Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 13.03.2017

VG Frankfurt(oder ): breite, radweg, abrechnung, beitragssatz, grundstück, hauptsache, nichtigkeit, beitragsberechnung, beleuchtungsanlage, vergleich

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Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 K 283/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 1 KAG BB, § 8 KAG BB
Erhebung von Straßenausbaubeiträgen trotz teilweise
unwirksamen Satzungsregelungen
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache
für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 95 % und der Beklagte 5 % der Verfahrenskosten.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner kann die jeweilige Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers
durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden,
sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Straßenbaubeiträgen.
Er ist Eigentümer Grundstücks in der xxx xxx (xxx, Flurstück xxx) in xxx, das eine Fläche
von 798 m
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hat.
Die Gemeindevertretung des Beklagten beschloss am 14. Juni 2000 das
Ausbauprogramm sowie unter anderem den Ausbau eines kombinierten Geh- und
Radweges und einer Verkehrsbeleuchtungsanlage in der xxx auf der Teilstrecke zwischen
der xxx und der xxx. Die Bauabnahme fand am 20. Juni 2001 statt.
Für diese Maßnahme zog der Beklagte mit Beitragsbescheid vom 26. Juli 2005 das
Grundstück des Klägers auf der Grundlage der Straßenausbaubeitragssatzung vom 07.
Mai 1998 zu einem Beitrag in Höhe von 1.234,99 € heran.
Den hiergegen am 18. August 2005 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2006 zurück.
Am 07. März 2006 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, die Maßnahmen seien nicht beitragsfähig. Es sei jahrelang
verabsäumt worden, die schon vor dem Jahre 1990 vorhandenen Straßenlaternen sowie
den Geh- und Radweg instand zu setzen. Nunmehr wäre eine Instandsetzung
ausreichend gewesen. Ein beitragsrelevanter Vorteil sei aber auch deshalb zu verneinen,
weil ein Radweg bei einer Anliegerstraße nicht erforderlich sei. Zudem sei der
kombinierte Geh- und Radweg nur 1,60 m bzw. – wenn die Bäume dies zulassen würden
– bis zu 2,00 m breit wird, obwohl die Richtlinien (EAE 85/95) eine Mindestbreite von 3,10
m vorschreiben würden. Zudem betrage Abstand dieses Weges zur Grundstücksgrenze
20 cm bis maximal 50 cm, so dass beim Herausfahren aus dem eigenen Grundstück der
Radverkehr nur unter Schwierigkeiten wahrgenommen werden könnte. Die xxx sei keine
Anlieger-, sondern eine Hauptverkehrsstraße; dies gelte zumindest für die
Teileinrichtung Geh- und Radweg.
Nachdem die Vertreterin des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 02.
Februar 2010 den Beitragsbescheid vom 26. Juli 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2006 insoweit aufgehoben hat, als darin ein
Betrag von mehr als 1.169,46 € festgesetzt und angefordert worden ist, und die
Beteiligten den Rechtstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt
erklärt haben, beantragt der Kläger nunmehr,
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den Bescheid vom 26. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
16. Februar 2006 in der Fassung, die er durch die abgegebene Erklärung des Beklagten
in der mündlichen Verhandlung vom 02. Februar 2010 erhalten hat, aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Heranziehung für rechtmäßig.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Veranlagungsakte und die
Abrechnungsakte des Beklagten (vormals Beiakte 2 zu 3 K 1810/05) sowie die mit der
Klageschrift vom 7. März 2006 vorgelegten Lichtbilder Bezug genommen, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit
übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg, weil der Beitragsbescheid in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides in der Fassung, die er durch die Erklärung des Beklagten im
Verhandlungstermin erhalten hat, im Ergebnis rechtmäßig ist und den Kläger nicht in
seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Beklagte dufte für den Ausbau des beidseitigen Geh- und Radweges sowie die
Errichtung der neuen Beleuchtungsanlage im südlichen Abschnitt der
Brandenburgischen Straße zu Recht Ausbaubeiträge erheben, weil es sich bei diesen
Baumaßnahmen um beitragsfähige Maßnahmen im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1
Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) handelt. Beiträge im
Sinne dieser Vorschrift sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes unter
anderem für die Verbesserung von Anlagen und nicht der Instandsetzung oder
laufenden Unterhalt dienen. Die Errichtung der neuen Beleuchtungsanlage ist bereits
deshalb – wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat – als eine beitragsfähige
Verbesserung anzusehen, weil die bislang an Holzmasten befestigte Freileitung der
vormals vorhandenen Beleuchtungseinrichtung nunmehr durch eine Anlage mit
Metallmasten und erdverlegter Leitung ersetzt wurde. Aber auch beim Ausbau des
beidseitigen Geh- und Radweges handelt es sich um eine beitragsfähige Verbesserung,
weil erstmals auf beiden Straßenseiten Radwege angelegt, die Geh- und Radwege im
Vergleich zu den vormals vorhanden Gehwegen erstmals durchgängig befestigt wurden
und die nunmehrige Befestigung mit Pflastersteinen im Vergleich zu der vormals
vorhanden erdstoffgebundenen, nicht asphaltierten und ungepflasterten Befestigung
des früher allein an der Westseite der Fahrbahn befindlichen und in beide Fahrrichtungen
befahrbaren früheren Radweges als höherwertig anzusehen ist. Der Annahme einer
Verbesserung steht hier nicht entgegen, dass die kombinierten Geh- und Radwege nur
eine Breite von 2,00 m haben und an einigen Stellen im Bereich der
straßenbegleitenden Bäume sogar nur 1,60 m bis 1,80 m breit sind. Zwar unterschreitet
die Breite dieser Wege die in der „Empfehlung für die Anlage von Erschließungsstraßen“
EAE 85/95 empfohlene Mindestbreite von 2,50 m. Jedoch kann allein aus der
Unterschreitung dieses Wertes nicht die Funktionsuntüchtigkeit einer Anlage hergeleitet
werden (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 32 Rdnr. 45 m.
w. Nw. der Rechtsprechung in Fußnote 186), nach der allein sich im Rahmen einer
teileinrichtungsübergreifenden Kompensationsbetrachtung die Annahme eines
beitragsfähigen Verbesserungstatbestandes verneinen ließe (vgl. Driehaus, a. a. O., m.
w. Nw. der Rechtsprechung in den Fußnote 182 - 184). Vielmehr ist für die Annahme der
Funktionsuntüchtigkeit einer Anlage zusätzlich erforderlich, dass sie absolut ungeeignet
ist, die ihr in verkehrstechnischer Hinsicht zugeordnete Funktion in der konkreten
Situation tatsächlich zu erfüllen (vgl. Driehaus, a. a. O., m. w. Nw. der Rechtsprechung in
Fußnote 186). Eingedenk dessen, dass noch nicht von einer Funktionsuntüchtigkeit eines
Gehweges bei einer Breite von 0,75 m und eines einseitig befahrbaren Radweges bei
einer Breite von 1,10 m auszugehen ist (vgl. Driehaus, a. a. O. § 32 Rdnrn. 46, 56 und 57
m. w. Nw. der Rechtsprechung in den Fußnoten 187, 231, 232 und 238), liegt noch keine
Funktionstüchtigkeit eines in eine Richtung befahrbaren gemeinsamen Rad- und
Gehweges vor, der – wie hier – 2,00 m breit ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass
hier die gemeinsamen Geh- und Radwege – wie den Planungsunterlagen und den
vorgelegten Lichtbildern entnommen werden kann – an vereinzelten Stellen im Bereich
der Bäume nur eine Breite von 1,80 m bzw. 1,60 m haben (vgl. hierzu: Driehaus, a. a. O.
