Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 24.03.2004
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Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
5. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 K 1642/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 191 AO, § 8 KAG BB, § 77 Abs
2 AO, § 12 Abs 1 KAG BB
Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück wegen
einer öffentlichen Last
Tenor
Der Duldungsbescheid des Beklagten vom 24. März 2004 und der Widerspruchsbescheid
vom 01. Juli 2004 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die
Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils beizutreibenden
Forderung abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Duldungsbescheides.
Sie ist seit dem 30. Mai 2002 Eigentümerin des Grundstücks Lange Straße 14 in ..., das
sie bereits zuvor zu Erholungszwecken nutzte.
Dieses Grundstück stand bis zur Umschreibung des Grundbuchs auf die Klägerin im
Eigentum einer aus vier Personen bestehenden Erbengemeinschaft, zu der auch ...
gehörte. Der Beklagte zog ... mit Bescheid vom 14. September 1998 zur Zahlung eines
Anschlussbeitrags für die Herstellung der zentralen Trinkwasseranlage in Höhe von
1.872,50 DM heran. Der Beklagte veranlasste die Zustellung des Bescheides an die
Anschrift „W. Damm 12“ per Einschreiben mit Rückschein. Auf dem Rückschein wurde
durch eigenhändige Unterschrift den Empfang. Ein Widerspruch gegen den Bescheid ist
nicht aktenkundig geworden. Der Beklagte unternahm im Mai 1999 einen
Vollstreckungsversuch. Das mit der Beitreibung beauftragte Finanzamt
Pankow/Weißensee teilte mit Pfändungsprotokoll vom 11. November 1999 mit, dass der
Kläger über keinerlei Vermögen verfüge und seinen Lebensunterhalt aus
Rentenzahlungen und ergänzender Sozialhilfe bestreite. Entsprechende Bescheide fügte
es bei.
Die Amtskasse ... setzte den Beklagten von diesem fruchtlosen Pfändungsversuch in
Kenntnis und schrieb zugleich: „Erbengemeinschaft wird gem. telefonischer Auskunft mit
NWA am 27.04.01 noch mal angeschrieben“. Auf diesem Schreiben vermerkte ein
Mitarbeiter des Beklagten: „Anschreiben an ... ...“. Ausweislich eines Grundbuchauszugs
vom 17. März 2004 wurde das Grundstück am 25. Januar 2001 an die Klägerin
aufgelassen und diese am 30. Mai 2002 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Mit Duldungsbescheid vom 24. März 2004 forderte der Beklagte den Schuldbetrag aus
dem Beitragsbescheid vom 14. September 1998 von der Klägerin an und erklärte, dass
sie wegen dieses Betrages die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden habe.
Zur Begründung verwies er auf den bestandskräftigen Beitragsbescheid, den fruchtlosen
Versuch der Vollstreckung gegen den Beitragsschuldner, und den Eigentumserwerb der
Klägerin. Die „Trinkwassererschließungskosten“ ruhten als öffentliche Last auf diesem
Grundstück. Es hafte daher für die Beitragsforderung, und der jeweilige Eigentümer sei
zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück verpflichtet, solange die
Beitragsschuld nicht vollständig beglichen sei. Der Verband sei aufgrund seines
gesetzlichen Auftrags verpflichtet, seine entstandenen Forderungen vollständig und
rechtzeitig einzuziehen. Da dies bei dem persönlich Beitragspflichtigen nicht habe
verwirklicht werden können, sei es ermessensgerecht, den nunmehrigen Eigentümer
dieses sachlich beitragspflichtigen Grundstücks mit diesem in die Haftung für den
Beitrag zu nehmen.
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Die Klägerin legte am 13. April 2004 Widerspruch ein, mit dem sie auch eine Kopie des
von ihr mit der Erbengemeinschaft geschlossenen Grundstückskaufvertrages vom 25.
Januar 2001 vorlegte. Danach betrug der vereinbarte Kaufpreis 75.000,-- DM. Die
Klägerin trug zur Begründung des Widerspruchs vor, dass ... nicht mehr vermögenslos
sei, weil die Erbengemeinschaft von der Klägerin den Kaufpreis erhalten habe. Die
Vermögensverhältnisse der anderen früheren Eigentümer seien vom Beklagten nicht
einmal ansatzweise ermittelt worden. Die Inanspruchnahme der Klägerin erscheine
daher als rechtswidrig. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Zustellung des
ursprünglichen Beitragsbescheides nicht wirksam erfolgte, weil er falsch adressiert
gewesen sei.
