Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 22.12.2005

VG Frankfurt: besoldung, hessen, niedersachsen, nettoeinkommen, bayern, beamter, rückrechnung, unterhalt, steigerung, vollstreckung

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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 E 6816/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 40 BBesG
Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids der
Hessischen Bezügestelle vom 16. November 2004 verurteilt, an den Kläger
1.130,59 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 v. H. des Basiszinssatzes zu zahlen, und
zwar aus einem Betrag von 938,53 € seit dem 16. Dezember 2004 und aus einem
weiteren Betrag von 292,06 € seit dem 01. Januar 2005.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das beklagte Land hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist seit Beginn des Schuljahres 2001/2002 (August 2001) als Studienrat
(Besoldungsgruppe A 13 BBO) im Schuldienst des beklagten Landes tätig. Er ist
Vater dreier Kinder, für die er Familienzuschlag nach § 40 Abs. 2 BBesG erhält.
Mit Schreiben vom 19. September 2004 machte der Kläger unter Hinweis auf das
Urteil des BVerwG vom 17. Juni 2004 (2 C 34.02) bei der Hessischen Bezügestelle
einen Anspruch auf erhöhten Familienzuschlag geltend. Die Hessische
Bezügestelle wertete den Antrag als Widerspruch gegen die dem Kläger gewährte
Besoldung und wies diesen durch Widerspruchsbescheid vom 16. November 2004
zurück. Sie verwies darin auf die gesetzliche Regelung, die so bemessen sei, dass
bei einer Gesamtbetrachtung die verfassungsrechtlichen Vorgaben erfüllt seien,
wie sie sich dem Beschluss des BVerfG vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.
a. (BVerfGE 99, 300) entnehmen ließen. Aufgrund des Gesetzesvorbehalts (§ 2
BBesG) sei sie auch nicht befugt, an den Kläger abweichende Leistungen beim
Familienzuschlag zu gewähren.
Der Kläger hat am 16. Dezember 2004 Klage erhoben. Unter Hinweis auf die
Entscheidung des BVerwG wie auch die dieser Entscheidung zugrundeliegende
Entscheidung des BVerfG (2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300) vertieft er seine
Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Er macht geltend, das erkennende
Gericht sei nach der Entscheidung des BVerwG verpflichtet, den Sachverhalt von
Amts wegen zu erforschen, und berechtigt, unmittelbar einen Leistungsanspruch
zuzuerkennen. Zur genaueren Berechnung des mit der Klage geltend gemachten
Betrags bezieht er sich auf in das Verfahren eingeführte Berechnungen des
Einkommens von Beamten der Besoldungsgruppe, der der Kläger angehört, mit
jeweils 2 und 3 Kindern für die von der Klage umfassten Jahre sowie hinsichtlich des
sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs zzgl. 115 % - dem vom BVerfG
vorgegebenen Maßstab, dem die Besoldung in Bezug auf das dritte und jedes
weitere Kind zu genügen habe - auf entsprechende Berechnungen des VG
Karlsruhe in dessen Urteil vom 26. Januar 2005 (11 K 3674/04), die der Kläger
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Karlsruhe in dessen Urteil vom 26. Januar 2005 (11 K 3674/04), die der Kläger
ebenfalls zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat. Wegen der Einzelheiten
wird insoweit auf den Schriftsatz vom 28. April 2005 (Bl. 37 ff. d. A.) nebst Anlagen
Bezug genommen.
Der geltend gemachte Anspruch sei auch nicht verwirkt, da dem Kläger bis zur
Entscheidung des BVerwG vom 17. Juni 2004 nicht bekannt gewesen, dass der
Gesetzgeber den vom BVerfG in seiner Entscheidung vom 24. November 1998
aufgestellten Anforderungen nicht vollständig entsprochen habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 16. November
2004 zu verurteilen, an den Kläger 1.130,59 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2004 zu zahlen,
hilfsweise,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, über den bisher gezahlten
Familienzuschlag hinaus an den Kläger ab dem Jahr 2000 den kindbezogenen
Bestandteil im Familienzuschlag in Höhe von (netto) 115 % des durchschnittlichen
sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes pro Kind nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es macht geltend, dass die Vorgaben des BVerfG in seiner Entscheidung vom 24.
