Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 06.09.2007
VG Frankfurt: anrechenbares einkommen, ausweisungsgrund, aufenthaltserlaubnis, sozialhilfe, sozialleistung, form, anzeige, einkünfte, entstehung, freibetrag
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Gericht:
VG Frankfurt 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 E 2641/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 11 Abs 2 SGB 2, § 30 S 2
SGB 2, § 9 AufenthG, § 28 Abs
2 AufenthG
Berechnung des notwendigen Bedarfs bei Ausländern
zwecks Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
Tenor
Der Bescheid vom 06.06.2006 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet,
über den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung
abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die im Jahre 1962 geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Republik Serbien
und laut Scheidungsurteil des zuständigen jugoslawischen Gerichts vom
November 1980 nach zweijähriger Ehedauer von ihrem ersten Ehemann
geschieden worden, welcher die gleiche Staatsangehörigkeit besitzt wie sie. Aus
der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen.
Im Januar 2002 beantragte die Klägerin ein Visum für die Bundesrepublik
Deutschland zum Zwecke der Familienzusammenführung. Zur näheren
Begründung wurde ausgeführt, dass sie einen im Jahr 1962 geborenen deutschen
Staatsangehörigen in Frankfurt am Main heiraten wolle. Nach Erteilung des Visums
wurde die Ehe am 15.03.2002 in Frankfurt am Main geschlossen.
Am 07.05.2002 wurde der Klägerin antragsgemäß eine Aufenthaltserlaubnis bis
zum 06.5.2005 erteilt. Auf eine entsprechende Anzeige ihres Ehemannes
ermittelte die Ausländerbehörde wegen des Verdachts einer Scheinehe Ende des
Jahres 2004. Nach Anhörung der Klägerin, der Rücknahme der Anzeige durch den
Ehemann und nach Durchführung einer unangemeldeten Wohnungsinspektion
ergaben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Bestehen einer
Scheinehe. Antragsgemäß wurde die neu beantragte Aufenthaltserlaubnis der
Klägerin am 13.06.2005 bis zum 17.07.2008 verlängert.
Am 17.03.2006 beantragte die Klägerin die Erteilung einer unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis in Form einer Niederlassungserlaubnis. Bei der Prüfung der
Einkommensverhältnisse der Klägerin wurde festgestellt, dass sie in einem
sozialversicherungspflichtigen Verhältnis als Reinigungskraft bei wechselnder
monatlicher Einkommenshöhe im 2. Halbjahr des Jahres 2005 durchschnittlich
1258,05 Euro verdient hatte. Ihr Ehemann gab an, dass er Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II) beziehe. Die monatliche Miethöhe
einschließlich Nebenkosten wurde mit 589,96 Euro angegeben.
Die Beklagte ermittelte als Bedarf für die Klägerin und ihren Ehemann einen
Betrag von 1210,96 Euro. Bei dem Gesamteinkommen beider Personen wurde nur
das Einkommen der Klägerin berücksichtigt. Von diesen 1258,05 Euro wurde ein
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das Einkommen der Klägerin berücksichtigt. Von diesen 1258,05 Euro wurde ein
Betrag von 100 Euro gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II und die Freibeträge bei
Erwerbstätigkeit gemäß § 30 Abs. 1 SGB II in Höhe von 185,81 Euro abgezogen.
Zusätzlich wurde ein Betrag von 231,61 Euro für Unterhaltsleistungen des
Ehemanns der Klägerin für ein Kind aus erster Ehe zum Abzug gebracht. Diese
Beträge in Höhe von 740,64 Euro wurden vom verfügbaren Gesamteinkommen
abgezogen, so dass ein Fehlbetrag in Höhe von 470,33 Euro verblieb. Insofern kam
die Beklagte zu dem Schluss, dass der Lebensunterhalt der Klägerin nicht
gesichert sei.
