Urteil des VG Freiburg vom 29.08.2007
VG Freiburg: begriff, immatrikulation, prüfungsordnung, studierender, ausnahme, materialien, vertrauensschutz, mitgliedschaft, abhängigkeit, hochschule
VG Freiburg Urteil vom 29.8.2007, 1 K 316/07
Studiengebührenfreiheit für bereits immatrikulierte ausländische Studierende
Leitsätze
Art. 7 Abs. 2 S. 3 des Gesetzes zur Änderung des LHGebG (v. 19.12.2005 - GBl. S. 794) gewährt zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Gesetzes
immatrikulierten ausländischen Studierenden Studiengebührenfreiheit nur für die Fortsetzung und den Abschluss des Studiums in dem zu diesem
Zeitpunkt belegten Studiengang.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen eine Studiengebührenbescheid der Beklagten.
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Sie ist ... Staatsangehörige und seit dem Sommersemester 2003 bei der Beklagten als Studierende eingeschrieben. In den ersten beiden
Semestern studierte sie Deutsch als Fremdsprache. Ab dem Sommersemester 2004 bis einschließlich 2005/2006 studierte sie das Fach
Volkswirtschaftslehre mit dem Ziel des Diplom-Abschlusses. Zum Sommersemester 2006 wechselte sie den Studiengang und ist seitdem im
Magisterstudiengang für Sinologie und nordgermanische Philologie immatrikuliert.
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Mit Bescheid vom 06.12.2006 verpflichtete die Beklagte die Klägerin für die weitere Dauer ihres Studiums beginnend ab dem Sommersemester
2007 eine Studiengebühr von jeweils 500,-- EUR pro Semester zu bezahlen. Dieser Studiengebührenbescheid wurde von der Beklagten auf §§
3 Satz 1 und 5 Abs. 1 LHGebG gestützt.
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Dagegen hat die Klägerin am 10.01.2007 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.
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Zur Begründung verweist sie auf Art. 7 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze
vom 19.12.2005 (GBl. S. 794), wonach zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits immatrikulierte ausländische Studierende, die
keinen Anspruch auf Darlehensgewährung nach § 7 LHGebG haben, ihr Studium innerhalb der Dauer der Regelstudienzeit zuzüglich weiterer
vier Hochschulsemester abschließen können, ohne der Gebührenpflicht nach § 3 i.V.m. § 5 LHGebG zu unterliegen. Sie führt dazu aus, entgegen
der Ansicht der Beklagten sei es für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift unschädlich, dass sie nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, nämlich im
Sommersemester 2006 ihr Studienfach gewechselt habe, aktuell also in einem Studiengang studiere, in dem sie nicht schon bei Inkrafttreten des
Gesetzes zugelassen gewesen sei. Nach dem Wortlaut der Vorschrift und nach ihrem Sinn und Zweck sei vielmehr allein entscheidend, dass sie
als Studierende zu diesem Zeitpunkt, gleichgültig in welchem Studiengang, immatrikuliert gewesen sei und in ihrem Vertrauen darauf zu
schützen sei, dass sie „ihr Studium“, also den generellen Vorgang des Tätigseins als Studierende noch gebührenfrei fortsetzen und innerhalb der
Regelstudienzeit zuzüglich weiterer vier Semester gebührenfrei abschließen könne, wobei sich die Regelstudienzeit nach dem zum Zeitpunkt
des Inkrafttreten dieses Gesetzes belegten Studiengang bemesse. Denn das Gesetz spreche gerade nicht von einem Studiengang, sondern
verwende den generellen und weiteren umfassenden Begriff des „Studiums“. Zudem ergebe sich aus dieser Auslegung kein Gebührennachteil
zu Lasten der Beklagten, denn wenn sie ihr Studienfach nicht gewechselt hätte, dann hätte sie unstreitig innerhalb dieser Frist ihr Studium der
Volkswirtschaftslehre auch gebührenfrei fortsetzen und beenden können.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 06.12.2006 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
10 Sie ist der Auffassung, Art. 7 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes sei entgegen der Ansicht der
Klägerin nicht auf diese anwendbar, da sie nicht ihr Studium der Volkswirtschaftslehre, das sie zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes
betrieben habe, fortsetzen und abschließen wolle, sondern nach Inkrafttreten dieses Gesetzes diesen Studiengang abgebrochen und das
Studium der Sinologie und der nordgermanischen Philologie erstmals neu begonnen habe. In einem solchen Fall greife aber der vom Gesetz
beabsichtigte Vertrauensschutz nicht ein. Ausländische Studenten sollten nach dieser Vorschrift nur insoweit in ihrem Vertrauen darauf geschützt
werden, dass sie, nachdem sie in einem bestimmten Studienfach ihr Studium begonnen hätten, dieses dann auch trotz der späteren Einführung
der Gebührenpflicht innerhalb der Regelstudienzeit zuzüglich weiterer vier Semester weiterhin gebührenfrei fortsetzen und zum Abschluss
bringen könnten. Studienfachwechsler hingegen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes nicht ihr Studium in dem bestimmten Studienfach
fortsetzten, sondern erstmals und in Kenntnis der künftigen Gebührenpflicht ein neues Studium aufnähmen, seien insoweit nach Sinn und Zweck
des Gesetzes nicht schutzwürdig.