November 1998 im Hinblick auf veränderte Berechnungsgrundlagen nicht mehr
umsetzbar und Vergleichsberechnungen nach Maßgabe dieser Entscheidung
jedenfalls ab dem Jahr 2003 nicht mehr möglich seien. Auch seien seit dem Jahr
2003 die Sonderzahlungen für Bund und Länder in unterschiedlicher Höhe
geregelt. Folglich sei das vom BVerfG vorgegebene Berechnungsverfahren
jedenfalls seit dem Jahr 2003 überholt und nicht mehr anwendbar. Im Übrigen
vertieft es die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Schließlich vertritt
das beklagte Land die Auffassung, dass die Ansprüche auf verfassungskonforme
Alimentierung zeitnah geltend zu machen seien, sodass der Kläger mit seinem
Antrag vom 19. September 2004 nur noch Ansprüche für dieses Jahr habe geltend
machen können, Ansprüche für frühere Jahre hingegen verfallen seien.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter allein
einverstanden erklärt und auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Ein
gehefteter Verwaltungsvorgang des beklagten Landes liegt vor und ist Grundlage
der Entscheidung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die
genannten Unterlagen sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der
Beteiligten, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87
a Abs. 2, 3 VwGO) und im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf zusätzliche Besoldung in der aus dem Tenor
sich ergebenden Höhe für die Jahre 2001 bis 2004 zu. Die an den Kläger gezahlte
Besoldung lag in dem genannten Zeitraum im Hinblick auf die Zahlung des
Familienzuschlags und den Umstand, dass in diesem Zeitraum mehr als zwei
Kinder bei der Zahlung des Familienzuschlags zu berücksichtigen waren, unterhalb
der verfassungsrechtlich vorgegebenen Mindestgrenze nach Maßgabe des
Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (2 BvL
26/91 u. a. - BVerfGE 99, 300, 304, 323 ff.).
Der Widerspruchsbescheid der Hessischen Bezügestelle vom 16. November 2004
ist mithin rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Materiell-rechtlich
beruht der Anspruch des Klägers auf Zahlung von höheren Familienzuschlägen auf
dem verfassungsrechtlich verankerten Alimentationsprinzip, das zu den
hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehört
und dem einzelnen Beamten ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber
dem Staat gibt.
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Die dem Dienstherrn auferlegte Pflicht, seinen Beamten amtsangemessenen
Unterhalt zu leisten, muss auch die Unterhaltspflichten der Beamten gegenüber
ihren Familien realitätsgerecht berücksichtigen. Dem Besoldungsgesetzgeber
steht dabei zwar ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
Dieser ist jedoch überschritten, wenn Beamten zugemutet wird, für den Unterhalt
eines dritten Kindes und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile der
Besoldung zurückzugreifen, um den Bedarf der Kinder zu decken. Eine mit
wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung familienneutraler
Gehaltsbestandteile ist nicht hinzunehmen, da auf diese Weise Beamte mit
mehreren Kindern den ihnen zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu
Lasten ihrer Familie erreichen können (BVerfG Beschluss v. 22. März 1999, E 81,
363, 378; Beschluss v. 24. November 1998, E 99, 300, 321).
Das BVerfG hat in den genannten Entscheidungen festgestellt, dass die Besoldung
kinderreicher Beamter diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen jeweils zum
Zeitpunkt der Entscheidungen nicht genügt hat. Es erteilte dem
Besoldungsgesetzgeber aufgrund dessen den Auftrag, die als verfassungswidrig
beanstandeten besoldungsrechtlichen Regelungen für die Zahlung des
Familienzuschlags an Besoldungsempfänger mit drei und mehr Kindern bis zum
31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen.
Die Änderungen des Besoldungsrechts wie auch im Steuer- und Kindergeldrecht in
der Folgezeit (im einzelnen: VG Karlsruhe, Urteil v. 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04,
Umdruck S. 7) haben indes nicht dazu geführt, dass die verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die angemessene Besoldung von Beamten mit kinderreichen
Familien in dem von der Klage umfassten Zeitraum als gewahrt angesehen
werden könnten. Vielmehr lag die Besoldung dieser Beamten auch in diesem
Zeitraum nach wie vor unterhalb der verfassungsrechtlich vorgegebenen
Mindestgrenze.
Dies ergibt sich aus noch im einzelnen darzulegenden Berechnungen nach den
Maßgaben, die das BVerfG in seiner zuletzt genannten Entscheidung aufgestellt
hat. Im Hinblick darauf darf die Kammer - entsprechend dem Antrag des Klägers -
das beklagte Land unmittelbar zur Zahlung weiterer Bezüge verurteilen, soweit die
Besoldung unterhalb der verfassungsrechtlich vorgegebenen Mindestgrenze lag.
Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf § 2 BBesG, wonach die Besoldung
(nur) durch Gesetz geregelt wird, und Art. 100 Abs. 1 GG ist hingegen nicht
geboten. In dem Beschluss vom 24. November 1998 hat das BVerfG nämlich auch
ausdrücklich entschieden, dass die Besoldungsempfänger mit Wirkung vom 01.
Januar 2000 für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind unmittelbar
einen Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile i. H. v. 115 v. H. des
durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes nach
Maßgabe des Abschnitts C III 3 der Gründe des Beschlusses haben, wenn der
Gesetzgeber den Auftrag zur verfassungsmäßigen Gestaltung der Besoldung
kinderreicher Familien bis zum 31. Dezember 1999 nicht in hinreichender Weise
erfüllt haben sollte.
