Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 13.03.2017

VG Frankfurt(oder ): befreiung, grundstück, persönliche freiheit, öffentliche gewalt, karte, grundwasser, erlass, damm, ausnahme, wohnhaus

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Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
5. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 L 208/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 44 Abs 1 Nr 2 BNatSchG, § 67
Abs 2 S 1 BNatSchG, Art 14 GG
Artenschutz: Naturschutzrechtliche Befreiung zur Reduzierung
bzw. Beseitigung von Biberdämmen wegen unzumutbarer
Belastung
Tenor
1. a) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem
Antragsteller eine auf sechs Monate befristete Befreiung gemäß § 67
Bundesnaturschutzgesetz für Maßnahmen an den auf der vom Antragsgegner
vorgelegten und dem Beschluss beigefügten Karte als Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3
bezeichneten Biberdämmen zu erteilen.
b) Der Wasserstand des „Kalten Wassers“ darf bis zu einem Pegelstand von 24,38 m
NHN, gemessen in Höhe der Straßenbrücke über das „Kalte Wasser“, die sich als Teil
der L 23 in unmittelbarer Nähe des Grundstücks des Antragstellers befindet, reduziert
werden.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes eine
naturschutzrechtliche Befreiung zur Reduzierung bzw. Beseitigung von Biberdämmen.
Der Antragsteller ist seit 1989 Eigentümer des Grundstücks (Flurstück ... Flur ...) in der
Gemarkung ..., welches mit einem 1916 errichteten Wohnhaus bebaut ist und Wohnsitz
des Antragstellers und seiner Familie ist. Das Haus liegt an der ... unmittelbar am
Ortseingang ... Die Landesstraße ... kreuzt dort das Fließ „Kaltes Wasser“. Die
Entfernung des Hauses zum Fließ „Kaltes Wasser“ beträgt ca. 40 m.
Erstmals im Jahr 2007 bemerkte der Antragsteller einen Anstieg des Wasserstandes im
Fließ „Kaltes Wasser“ und – damit einhergehend - eine unübliche Feuchtigkeit seines
Kellers. Er wandte sich bereits im Dezember 2007 erstmalig an den Antragsgegner, um
Maßnahmen zur Wasserabsenkung zu erwirken. Aufgrund der Untätigkeit des
Antragsgegners wandte er sich mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 nachdrücklich an
diesen und bat um „Aktivitäten zum Absenken des Wasserstandes, um eine weitere
Beschädigung der Bausubstanz zu verhindern und eine Information, wie Ihrerseits in
dieser Sache weiter verfahren wird.“
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 verlangte der Antragsteller vom Antragsgegner
erneut, den weiteren Anstieg des Wasserpegels durch entsprechende Maßnahmen zu
verhindern. Er übersandte den „Ergebnisbericht zur Ermittlung und Bewertung
hydrologischer Angaben für das Grundstück ... in ...“ des Ingenieurbüros für Geotechnik
... und ... vom 08. Dezember 2009. Darin wird unter Darstellung des
Grundwasserspiegels auf dem Grundstück des Antragstellers, des Wasserspiegels des
Fließes und des Grundwasserstandes eines 400 m vom Grundstück entfernten
Messpegels dargelegt, dass zwischen dem Anstieg des Wasserstandes im Fließ „Kaltes
Wasser“ (verringerte Vorflutwirkung!) und der Höhe des Grundwasserspiegels auf dem
Grundstück der Familie ... ein kausaler Zusammenhang bestehe. Nach den bisherigen
Erfahrungen könne der eingetretene Grundwasseranstieg für das fließnahe Grundstück
mit einigen Dezimetern veranschlagt werden. Demgegenüber sei ein
Grundwasseranstieg im „Hinterland“ erwartungsgemäß nur in geringerem Umfang
eingetreten. Die Angaben zu dem 400 m entfernten Messpegel korrigierte das
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eingetreten. Die Angaben zu dem 400 m entfernten Messpegel korrigierte das
Ingenieurbüro für Geotechnik später mit Schreiben vom 12. Mai 2009. Gleichzeitig legte
der Antragsteller ein Angebot über nachträgliche Sanierungsmaßnahmen vom 06.
Dezember 2009 in Höhe von ca. 34.800,00 € vor, in dem die Feuchtigkeitsschäden am
Haus des Antragstellers wie folgt beschrieben werden:
„Schadensbild:
Mit E-Mail vom 17. Dezember 2009 bat der Antragsteller um umgehende Beseitigung
des Abflusshindernisses.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 bestätigte der Antragsgegner dem Antragsteller
den Eingang des Antrags bezüglich des „Zugriffsverbots für wildlebende Tiere
besonders/streng geschützter Arten“. Unter dem gleichen Datum wandte sich der
Antragsgegner an das Landesumweltamt Brandenburg, den Landesjagdverband
Brandenburg e.V. und das Landesbüro der anerkannten Naturschutzverbände „Haus der
Natur“ und teilte mit, dass es aufgrund eines Biberstaus nahe der Brücke am
Ortseingang ... vermutlich zu einer Vernässung des Gebäudes des Antragstellers
komme und holte Stellungnahmen dieser Behörden ein. Das Landesumweltamt
Brandenburg führte mit Stellungnahme vom 09. Februar 2010 aus, dass durch die
veränderte Fahrweise der Eberswalder Wasserwerke I und II bzw. der vollständigen
Außerbetriebnahme im genutzten Hauptgrundwasserleiter und in den
Entlastungsgebieten der Hauptgrundwasserleiter seit 1990 signifikante Trends für einen
Grundwasseranstieg zu beobachten seien. Dies betreffe u. a. Zentrumsbereiche der
Stadt Eberswalde und auch den zu untersuchenden Standort im Einflussbereich des
Wasserwerkes I. Dabei definiert das Landesumweltamt eine überwiegend steigende
Tendenz mit einem Anstieg von 1 bis 3 cm pro Jahr und eine stark steigende Tendenz
mit einem Anstieg von mehr als 3 cm pro Jahr. Bezogen auf den Jahresmittelwert
betrage der Anstieg an der Messstelle 3148 1921 in den letzten 20 Jahren ca. 25 cm.
Das Landesumweltamt verweist zudem darauf, dass der Witterungsreport des
Deutschen Wetterdienstes für die Region Berlin-Brandenburg für die Monate Oktober bis
Dezember 2009 teilweise weit über dem Durchschnitt liegende Niederschlagswerte
ausweise. Im Bereich des unmittelbaren Untersuchungsraumes gebe es jedoch im Fließ
„Kaltes Wasser“ keine Oberflächenwassermessstelle, von der belastbare Wasserstands-
und Abflussdaten vorliegen würden.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2010 bat der Antragsteller „letztmalig“ um eine
beschleunigte Bearbeitung der Angelegenheit.
