet eine Wiedereinsetzung in
den vorherigen Stand von vornherein aus. Das ergibt sich aus den angeführten Regeln des
Gemeinschaftsrechts und der dazu ergangenen nationalen Bestimmungen, die eine
Gewährung landwirtschaftlicher Prämien der EU nur auf entsprechenden Antrag hin
vorsehen.
Der Kläger kann schließlich auch nicht erfolgreich einen offensichtlichen Irrtum geltend
machen, der der Berichtigung zugänglich wäre.
Nach Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 kann ein Beihilfeantrag unbeschadet der Art. 11 bis 18
dieser VO nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige
Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.
Es kann offen bleiben, ob die Bestimmung, die nach Wortlaut und systematischer Stellung
im zweiten Teil der VO (EG) Nr. 796/2004 allein auf die Berichtigung von jährlichen
Beihilfeanträgen anwendbar ist, auch für Zahlungsansprüche im Rahmen der
Betriebsprämienregelung gilt. Denn jedenfalls hält die Kammer eine analoge
Anwendbarkeit für möglich.
Die Frage der direkten oder analogen Anwendbarkeit der Vorschrift wird in der
Rechtsprechung bisher kontrovers diskutiert: vgl. z. B. VG Braunschweig, Urteil vom 17.
Juli 2007 - 2 A 24/07 -, Urteil vom 5. Juli 2007 - 2 A 13/07 -; VG Stade, Urteil vom 24. Juni
2008 - 6 A 1225/06 -; VG Hannover, Urteil vom 19. März 2008 - 11 A 3028/06 jeweils m. w.
N.
Ein offensichtlicher Fehler" liegt immer nur dann vor, wenn der Betriebsleiter gutgläubig
gehandelt hat und keinerlei Risiko einer Betrugshandlung seinerseits besteht. Ein Fehler
ist ferner dann offensichtlich, wenn er bei einer Bearbeitung des Beihilfeantrags ohne
weiteres klar erkennbar ist und sich die Fehlerhaftigkeit der Angaben einem aufmerksamen
und verständigen, mit den Umständen des Falles vertrauten Durchschnittsbetrachter ohne
weiteres aufdrängt, wobei diese Frage nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu
beantworten ist.
Vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 15. August 2007 - 10 LA 37/06 - und vom 11. Juni 2003 -
10 LB 27/03 -.
Offensichtliche Irrtümer sind nach den von der Generaldirektion VI der Europäischen
Kommission in den Arbeitsunterlagen vom 18. Januar 1999 (VI/7103/98 Rev.2-DE) und
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dem Arbeitsdokument Europäischen Kommission AGR 49533/2002 zum Begriff des
offensichtlichen Irrtums" gemäß Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 niedergelegten
Bewertungsgrundlagen beispielsweise einfache Schreibfehler, die bei Prüfung des Antrags
ohne weiteres ersichtlich sind. Weiterhin kann ein offensichtlicher Irrtum bei
widersprüchlichen Angaben im Antrag gegeben sein, insbesondere bei einem Widerspruch
zwischen den schriftlichen Angaben im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis und einer
zeichnerischen Darstellung der ausgleichsberechtigten landwirtschaftlichen Nutzflächen
auf einer Flurkarte. Ein offensichtlicher Fehler" setzt aber nicht notwendig voraus, das er
sich aus dem Antrag selbst oder in Verbindung mit den zur Stützung vorgelegten
Unterlagen ersehen lässt. Er kann auch dann vorliegen, wenn die fehlerhafte Angabe bei
einem Abgleich mit unabhängigen Datenbanken auffällt, soweit es sich für einen
verständigen und objektiven Betrachter aufdrängt, dass es sich um ein offensichtliches
Versehen handelt, wie dies z. B. bei Zahlendrehern oder Angaben der Nummer einer
benachbarten Parzelle als Folge eines Lesefehlers der Fall ist.
Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juni 2003 - 10 LB 27/03 -.
Allerdings darf der Umstand wirksamer Verwaltungskontrolle nicht dazu führen, den
Betriebsinhaber von den ihm im Rahmen des Antragsverfahrens obliegenden
Überprüfungs- und Sorgfaltspflichten freizustellen, innerhalb dessen er u. a. die Richtigkeit
und Vollständigkeit der im Antrag nebst Anlagen gemachten Angaben zu versichern hat.