Die Fachgerichte sind nach dem Beschluss ausdrücklich befugt, unter dieser
Voraussetzung familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab
unmittelbar zuzusprechen (BVerfG a. a. O., S. 332). Damit wird für die betroffenen
Besoldungsempfänger unmittelbar ein Leistungsanspruch jenseits von
Maßnahmen des Gesetzgebers begründet. Die im Hinblick auf § 31 Abs. 2
BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestattete Entscheidung des BVerfG tritt anstelle
eines förmlichen Gesetzes und ermächtigt und zwingt Verwaltung wie Gerichte, die
Entscheidung umzusetzen (BVerwG Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02, ZBR
2005, 36 ff.).
Diese Befugnis der Gerichte, betroffenen Beamten in eigener Kompetenz
Besoldungsansprüche unmittelbar zuzuerkennen, ist auch nicht im Hinblick auf die
zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen erloschen; denn die Anordnung des
BVerfG steht nicht unter dem Vorbehalt irgendeiner, sondern nur einer den
verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Anpassung der Besoldung
(BVerwG a. a. O., 37). Die bisherigen Maßnahmen des Gesetzgebers genügen
indes den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Die
Vollstreckungsanordnung ist auch nicht aufgehoben worden.
Die dazu befugten Organe haben keinen Aufhebungsantrag beim BVerfG gestellt.
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Die dazu befugten Organe haben keinen Aufhebungsantrag beim BVerfG gestellt.
Auch darum ist vom uneingeschränkten Fortbestand der verfassungsgerichtlichen
Vollstreckungsanordnung auszugehen. Auf der Grundlage der vom BVerfG (a. a.
O.) vorgegebenen Maßstäbe, die nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung für
die Verwaltungsgerichte verbindlich sind, ergibt sich für den Kläger für den
Zeitraum, auf den sich die Klageforderung bezieht, dass seine Besoldung in dem
aus dem Tenor ersichtlichen Umfang die verfassungsrechtliche Mindestgrenze
unterschritt.
Im einzelnen folgt dies aus den folgenden Erwägungen und Berechnungen:
Zunächst ist das Nettoeinkommen zu ermitteln, welches Beamte derselben
Besoldungsgruppe mit zwei Kindern einerseits und mit drei oder mehr Kindern
andererseits erhalten. Das Nettoeinkommen ist pauschalierend und typisierend
festzustellen. Dabei ist der Kammer auch in Einzelheiten eine Abweichung von den
Vorgaben verwehrt, die das BVerfG in seinem genannten Beschluss aufgestellt hat
(BVerwG a. a. O., 38).
Zur Ermittlung des Nettoeinkommens ist von dem Grundgehalt der Endstufe der
Besoldungsgruppe auszugehen, der das Amt des Beamten zugeordnet ist;
individuelle Besoldungsbestandteile oder Veränderungen der Besoldung bleiben
unberücksichtigt. Hinzuzurechnen sind die weiteren allgemein vorgesehenen
Besoldungsbestandteile wie z. B. Einmalzahlungen, eine allgemeine Stellenzulage
nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B,
das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung oder Sonderzahlung, darüber
hinaus der Familienzuschlag. Abzuziehen sind von diesem Bruttoeinkommen die
Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer mit einem Steuersatz
mit 8 v. H.; dem sich daraus ergebenden Betrag ist das Kindergeld
hinzuzurechnen. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebend ist der
Betrag der Differenz der Nettoeinkommen beider Vergleichsgruppen. Ihm ist der
Bedarf des dritten Kindes und weiterer Kinder gegenüber zu stellen, der nach den
Vorgaben des BVerfG mit 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen
Gesamtbedarfs eines Kindes zu veranschlagen ist.
Die Rechenschritte für die Ermittlung dieses Bedarfs hat das BVerfG in der
genannten Entscheidung im einzelnen vorgegeben (a. a. O., S. 322 f.; ihm folgend
BVerwG a. a. O.). Danach ist jeweils für die Vergleichsjahre der bundes- und
jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen
zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
zu berechnen, wobei die abgesenkten Regelsätze in den neuen Ländern
unberücksichtigt bleiben. Hinzuzurechnen ist ein Zuschlag von 20 v. H. zur
Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der
Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm für das Kind sowie ein
Zuschlag von 20 v. H. der anteiligen Durchschnittsmiete zur Abgeltung der auf das
Kind entfallenden Energiekosten. Der danach errechnete Bedarf erhöht sich um
weitere 15 v.H..
Der Berechnung des Differenzbetrags der Nettoeinkommen der
Vergleichsgruppen in den von der Klage umfassten Jahren auf der Grundlage der
Vorgaben des BVerfG legt die Kammer die vom Kläger in diesem Verfahren
angegebenen Beträge zugrunde. Diese beruhen im Einzelnen nachvollziehbar auf
einer Berechnung nach den Vorgaben des BVerfG und haben zutreffend die jeweils
nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen zu zahlenden Bezüge in den
streitgegenständlichen Jahren zur Grundlage, können also ohne weiteres zur
Ermittlung des Nettoeinkommens der Vergleichsgruppen herangezogen werden.