Unter dem 18. Februar 2010 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass unter
Berücksichtigung der eingeholten Stellungnahmen der sich nordöstlich der
Straßenbrücke ... im Fließ „Kaltes Wasser“ befindliche Biberdamm nicht beseitigt werden
könne. Denn das von dem Antragsteller beigebrachte Gutachten halte einer fachlichen
Betrachtung nicht stand. Ein kausaler Zusammenhang zwischen den
Feuchtigkeitsschäden im Keller und den durch den Biberstau erhöhten Wasserständen
im Bereich des Fließes „Kaltes Wasser“ sei nicht erbracht worden. Vielmehr gebe es seit
1990 im Bereich Britz erhöhte Grundwasserstände. Mögliche Ursachen hierfür seien der
Rückgang der Grundwasserförderung seit 1989 und veränderte
Niederschlagssituationen. In niederschlagsreichen Jahreszeiten könne aufgrund der
Hanglage Schichtenwasser zu einer Beeinflussung führen. Es liege nahe, dass bei der
Bauplanung und -ausführung des Hauses seinerzeit der unbeeinflusste höchste
Grundwasserstand (HGW) nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, da sich das Haus
in einem Niederungsbereich mit flurnahen Grundwasserständen und anstehenden
anmoorigen Bindungen befinde. Manipulationen am Biberstau könnten den Verlust von
einigen Tieren oder sogar der gesamten örtlichen Population bedeuten. Darüber hinaus
sei der Schaden, der durch die Wasserabsenkung am gesamten „Ökosystem“ des
kleinen Stadtsees entstehen würde, nicht absehbar.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2010 legte der Antragsteller Widerspruch ein.
Unter dem 07. April 2010 beantragte der für die Gewässerunterhaltung des Fließes
zuständige Beigeladene den „Abstau“ des Biberdamms im Fließ „Kaltes Wasser“ und
führte zur Begründung aus, dass dort unterhalb der L ... im Jahr 2007 eine
Biberansiedlung stattgefunden habe. Der Biber habe in diesem Gewässerabschnitt einen
massiven Damm gebaut und das „Kalte Wasser“ angestaut. Dadurch sei ein
Abflusshindernis entstanden, das zu Schäden auf den vom erhöhten Wasserstand
beeinflussten Grundstücken geführt habe. Besonders betroffen sei das Wohnhaus der
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beeinflussten Grundstücken geführt habe. Besonders betroffen sei das Wohnhaus der
Familie ... Weitere Schäden bzw. Nutzungseinschränkungen seien auf den Wiesenflächen
insbesondere oberhalb der L ... zu verzeichnen.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. April 2010 beantragte der Antragsteller ebenfalls,
dem Wasser- und Bodenverband ... eine Befreiungsgenehmigung gemäß § 67 Abs. 2
BNatSchG zu erteilen.
Mit Bescheid vom 28. April 2010 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Wasser- und
Bodenverbandes ... ab. Eine Ausnahme von dem Verbot des § 44 BNatSchG gemäß § 45
Abs. 7 Nr. 1 BNatSchG sei nicht zu erteilen. Den Feststellungen des Ingenieurbüros für
Geotechnik könne nicht gefolgt werden, da danach das Wasser des Fließes bergan
fließen müsste, um den Keller zu überfluten. Ein solcher Effekt widerspreche jedoch dem
physikalischen Verständnis. Ursache für die Kellervernässung könnten auch der
Rückgang der Grundwasserförderung (Außerbetriebnahme des Wasserwerkes II und
veränderte Fahrweisen weiterer Wasserwerke) sowie nach dem Witterungsreport des
DWD der teilweise weit über dem Durchschnitt liegende Niederschlagswert wie auch
Bauplanungsfehler sein. Im Übrigen stimmten die Messwerte des Ergebnisberichts des
Ingenieurbüros für Geotechnik nicht mit den beim Landesumweltamt geführten Daten
überein. Im Übrigen könnte das vor Kurzem an der Straßenbrücke errichtete Pumpwerk
möglicherweise den Abfluss von Grundwasser aus den an das Gebäude anschließenden
Hanglagen verändert haben. Eine Ausnahme könne auch deshalb nicht zugelassen
werden, weil nach gegenwärtigem Kenntnisstand damit zu rechnen sei, dass sich sonst
der Erhaltungszustand der Biberpopulation verschlechtern würde. Die Voraussetzungen
des § 67 Abs. 1 BNatSchG seien ebenfalls nicht erfüllt. Denn ein durch den Biberdamm
verursachter Schaden an dem Haus des Antragstellers sei weder nachgewiesen noch
anzunehmen. Im Übrigen liege es im Verhalten des Bibers, in der Höhe reduzierte oder
entfernte Biberdämme immer wieder aufzubauen. Selbst der Einbau von Rohren unter
den Dämmen zeige nicht immer Erfolg.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05. Mai 2010 wies der Antragsgegner den Widerspruch
des Antragstellers vom 23. Februar 2010 als unzulässig zurück und lehnte dessen
Antrag vom 16. April 2010 auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 67 Abs. 2 BNatSchG
sowie auf Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 71 BbgNatSchG ab. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sowohl das artenschutzrechtliche
Ausnahmeverfahren nach § 45 Abs. 7 BNatSchG als auch das Befreiungsverfahren nach
§ 67 Abs. 2 BNatSchG Antragsverfahren seien. Der Antragsteller habe jedoch keinen
wirksamen Antrag gestellt. Weder könne der E-Mail vom 18. Dezember 2009 noch der
Beschwerde vom 11. Februar 2010 entnommen werden, dass der Antragsteller
bestimmte artenschutzrechtlich verbotene Handlungen vornehmen wolle und ihm von
diesen Verboten von der Behörde eine Ausnahme oder Befreiung erteilt werden solle.
Darüber hinaus seien die Schreiben der Behörde vom 18. und 19. Februar 2010 als
bloße Informationen anzusehen. Es seien keine Indizien für die Annahme eines
Verwaltungsakts ersichtlich. Im Übrigen sei der Antragsteller nicht beschwert. Der
Antrag, dem Wasser- und Bodenverband ... eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 2 BNatSchG
von den Verboten des § 44 BNatSchG zu erteilen, sei mangels Antragsbefugnis des
Antragstellers unzulässig.