Mit Schreiben vom 11.05.2006 hörte die Beklagte die Klägerin hierzu an. Die
Klägerin nahm hierzu keine Stellung. Mit Bescheid vom 06.06.2006 lehnte die
Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab und führte zur
Begründung aus, dass der Ehemann öffentliche Mittel in Form von
Arbeitslosengeld II beziehe und das insoweit berücksichtigungsfähige
Gesamteinkommen der Familie nicht ausreiche, um den Lebensunterhalt zu
sichern. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 - 9 AufenthG könne einem Ausländer eine
Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die allgemeinen
Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG zur Erteilung eines
Aufenthaltstitels vorlägen. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 AufenthG sei unter
Berücksichtigung des § 2 Abs. 3 AufenthG geprüft worden, inwieweit der
Lebensunterhalt im Bundesgebiet ausreichend gesichert werden könne. Dies sei
jedoch nicht der Fall, da in der Person der Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3
AufenthG ein Ausweisungsgrund vorliege, weil Familienangehörige Sozialleistungen
beziehen würden.
Gegen den am 09.06.2006 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 10.07.2006
Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass der Ehemann der Klägerin
deutscher Staatsangehöriger sei und seinen Arbeitsplatz unverschuldet, nämlich
aus betriebsbedingten Gründen verloren habe. Die Klägerin habe im Übrigen ihre
Arbeitszeit aufgrund einer Änderungsvereinbarung mit ihrem Arbeitgeber vom
02.01.2006 ausweiten können und verfüge zuletzt über ein Nettoeinkommen von
über 1400,-- Euro. Dies liege über dem von der Beklagten ermittelten Bedarfssatz.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 06.06.2006 aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
erneut zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie auf die Gründe im angefochtenen Bescheid Bezug.
Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene
Behördenakte der Beklagte sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung
vom 06.09.2007 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Anfechtungsklage, verbunden mit dem Begehren, dass die
Beklagte die Klägerin erneut zu bescheiden hat, zulässig (§ 113 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. Abs. 5 Satz 2 VwGO).Insbesondere bestehen keine Bedenken dagegen,
dass die Klägerin - lediglich - ein Bescheidungsurteil erstrebt, da die Erteilung der
von ihr begehrten Niederlassungserlaubnis von weiteren Voraussetzungen
abhängt, welche die Behörde noch nicht geprüft hat. Insoweit kann das Gericht
auch keine Entscheidungsreife im gerichtlichen Verfahren herbeiführen.
Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis mit den von ihr genannten Gründen in
dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht zurückgewiesen; der Bescheid ist mithin
aufzuheben und die Beklagte zu einer Neubescheidung unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.
Zunächst ist festzustellen, dass die Beklagte die von der Klägerin begehrte
Niederlassungserlaubnis isoliert nach § 9 AufenthG vom 30.07.2004 (BGBl. I S.
1950, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und
asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007, BGBl. I, S.
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asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007, BGBl. I, S.
1970 ff.) beurteilt hat. Nach § 9 Abs. 2 AufenthG ist einem Ausländer die
Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er die dort genannten Voraussetzungen
erfüllt, insbesondere seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt (Nr. 1) und
sein Lebensunterhalt gesichert ist (Nr. 2). Hierbei hat die Beklagte aber verkannt,
dass die Klägerin auf dem Wege des Familiennachzugs zu ihrem deutschen
Ehegatten in das Bundesgebiet gelangt ist und insofern sich auf die - erleichterten
- Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 AufenthG berufen kann. Danach ist einem
Ausländer in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre
im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit
einem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt
und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlichen verständigen kann.
Die Klägerin, welche zweifelsfrei die Anwartschaftzeit zur Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs 2 Nr. 1 AufenthG und nach § 28 Abs. 2
Satz 1 AufenthG erfüllt, kann freilich nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG diese
Niederlassungserlaubnis nur dann beanspruchen, soweit einerseits der
Lebensunterhalt gesichert ist und andererseits kein Ausweisungsgrund vorliegt,
welcher gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 6 dann gegeben ist, wenn der Ausländer für sich,
seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in
Anspruch nimmt. Insoweit nehmen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG und § 28 Abs. 2
AufenthG auf den gleichen Grundsachverhalt - Sicherung des Lebensunterhalts
ohne Sozialhilfe - Bezug. Für die Verweigerung eines Aufenthaltstitels nach § 28
Abs. 2 Satz 1 muss dieser Ausweisungsgrund zudem nur abstrakt vorliegen.