11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
12 Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung, nach dem sich die Beteiligten übereinstimmend mit dieser
Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 u. 3 und 101 Abs. 2 VwGO).
13 Die als Anfechtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässige Klage (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 11 LHGebG) ist
unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat diesen Gebührenbescheid rechtsfehlerfrei entsprechend den Bestimmungen des
Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze
vom 19.12.2005 - GBl. S. 794, ber.GBl. 2006, S. 15) erlassen.
14 Die Vorschriften der §§ 3 ff. LHGebG, welche die Beklagte dem angegriffenen Bescheid zugrundegelegt hat, sind mit höherrangigem Recht
vereinbar (vgl. dazu das Grundsatzurteil der Kammer vom 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -). Entgegen der Ansicht der Klägerin greift in ihrem Fall
auch nicht Art. 7 Abs. 2 S. 3 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 und die
darin unter bestimmten Umständen geregelte Ausnahme ausländischer Studierender von der Gebührenpflicht.
15 Diese Ausnahmevorschrift zugunsten ausländischer Studierender erfasst nämlich schon ihrem Wortlaut nach und auch ihrem Sinn und Zweck
nach nicht den Fall eines ausländischen Studierenden, der sein zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes belegtes Studienfach nicht mehr
mit dem Ziel eines Abschlusses in diesem Studiengang fortsetzt - und es deshalb aus Gründen des Vertrauensschutzes nach dem Willen des
Gesetzgebers trotz der späteren generellen Einführung der Gebührenpflicht zum Sommersemester 2007 (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes
zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze) auch weiterhin gebührenfrei innerhalb der für diesen Studiengang
geltenden Regelstudienzeit zuzüglich weiterer vier Semester fortsetzen und abschließen können soll - sondern der - wie hier die Klägerin - sein
Studium in diesem Studiengang abgebrochen und nun nach einem Studiengangwechsel nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals ein
Studium in einem anderen neuen Studiengang begonnen hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Begriff des „Studiums“, wie er in Art. 7
Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes verwendet wird, nicht mit dem ganz generellen Begriff des
„Studiums“ im weiten Wortsinn der unabhängig von einem konkret belegten Studienfach erfolgenden Tätigkeit des Studierens identisch. Das
ergibt sich aus dem Kontext der Norm, die darauf abstellt, dass das Studium „innerhalb der Dauer der Regelstudienzeit“ vom ausländischen
Studierenden „abzuschließen“ ist. Durch diese beiden Zusätze wird der Begriff des Studiums der Sache nach auf den engeren Begriff des
Studiengangs reduziert. Dass der Gesetzgeber hier nicht ausdrücklich den Begriff „Studiengang“ verwendet hat, ist unschädlich, denn die
Legaldefinition des Studiengangs in § 30 Abs. 1 Satz 1 LHG zeigt, dass ein durch Studien- und Prüfungsordnungen geregeltes, auf einen
bestimmten Hochschulabschluss ausgerichtetes Studium einen Studiengang darstellt. Diese Studien- und Prüfungsordnungen haben außerdem
nach § 29 Abs. 4 S. 1 LHG Studienzeiten vorzusehen, in denen ein Hochschul“abschluss“ erworben werden kann (Regelstudienzeit). Wie sich
aus § 30 Abs. 2 Satz 1 LHG ferner ergibt, umfasst ein durch die Studien- und Prüfungsordnung definierter Studiengang das Studium mindestens
eines zulässigen „Studienfachs“ oder aber mehrerer zulässiger Studienfächer, die dann jeweils einen Teilstudiengang bilden. „Abschluss“ und
„Regelstudienzeit“ sind also stets auf einen bestimmten Studiengang in einem konkreten Studienfach bezogene Begriffe. Ein Studium wird also
in diesem Sinne vom ausländischen Studierenden abgeschlossen, wenn er innerhalb der nach der für das konkret von ihm belegte Studienfach
geltenden Studien- und Prüfungsordnung vorgesehenen Regelstudienzeit zuzüglich weiterer vier Hochschulsemester seinen
Hochschulabschluss erwirbt. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass Art. 7 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des
Landeshochschulgebührengesetzes mit „Studium“ nicht ungeachtet des jeweils belegten Studienfaches einen generellen Vorgang des
Studierens meint, sondern auf einen konkreten Studiengang in einem bestimmten Studienfach abhebt, in dem der ausländische Student zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes studiert und in dem er sein Studium gebührenfrei fortsetzen und abschließen können soll.