Der Antragsteller hat am 11. Juni 2010 Klage (VG 5 K 563/10) erhoben und am 28. Juni
2010 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er macht geltend, dass ihm
die Befreiung gemäß § 67 Abs. 2 BNatSchG zu erteilen sei. Das insoweit bestehende
Ermessen sei auf Null reduziert. Denn durch den Biberdamm entstünden
Feuchtigkeitsschäden am Wohnhaus seiner Familie, die ein zumutbares Bewohnen des
Hauses nicht mehr zulassen würden, weshalb er in seinem Grundrecht aus Art. 14 GG
verletzt würde. Die in dem Haus befindliche Mietwohnung sei bereits seit November
2008 wegen der feuchten Kellerräume nicht mehr vermietbar. Durch die zunehmende
Feuchtigkeit drohe die erhebliche Beschädigung und letztlich die Zerstörung des
Wohnhauses. Zudem leide sein Sohn bereits unter allergischem Asthma. Ein Kontakt mit
Schimmelpilzen und Sporen stelle für ihn eine Gesundheitsgefahr dar. Hingegen sei bei
einer Erteilung der Genehmigung eine erhebliche Verschlechterung des
Erhaltungszustandes der lokalen Biberpopulation nicht zu erwarten. Das Land
Brandenburg sei fast flächig von Bibern besiedelt. In einem Umkreis von 25 km um das
Fließ „Kaltes Wasser“ herum lebten vermutlich Hunderte von Bibern.
Nachdem der Antragsteller zunächst beantragt hatte, den Antragsgegner im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, zugunsten des Beigeladenen eine
naturschutzrechtliche Befreiung zu erteilen, beantragt er nunmehr sinngemäß:
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz von den Verboten des § 44
Bundesnaturschutzgesetz zur Reduzierung der Biberdämme Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3, die
auf der im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 14.09.2010 vom
Antragsgegner überreichten Karte eingezeichnet sind, um eine solche Höhe, dass der
Wasserstand des „Kalten Wassers“ an der Straßenbrücke der L ... mindestens auf 24,38
m NHN sinkt, zu erteilen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner hält den Zusammenhang zwischen dem erhöhten Wasserstand des
Fließes „Kaltes Wasser“ und der Kellervernässung nach wie vor für „eher
unwahrscheinlich“. Möglicherweise habe der Antragsteller die Situation selbst
verursacht. Denn offenbar finde die Regenentwässerung so statt, dass sämtliches von
den Dächern des Hauses anfallendes Regenwasser durch die Fallrohre neben den
feuchten Keller geleitet werde, wo es versickere. Eine Ableitung vom Haus weg finde
nicht statt.
Die Beseitigung aller Dämme würde nicht nur zur Beeinträchtigung der Biberpopulation,
sondern zu dessen vollständiger Vergrämung führen. Eine Auswirkung auf andere Arten
sei „gar nicht abschätzbar“. Eine Abwägung müsse ergeben, dass eine solche Gefahr im
Gegensatz zu einem feuchten Keller nur eines Hauses nicht hingenommen werden
könne.
Die beantragte Absenkung des Wasserstandes auf 24,38 m NHN könne durch die
Reduzierung der Biberdämme sowieso nicht erreicht werden, da damit eine Absenkung
um 81 cm beantragt wird. Die addierte Stauhöhe der Biberdämme betrage aber lediglich
72 cm.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 09. September 2010 den Wasser- und
Bodenverband „...“ beigeladen. Dieser ist der Auffassung, dass die Beseitigung eines
Biberdammes nicht Bestandteil seiner Pflicht zur Gewässerunterhaltung sei. Die
Biberdämme seien nicht ursächlich für die Feuchtigkeitsschäden am Wohnhaus des
Antragstellers. Auch bei einer Senkung des Wasserstandes im Fließ des „Kalten
Wassers“ werde sich an den Vernässungen am Haus nichts ändern. Seiner Berechnung
nach habe eine Senkung des Wasserstandes im „Kalten Wasser“ von ca. 60 cm lediglich
eine Reichweite von 28,5 m, bliebe also folgenlos für den Grundwasserstand am Haus
des Antragstellers. Er schlägt vor, im Schachtbrunnen auf dem Grundstück des
Antragstellers eine Tauchpumpe zu installieren; damit könne eine „deutliche Absenkung
des Grundwasserstandes“ erreicht werden.
Die Berichterstatterin hat am 14. September 2010 einen Termin zur Besichtigung der
Örtlichkeiten und zur Erörterung des Sach- und Streitstandes durchgeführt. Auf das
Terminsprotokoll wird Bezug genommen.
II.
Der Antrag des Antragstellers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und in dem aus dem
Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Es begegnet
insbesondere keinen Bedenken, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. Oktober
2010 den Antrag dahingehend umgestellt hat, dass die Befreiung nun nicht mehr
zugunsten des Beigeladenen erteilt werden soll. Diese Änderung ist sachdienlich und
damit zulässig, § 91 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO.
Denn entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist es rechtlich nicht zwingend, dass die
beantragte Befreiung nur an den Beigeladenen, der zur Gewässerunterhaltung
verpflichtet ist, erteilt werden kann. Es mag dabei dahingestellt bleiben, ob tatsächlich
allein der Beigeladene berechtigt ist, im Vollzug die hier beantragten Maßnahmen an
den Biberdämmen durchzuführen. Die Befreiung kann jedenfalls auch dem Antragsteller
erteilt werden, da sie ausweislich des Wortlauts des § 67 Abs. 2 Satz 1
Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - nicht personenbezogen, sondern sachbezogen
erteilt wird.
Der Antrag ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur
Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen,
wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um
wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder wenn sie
aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss einen materiellen
Anspruch auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der
Sache (Anordnungsgrund) glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Bei der Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO sind die Gerichte gehalten, der
besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen
eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt nicht
nur bei Anfechtungs-, sondern auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen
Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der
Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988
– 2 BvR 745/88 – juris Rn. 17 m.w.N.). Der Maßstab, der an die Glaubhaftmachung eines
Anordnungsanspruches und damit des zu sichernden Rechts, dessen Verwirklichung
ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung vereitelt oder wesentlich erschwert
würde, anzulegen ist, hat sich an dem Rechtsschutzziel zu orientieren, das der
Antragsteller mit seinem Begehren verfolgt. Ist die geltend gemachte materielle
Rechtsposition grundsätzlich sicherungsfähig, hängt die Bejahung eines
Anordnungsanspruchs nach der – verfassungsrechtlich unbedenklichen -
Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte regelmäßig davon ab, welche
Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bestehen (BVerfG, Beschluss vom 29. Juli
2003 – 2 BvR 311/03 – juris Rn. 12, 14 m.w.N.). Die Gerichte müssen in solchen Fällen,
wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und
Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Dies gilt insbesondere,
wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des
Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der
Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Ist dem Gericht dagegen eine
vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist
anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die
grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen.
Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen
stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – juris Rn. 23 ff.
m.w.N.).
Unter Anwendung dieser Maßstäbe besteht ein Anordnungsanspruch. Der
Antragsgegner hat glaubhaft gemacht, dass er auf der Grundlage von § 67 Abs. 2
Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009,
(BNatSchG) einen Anspruch auf eine – befristete - naturschutzrechtliche Befreiung für
Maßnahmen an den Biberdämmen Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 (vgl. die vom Antragsgegner im
Ortstermin am 14. September 2010 vorgelegte und diesem Beschluss beigefügte Karte)
hat, die eine Reduzierung des Wasserstandes des Fließes des „Kalten Wassers“ bis zu
einem Pegelstand von 24,38 m NHN bewirken, gemessen in Höhe der Straßenbrücke
über das „Kalte Wasser“, die sich als Teil der L 23 in unmittelbarer Nähe des
Grundstücks des Antragstellers befindet. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
1.
Der Antragsteller begehrt sinngemäß, die östlich seines Grundstückes im Fließ „Kaltes
Wasser“ gelegenen Biberdämme beseitigen oder öffnen zu dürfen, mit dem Ziel, das
Wasser abzustauen. Hierbei handelt es sich um eine Maßnahme, die grundsätzlich nach
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verboten ist. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, wild
lebende Tiere der streng geschützten Arten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-,
Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche
Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen
Population einer Art verschlechtert.
2.
Zutreffenderweise geht der Antragsgegner von einem ganzjährigen Schutz des Bibers,
einem Tier der nach Anhang IV der Richtlinie 43/92/EWG des Rates vom 21. Mai 1992
streng geschützten Art, aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. August
2009 – 11 S 58.08 – juris Rn. 7). Denn im Wesentlichen ist folgender Entwicklungszyklus
bei Bibern zugrunde zu legen: Die Paarungszeit der Biber beginnt im Dezember/Januar
und erstreckt sich bis Februar/März. Nach einer Tragezeit von ca. 105 Tagen werden die
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und erstreckt sich bis Februar/März. Nach einer Tragezeit von ca. 105 Tagen werden die
Jungtiere Mitte Mai bis Mitte Juli geboren und anschließend jedenfalls ca. zwei Monate
gesäugt. Danach leben die jungen Biber weiterhin mit den älteren Tieren im
Familienverband zusammen und wandern erst im dritten Lebensjahr ab, um sich ein
eigenes Revier zu suchen. Da Biber erst nach dem Zahnwechsel mit etwa 10 Monaten in
der Lage sind, härtere Materialien wie Äste und Stämme zu bearbeiten, dauert die
Aufzuchtzeit jedenfalls bis zum Beginn der gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ebenfalls
geschützten Überwinterungszeit an, während der für die geschlechtsreifen Elterntiere
bereits die nächste Fortpflanzungsperiode beginnt.
Es ist auch davon auszugehen, dass die Beseitigung bzw. Öffnung der Dämme geeignet
ist, eine erhebliche Störung dieser streng geschützten Art zu bewirken.
Unter Population ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG eine biologisch oder geografisch
abgegrenzte Zahl von Individuen derselben Art zu verstehen. Eine lokale Population
umfasst diejenigen (Teil-)Habitate und Aktivitätsbereiche der Individuen einer Art, die in
einem für die Lebens(-raum)ansprüche der Art ausreichenden räumlich-funktionalen
Zusammenhang stehen. Die vom Antragsgegner im Termin vorgelegte Karte, die durch
die Naturschutzstation Zippelsförde erstellt wurde und durch den Antragsgegner ergänzt
wurde, zeigt, dass in dem hier fraglichen Gebiet ein relevanter Bestand an Bibern
vorhanden ist, wobei dahingestellt bleiben mag, welche der dort eingezeichneten Reviere
zur „lokalen Population“ im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gehören mögen.
Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes ist nach der Begründung des
Regierungsentwurfs zu § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG „insbesondere“ dann anzunehmen,
wenn die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit vermindert
werden, wobei dies artspezifisch für den jeweiligen Einzelfall untersucht und beurteilt
werden muss. Gemeinschaftsrechtlich wird der „Erhaltungszustand einer Art“ als die
Gesamtheit der Einflüsse definiert, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe
der Population in der betreffenden Art in dem betreffenden Gebiet auswirken können.
Es mag einer Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, welche
Wahrscheinlichkeit einer Schädigung zu fordern ist, um eine Störung als erheblich zu
klassifizieren. Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes muss es in
Anbetracht der Irrevisibilität einer etwaigen Schädigung genügen, dass die
Störungshandlungen hierzu jedenfalls geeignet sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg,
Beschluss v. 11. August 2009 – 11 S 58.08 – juris Rn. 9). Davon ist hier auszugehen.
Biber errichten Dämme, um einen ausreichenden Wasserstand sicherzustellen, falls der
Wasserspiegel zu flach ist oder zu starken Schwankungen unterliegen sollte. Die durch
den Dammbau bewirkte Erhöhung des Wasserstandes gewährleistet, dass der Biber bei
Gefahr schnell abtauchen kann und der Eingang zur Biberburg unterhalb des
Wasserspiegels liegt, namentlich weiter, dass das Gewässer nicht bis zum Grund zufriert
und die Biber die von ihnen angelegten Nahrungsvorräte im Winter schwimmend
erreichen können. Zusätzlich ermöglicht es ihnen, Material schwimmend zu
transportieren. Die zu beobachtende Aktivität der Biber, defekte Dämme wieder
aufzubauen, zeigt anschaulich, dass die Dämme für die Sicherung des Überlebens der
Biber eine wesentliche Funktion haben. Wird weiter berücksichtigt, dass die
Jungensterblichkeit der Biber hoch ist und nur 20 bis 50 % der wenigstens ein Jahr auf
Hilfe älterer Familienangehöriger angewiesenen Jungtiere ein Alter von zwei Jahren
erreichen, so ist jedenfalls die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass die vom
Antragsteller erstrebten Maßnahmen sich schädigend auf die lokale Population
auswirken können (vgl. den bereits zitierten Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg – 11
S 58.08 – juris Rn. 9 m.w.N.).
2.
