Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 13.04.2007
VG Frankfurt: anthropologisches gutachten, verfügung, fahrzeugführer, kennzeichen, wagen, polizei, vollstreckung, betrug, unmöglichkeit, verwaltungsbehörde
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Gericht:
VG Frankfurt 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 E 3773/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 31a StVZO
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger war Halter des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen HG -
.... Mit dem Fahrzeug wurde am 13.01.2006 gegen 15:22 Uhr auf der
Bundesautobahn 3 in Höhe von Erlangen dadurch gegen Verkehrsvorschriften
verstoßen, dass der erforderliche Sicherheitsabstand bei einer Fahrgeschwindigkeit
von 152 km/h zum voran fahrenden Fahrzeug weniger als 4/10 des halben
Tachowertes betrug. Dem Kläger wurde ein Anhörungsbogen übersandt, mit dem
er aufgefordert wurde, zu dem Verkehrsverstoß Stellung zu nehmen. Der Kläger
bat daraufhin darum, ihm die Geschwindigkeitsmessfotos zu zeigen, da er am
Tattag nicht selbst gefahren sei. Der Kläger wurde daraufhin am 17.02.2006 von
einer Polizeibeamtin persönlich aufgesucht, die ihm die
Geschwindigkeitsmessfotos zeigte. Der Kläger erklärte, dass er am Tattag das
Fahrzeug seinem Bruder A. verliehen gehabt habe. Bei den auf den Lichtbildern
Abgebildeten handele es sich aber keineswegs um ihn. Der Fahrer sei ihm
unbekannt. Der Kläger rief noch im Beisein der Polizistin seinen Bruder auf seinem
Handy an. Dieser ließ ausrichten, dass er sich in den nächsten Tagen mit der
Polizei in Verbindung setzen wolle. Nachdem der Bruder des Klägers bei Vorlage
der Fotos am 21.02.2006 jegliche Angabe zu der abgebildeten Person verweigert
hatte, wurde er am 14.03.2006 durch das Amtsgericht Königstein richterlich
vernommen. Dabei erklärte er, dass er nicht selber gefahren sei. Er wisse auch
nicht, wer auf dem Foto zu sehen sei. An dem betreffenden Tag hätte er den
Wagen nicht von seinem Bruder, dem Kläger, entliehen. Der Kläger wurde am
11.04.2006 ebenfalls richterlich vernommen und sagte dabei aus, dass er gedacht
habe, dass sein Bruder gefahren sei. Das Fahrzeug werde von mehreren Personen
gefahren. Es werde hauptsächlich von zwei Firmen mit jeweils zwanzig Mitarbeitern
benutzt. Der Schlüssel liege in der Firma. Die Geschäftsführer kontrollierten es. Er
selbst habe nicht eruiert, wer gefahren sei. Da die bei der Vernehmung anwesende
Amtsanwältin nicht ausschließen wollte, dass nicht doch der Kläger Fahrer des
Fahrzeuges gewesen sei, wurde in der Folgezeit ein anthropologisches Gutachten
erstellt. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass weder der Kläger noch sein Bruder der
Fahrer gewesen seien. Das Ordnungswidrigkeitsverfahren wurde daraufhin am
23.05.2006 eingestellt.
Der Beklagte hörte den Kläger daraufhin zur beabsichtigten Auferlegung eines
Fahrtenbuches an. Der Kläger antwortete mit einer E-Mail vom 06.06.2006, worin
er berichtete, dass der Fahrer jetzt habe ermittelt werden können. Es handele sich
um Herrn B.. Aus beruflichen Gründen sei ihm eine frühere Ermittlung des Fahrers
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um Herrn B.. Aus beruflichen Gründen sei ihm eine frühere Ermittlung des Fahrers
nicht möglich gewesen. Im Übrigen befinde sich der Wagen nicht mehr in seinem
Besitz. Er wurde am 04.05.2006 stillgelegt. Einer daraufhin vom Beklagten an den
Kläger herangetragenen Bitte um Angabe eines Ersatzfahrzeuges kam dieser
nicht nach. Mit Beschluss vom 11.08.2006 ordnete der Beklagte an, dass der
Kläger für 12 Monate ein Fahrtenbuch für das Fahrzeug mit dem amtlichen
Kennzeichen HG - ..., welches auf den Kläger zugelassen ist, oder ein
Ersatzfahrzeug zu führen habe. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung des
Bescheides angeordnet. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der mit
dem früheren Fahrzeug des Klägers begangene Verkehrsverstoß mit drei Punkten
bewertet werde. Die Anordnung des Fahrtenbuches sei ferner gerechtfertigt, weil
der Kläger den Fahrer nach Vorlage der Fotos hätte erkennen können. Die Dauer
der Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten sei angemessen, weil bereits in der
Vergangenheit im Jahre 1996 gegen den Kläger ein Fahrtenbuch für die Dauer von
6 Monaten auferlegt worden sei. Gegen den am 16.08.2006 zugestellten Bescheid
hat der Kläger am 14.09.2006 Klage erhoben. Der Kläger ist der Auffassung, dass
die Auferlegung eines Fahrtenbuches nicht gerechtfertigt sei. Er habe gemeint, mit
der Angabe seines Bruders den Richtigen benannt zu haben. Als später der
richtige Fahrer ermittelt worden sei, habe er dies dem Beklagten sofort mitgeteilt.