Das beklagte Land hat diese Angaben weder insgesamt noch hinsichtlich einzelner
Rechengrößen beanstandet.
Dies gilt auch für die Angaben für das Jahr 2003, die der Kläger auf entsprechende
Anfrage des Gerichts nachträglich präzisiert und berichtigt hat und auf die folglich
in gleicher Weise zurückgegriffen werden kann. Für die Berechnung des
Gesamtbedarfs des dritten Kindes und weiterer Kinder auf der Grundlage der
Vorgaben des BVerfG greift die Kammer auf Berechnungen zurück, die das
Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem bereits erwähnten Urteil vom 26. Januar
2005 (Az.: 11 K 3674/04, Seite 12-17 d. Urteilsabdrucks) im Einzelnen umfassend
dargelegt und die der Kläger in dieses Verfahren eingeführt und seinen eigenen
Berechnungen zugrunde gelegt hat.
Diese Berechnungen berücksichtigen im Einzelnen die vom BVerfG vorgegebenen
Rechengrößen und sind auf der Grundlage allgemein zugänglicher Statistiken in
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Rechengrößen und sind auf der Grundlage allgemein zugänglicher Statistiken in
jedem einzelnen Rechenschritt ausführlich und in nachvollziehbarer Weise erstellt
worden. Auch diese Berechnungen sind von den Beteiligten nicht beanstandet
worden, sodass für die Kammer kein Grund ersichtlich ist, der einem Rückgriff auf
sie entgegen stünde. Das VG Karlsruhe hat den Gesamtbedarf für das dritte und
jedes weitere Kind für die Jahre, auf die sich die Klage erstreckt, folgendermaßen
berechnet (Ausschnitte aus den Tabellen des VG Karlsruhe a. a. O., S. 12-17 des
Urteilsabdrucks):
Alte Bundesländer 01.07.1998 bis
30.06.1999
0-7
Jahre
8-14
Jahre
15-18
Jahre
gewicht.
Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg
271,00
DM
352,00
DM
487,00
DM
350,50 DM
Bayern
262,00
DM
340,00
DM
471,00
DM
338,78 DM
Berlin
270,00
DM
351,00
DM
486,00
DM
349,50 DM
Bremen
270,00
DM
351,00
DM
486,00
DM
349,50 DM
Hamburg
270,00
DM
351,00
DM
486,00
DM
349,50 DM
Hessen
271,00
DM
352,00
DM
487,00
DM
350,50 DM
Niedersachsen
270,00
DM
351,00
DM
486,00
DM
349,50 DM
Nordrhein-Westfalen
270,00
DM
351,00
DM
486,00
DM
349,50 DM
Rheinland-Pfalz
270,00
DM
351,00
DM
486,00
DM
349,50 DM
Saarland
270,00
DM
351,00
DM
486,00
DM
349,50 DM
Schleswig-Holstein
270,00
DM
351,00
DM
486,00
DM
349,50 DM
gewicht.
Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt
269,45
DM
350,18
DM
484,82
DM
348,71 DM
Gewichtungsfaktor
7
7
4
Gewichteter Wert je Gruppe
1.886,18
DM
2.451,27
DM
1.939,27
DM
Summe der gewicht. Werte
6.276,73
DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz
348,71
DM
Alte Bundesländer 01.07.1999 bis
30.06.2000
0-7
Jahre
8-14
Jahre
15-18
Jahre
gewicht.
Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg
274,00
DM
356,00
DM
493,00
DM
354,56 DM
Bayern
265,00
DM
345,00
DM
477,00
DM
343,22 DM
Berlin
274,00
DM
356,00
DM
492,00
DM
354,33 DM
Bremen
274,00
DM
356,00
DM
492,00
DM
354,33 DM
Hamburg
274,00
DM
356,00
DM
492,00
DM
354,33 DM
Hessen
274,00
DM
356,00
DM
493,00
DM
354,56 DM
Niedersachsen
274,00
DM
356,00
DM
492,00
DM
354,33 DM
Nordrhein-Westfalen
274,00
DM
356,00
DM
492,00
DM
354,33 DM
Rheinland-Pfalz
274,00
DM
356,00
DM
492,00
DM
354,33 DM
274,00 356,00 492,00
Saarland
274,00
DM
356,00
DM
492,00
DM
354,33 DM
Schleswig-Holstein
274,00
DM
356,00
DM
492,00
DM
354,33 DM
gewicht.
Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt
273,18
DM
355,00
DM
490,82
DM
353,36 DM
Gewichtungsfaktor
7
7
4
Gewichteter Wert je Gruppe
1.912,27
DM
2.485,00
DM
1.963,27
DM
Summe der gewicht. Werte
6.360,55
DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz
353,36
DM
Gesamtbedarf für das Jahr 1999
(01.01. bis 31.12.1999):
Wert 01.01. bis 30.06.