Von dem Zugriffsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann gemäß § 67 Abs. 2 Satz
1 BNatSchG auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der
Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Ob diese
Voraussetzungen im Falle des Antragstellers erfüllt sind, kann nicht mit der für eine
Entscheidung im Hauptsacheverfahren hinreichenden Sicherheit beurteilt werden, da der
Kammer aufgrund der Eilbedürftigkeit des vorliegenden Verfahrens eine vollständige
Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich ist.
Auf der Grundlage des während der Besichtigung der Örtlichkeiten durch die
Berichterstatterin am 14. September 2010 gewonnenen Augenscheins sowie des
Vortrages der Beteiligten und des Inhalts der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ist es
bei summarischer Prüfung jedoch überwiegend wahrscheinlich, dass durch die im Antrag
bezeichneten Biberdämme eine Erhöhung des Wasserstandes im Fließ „Kaltes Wasser“
bewirkt wird (a), der wiederum zu einem erhöhten Grundwasserstand am Haus des
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bewirkt wird (a), der wiederum zu einem erhöhten Grundwasserstand am Haus des
Antragstellers führt (b). Die durch erhöhten Wasserstand bewirkten Schäden,
insbesondere Mauerwerksfeuchte und Schimmelpilzbildung im Kellergeschoss stellen
sich nach Auffassung der Kammer als eine unzumutbare Belastung im Sinne von 67
Abs. 2 Satz 1 BNatSchG dar (c.).
Soweit im vorliegenden Verfahren keine abschließende Bewertung der Sach- und
Rechtslage vorgenommen werden kann, ergibt die anzustellende Folgenabwägung, dass
das Interesse des Antragstellers an der Erteilung der Befreiung das öffentliche Interesse
an der Durchsetzung der naturschutzrechtlichen Regelungen zum Schutze des Bibers
überwiegt (3.)
Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
a)
Bei einer vom Antragsgegner am 06. September 2010 durchgeführten Befahrung des
Gebietes haben sich in dem hier fraglichen Bereich fünf Biberdämme befunden. Die
Ergebnisse dieser Besichtigung sind auf den vom Antragsgegner im Termin am 14.
September 2010 vorgelegten Karten festgehalten, die zu den Verwaltungsvorgängen
genommen worden sind. Danach sind von den fünf Dämmen noch drei „aktiv“. Der auf
der Karte als Nr. 1 eingetragene Damm hat eine Stauhöhe von 25 cm, Damm Nr. 2 eine
Stauhöhe von 37 cm und Damm Nr. 3 eine Stauhöhe von 10 cm, insgesamt ergibt dies
eine Stauhöhe von ca. 70 cm. Der Wasserstand im Fließ des „Kalten Wassers“ wurde im
Termin am 14. September 2010 vom Beigeladenen mit 25,22 m NHN gemessen. Ein
Öffnen bzw. Verringern der Biberdämme Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 dürfte damit wenn gleich
auch nicht zu einer genau zu spezifizierenden, aber doch signifikanten Absenkung des
Wasserstandes im hier verfahrensgegenständlichen Bereich des Fließes „Kaltes Wasser“
vor dem Grundstück des Antragstellers führen, da das Wasser dann die Möglichkeit
hätte, in Richtung „Großer Stadtsee“ abzufließen. Dies ist zwischen den Beteiligten
unstreitig.
b)
Ob eine Absenkung des Wasserstandes des Fließes „Kaltes Wasser“ zu einer
dauerhaften und ausreichenden Absenkung des Grundwasserstandes am Haus des
Antragstellers führen wird, kann im vorliegenden Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend
beurteilt werden; es ist aber nach derzeitigem Erkenntnisstand zumindest überwiegend
wahrscheinlich.
Ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Wasserstand im Fließ „Kaltes Wasser“ und
dem Grundwasserstand am Haus des Antragstellers ergibt sich nach Auffassung der
Kammer aus dem „Ergebnisbericht zur Ermittlung und Bewertung hydrologischer
Angaben für das Grundstück ... in ...“ des Ingenieurbüros für Geotechnik ... vom 08.
Dezember 2009.
Dieses Büro hat Anfang 2002 eine Baugrunduntersuchung für die Errichtung der über
das „Kalte Wasser“ als Teil der L 23 führenden Straßenbrücke erstellt. Ausweislich des
Berichtes belief sich der Wasserspiegel des Fließes „Kaltes Wasser“ (an der
Straßenbrücke gemessen) am 18. März 2002 bzw. am 22. November 2005 auf 24,38 m
NHN bzw. 24,75 m NHN. Demgegenüber betrug der Pegelstand am 14. September
2010 ausweislich einer vom Beigeladenen durchgeführten Messung 25,22 m NHN. Damit
ist davon auszugehen, dass im Vergleich zu 2002 ein Anstieg des Wasserstandes um ca.
80 cm erfolgte
Aus dem Bericht ergibt sich weiter, dass der ca. 400 m nordöstlich des betreffenden
Grundstücks befindliche Messpegel 3148 1921 im Vergleichszeitraum für den
Grundwasser spiegel erheblich geringere Schwankungen ausweist. Im Zusammenhang
mit dem Schreiben des Büros vom 12. Mai 2010 ergeben sich Wasserstände für März
2002 in Höhe von ca. 26,18 m NN, für November 2005 in Höhe von 26,09 m NN sowie
für November 2009 wiederum in Höhe von 26,18 m NN. Innerhalb des Messzeitraumes
1978 bis 2009 ist demnach ein Niedrigwasserstand von 25,72 (Herbst 1992) und ein
Höchstwasserstand von 26,26 m NN (Frühjahr 2008) aufgetreten.
Als Ergebnis wird in dem Bericht folgendes festgehalten: „Da der Untersuchungsstandort
innerhalb des Eberswalder Urstromtals liegt und die hier anstehenden Talsande einen
großräumigen Grundwasserleiter darstellen, der mit den umliegenden
Oberflächengewässern (Fließ „Kaltes Wasser“, Kleiner und Großer Stadtsee) eine
hydraulische Einheit bildet, ist davon auszugehen, dass zwischen dem Anstieg des
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hydraulische Einheit bildet, ist davon auszugehen, dass zwischen dem Anstieg des
Fließwasserstandes (verringerte Vorflutwirkung!) und der Höhe des Grundwasserspiegels
auf dem Grundstück der Fam. ... ein kausaler Zusammenhang besteht. Nach unseren
Erfahrungen kann der eingetretene Grundwasseranstieg für das fließnahe Grundstück
mit einigen Dezimetern veranschlagt werden. Demgegenüber ist ein
Grundwasseranstieg im „Hinterland“ (im Bereich des Pegels 3148 1921)
erwartungsgemäß nur in geringerem Umfang eingetreten.“
Die Ergebnisse sind nach Auffassung der Kammer nachvollziehbar und überzeugend
begründet. Die vom Antragsgegner und Beigeladenen hiergegen erhobenen Einwände
beruhen dagegen auf Vermutungen und bleiben ihrer Natur nach pauschal. Sie
vermögen es bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung nicht, einen anderen
Grund für den erhöhten Wasserstand am Haus des Antragstellers und die entstandenen
Feuchtigkeitsschäden plausibel und nachvollziehbar darzulegen.