Zudem sei die festgesetzte Dauer der Fahrtenbuchauflage unverhältnismäßig, wie
sich aus einem Vergleich mit von der Rechtsprechung bereits entschiedenen
Fällen ergebe. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass der mit dem Fahrzeug
verübte Verkehrsverstoß nicht mit einem Fahrverbot belegt sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 11.08.2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Fahrtenbuchauflage rechtmäßig sei. Die
Behörde habe alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Aufklärung
des Verkehrsverstoßes ergriffen. Sie habe zunächst - nach dem entsprechenden
Hinweis des Klägers - gegen den Bruder des Klägers ermittelt und später gegen
den Kläger selbst bis hin zum Einholen des anthropologischen Gutachtens. Der
Hinweis des Klägers auf den großen Benutzerkreis des Fahrzeuges sei erst am
11.04.2006 erfolgt. Er hätte diesen Hinweis aber schon früher geben können.
Offensichtlich habe der Kläger keinen Überblick darüber, wer seine Fahrzeuge
benutzt. Er habe zudem gewusst, dass der Verweis auf seinen Bruder nicht
zielführend gewesen sei, weil das Fahrzeug von zwei Firmen benutzt werde. Mit
Beschluss vom 12.02.2007 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1
VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie auf denjenigen der beigezogenen Behördenakte des Beklagten
(1 Hefter) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der angefochtene Bescheid des
Kreisausschusses des Hochtaunuskreises vom 11.08.2006 ist nicht rechtswidrig
und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 31a Abs. 1 StVZO. Danach kann die
Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf
ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines
Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer
Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die
Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen. Die
tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Mit dem früheren
Kraftfahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen HG - ... wurde am
13.01.2006 gegen 15:22 Uhr auf der Bundesautobahn 3 in der Höhe von Erlangen
dadurch gegen Verkehrsvorschriften verstoßen, dass der erforderliche
Sicherheitsabstand zum voran fahrenden Fahrzeug bei einer Fahrgeschwindigkeit
von 152 km/h weniger als 4/10 des halben Tachowertes betrug. Dieser
Verkehrsverstoß wird nach dem Punktesystem mit der Eintragung von 3 Punkten
in das Verkehrszentralregister geahndet (Ziff. 5.5 der Anlage 13 zur FeV). Ferner
wird gegen den verantwortlichen Fahrzeugführer ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro
verhängt (Ziff. 12.6 der Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung i.V.m. Ziff. 12.6.2
der Tabelle 2 zur Bußgeldkatalogverordnung). In der Rechtsprechung ist geklärt,
der Tabelle 2 zur Bußgeldkatalogverordnung). In der Rechtsprechung ist geklärt,
dass selbst einmalige Verkehrsverstöße, sofern sie sich als schwerwiegend
darstellen, die Anordnung eines Fahrtenbuches rechtfertigen können (OVG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.03.1995 - 25 A 2798/93, NJW 1995, 3335).
Ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht kann auch dann zu bejahen sein, wenn
ein Verkehrsverstoß mit (nur) einem Punkt i.S.d. einschlägigen Anlage zur
Fahrerlaubnisverordnung bewertet wird (BVerwG, Beschluss vom 09.09.1999 - 3 B
94/99, NZV 2000, 386; HessVGH, Beschluss vom 03.02.2003 - 2 TG 250/03).Der
Beklagte durfte auch von der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers
ausgehen. Eine derartige Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Behörde nach den
Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl
sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Für die
Beurteilung der Angemessenheit derartiger Aufklärungsmaßnahmen kommt es
wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz
der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die
Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden
Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können.