Dieser Ausweisungsgrund ist vorliegend von der Beklagten allerdings zu Unrecht in
der tragenden Begründung ihres Bescheides zur Anwendung gekommen, denn die
Klägerin vermag ihren Lebensunterhalt aus unselbständiger,
sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung zu sichern und die von der Beklagten
vorgenommenen Absetzungen zur Ermittlung des familiären Bedarfs halten im
einzelnen einer näheren rechtlichen Prüfung nicht stand, sind fehlerhaft und
berücksichtigen zu Unrecht die Einkünfte des Ehemannes der Klägerin, der
deutscher Staatsangehöriger ist, nicht.
Im Einzelnen hat die Beklagte nach der Auffassung des Gerichts unter der Position
„Abzüge“ zu Unrecht einen „pauschalen Freibetrag des Gesamtnetto“
berücksichtigt, den sie rechnerisch richtig aus § 11 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 30 Satz 2
SGB II ermittelt hat. Diese Rechnungsposition von 185,81 Euro stellt die
Hinzuverdienstgrenze bei dem Bezug des Arbeitslosengeldes II dar, die
anrechnungsfrei bleibt. Es ist zwar richtig, zur Berechnung des zur Sicherung des
Lebensunterhaltes eines Ausländers notwendigen Bedarfs an den Bestimmungen
des Sozialgesetzbuches II - Grundsicherung für Arbeitssuchende - zu orientieren,
weil nur insoweit sichergestellt werden kann, dass ein Anspruch auf Erhalt von
Sozialleistungen in der Ausländers nicht zur Entstehung gelangt. Inwieweit diese
dem Bezieher von Arbeitslosengeld II begünstigende Regelung hinsichtlich eines
anrechnungsfreien Hinzuverdienst zu einer Abzugsposition bei der Ermittlung des
Lebensbedarfs im Ausländerrecht wird, erschließt sich aus der Begründung der
Beklagten nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Diese rechnerisch und
abstrakt ermittelte Position lässt sich hinwegdenken, ohne das der
Lebensunterhalt, der ohne Sozialleistung bezogen und erwirtschaftet wird, zu
einem Anspruch auf Sozialleistung und mithin einem abstrakten
Ausweisungsgrund führt (vgl. dazu auch: HessVGH, Beschluss vom 14.03.2006 - 9
TG 512/06 - AuAS 2006, S. 146, 147).
Des weiteren erschließt sich auch nicht, weshalb Unterhaltsschulden des
Ehemannes der Klägerin - bei der Bedarfsermittlung in Höhe von 231,61 Euro
eingestellt - in Abzug gebracht werden. Abgesehen davon, dass nach Auskunft des
Ehemannes der Klägerin mittlerweile der unterhaltsberechtigte Sohn aus erster
Ehe volljährig ist und ihm Unterhalt auch nicht mehr geleistet wird, gibt es für die
Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen des Ehemannes der Klägerin
weder eine gesetzliche Grundlage noch eine Berücksichtigung in den „Vorläufige
Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz
und zum Freizügigkeitsgesetz - EU, Stand: 22.12.2004“, dort unter Punkt 2.3.