348,71
DM
Wert 01.07. bis 31.12.
353,36
DM
Jahreswert
351,04
DM
Alte Bundesländer 01.07.2000 bis
30.06.2001
0-7
Jahre
8-14
Jahre
15-18
Jahre
gewicht.
Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg
276,00
DM
358,00
DM
496,00
DM
356,78 DM
Bayern
267,00
DM
346,00
DM
480,00
DM
345,06 DM
Berlin
275,00
DM
358,00
DM
495,00
DM
356,17 DM
Bremen
275,00
DM
358,00
DM
495,00
DM
356,17 DM
Hamburg
275,00
DM
358,00
DM
495,00
DM
356,17 DM
Hessen
276,00
DM
358,00
DM
496,00
DM
356,78 DM
Niedersachsen
275,00
DM
358,00
DM
495,00
DM
356,17 DM
Nordrhein-Westfalen
275,00
DM
358,00
DM
495,00
DM
356,17 DM
Rheinland-Pfalz
275,00
DM
358,00
DM
495,00
DM
356,17 DM
Saarland
275,00
DM
358,00
DM
495,00
DM
356,17 DM
Schleswig-Holstein
275,00
DM
358,00
DM
495,00
DM
356,17 DM
gewicht.
Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt
274,45
DM
356,91
DM
493,82
DM
355,27 DM
Gewichtungsfaktor
7
7
4
Gewichteter Wert je Gruppe
1.921,18
DM
2.498,36
DM
1.975,27
DM
Summe der gewicht. Werte
6.394,82
DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz
355,27
DM
Gesamtbedarf für das Jahr 2000
(01.01. bis 31.12.2000):
Wert 01.01. bis 30.06.
353,36
DM
Wert 01.07. bis 31.12.
355,27
DM
Jahreswert
354,32
DM
DM
Alte Bundesländer 01.07.2001 bis
30.06.2002
0-7
Jahre
8-14
Jahre
15-18
Jahre
gewicht.
Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg
281,00
DM
365,00
DM
506,00
DM
363,67 DM
Bayern
272,00
DM
353,00
DM
489,00
DM
351,72 DM
Berlin
281,00
DM
365,00
DM
505,00
DM
363,44 DM
Bremen
281,00
DM
365,00
DM
505,00
DM
363,44 DM
Hamburg
281,00
DM
365,00
DM
505,00
DM
363,44 DM
Hessen
281,00
DM
365,00
DM
505,00
DM
363,44 DM
Niedersachsen
281,00
DM
365,00
DM
505,00
DM
363,44 DM
Nordrhein-Westfalen
281,00
DM
365,00
DM
505,00
DM
363,44 DM
Rheinland-Pfalz
281,00
DM
365,00
DM
505,00
DM
363,44 DM
Saarland
281,00
DM
365,00
DM
505,00
DM
363,44 DM
Schleswig-Holstein
281,00
DM
365,00
DM
505,00
DM
363,44 DM
gewicht.
Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt
280,18
DM
363,91
DM
503,64
DM
362,40 DM
Gewichtungsfaktor
7
7
4
Gewichteter Wert je Gruppe
1.961,27
DM
2.547,36
DM
2.014,55
DM
Summe der gewicht. Werte
6.523,18
DM
Ergebnis gewicht. Regelsatz
362,40
DM
Gesamtbedarf für das Jahr 2001
(01.01. bis 31.12.2001):
Wert 01.01. bis 30.06.
355,27
DM
Wert 01.07. bis 31.12.
362,40
DM
Jahreswert
358,83
DM
Alte Bundesländer 01.07.2002 bis
30.06.2003
0-7
Jahre
8-14
Jahre
15-18
Jahre
gewicht.
Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg
147,00 €191,00 €265,00 €190,33 €
Bayern
142,00 €185,00 €256,00 €184,06 €
Berlin
147,00 €190,00 €264,00 €189,72 €
Bremen
147,00 €191,00 €264,00 €190,11 €
Hamburg
147,00 €190,00 €264,00 €189,72 €
Hessen
147,00 €191,00 €265,00 €190,33 €
Niedersachsen
147,00 €190,00 €264,00 €189,72 €
Nordrhein-Westfalen
147,00 €190,00 €264,00 €189,72 €
Rheinland-Pfalz
147,00 €190,00 €264,00 €189,72 €
Saarland
147,00 €190,00 €264,00 €189,72 €
Schleswig-Holstein
147,00 €190,00 €264,00 €189,72 €
gewicht.
Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt
146,55 €189,82 €263,45 €189,35 €
Gewichtungsfaktor
7
7
4
Gewichteter Wert je Gruppe
1.025,82
1.328,73
1.053,82
Summe der gewicht. Werte
3.408,36
32
Ergebnis gewicht. Regelsatz
189,35 €
Gesamtbedarf für das Jahr 2002
(01.01. bis 31.12.2002):
Wert 01.01. bis 30.06.