Soweit der Antragsgegner und der Beigeladene der Ansicht sind, dass ein allgemeiner
Anstieg des Grundwasserstandes Grund für den am Haus des Antragstellers
beobachteten Wasseranstieg sei und in diesem Zusammenhang auf erhöhtes
Niederschlagsaufkommen und eine geringeres Abpumpen des Grundwassers verweisen,
ist dieser Vortrag insbesondere deswegen nicht überzeugend, weil – wie sich aus dem
oben zitierten Bericht ergibt – für den Grundwasserpegel 3148 1921 zwar durchaus
Schwankungen, aber für den Zeitraum 2002 bis 2008 gerade kein dauerhaft signifikanter
Grundwasseranstieg verzeichnet wurde. Auch die Stellungnahme des
Landesumweltamtes Brandenburg vom 09. Februar 2010 legt keine dem
widersprechenden Messergebnisse vor. Dort wird zwar dargelegt, dass ein signifikanter
Grundwasseranstiegstrend zu beobachten sei, der u.a. Zentrumsbereiche der Stadt ...
und auch den zu untersuchenden Standort betreffe. Das Landesumweltamt stellt dann
aber fest, dass an der Grundwassermessstelle 3148 1921 am 22. Dezember 2009 ein
Pegel von 26,17 m NHN (im Vergleich: im März 2002 wurde ein Pegel von 26,18 m NN
gemessen) gemessen worden sei und bezogen auf den Jahresmittelwert der Anstieg an
der Messstelle in den letzten 20 Jahren ca. 25 cm betrage. Das Landesumweltamt sieht
allerdings bereits bei einem Anstieg von 1 bis 3 cm pro Jahr einen überwiegend
steigenden und bei einem Anstieg von mehr als 3 cm pro Jahr einen stark steigenden
Trend als gegeben an. Der Anstieg des Wasserstandes im „Kalten Wasser“ betrug aber
im Vergleich zu 2002 (also allein in den letzten acht Jahren) ca. 80 cm. Ein solch starker
Anstieg des Grundwasserstandes ergibt sich auch nicht aus den vom Landesumweltamt
vorgelegten Daten. Im Übrigen weist das Landesumweltamt in seiner Stellungnahme
ausdrücklich darauf hin, dass es im unmittelbaren Untersuchungsraum keine
Oberflächenmessstellen gebe, von der belastbare Wasserstands- und Abflussdaten
(insbesondere hinsichtlich der durch Niederschlag verursachten Erhöhungen von
Wasserständen) vorliegen.
Die ebenfalls sehr pauschalen Hinweise des Antragsgegners und des Beigeladenen auf
„Baumängel“ oder bereits vorhandene Mängel am Haus des Antragstellers, wie z.B. eine
möglicherweise mangelhafte Regenwasserentwässerung, haben sich im Laufe des
vorliegenden Verfahrens weder konkretisiert noch bestätigt. Ganz im Gegenteil ergibt
sich aus dem Gutachten eines bestellten und vereidigten Sachverständigen der
Handwerkskammer ... für Maurer- und Restaurierungsarbeiten vom 09. September
2010, dass das Haus in den Jahren 1989 bis 1991 aufwändig saniert wurde; insbesondere
hätten die Kelleraußenwände eine vertikale Bitumenabdichtung erhalten, und die
Regenentwässerung sei komplett erneuert worden. Diese Arbeiten hätten den
anerkannten Regeln der Technik und den geltenden DIN-Vorschriften entsprochen,
dadurch sei kein Baumangel entstanden. Das aufgehende Mauerwerk der Außenwände
sei vor eindringendem Oberflächenwasser geschützt. Auch das vom Antragsteller
vorgelegte Wertgutachten vom 02. April 2003 führt ausdrücklich keine Bauschäden oder
Baumängel auf.
Soweit der Beigeladene im am 14. September 2010 durchgeführten Termin vor der
Berichterstatterin dargelegt hat, dass seiner Ansicht nach eine Absenkung des
Wasserstandes im Fließ „Kaltes Wasser“ um ca. 60 cm keinerlei Auswirkungen auf den
Grundwasserstand unterhalb des Hauses haben dürfte, vermag auch dieser Vortrag
nicht zu überzeugen. Der Beigeladene hat zwar im Termin am 14. September 2010 dazu
eine Berechnung vorgelegt und ist der Ansicht, dass die von ihm am 16. September
2010 durchgeführten Messungen und Untersuchungen diese Berechnung bestätigt
hätten. Der Beigeladene ist demnach der Ansicht, dass bei einer Absenkung des
Wasserstandes im Fließ um 60 cm die Reichweite der Absenkung lediglich ca. 28,5 m
betragen und damit für den Grundwasserstand am Haus des Antragstellers folgenlos
bleiben werde. Ob diese Berechnung richtig sein könnte, mag dahin stehen. Denn die
Frage, in welchem Umfang eine Absenkung des Wasserstandes im Fließ „Kaltes Wasser“
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Frage, in welchem Umfang eine Absenkung des Wasserstandes im Fließ „Kaltes Wasser“
zu einer Absenkung des Grundwasserstandes am Haus des Antragstellers führt, wird
abschließend erst im Hauptsacheverfahren – nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens – entschieden werden können. Mit der vorgelegten
Berechnung hat der Beigeladene die Ergebnisse des Gutachtens vom 08. Dezember
2009 jedenfalls nicht in konkreter und substantiierter Form widerlegt. Insbesondere
macht der Beigeladene keine grundsätzlichen Angaben zur hydrologischen Situation in
dem verfahrensgegenständlichen Bereich. Die Angaben im Bericht vom 08. Dezember
2009 und im Schreiben vom 12. Mai 2010, wonach der Grundwasserleiter mit den
umliegenden Oberflächengewässern eine hydraulische Einheit bildet und das Fließ
deshalb als Vorflut wirkt, sind vom Sachverstand getragen und daher immer noch
überzeugend. Denn den dortigen Ausführungen, dass bei einem Anstieg des
Wasserstandes des Fließes sich die Absenkwirkung verringert und damit auch der
Grundwasserspiegel in den ufernahen Bereichen steigt, setzt der Beigeladene kein
anderes Erklärungsmodell entgegen. Es bleibt daher offen, wie der Anstieg des
Wasserstandes im Fließ „Kaltes Wasser“ um ca. 80 cm (seit 2002) zu der Anhebung des
Grundwasserstandes am Haus des Antragstellers und der dadurch verursachten
Vernässung (s.u. 2.c) führen kann, eine Absenkung des Wasserstandes im Fließ um
immerhin 60 cm aber folgenlos bleiben soll.