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der Bäume nur eine Breite von 1,80 m bzw. 1,60 m haben (vgl. hierzu: Driehaus, a. a. O.
§ 32 Rdnr. 57 m. w. Nw. der Rechtsprechung in der Fußnote 238). Keine
Funktionsuntüchtigkeit der Wege resultiert des Weiteren aus deren Abstand zu den
Anliegergrundstücksgrenzen, der hier mindestens 20 cm bis 30 cm beträgt.
Liegt demnach eine beitragsfähige Verbesserung vor, stellt sich nicht die Frage, ob die
Verbesserung der vormals vorhandenen Gehwege und des Radweges erforderlich war
und ob diese Teileinrichtungen erneuerungsbedürftig bzw. noch funktionstüchtig waren
(vgl. Driehaus, a. a. O., § 32 Rdnr. 41 m. w. Nw. der Rechtsprechung in den Fußnoten 156
bis 158).
Die Beitragserhebung verstößt nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG. Nach dieser Vorschrift
dürfen Abgaben, zu denen auch Straßenbaubeiträge im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG
gehören, nur auf Grund einer (wirksamen) Satzung erhoben werden. Vorliegend bildet
die „Satzung der Gemeinde xxx bei xxx über die Erhebung von Beiträgen für die
Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von Anlagen im
Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Straßenausbaubeitragssatzung -
StrABS -)“ vom 07. Mai 1998 eine taugliche Rechtsgrundlage für die Abrechnung der hier
streitbefangenen Ausbaumaßnahme.
Formelle Satzungsmängel sind nicht ersichtlich und wären überdies nach § 3 Abs. 4
Sätze 1 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 28.
Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) i.V.m. § 141 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf unbeachtlich, weil
sie nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gerügt worden sind
(vgl. § 141 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf); insoweit ist auch nicht
ersichtlich, dass die Betroffenen der Beitragssatzung sich nicht in zumutbarer Weise
verlässlich Kenntnis von der im Amtsblatt bekannt gemachten StrABS verschaffen
konnten (vgl. § 141 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 3 BbgKVerf).
Nicht ersichtlich sind des Weiteren unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
regionalen Teilbarkeit, wonach bei einer Wirksamkeitsprüfung nur die für die Abrechnung
der konkreten Ausbaumaßnahme zur Anwendung gelangenden Satzungsbestimmungen
im Hinblick auf ihre Tauglichkeit für eine vorteilsgerechte Aufwandsverteilung in den Blick
zu nehmen sind (vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteile
vom 23. März 2000 - 2 A 226/98 - Mitt.StGB Bbg 2000, 217,<218> und vom 14. Juli 2000
- 2 D 27/00.NE - Seite 11 des amtlichen Entscheidungsabdruckes), materielle
Satzungsmängel der StrABS, welche deren Unwirksamkeit in Gänze nach sich ziehen.
Zwar ist der bei der Abrechnung der streitbefangenen Maßnahme zur Anwendung
gelangte § 7 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 StrABS rechtswidrig, soweit diese Bestimmung im
Anschluss an das Wort „Grundstücksfläche“ eine Tiefenbegrenzungsregelung auch für
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile befindlichen Grundstücke enthält,
indem als maßgebliche Grundstücksfläche nur diejenige Fläche „bis zu einer Tiefe von 50
m, gemessen in einem senkrechten Abstand von der gemeinsamen Grenze des
Grundstücks und der Straße ... aus und mit dieser parallel verlaufend“ gilt; gleiches gilt
für den Halbsatz 2 des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StrABS. Jedoch zieht die Unwirksamkeit dieses
Teiles von § 7 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 StrABS sowie des zweiten Halbsatzes der
vorgenannten Satzungsbestimmung nicht die Nichtigkeit der StrABS in Gänze nach sich,
weil der Rumpftatbestand des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 StrABS auch ohne die
nichtigen Normbestandteile nach dem Wort „Grundstücksfläche“ angesichts dessen,
dass ohne diese Normbestandteile als maßgebliche Grundstücksfläche im Sinne des § 7
Abs. 2 StrABS nunmehr die gesamte tatsächliche Grundstücksfläche maßgeblich ist,
weiterhin ein sinnvolles Regelungsgefüge darstellt und unter Berücksichtigung des in §
139 des Bürgerlichen Gesetzbuches enthaltenen Rechtsgedankens keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich sind, dass nach dem Regelungswillen des Satzungsgebers im Falle der
Nichtigkeit der Tiefenbegrenzungsregelung die gesamte StrABS nichtig sein sollte.