185,29 €
Wert 01.07. bis 31.12.
189,35 €
Jahreswert
187,32 €
Alte Bundesländer 01.07.2003 bis
30.06.2004
0-7
Jahre
8-14
Jahre
15-18
Jahre
gewicht.
Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg
149,00 €193,00 €267,00 €192,33 €
Bayern
144,00 €187,00 €258,00 €186,06 €
Berlin
148,00 €192,00 €266,00 €191,33 €
Bremen
148,00 €192,00 €266,00 €191,33 €
Hamburg
148,00 €192,00 €266,00 €191,33 €
Hessen
149,00 €193,00 €267,00 €192,33 €
Niedersachsen
148,00 €192,00 €266,00 €191,33 €
Nordrhein-Westfalen
148,00 €192,00 €266,00 €191,33 €
Rheinland-Pfalz
148,00 €192,00 €266,00 €191,33 €
Saarland
148,00 €192,00 €266,00 €191,33 €
Schleswig-Holstein
148,00 €192,00 €266,00 €191,33 €
gewicht.
Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt
147,82 €191,73 €265,45 €191,04 €
Gewichtungsfaktor
7
7
4
Gewichteter Wert je Gruppe
1.034,73
1.342,09
1.061,82
Summe der gewicht. Werte
3.438,64
Ergebnis gewicht. Regelsatz
191,04 €
Gesamtbedarf für das Jahr 2003
(01.01. bis 31.12.2003):
Wert 01.01. bis 30.06.
189,35 €
Wert 01.07. bis 31.12.
191,04 €
Jahreswert
190,19 €
Alte Bundesländer 01.07.2004 bis
30.06.2005
0-7
Jahre
8-14
Jahre
15-18
Jahre
gewicht.
Landesdurchschnitt:
Baden-Württemberg
149,00 €193,00 €267,00 €192,33 €
Bayern
144,00 €187,00 €258,00 €186,06 €
Berlin
148,00 €192,00 €266,00 €191,33 €
Bremen
148,00 €192,00 €266,00 €191,33 €
Hamburg
148,00 €192,00 €266,00 €191,33 €
Hessen
149,00 €193,00 €267,00 €192,33 €
Niedersachsen
148,00 €192,00 €266,00 €191,33 €
Nordrhein-Westfalen
148,00 €192,00 €266,00 €191,33 €
Rheinland-Pfalz
148,00 €192,00 €266,00 €191,33 €
Saarland
148,00 €192,00 €266,00 €191,33 €
Schleswig-Holstein
148,00 €192,00 €266,00 €191,33 €
gewicht.
Bundesdurchschnitt:
Bundesdurchschnitt
147,82 €191,73 €265,45 €191,04 €
Gewichtungsfaktor
7
7
4
Gewichteter Wert je Gruppe
1.034,73
1.342,09
1.061,82
Summe der gewicht. Werte
3.438,64
Ergebnis gewicht. Regelsatz
191,04 €
Gesamtbedarf für das Jahr 2004
(01.01. bis 31.12.2004):
Wert 01.01. bis 30.06.
191,04 €
Wert 01.07. bis 31.12.
191,04 €
Jahreswert
191,04 €
Zur Berechnung der weiteren Bestandteile des Gesamtbedarfs nach den
Maßstäben des BVerfG hat das VG Karlsruhe ausgeführt: "Weiterhin werden die
Unterkunftskosten eines dritten (und jedes weiteren) Kindes mit einem
33
34
35
36
37
38
Unterkunftskosten eines dritten (und jedes weiteren) Kindes mit einem
Wohnraumbedarf von 11 m² sowie die auf das dritte Kind entfallenden Heizkosten
angesetzt. Nach den Vorgaben des BVerfG sind die durchschnittlichen Mieten in
den alten Bundesländern zugrunde zu legen. Teilstatistiken wie etwa die
Wohngeldstatistik sollen danach nicht maßgeblich sein. Abzustellen ist vielmehr
auf den Wohngeld- und Mietenbericht, der gemäß § 39 WoGG alle vier Jahre bis
zum 30.6. des betreffenden Jahres erstellt wird. Nach dem Wohngeld- und
Mietenbericht 2002 (Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drucks. 15/2200
S. 9, 15, 16) betrug im Jahre 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete 6,09 € (=
11,91 DM). Die Veränderung gegenüber dem Jahr 2001 betrug 1,4 v.H., von 2000
nach 2001 1,1 v.H. und von 1999 nach 2000 1,2 v.H. Für die Folgejahre 2003 und
2004 kann angesichts dessen von einer geschätzten Steigerung von jeweils 1 v.H.
zum Vorjahreswert ausgegangen werden (vgl. auch Statistisches Jahrbuch 2004
des Statistischen Bundesamts: durchschnittlicher Mietanstieg im Jahre 2003: 1,1
v.H.). Die Berechnung im Einzelnen ergibt sich aus der folgenden Tabelle:
199911,48 DMRückrechnung von 2000 (1,2 v.H.)