Der Beigeladene bietet des weiteren keine Erklärung dafür an, weshalb auch bei den von
ihm durchgeführten Messungen der Wasserstand im Fließ „Kaltes Wasser“ mit dem
Wasserstand im Schacht am Haus des Antragstellers korreliert: Am 14. September 2010
hat der Beigeladene im Fließ einen Wasserstand von 25,22 m NHN und im Schacht von
25,78 m NHN gemessen; am 16. September 2010 betrug der Wasserstand im Fließ
25,19 m NHN und im Schacht 25,71 m NHN. Nach derzeitigem Erkenntnisstand geht die
Kammer daher auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Beigeladenen davon aus,
dass es einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Wasserstand im Fließ „Kaltes
Wasser“ und dem Grundwasserstand am Haus des Antragstellers gibt und dass
dementsprechend eine Absenkung des Wasserstandes im Fließ auch zu einer Senkung
des Grundwasserstandes am Hause des Antragstellers führen wird. Als nicht sicher zu
beurteilen bleibt die Frage, um wie viel sich der Wasserstand des Fließes „Kaltes Wasser“
tatsächlich absenkt, wenn die Biberdämme wie beantragt abgestaut werden.
c)
Die durch den erhöhten Wasserstand am Haus des Antragstellers eingetretenen und
drohenden Schäden stellen sich nach Auffassung der Kammer als unzumutbare
Belastungen im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG dar, weil der Kläger dadurch in
seinem Grundrecht aus Art. 14 Grundgesetz - GG verletzt wird. Dies beruht auf
folgenden Erwägungen:
Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG soll dem Träger des Grundrechts einen
Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich sichern und ihm damit eine
eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens ermöglichen. Sie schützt den konkreten
Bestand an vermögenswerten Gütern vor ungerechtfertigten Eingriffen durch die
öffentliche Gewalt. Eine allgemeine Wertgarantie vermögenswerter Rechtspositionen
erfolgt aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht; eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist
grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der
Verwertungsaussichten (BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2010 – 1 BvR 2736/08 –
juris Rn. 38, 48).
Nutzungsverbote oder –beschränkungen aus Gründen des Naturschutzes stellen nach
der Rspr. des BVerwG Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne
des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 1995 – 4 B 90/95
– juris Rn. 3 m.w.N.). Inhalt und Schrankenbestimmungen müssen der
verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsstellung und dem Gebot einer
sozialgerechten Eigentumsordnung in gleicher Weise Rechnung tragen. Die
schutzwürdigen Interessen der Beteiligten sind dabei in einen gerechten Ausgleich und
ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Der Gesetzgeber muss sich dabei im Einklang
mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den
verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist dabei nicht nur Grund,
sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Der
Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Der
Regelungsbefugnis des Gesetzgebers sind unterschiedliche Schranken gezogen. Soweit
das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich
sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz. Dies gilt insbesondere dann,
wenn ein Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen bildet und die
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wenn ein Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen bildet und die
Grundlage seiner privaten Lebensführung einschließlich seiner Familie darstellt. In
solchen Fällen tritt die Aufgabe der Eigentumsgarantie, dem Träger des Grundrechts
einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm damit eine
eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen, in den Vordergrund. Diese
Vorgaben sind auch bei der Gesetzesanwendung durch die Verwaltung zu beachten,
insbesondere wenn die Verwaltung einen Spielraum bei der Anwendung
eigentumsbestimmender Normen hat (BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2010 – a.a.O.
– juris Rn. 39, 40, 48 m.w.N.).
Unter Anwendung dieser verfassungsrechtlichen Grundsätze ist die Kammer der
Auffassung, dass der Antragsteller durch die Aufrechterhaltung des Zugriffsverbotes in §
44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG verletzt wird und
diese Grundrechtsverletzung das dem Antragsgegner zustehende Ermessen auf Null
reduziert, mit der Folge, dass die Befreiung zu erteilen ist. Denn auf der Grundlage der
obigen Überlegungen geht die Kammer davon aus, dass der hohe Grundwasserstand
am Haus des Antragstellers Folge des durch die Biberdämme verursachten Aufstauens
des Wassers im Fließ ist. Dies zugrunde gelegt bewirkt das Zugriffsverbot letztlich, dass
es dem Antragsteller nicht möglich ist, die Schäden an seinem Gebäude zu beseitigen
bzw. abzuwenden. Die Hinnahme dieser Schäden ist dem Antragsteller nach Auffassung
der Kammer nicht zumutbar. Dabei ist die Zumutbarkeit nicht deswegen zu bejahen,
weil – wie der Beigeladene meint – eine im Schachtbrunnen installierte Tauchpumpe eine
„deutliche Absenkung des Grundwasserstandes“ bewirken könne. Abgesehen davon,
dass im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht beurteilt werden
kann, ob und in welchem Umfang durch eine Pumpe der Grundwasserstand gesenkt
werden könnte, handelt es sich hierbei lediglich um eine temporäre Lösung. Die
eigentliche Ursache für den Wasseranstieg wird damit aber nicht beseitigt.
Die Unzumutbarkeit im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ergibt sich zunächst
daraus, dass es sich im vorliegenden Fall um eine außergewöhnliche, mittlerweile schnell
fortschreitende Vernässung im Gebäude handelt, die das vom Antragsteller und seiner
Familie zu Wohnzwecken genutzte Haus erheblich in der Substanz geschädigt hat und
weiterhin schädigt. Dies ergibt sich aus dem bereits erwähnten Gutachten vom 09.