Unerheblich ist, dass nach § 8 Abs. 5 Nr. 2.2.1 Satz 1 StrABS die Anzahl der
Vollgeschosse der Grundstücke, die sich innerhalb des Geltungsbereichs eines
Bebauungsplanes ohne Festsetzungen zur Anzahl der Vollgeschosse, Baumassenzahl
und Gebäudehöhe bzw. außerhalb des Geltungsbereichs eines solchen Planes befinden,
an Hand der Zahl der in der näheren Umgebung „überwiegend vorhandenen“
Vollgeschosse ermittelt wird und nicht nach Maßgabe der nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des
Baugesetzbuches (BauGB) höchstzulässigen Anzahl der Vollgeschosse, die sich
wiederum danach bestimmt, ob sich die Anzahl der Vollgeschosse auf einem Grundstück
in die nähere Umgebung einfügt. Selbst wenn die Bestimmung der beitragsrelevanten
Vollgeschossanzahl an Hand der überwiegend in der näheren Umgebung vorhandenen
Vollgeschosse im Einzelfall zu einer vorteilswidrigen Aufwandsverteilung führen mag (vgl.
zum Streitstand: Becker, in: Becker, u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land
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zum Streitstand: Becker, in: Becker, u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land
Brandenburg, Kommentar, § 8 KAG Rdnr. 298), wäre dies hier nach dem Grundsatz der
regionalen Teilbarkeit jedenfalls unbeachtlich, weil im vorliegenden Fall die Ermittlung der
Anzahl der bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigenden Vollgeschosse im
Abrechnungsgebiet der xxx xxx an Hand Anzahl der in der nähren Umgebung
überwiegend vorhanden Vollgeschosse zu dem gleichen Ergebnis führt wie eine
Ermittlung der Anzahl der Vollgeschosse nach Maßgabe des § 34 BauGB und damit im
hiesigen Abrechnungsgebiet eine vorteilsgerechte Aufwandsverteilung gewährleistet ist
(vgl. zu den satzungsrechtlichen Folgen einer derartigen Konstellation: Becker, a. a. O.).
In dem Abrechnungsgebiet der xxx xxx weist die vorhandene Bebauung nur im
Kreuzungsbereich mit der xxx und im Abschnitt zwischen xxx und xxx eine
umgebungsprägende Bebauung mit mehr als einem Vollgeschoss auf. Im Übrigen sind
befindet sich im Abrechnungsgebiet nur vereinzelt Bebauung mit mehr als einem
Vollgeschoss, die allerdings nicht umgebungsprägend ist.
Offen bleiben kann, ob hier die Vorverteilungsregelung nach § 10 StrABS rechtmäßig ist,
weil diese Satzungsbestimmung wegen der im Abrechnungsgebiet nicht vorhandenen
Außenbereichsgrundstücke und sonstigen Grundstücke im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2
StrABS bei der Abrechnung der streitbefangenen Baumaßnahme und der
Aufwandsverteilung nicht zur Anwendung gelangt und deshalb nach dem Grundsatz der
regionalen Teilbarkeit bei der Wirksamkeitsprüfung der StrABS außen vor zu bleiben hat.