200011,62 DMRückrechnung von 2001 (1,1 v.H.)
200111,75 DMRückrechnung von 2002 (1,4 v.H.)
20026,09 €
Ausgangswert (6,09 € = 11,91 DM)
20036,15 €
Steigerung 1 v.H. gegenüber 2002
20046,21 €
Steigerung 1 v.H. gegenüber 2003
Schließlich ist der auf das dritte Kind entfallende Anteil der Bruttowarmmiete
einzustellen. Die kindbezogenen Heizkosten machen 20 v.H. der Kaltmiete aus
(vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O., S. 322). Fasst man die genannten
Rechenschritte zusammen, so ergibt sich folgende Berechnung:
Jahr:
1999
2000
2001
2003
2004
Gesamtbedarf für das dritte Kind:
gewichteter Durchschnittsregelsatz
351,04
DM
354,32
DM
358,83
DM
190,19 €191,04 €
Unterkunftskosten (11 qm)
126,28
DM
127,82
DM
129,25
DM
67,65 € 68,31 €
Ergebnis sozialhilferechtlicher
Gesamtbedarf (€)
295,82 €299,46 €309,41 €311,22 €292,86 €
davon 115%
336,79 €340,19 €344,38 €355,82 €357,90 €
Jahreswert für das dritte Kind
4.041,47
4.082,28
4.132,57
4.269,83
4.294,84
Die Kammer folgt diesen Berechnungen. Auf der Grundlage des so ermittelten
Gesamtbedarfs für das dritte und jedes weitere Kind sowie der Berechnung des für
den Vergleich maßgeblichen Nettoeinkommens von Beamten mit zwei und
Beamten mit mehr als zwei Kindern, basierend auf den Angaben des Klägers in
diesem Verfahren, ergeben sich die folgenden, für die rechtliche Beurteilung der
Klageforderung maßgebenden Beträge für die Jahre 2000 bis 2004. Die Zeile
"Nettoeinkommen" der nachfolgenden Tabelle enthält die Differenzbeträge
zwischen den Endgrundgehältern der jeweiligen Besoldungsgruppe von Beamten
mit zwei Kindern und solchen mit mehr als zwei Kindern nach Vollzug der oben
dargelegten Rechenschritte. Es handelt sich dabei um die Beträge pro Jahr, die ein
Beamter mit mehr als zwei Kindern gerade im Hinblick auf das dritte und jedes
weitere Kind erhält. In der zweiten Zeile jeder Besoldungsgruppe ist der
Gesamtbedarf des dritten und jedes weiteren Kindes nach Maßgabe des
Beschlusses des BVerfG und der dargelegten Berechnungen aufgeführt. Den aus
der Gegenüberstellung dieser Beträge sich ergebenden Differenzbetrag gibt die
dritte Zeile für die jeweilige Besoldungsgruppe wieder.
2000
2001
2002
2003
2004
Besoldungsgruppe A 13
Nettoeinkommen
3.704,90 €3.789,11 €3.907,66 €3.878,20 € 4.002,78 €
Bedarf des dritten Kindes4.082,28 €4.132,57 €4.211,37 € 4.269,83 €4.294,84 €
- 377,38 € - 343,46 € - 303,71€ - 391,63€ - 292,06 €
Besoldungsgruppe A 14
Nettoeinkommen
3.690,09 €3.749,59 €3.866,63 €3.846,80 € 3.968,18 €
Bedarf des dritten Kindes4.082,28 €4.132,57 €4.211,37 €4.269,83 € 4.294,84 €
- 392,19 € - 382,98 € - 344,74 € - 423,03 € - 326,66 €
Die Aufstellung belegt, dass die Besoldung von Beamten mit mehr als zwei
Kindern in den Jahren 2000 bis 2004 pro Kind, gemessen an den vom BVerfG
aufgestellten Anforderungen, jeweils in Höhe des ausgewiesenen Differenzbetrags
aufgestellten Anforderungen, jeweils in Höhe des ausgewiesenen Differenzbetrags
zu niedrig war und insoweit den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen
nicht genügte. Das bedeutet für das hier geltend gemachte Begehren, dass der
mit der Klage geltend gemachte Hauptantrag Erfolg hat und der Kläger die
Zahlung weiterer familienbezogener Besoldung in Höhe von insgesamt 1.130,59 €
beanspruchen kann (Besoldungsgruppe A13 - 2001: 5/12 von 343,46 € = 143,19
€; 2002: 303,71 €; 2003: 391,63 €; 2004: 292,06 €). Auf die Einrede der Verjährung
hat sich das beklagte Land nicht berufen; die Ansprüche des Klägers sind auch
nicht verjährt (Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, §§ 195, 199 BGB). Dem dem Kläger
zuerkannten Anspruch steht im Übrigen entgegen der Rechtsauffassung des
beklagten Landes nicht - auch nicht teilweise - der Umstand entgegen, dass der
Kläger sein Begehren erst im Jahr 2004 geltend gemacht hat. Dies hat nicht zur
Folge, dass seinem Begehren jedenfalls im Hinblick auf die Besoldungszahlungen
in den Jahren 2001 bis 2003 der Erfolg versagt bleiben müsste. Zwar hat das
BVerfG in seinem Beschluss vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363, 385)