Dies gilt insbesondere bei Fehlern, die sich nicht aus den Antragsunterlagen selbst oder
bei einem Vergleich mit den beigefügten Unterlagen ersehen lassen, sondern die lediglich
bei Verwaltungskontrollen unter Heranziehung von weiteren Informationen, wie z. B. bei
einer Vor-Ort-Kontrolle auffallen. Eine solche Versicherung schließt Überprüfungs- und
Sorgfaltspflichten für die vom Betriebsinhaber vor und bei der Antragstellung gemachten
Angaben mit ein, deren Verletzung nicht über einen so genannten offensichtlichen Fehler
geheilt werden kann. Unabhängig von der Art, wie sie entdeckt werden, sind Fehler
deshalb nur dann offensichtlich", wenn die Sorgfaltspflichtverletzung des Betriebsinhabers
an der unteren Grenze der Vorwerfbarkeit liegt bzw. das Verhalten des Antragstellers nicht
einmal den Grad einer leichten Fahrlässigkeit erreicht.
Vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 15. August 2007 - 10 LA 37/06 -, vom 16. Juni 2003 - 10
LB 2463/01 - und vom 11. Juni 2003 - 10 LB 27/03 -; VG Stade, Urteil vom 28. Februar
2008 - 6 A 1113/06 -.
Nach diesen Maßstäben kann der Kläger sich hier nicht auf einen offensichtlichen Irrtum
berufen. Zwar ist in seinem Fall davon auszugehen, dass keinerlei Risiko einer
Betrugshandlung besteht, weil der fehlende OGS- Nutzungsnachweis 2003 sich für den
Kläger und die ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche nachteilig auswirkt. Es fehlt aber
hier an der Offensichtlichkeit des Fehlers und auch an einem mangelnden Verschulden des
Klägers.
Die Fehlerhaftigkeit ist nicht ohne weiteres aus den Antragsunterlagen ersichtlich. Dies
ergibt sich bereits aus obigen Ausführungen: Denn der Umstand, dass der Kläger die hier
betroffenen Flächen auch 2003 als OGS- Flächen genutzt hat, geht an keiner Stelle aus
den Antragsunterlagen hervor. Im Übrigen war für den Beklagten auch sonst nicht
erkennbar, dass sich hinter der elektronisch eingesetzten Codierung sonstige
Dauerkulturen" zwingend OGS-Nutzungen im Jahr 2003 verbargen. Hinzu kommt, dass die
elektronisch vorbereiteten Spalten teilweise handschriftlich durch Eintragungen des
Klägers hinsichtlich der Größenangabe und auch hinsichtlich der Nutzung korrigiert worden
sind, so dass der Beklagte vielmehr davon ausgehen musste, dass die unveränderten
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Angaben des vorbereiteten Flächenverzeichnisses, das zunächst elektronisch geriert
worden war, zutreffen. Andernfalls hätte es der Kläger in der Hand gehabt, dies zu
berichtigen. Allein der Umstand, dass in den Spalten Nutzung zur Ernte 2005 (Spalten 22
und 23) Spargelflächen für die betreffenden Feldblöcke ausgewiesen sind, ließ für den
Beklagten nicht darauf schließen, dass diese Nutzung auch 2003 gegeben war.
Andernfalls hätte es des geforderten Nachweises der Nutzung zur Ernte 2003 (siehe
Antragsformular) nicht bedurft. Ferner liegt es in der Hand des jeweiligen Betriebswirtes,
die Nutzung seiner Flächen selbst zu bestimmen.
Die Fehlerhaftigkeit beruht auch auf einem Verschulden des Klägers.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu
den Pflichten der Antragsteller bei Beantragung von EU-Prämien geht die Kammer davon
aus, dass diese auch im Sammelantrag für die Betriebsprämie für die Richtigkeit und
Vollständigkeit ihrer Angaben Sorge zu tragen haben. Die Behörde ist bei den
Massenverfahren nicht in der Lage und auch nicht verpflichtet, Antragsangaben bei
Entgegennahme der Anträge auf ihre Plausibilität oder Sonstiges zu überprüfen. Dies bleibt
den nachträglichen - häufig elektronischen - Plausibilitätskontrollen überlassen.