Mit Schreiben vom 22. April 2004 mahnte der Beklagte seine Beitragsforderung
nochmals bei ... an und blieb ohne Antwort.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01. Juli 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück
und führte zur Begründung aus, dass der Beitragsbescheid gegenüber ... wirksam
bekannt gegeben worden sei, denn dieser habe den Bescheid ausweislich des
Rückscheins erhalten. Gegen die alleinige Inanspruchnahme nur eines
Gesamtschuldners sei nichts einzuwenden. Die Inanspruchnahme der anderen
Gesamtschuldner würde schon an der fehlenden Bekanntgabe eines Beitragsbescheides
scheitern. Mit der wirksamen Bekanntgabe des Beitragsbescheides an ... sei dieser
persönlich beitragspflichtig geworden. Die noch bestehende Beitragspflicht sei
Voraussetzung für die Inanspruchnahme aus der öffentlichen Last. Die Pfändung in das
Vermögen des ... sei erfolglos geblieben. Der Beklagte sei nicht verpflichtet, weitere
Vollstreckungsversuche zu unternehmen, in der Hoffnung, dass eines Tages doch
pfändbares Vermögen vorgefunden werde. Somit habe mit der Fruchtlosigkeit der
Pfändung auch die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Klägerin vorgelegen.
Die Klägerin hat am 01. August 2004 Klage erhoben.
Sie trägt unter anderem vor, der angegriffene Bescheid sei ermessensfehlerhaft, weil
der Beklagte das ihm durch § 191 der Abgabenordnung (AO) eingeräumte Ermessen
nicht ausgeübt habe. Ermessensgründe seien nicht dargelegt worden. Darüber hinaus
habe der Beklagte nicht beachtet, dass die Heranziehung des Haftungsschuldners
subsidiär sei. Er habe sich zunächst an alle in Betracht kommenden Schuldner halten
müssen. Dies gelte sowohl für den veranlagten Voreigentümer als auch für die anderen
Mitglieder der Erbengemeinschaft.
Im laufenden Gerichtsverfahren mahnte der Beklagte mit Schreiben vom 19. September
2007 nochmals ..., die Beitragsforderung zu begleichen.
Die Klägerin beantragt,
den Duldungsbescheid des Beklagten vom 24. März 2004 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 01. Juli 2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt die Begründung des Widerspruchsbescheides und trägt ergänzend unter
anderem vor, es hätten keine weiteren Vollstreckungsversuche gegen ... unternommen
werden müssen. Dies sei auch wegen des Interesses an der Sicherstellung des
Abgabenaufkommens durch den Beklagten nicht angezeigt gewesen. Der Beklagte habe
das ihm in § 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg
(KAG) zugestandene Wahlrecht ausgeübt und sich zur Erhebung von Beiträgen
entschlossen und eine Beitragssatzung erlassen. Dieses Ortsrecht begründe eine
Beitragserhebungspflicht. Der Erlass eines Duldungsbescheides sei bei
Uneinbringlichkeit der Erstschuld nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen
ermessensfehlerhaft. Solche außergewöhnlichen Umstände seien weder vorgetragen
noch ersichtlich. Wie dem Protokoll der fruchtlosen Pfändung zu entnehmen sei, habe
der persönlich Beitragspflichtige von Sozialhilfe gelebt und über keinerlei werthaltiges
bewegliches Vermögen verfügt. Angesichts des Alters des Beitragspflichtigen habe der
Beklagte nicht davon ausgehen müssen, dass sich an diesen Gesamtumständen in
absehbarer Zukunft etwas ändern würde. Dem Gesetz könne nicht entnommen werden,
dass die abgabenerhebende Behörde verpflichtet sei, mehrere Vollstreckungsversuche
zu unternehmen, in der Hoffnung, dass doch vielleicht pfändbares Vermögen beim
Abgabenschuldner aufgefunden werde. Soweit die Klägerin auf den Kaufpreis verweise,
der dem Beitragspflichtigen zugeflossen sei, sei dieser erstmals mit dem
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der dem Beitragspflichtigen zugeflossen sei, sei dieser erstmals mit dem
Widerspruchsschreiben vom 9. April 2004 erwähnt worden. Ein sicherer Schluss auf eine
nunmehr vorliegende Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen könne hieraus nicht
gezogen werden, weil nicht klar sei, bei wem das Geld letzten Endes verblieben sei. Ob
der Beitragspflichtige überhaupt einen Anspruch auf einen Teil des Geldes gehabt habe
und ob dieser Anteil im Zeitpunkt des Erlasses des Duldungsbescheides nicht schon
verbraucht gewesen sei, könne nicht eindeutig beantwortet werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Heftungen) verwiesen;
diese sind zum Gegenstand der Beratung der Kammer am 15. Dezember 2008 gemacht
worden.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -ohne
Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu mit
Schriftsätzen vom 12. August 2008 und vom 20. August 2008 ihr Einverständnis erteilt
haben.