ausgeführt, dass ein Beamter nicht erwarten könne, er werde aus Anlass einer
verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne
eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich
jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommen können, den er selbst
gegenüber seinem Dienstherrn nicht zeitnah geltend gemacht hat. Dies spreche
gegen die Annahme einer verfassungsrechtlichen Pflicht zu einem alle Beamten
erfassenden Ausgleich für in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen der
Alimentationspflicht durch Inanspruchnahme gegenwärtig verfügbarer
Haushaltsmittel. Der genannten Entscheidung ist aber eindeutig zu entnehmen,
dass das BVerfG die Korrektur einer für verfassungswidrig erklärten Regelung
jedenfalls für den Zeitraum fordert, der mit dem Haushaltsjahr beginnt, in dem
durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit
festgestellt worden ist (BVerfG a. a. O.). Nur für den davor liegenden Zeitraum hat
es eine Beschränkung der Korrektur auf diejenigen Beamten für zulässig gehalten,
welche ihren Anspruch auf eine amtsangemessene Alimentation "zeitnah, also
während des jeweils laufenden Haushaltsjahres", gerichtlich oder durch Erhebung
eines Widerspruchs geltend gemacht haben. An diesen Grundsätzen hat das
BVerfG im Beschluss vom 24. November 1998 festgehalten (BVerfGE 99, 300,
331). Hier wurde die Verfassungswidrigkeit der Besoldung kinderreicher Beamter
bereits durch den Beschluss vom 24. November 1998 festgestellt, sodass schon
aus diesem Grund das Erfordernis rechtzeitiger Geltendmachung nicht von
vornherein Besoldungsansprüchen entgegenstehen kann, die sich auf die Jahre
2000 bis 2004 beziehen. Hinzu kommt hier, dass der Kläger letztlich erst aufgrund
der Entscheidung des BVerwG vom 17. Juni 2004 (ZBR 2005, 36) mit guten
Gründen annehmen konnte, dass seine Besoldung den verfassungsrechtlichen
Mindestanforderungen nach wie vor nicht genügte, und infolgedessen erst dann
einen Anlass hatte, mit hinreichender Aussicht auf Erfolg weitergehende
Besoldungsansprüche im Hinblick auf den Unterhalt für sein drittes Kind geltend zu
machen. Der Hauptantrag bezieht sich nach seinem eindeutigen Wortlaut lediglich
auf Besoldungsansprüche für die Jahre 2001 bis 2004, sodass er nach den
dargelegten Berechnungen in vollem Umfang Erfolg hat. Auf den Hilfsantrag ist im
Hinblick darauf nicht mehr einzugehen. Über Forderungen, die das Jahr 2005 und
spätere Jahre betreffen, könnte die Kammer derzeit auch nicht entscheiden. Nach
Auffassung der Kammer kann die Vollstreckungsanordnung des BVerfG in dem
Beschluss vom 24. November 1998 nur so verstanden werden, dass Ansprüche
aufgrund der vom BVerfG getroffenen normersetzenden Interimsregelung nur
jeweils jährlich geltend gemacht werden können. Ausweislich der
Entscheidungsgründe zu C III 2 ist in den Berechnungen nämlich jeweils von
jährlichen Bezügen auszugehen. Ansprüche, die das Jahr 2005 betreffen, können
folglich frühestens zuerkannt werden, wenn die Beträge der maßgeblichen
Rechengrößen für das Jahr 2005 bekannt sind. Der Anspruch auf Prozesszinsen
beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB. Soweit der
Kläger Mehrbesoldung für das Jahr 2004 begehrt, können Prozesszinsen erst ab
dem 1. Januar 2005 zuerkannt werden, da dieser Anspruch im Hinblick auf den in
der Vollstreckungsanordnung des BVerfG zum Ausdruck kommenden
Jährlichkeitsgrundsatz frühestens seit diesem Tag gerichtlich geltend gemacht
werden konnte. Die Kostenentscheidung beruht auf 3 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da
der Kläger nur unwesentlich unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO
(vgl. HessVGH Teilurteil v. 5.11.1986, ZBR 1987, 517). Gründe für die Zulassung
der Berufung sind nicht ersichtlich, da die Fragen der Geltung der
Vollstreckungsanordnung und der Berechnungsweise der Alimentation für Beamte
mit mehr als 2 Kindern in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt sind (§§
124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.