Des Weiteren erheben sich vorliegend im Ergebnis keine Bedenken gegen die nunmehr
festgesetzte Beitragshöhe, nachdem der Beklagte im Termin durch die zu Protokoll
gegebene Erklärung den Beitrag auf 1.169,46 € reduziert hat. Der Beitrag errechnet sich
hier aus der für die streitbefangenen Grundstücke zutreffend angesetzte Beitragsfläche
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), die mit dem hier zulässigen Beitragssatz von 1,465496542 €/m
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zu
multiplizieren ist.
Der hier zulässigerweise anzusetzende Beitragssatz wiederum errechnet sich aus dem
zutreffend ermittelten umlagefähigen Aufwand in Höhe von 75.358,58 €, der durch die
hier für das Abrechnungsgebiet anzusetzende Gesamtverteilungsfläche von 51.421,875
m
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zu teilen ist.
Keinen Bedenken begegnet es, dass hier der Anliegeranteil bei der Ermittlung des
umlagefähigen Aufwandes auf Grund einer Klassifizierung der ausgebauten Anlagen als
Anliegerstraße ermittelt wurde. Denn die xxx xxx dient in dem Abschnitt zwischen xxx
und xxx überwiegend dem Anliegerverkehr. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die xxx
xxx an deren südlichen Ende in die xxx mündet und der Durchgangsverkehr zu den
kreuzenden bzw. abzweigenden Straßen (xxx-xxx-xxx., xxx –xxx-xxx, xxx-xxx-xxx, xxx-xx,
xxx-xxx-xx, xxx-xxx-xxx, und xxx-xxx) über die parallel zur xxx xxx verlaufenden xxx-xxx-
xxx. erfolgt und der Busverkehr auf der xxx xxx ab der xxx-xxx-xxx abgeleitet wird. Den
Planungsunterlagen kann entgegen dem Klagevorbringen nichts Gegenteiliges
entnommen werden.
Als Verteilungsfläche zu Grunde zu legen ist hier allerdings nicht die vom Beklagten
ursprünglich ermittelte Gesamtverteilungsfläche von 48.693,50 m
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, sondern eine
Gesamtverteilungsfläche von 51.421,875 m
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, die um 2.728,375 m
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größer ist als
bislang angesetzt. Denn bei der Ermittlung der Beitragsfläche für die Flurstücke xxx, xxx,
xxx, xxx, xxx, xxx, xxx/x und xxx muss wegen der Unwirksamkeit der satzungsrechtlichen
Tiefenbegrenzungsreglung nicht nur eine Teilfläche dieser Grundstücke, sondern deren
gesamte tatsächliche Grundstücksfläche angesetzt werden, weil bei den vorgenannten
Flurstücken als zusätzliche Flächen die bislang jenseits der satzungsrechtlich
angeordneten Tiefenbegrenzungslinie liegenden Flächen als zusätzliche Beitragsflächen
zu berücksichtigen sind, und zwar für
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 161 Abs. 2 VwGO;
hinsichtlich des durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen beendeten Teiles
des Rechtsstreites sind dem Beklagten die Kosten aufzulegen, weil der Kläger angesichts
dessen, dass der Beklagte wegen der Anwendung der rechtswidrigen
Tiefenbegrenzungsregelung zunächst von einer zu großen Gesamtverteilungsfläche und
damit von einem um etwa 5 % überhöhten Beitragssatz ausgegangen ist, mit seiner
Klage insoweit Erfolg gehabt hätte.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Berufungszulassungsgründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor; einer
Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der hier offen gelassenen
Rechtsfrage, ob ein straßenausbaubeitragssatzungsrechtlicher Vollgeschossmaßstab
dem Vorteilsprinzip (vgl. § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG) entspricht, der die bei der
Beitragsberechnung zu berücksichtigende Anzahl der Vollgeschosse an Hand der in der
näheren Umgebung „überwiegend vorhandenen“ Vollgeschosse ermittelt, steht bereits
entgegen, dass diese Rechtsfrage hier nicht entscheidungsrelevant ist.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.234,99 € festgesetzt.
Gründe
Die Wertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
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