September 2010, das von einem bestellten und vereidigten Sachverständigen der
Handwerkskammer ... für Maurer- und Restaurierungsarbeiten erstellt wurde, und das
durch den im Termin zur Besichtigung der Örtlichkeiten am 14. September 2010
gewonnenen Eindruck bestätigt wird. Das Gutachten dokumentiert eine Durchfeuchtung
der gesamten Kellerwände (Außen- und Innenwände). Ausweislich des Gutachtens
handelt es sich um eine fortschreitende, aufsteigende Feuchtigkeit, wobei der Gutachter
eine 100%ige Sättigung des Innen- und Außenmauerwerkes bis zu einer Höhe von 1,60
m festgestellt hat. Zum Zeitpunkt der Begutachtung war darüber hinaus eine
Feuchteverteilung, d. h. Sättigung von 65 % bis abfallend zu 30 % bis zu den
Gewölbekappen feststellbar. Weiterhin stellte der Gutachter fest, dass die Feuchtigkeit
die eingebaute Horizontalabdichtung der Außenwände aus dem Herstellungsjahr um 10
bis 15 cm überwunden habe. In dem o. g. Gutachten werden auch die durch die
Vernässung eingetretenen (Folge-)Schäden dokumentiert. Dazu gehören Korrosions-
und Ablösungserscheinungen, insbesondere aber die starke Schimmelpilzbildung.
Gerade letztere Schäden bewirken eine starke Nutzungseinschränkung der Kellerräume;
die Schimmelpilzbildung stellt darüber hinaus noch eine (grundrechtsrelevante)
Gesundheitsgefährdung dar, insbesondere für den minderjährigen Sohn des
Antragstellers, der ausweislich eines ärztlichen Attests an Asthma erkrankt ist.
Nach einer (vorläufigen) Schätzung des Gutachters belaufen sich allein die Kosten für die
Gebäudesanierung mittlerweile auf ca. 20.500,00 €. Sollte die Befreiung nicht erteilt
werden, ist davon auszugehen, dass die Vernässung des Hauses weiter fortschreiten
wird, da das Grundwasser nur knapp unterhalb der Fundamente steht und gegen diese
drückt. Ein solch wachsender Schaden am Gebäude selbst, dessen Wert ausweislich
eines Wertgutachtens vom 02. April 2003 auf ca. 135.000,00 € geschätzt wird, ist nicht
mehr durch das öffentliche Interesse am Schutz des Bibers gerechtfertigt. Dies
insbesondere deswegen nicht, weil das Grundstück für den Antragsteller und seine
Familie einzige Grundlage seiner persönlichen Lebensführung ist und aus diesem Grund
seine eigentumsrechtliche Position nach der oben zitierten Rspr. des BVerfG besonderen
Schutz verdient. Hinsichtlich der für die örtliche Biberpopulation bestehenden Gefahren
liegen – wie bereits oben erwähnt – derzeit keine relevanten Daten vor, die es möglich
machten, die Folgen für die Lebenschancen, den Bruterfolg oder die
Reproduktionsfähigkeit der betroffenen Tiere abzuschätzen. Eine artspezifische
Untersuchung und Beurteilung lässt der Antragsgegner zur Zeit vermissen. Im Termin
am 14. September 2010 hat er lediglich vorgetragen, dass er vermutet, in den drei
Biberburgen, die auf der vorgelegten Karte eingezeichnet sind, würden etwa sechs Tiere
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Biberburgen, die auf der vorgelegten Karte eingezeichnet sind, würden etwa sechs Tiere
leben. Die Kammer ist allerdings der Auffassung, dass die hier glaubhaft gemachten -
offensichtlichen - Schäden so erheblich sind, dass auch bei erheblichen Störungen der
Biberpopulation die Befreiung aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null zu erteilen
ist.
3.
Aus denselben Gründen fällt die angesichts der noch bestehenden Ungewissheiten über
den Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorzunehmende Folgenabwägung zugunsten
des Antragstellers aus. Das private Interesse des Antragstellers an der Erteilung einer
Befreiung überwiegt das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Zugriffsverbotes
für Biber. Dabei sind nach Auffassung der Kammer die oben beschriebenen und ohne die
Befreiung noch zu befürchtenden Schäden am Wohngebäude des Antragstellers
ausschlaggebend. Mit Blick auf einen effektiven Grundrechtsschutz des Eigentums des
Antragstellers, ist die Kammer der Auffassung, dass ein weiteres Zuwarten den vom
Antragsteller zu Recht geforderten effektiven Rechtsschutz unmöglich macht.
Die Kammer erachtet im Rahmen des ihr auf der Grundlage von § 123 Abs. 1 VwGO
eingeräumten Ermessens einen Zeitraum von längstens sechs Monaten für die
beantragte Befreiung für angemessen, um den berechtigten Belangen des
Antragstellers Rechnung zu tragen. Dabei hat sie einerseits das oben dargelegte
schützenswerte Interesse des Antragstellers an dem Sinken des Wasserpegels im Fließ
„Kaltes Wasser“ berücksichtigt. Die Befristung der Befreiung auf sechs Monate erscheint
angemessen, aber auch ausreichend, damit der Wasserstand im Fließ „Kaltes Wasser“
und damit auch der Grundwasserstand am Haus des Antragstellers Signifikant gesenkt
werden kann. Soweit der Antragsteller nach Ablauf der sechs Monate einer weiteren
Befreiung bedarf, ist es angesichts der im vorliegenden Verfahren verbliebenen
Unsicherheiten gerechtfertigt, die Sachlage erneut zu prüfen und die dann gewonnenen
Erkenntnisse über das tatsächlich erreichte Sinken des Wasserstandes einerseits und
über die Auswirkungen auf die Biberpopulationen andererseits in eine neue Prüfung
einfließen zu lassen.
4.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die besondere
Eilbedürftigkeit ergibt sich unter Berücksichtigung dieser Sachlage aus zwei Gründen:
Das Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist für den Antragsteller nach
Auffassung der Kammer bereits deshalb unzumutbar, weil die Vernässung fortschreitet
und die konkrete Gefahr besteht, dass die Feuchtigkeit in den Hauswänden weiter
zunimmt und bis ins Erdgeschoß aufsteigt. Damit sind mit einer hohen
Wahrscheinlichkeit schwere Schäden am Gebäude zu besorgen. Hinzu kommt, dass der
Gutachter als Voraussetzung einer funktionstüchtigen Sanierung die Absenkung des
Grundwasserspiegels als notwendig erachtet. Die Sache ist darüber hinaus auch
deswegen in besonderem Maße eilbedürftig, da von dem verbreiteten Schimmelpilzbefall
erhebliche gesundheitliche Gefahren, insbesondere für den asthmakranken Sohn des
Antragstellers, ausgehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind von ihm selbst zu tragen, da er sich –
mangels Antragstellung – einem eigenen Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung ergeht nach §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 des
Gerichtskostengesetzes i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327).
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