Soweit bei der Bedarfsberechnung die Beklagte einen Abzug in Höhe von 100 Euro
gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 als berücksichtigungsfrei für erwerbsfähige und
erwerbstätige Hilfebedürftige nach dem SGB II in Anrechnung gebracht hat,
entspricht diese zwar nach der Rechtsprechung des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofes einer im Rahmen des Abzugs berücksichtigungsfähigen
Rechnungsposition bei der Bedarfsberechnung (HessVGH, a.a.O.), jedoch ist dem
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Rechnungsposition bei der Bedarfsberechnung (HessVGH, a.a.O.), jedoch ist dem
in einer neueren Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg mit beachtlichen
Gründen entgegengetreten worden. Danach ist unter Berücksichtigung der
Entstehung und dem Ziel dieser Bestimmung eine Übertragung auf den
ausländerrechtlichen Lebensbedarf nicht möglich. Diese Abzugsmöglichkeit
bezweckt danach eine Begünstigung derjenigen, die bereits Sozialhilfeleistungen
erhalten, mit dem Ziel, sie langfristig aus den Bezug von Sozialhilfe
herauszuführen. Würde man diese Abzüge hier fiktiv einkommensmindernd
berücksichtigen, würde für den die Verfestigung seines Aufenthaltsstatusses
erstrebenden Ausländers statt der intendierten Besserstellung im Bereich des
Ausländerrechts eine nachteilige Wirkung herbeigeführt. Dass der Gesetzgeber mit
der Aufnahme der Freibetragsregelung in das SGB II eine solche erhebliche
Verschärfung der Anforderungen an die Erlangung eines Aufenthaltstitels für
erwerbstätige Ausländer in den Blick genommen oder gar beabsichtigt habe, sei
nicht erkennbar (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 18.01.2007 - 6 A 353/05 -
dokumentiert in Juris Rnr. 25 ff., m.w.N.). Das Gericht schließt sich dieser
Auffassung an und geht davon aus, dass dieser aus dem SGB II entnommene
Freibetrag vorliegend nicht als Abzugsposition berücksichtigungsfähig ist.
Selbst wenn aber die Abzugsfähigkeit dieser letzten Rechnungsposition weiterhin
beibehalten würde, ergibt sich noch ein weiterer Grund, weshalb die
Bedarfberechnung der Beklagten zur Auffassung des Gerichts fehlerhaft ist. Es ist
nämlich bei der Berechnung des Gesamtbedarfs der Familie der Bezug von
Arbeitslosengeld II für den Ehemann der Klägerin zu Unrecht unberücksichtigt
geblieben. Hierbei geht das Gericht davon aus, dass der Ehemann der Klägerin
deutscher Staatsbürger ist und die Erstreckungsregeln zur Berechnung der
Sicherung von Lebensbedarf in ausländerrechtlichen Bedarfsgemeinschaften
gemäß §§ 5, 9 Abs. 3 und 28 AufenthG nicht anwendbar sind. Zwar handelt es sich
bei dem Bezug von Arbeitslosengeld II um eine Sozialleistung, weil diese Leistung
nicht auf durch Anwartschaft erworbene Versicherungsansprüche beruht und eine
sozialhilfeähnliche Leistung darstellt. Diese Leistung, die der Ehemann der Klägerin
unstreitig erhält, ist bei der Bedarfsberechnung aber als anrechenbares
Einkommen einzustellen, weil sie keinen abstrakten Aufweisungsgrund darstellt.
Die Einkünfte eines deutschen Staatsangehörigen, mögen sie auch auf
Sozialleistungen beruhen, sind als Einkommen zu berücksichtigen, weil sie
unabhängig vom Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet beansprucht
werden können und somit keine den Aufenthalt regelnde Wirkung entfalten
können. Sie können nur dann angerechnet werden, wenn der Ausländer sie selbst
bezieht. Dies ist aber bei der Klägerin nicht der Fall.
Hieraus ergibt sich, dass die Beklagte bei der Ermittlung des Bedarfs die von ihr
unter Abzüge aufgeführten drei Rechnungspositionen nicht zu berücksichtigen hat
und zudem das Einkommen des Ehemannes der Klägerin aus den Bezug von
Arbeitslosengeld II bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens zu
berücksichtigen hat. Die Neuberechnung würde dazu führen, dass der
Lebensunterhalt der Klägerin gesichert ist. Die Beklagte hat mithin über den
Antrag der Klägerin auf Niederlassungserlaubnis neu zu entscheiden und dabei die
dargelegte Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten.
Als unterliegende Beteiligte hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen,
§ 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2
VwGO i.V.m. §§ 108 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.