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
Der angegriffene Duldungsbescheid und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid
sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zwar stellen es die gesetzlichen Regelungen in das Ermessen des Beklagten, einen
Duldungsbescheid gegen die Klägerin zu erlassen (1.). Der Duldungsbescheid vom 24.
März 2004 weist aber erhebliche Ermessensfehler auf, die zu seiner Aufhebung führen
(2.).
1. Gemäß § 8 Abs. 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG)
ruhen Beiträge, die aufgrund § 8 KAG festgesetzt wurden, als öffentliche Last auf dem
durch die beitragsbegünstigte Einrichtung bevorteilten Grundstück. Wegen eines solchen
Beitrags hat der Eigentümer gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) in
Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) KAG die Zwangsvollstreckung in den
Grundbesitz zu dulden, und wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu
dulden, kann entsprechend § 12 Nr. 4 Buchst. b) KAG und § 191 Abs. 1 AO durch
Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden.
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte mit Bescheid vom 14. September 1998 den auf
das Grundstück Lange Straße 14 in ... entfallenden Beitrag für den Anschluss an die
zentrale Trinkwasseranlage gegenüber einem von vier Miterben bestandskräftig auf
1.872,50 DM festgesetzt. An der wirksamen Bekanntgabe des Bescheides bestehen
keine Zweifel, da der Empfang des ursprünglich falsch adressierten Bescheides durch
den Rückschein nachgewiesen ist. Der solchermaßen festgesetzte Beitrag ruht seit 1998
als öffentliche Last auf dem Grundstück. Einwendungen gegen die Entstehung der
sachlichen Beitragspflicht hat die Klägerin nicht erhoben. § 191 AO stellt es vor diesem
Hintergrund in das Ermessen des Beklagten, die Klägerin als jetzige Eigentümerin des
Grundstücks auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück in Anspruch zu
nehmen.
2. Von diesem Ermessen hat der Beklagte zwar durch den Erlass des vorliegend
streitbefangenen Duldungsbescheides vom 24. März 2004 Gebrauch gemacht. Diese
Ermessensentscheidung weist jedoch beachtliche Rechtsfehler auf, die zur Aufhebung
des Bescheides führen. Sie steht nicht im Einklang mit den oben genannten
gesetzlichen Regelungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung.
Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung ist die ständige Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs, dass der Erlass eines Haftungsbescheids – im Hinblick auf die dem
Abgabengläubiger im öffentlichen Interesse obliegende Aufgabe, die geschuldeten
Abgaben nach Möglichkeit zu erheben – bei Uneinbringlichkeit der Erstschuld nur unter
ganz außergewöhnlichen Umständen ermessensfehlerhaft sein könnte (BFHE 151, 111,
BStBl II 1988, 176, 178, BFH/NV 1991, 283, 285, BFH/NV 1991, 641, 643 und BFH/NV
1998, 4-6). Die Kammer teilt diese Auffassung auch für den Erlass von
Duldungsbescheiden, da insoweit rechtlich erhebliche Unterschiede nicht ersichtlich sind.
Duldungsbescheide sind danach regelmäßig rechtmäßig, wenn die Behörde im
maßgeblichen Zeitpunkt bei Erlass des Widerspruchsbescheides zu Recht davon
ausgehen konnte, dass die Erstschuld sich als uneinbringlich darstellt und keine
außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die den Erlass des Duldungsbescheides
ausnahmsweise als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen.