Gegenteiliges folgt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus dem Begriff der „Immatrikulation“. Sie weist zwar zu Recht darauf hin, dass
die Immatrikulation nach der Legaldefinition des § 60 Abs. 1 Satz 1 LHG ganz allgemein die Einschreibung als Studierender bedeutet, welche
die Mitgliedschaft an der Hochschule begründet. Allerdings erfolgt eine Immatrikulation nicht losgelöst von einem bestimmten Studiengang.
Vielmehr setzt sie in zulassungsbeschränkten Studiengängen eine gesonderte Zulassung zu diesem Studiengang voraus. In Studiengängen
ohne Zulassungsbeschränkung schließt die Immatrikulation die Zulassung zu diesem Studiengang ein (vgl. § 60 Abs. 1 S. 3 u. S. 4 LHG).
16 Dass der Gesetzgeber nicht lediglich auf den Umstand der Immatrikulation zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, sondern auf die
Immatrikulation einschließlich der Zulassung zu einem bestimmten Studiengang abstellt, folgt schließlich auch daraus, dass anderenfalls
mangels eines konkret zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens belegten Studienganges sich die vom Gesetzgeber als Anknüpfungspunkt für das
zeitliche Höchstmaß der gewährten Ausnahme von der Gebührenpflicht zugrundegelegte Regelstudienzeit gar nicht bestimmen ließe, die nur in
Abhängigkeit von der für den Studiengang vorgesehenen Prüfungsordnung ermittelbar ist (§ 29 Abs. 4 Satz 1 LHG).
17 Vor allem aber hat der Gesetzgeber mit der Ausnahmevorschrift des Art. 7 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des LHGebG eindeutig nicht
auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der generellen Gebührenpflicht, also auf das Sommersemester 2007 und die zu diesem Zeitpunkt gegebene
Studiensituation des ausländischen Studierenden abgestellt, sondern auf dessen Immatrikulation und damit Zulassung zu einem bestimmten
Studiengang und die sich für diesen Studiengang aus der zugehörigen Prüfungsordnung ergebende Regelstudienzeit zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Gesetzes. Das Studium, das der ausländische Studierende zu diesem Zeitpunkt in dem konkreten Studienfach betreibt, soll er
unberührt vom späteren Inkrafttreten der Gebührenpflichtigkeit des Studiums gebührenfrei fortsetzen und abschließen können. Insoweit soll der
besonderen Situation von ausländischen Studierenden Rechnung getragen werden, die durch die Verlegung ihres Wohnsitzes zwecks
Aufnahme eines gebührenfreien Studiums in Deutschland bereits eine erhebliche wirtschaftliche Disposition getroffen haben und obendrein
dann, wenn sie im laufenden Studium aufgrund einer nachträglichen Gesetzesänderung auf einmal mit einer Gebührenpflicht konfrontiert
würden, mangels eines ihnen als ausländischen Studierenden nicht zustehenden Darlehensanspruchs auch nicht darauf verwiesen werden
können, sie könnten der Gebührenpflicht durch Aufnahme eines Darlehens ohne weiteres nachkommen (vgl. zum insoweit fehlenden
Vertrauensschutz deutscher Studierender gegenüber der sie in einem bereits begonnenen laufenden Studium durch die nachträgliche
Einführung der Gebührenpflicht treffenden Belastungen das Grundsatzurteil der Kammer vom 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -juris-, Urteilsabdruck S.