Vgl. grundlegend zu den Anforderungen an Betriebsinhaber bei Beantragung von EU-
Beihilfen: EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002, Rechtssache C-63/00, dort insbes. Rd-Nr. 27 ff.,
juris und Urteil vom 19. November 2002, Rechtssache C-304/00, juris, Rd.-Nr. 38 ff.
Der Auffassung des VG Hannover im Urteil vom 19. März 2008 - 11 A 3028/06 -, juris, Rd.-
Nr. 63, dass im Rahmen der Betriebsprämie für die Anerkennung des offensichtlichen
Irrtums fehlendes Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Betriebsinhabers nicht
erforderlich ist, vermag die Kammer sich nicht anzuschließen. Die von der Europäischen
Kommission zum Begriff des offensichtlichen Irrtums entwickelten Fallgruppen und
Bewertungsgrundlagen beruhen gerade auf der hohen Verpflichtung des Betriebsinhabers,
seine Angaben in Antragsunterlagen sorgfältig zu überwachen, was der dargelegten
Rechtsprechung des EuGH zur Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers für etwaige Fehler
im Antrag in vollem Umfang entspricht. Soweit bisher ersichtlich, wird dieser Ansatz des VG
Hannover (nicht rechtskräftig) auch im Übrigen nicht geteilt.
Vgl. z. B.: VG Osnabrück, Urteil vom 13. August 2008 - 1 A 17/07 -; VG Stade, a. a. O.; VG
Minden, Urteil vom 3. September 2008 - 3 K 698/08 -, Urteilsabdruck Seite 8 m. w. N.
Der mangelnde Nachweis der OGS-Nutzung im Jahr 2003 sämtlicher hier betroffene
Flächen beruht auf einer mindestens fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers.
Sie überschreitet die unterste Grenze der Vorwerfbarkeit. Maßgeblich dafür ist, dass der
Kläger auch für die hier betroffenen Feldblöcke der laufenden Nummern 5, 6, 8, 9, 10 und
11 handschriftliche Änderungen eingetragen hat, was zwingend darauf schließen lässt,
dass er die Spalten 4 bis 6 des Flächenverzeichnisses deutlich vor Augen hatte. Die
Angabe sonstige Dauerkultur" befindet sich aber genau zwischen Spalte 4 und 6, die
jeweils unterschiedliche handschriftliche Änderungen ausweisen. Hinzu kommt, dass
beispielsweise für den Feldblock 8 auch die Kulturart/Fruchtart in Spalte 5 handschriftlich
durchgestrichen worden ist. Entsprechendes gilt für die laufende Nummer 9. Im Übrigen hat
der Kläger jede Seite des Flächenverzeichnisses handschriftlich unterzeichnet, womit er
die Richtigkeit der dortigen Angaben nochmals bekräftigt. Besondere Sorgfalt bei der
Erstellung des Flächenverzeichnis war hier deshalb geboten, weil die Erteilung von OGS-
Genehmigungen und die Zuweisung entsprechender Zahlungsansprüche im Jahr 2005 -
dem ersten Jahr der Anwendung des Betriebsprämiensystems - Grundlage für die
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Zahlungsansprüche der folgenden Jahre, hinsichtlich der OGS-Genehmigungen jedenfalls
bis 2007 war. Es drängte sich somit auf, dass ein Fehler Nachteile über das Jahr 2005
hinaus entfalten würde. Dass der Kläger die sorgfältige Prüfung nicht vorgenommen bzw.
veranlasst hat, fällt in seine Sphäre, zumal zwischen Antragseingang am 25. April 2005
und Ende der Ausschlussfrist am 17. Mai 2005 noch ein ausreichender Zeitraum zu einer
solchen Überprüfung gelegen hat.
Die Beauftragung eines Mitarbeiters der Landwirtschaftskammer gegen Entgelt fällt in die
Sphäre des Klägers; etwaiges Verschulden an dieser Stelle müsste er sich zurechnen
lassen und kann solches - dies wird von den Parteien nicht infrage gestellt - allenfalls im
Wege des Schadenersatzes geltend machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der
Zivilprozessordnung.