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Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
Es liegt vielmehr ein Ausnahmefall vor, in dem der Erlass des Duldungsbescheides
ausnahmsweise deshalb ermessensfehlerhaft ist, weil eine vorsätzliche oder grob
fahrlässige Pflichtverletzung der zuständigen Behörde die Beitreibung des Beitrags
verhindert hat (vgl. hierzu VGH Kassel, NJW 1981, S. 476; VG Augsburg, Urteil 1 K 07.818
vom 15. Januar 2008, zitiert nach Juris; VG Darmstadt, Urteil 4 E 406/07 vom 04.
Dezember 2007; BayVGH, Urteil 6 B 95.3857 vom 29. September 1998).
Denn der Beklagte hatte sichere Kenntnis von konkreten Möglichkeiten zur Beitreibung
seiner Beitragsforderung, die er bei objektiver Betrachtung als derart erfolgversprechend
einschätzen musste, dass es sich im Ergebnis als grober Verstoß gegen die
Abgabenerhebungspflicht darstellt, dass er diese Möglichkeiten gleichwohl nicht genutzt
hat.
Er hätte nämlich nach dem Scheitern seines Versuches, in das bewegliche Vermögen
des persönlich beitragspflichtigen Miterben ... zu vollstrecken, zunächst die naheliegende
Möglichkeit gehabt, in dessen unbewegliches Vermögen zu vollstrecken. Zu diesem
Zweck hätte er dessen Erbteil pfänden und sodann die Befriedigung seiner Forderung
aus dem Grundstück betreiben können. Schon die Eintragung einer Zwangshypothek
hätte dazu geführt, dass die Forderung des Beklagten beim Verkauf des Grundstücks
hätte berücksichtigt werden müssen. Hinzu kommt, dass der Beklagte auch die übrigen
Mitglieder der Erbengemeinschaft kannte, die namentlich im Grundbuch eingetragen
waren. Er hatte bereits im Beitragsbescheid vom 14. September 1998 ... mit
vollständiger Anschrift benannt und im Jahr 2001 ein Anschreiben an ... erwogen. In den
Jahren 1999 und 2000 hätte vor diesem Hintergrund die Möglichkeit bestanden,
separate Beitragsbescheide auch an die weiteren Miterben bekannt zu geben oder
Duldungsbescheide gegen sie zu erlassen. Denn die Beitragspflicht ruhte auch damals
schon als öffentliche Last auf dem Grundstück, so dass die anderen Mitglieder der
Erbengemeinschaft zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück verpflichtet
gewesen wären.
Der Beklagte hat von keiner dieser Möglichkeiten Gebrauch gemacht, sondern ist nach
seinem ersten Vollstreckungsversuch im Jahr 1999 bis zum März 2004 untätig geblieben.
Weder aus dem Verwaltungsvorgang zum Beitragsbescheid noch aus der Mahnakte
ergibt sich, dass er in dieser Zeit die Erbengemeinschaft angeschrieben oder die
Vollstreckung in das Grundstück betrieben hätte. Diese Untätigkeit über einen Zeitraum
von mehreren Jahren stellt einen Verstoß gegen die Abgabenerhebungspflicht des
Beklagten dar. Dieser Verstoß ist nach Auffassung der Kammer auch als grob zu
bewerten, da sich dem Verband die oben aufgezählten Möglichkeiten zur Realisierung
der Beitragspflicht bei ordnungsgemäßer Amtsführung geradezu aufdrängen mussten
und er dennoch – nach Aktenlage – über einen sehr langen Zeitraum (nämlich mehr als
vier Jahre) untätig blieb. Er nahm damit sehenden Auges den Eintritt der
Festsetzungsverjährung in Kauf, der eine Inanspruchnahme der Miterben des ...
endgültig ausschloss. Es erscheint deshalb als widersprüchlich und treuwidrig, wenn er
sich heute gegenüber der Klägerin zur Begründung der Uneinbringlichkeit darauf beruft,
er könne die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft wegen Eintritts der
Festsetzungsverjährung nicht (mehr) in Anspruch nehmen; denn es lag in seiner Macht,
den Eintritt der Festsetzungsverjährung durch rechtzeitigen Erlass entsprechender
Bescheide zu verhindern. Hierzu hatte er bis zum Ablauf des Jahres 2000 ebenso
ausreichend Zeit, wie für die konsequente Vollstreckung in das Grundstück.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe, die Berufung
gemäß §§ 124, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
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