47 bis 49, II Ziff. 6). Nur das Vertrauen, in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes belegten Studienfach gebührenfrei weiter studieren
zu können und dies auch nach der späteren Einführung der Gebührenpflicht zum Sommersemester 2002 noch gebührenfrei tun zu können,
wollte der Gesetzgeber mit dieser Regelung schützen. Darauf deuten auch die von der Klägerin zitierten Materialien aus dem
Gesetzgebungsverfahren.
18 Diese Materialien und insbesondere der Gesetzeswortlaut hingegen enthalten keinerlei Anhaltspunkt für die von der Klägerin vertretene
Auslegung der Vorschrift dahingehend, es solle auch ein Vertrauen eines ausländischen Studierenden darauf gestützt werden, er könne sein
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes betriebenes Studium in dem konkreten Studienfach durch Abbruch dieses Studiums nicht weiter
fortzusetzen, gleichwohl aber dann einen anderen Studiengang neu beginnen und in diesem dann gebührenfrei auch nach Einführung der
Gebührenpflicht weiter studieren. Hätte der Gesetzgeber auch ein solches Vertrauen schützen wollen, so hätte er eindeutig eine andere
Regelung treffen müssen, als er sie in Art. 7 Abs. 2 Satz 3 LHG getroffen hat. Hätte der Gesetzgeber nämlich, so wie dies die Klägerin vertritt,
ausländischen, zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes immatrikulierten Studierenden ganz generell im Sinne eines „Bildungsguthabens“
einen Anspruch auf ein gebührenfreies Studieren im Umfang der Regelstudienzeit des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens belegten Studienganges
zuzüglich weiterer vier Semester durch eine entsprechende Ausnahme von der Gebührenpflicht ungeachtet der Frage gewähren wollen, ob es
sich bei dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenpflicht bei dem vom ausländischen Studierenden belegten Studiengang noch um
denselben Studiengang handelt, so hätte er dies eindeutig zum Ausdruck bringen müssen. Die von ihm hingegen vorliegend gewählte
Formulierung deckt mit ihrem Wortlaut als Grenze jeder Interpretation eine solche Auslegung hingegen nicht mehr, da sie eindeutig allein auf
den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes abstellt und klar durch den Begriff des Abschließens des zu diesem Zeitpunkt belegten
Studienganges nur dessen gebührenfreier Fortsetzung privilegieren will, hingegen diese Privilegierung nicht auch einem diesen Studiengang
gar nicht fortsetzenden, sondern abbrechenden und auf einen neuen Studiengang durch Studienfachwechsel umschwenkenden Studierenden
zu Gute kommen lassen will.
19 Zu Recht verweist hier die Beklagte darauf, dass die Norm darauf abzielt, ein zügiges Beendenkönnen eines begonnenen Studiums eines (in
einem bestimmten Studiengang zugelassenen) ausländischen Studierenden zu ermöglichen. Hingegen finden sich keine Anhaltspunkte dafür,
der Gesetzgeber habe auch ein Vertrauen auf die Möglichkeit eines beliebigen Wechselns des Studienfaches schützen wollen. Ganz generell ist
die Erwartung eines Studenten, das von ihm gewählte Studienfach werde sich auch weiterhin als das für ihn geeignete Studienfach erweisen,
nicht schutzwürdig. Schon deshalb sind beispielsweise auch nach dem BAföG Weiterförderungen nach Studienfachwechsel nur unter engen
Bedingungen möglich. Der Gesetzgeber will deshalb ausländische Studierende mit der Übergangsregelung des Art. 7 Abs. 2 S. 3 nur davor
schützen, dass sie ihr Studium infolge einer Gebührenpflicht ohne Darlehensanspruch aufgeben und abbrechen müssen, nicht hingegen davor,
dass sie ihr Studium aus anderen, gar selbst zu vertretenden Gründen, abbrechen bzw. abbrechen müssen.
20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21 Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da die Frage der Auslegung und Anwendung
des Art. 7 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes soweit ersichtlich eine bislang nicht geklärte
Rechtsfrage darstellt, deren Beantwortung auch für eine größere Zahl von ausländischen Studierenden Bedeutung haben kann, die sich in Folge
eines Studienfachwechsels nach Inkrafttreten des Gesetzes in der gleichen Lage wie die Klägerin befinden oder künftig noch in eine solche
Lage geraten können, wenn sie ihr Studienfach wechseln.