Dabei könne sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer
zu ermitteln, an dem Verhalten des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser
erkennbar die Mitwirkung der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der
Polizei regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf
Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom
17.07.1986 - 7 B 234/85, NJW 1987, 143; HessVGH a.a.O.).Unter Zugrundelegung
dieses Maßstabes war im vorliegenden Fall die Behörde nicht in der Lage, den
verantwortlichen Fahrzeugführer für den Verkehrsverstoß vom 13.01.2006 zu
ermitteln. Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass bei dem Kläger eine
fehlende Bereitschaft, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes und der
Ermittlung des verantwortlichen Fahrers mitzuwirken, festzustellen ist. Der Kläger
hat zwar gegenüber der ihn befragenden Polizeibeamtin am 17.02.2006 erklärt,
dass er das Fahrzeug seiner Erinnerung nach an dem betreffenden Tag seinem
Bruder verliehen gehabt habe. Der Kläger hat damit zwar - wie er im Rahmen des
gerichtlichen Verfahrens zu Recht betont - seinen Bruder nicht als verantwortlichen
Fahrer benannt (den will der Kläger auch nach Vorlage der
Geschwindigkeitsmessfotos nicht erkannt haben), jedoch als jemanden, der zur
weiteren Aufklärung des Verkehrsverstoßes und der Ermittlung des Fahrers
beitragen könnte. Die daraufhin seitens des Beklagten eingeleiteten Ermittlungen
zielten auch in diese Richtung, indem der Bruder des Klägers zu dem Vorfall vom
13.01.2006 richterlich vernommen wurde. Der Kläger wiederum erwähnte
gegenüber der Polizeibeamtin nicht, dass das Kraftfahrzeug zwei Firmen mit
jeweils 20 Mitarbeitern zur Verfügung steht. Davon war erst im Rahmen seiner
richterlichen Vernehmung am 11.04.2006 die Rede. Dies verwundert deshalb, weil
der Kläger noch am 17.02.2006 mit seinem Bruder telefonierte, wobei davon
ausgegangen werden kann, dass ihm sein Bruder bereits im Rahmen dieses
Telefonats darauf hingewiesen haben dürfte, dass er das Fahrzeug an dem
betreffenden Tag nicht entliehen hatte. Eine fehlende Mitwirkungsbereitschaft des
Klägers ist ferner aus der Tatsache abzuleiten, dass er den verantwortlichen Fahrer
erst nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens dem Beklagten benannt
hat. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang ausführt, dass ihm eine frühere
Ermittlung des verantwortlichen Fahrers wegen seiner starken beruflichen
Belastung nicht möglich gewesen sei, so spricht dies nicht gegen diese
Einschätzung. Eine wie auch immer geartete, vom Kläger im Übrigen nicht weiter
spezifizierte „Belastung“ kann ihn nicht von der Erfüllung seiner ihm auferlegten
straßenverkehrsrechtlichen Pflichten entheben. Wie das Bundesverwaltungsgericht
ausgeführt hat, gibt es kein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß
einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und
zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von
einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben (Beschluss vom 22.06.1995 - 11 B
7.95, VRS 90, 70).Zum anderen spricht gegen die Zumutbarkeit weiterer von der
Beklagten durchzuführenden Ermittlungsmaßnahmen der Umstand, dass es sich
bei dem Fahrzeug des Klägers, obwohl auf ihn persönlich zugelassen, faktisch um
ein Firmenfahrzeug gehandelt hat. Das Fahrzeug stand nach Angaben des Klägers
einem nicht unerheblichen Personenkreis von zumindest 40 Personen zur
Verfügung. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es in einem
Geschäftsbetrieb, bei dem ein Geschäftsfahrzeug mehreren Betriebsangehörigen
zur Verfügung steht, Sache der Leitung dieses Betriebes ist, die notwendigen
organisatorischen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann,
welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes
Geschäftsfahrzeug benutzt hat, oder jedenfalls dem ermittelnden Beamten den
Firmenangehörigen oder gegebenenfalls auch mehrere Firmenangehörige zu
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Firmenangehörigen oder gegebenenfalls auch mehrere Firmenangehörige zu
nennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist (VGH
Baden Württemberg, Urteil vom 16.04.1999 - 10 S 114/99, VRS 97, 389; HessVGH,
Beschluss vom 29.04.2004 - 2 TG 3394/03). Während es bei Privatfahrzeugen dem
betreffenden Halter unmittelbar noch erinnerlich sein dürfte, wer zur Tatzeit das
Fahrzeug genutzt hat, ist bei geschäftlich genutzten Fahrzeugen davon
auszugehen, dass die Frage, wer zu welchem Zeitpunkt das entsprechende
Fahrzeug genutzt hat, nicht auf Grund persönlicher Erinnerungen, sondern auf
Grund von betrieblichen Absprachen beantwortet werden kann. Nach der
Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes kann ein Halter eines
von mehreren Berechtigten zu nutzenden Firmenfahrzeuges seiner für
Kraftfahrzeuge kraft Gesetzes bestehenden Kennzeichnungspflicht nur dadurch
genügen, dass er geeignete organisatorische Vorkehrungen hinsichtlich der
Nachvollziehbarkeit der konkreten Fahrzeugnutzung trifft. Unterlässt er dies oder
macht er interne Aufzeichnung der ermittelnden Behörde nicht zugänglich, kommt
dies einer die Auferlegung eines Fahrtenbuches rechtfertigenden Weigerung gleich,
an der (rechtzeitigen) Ermittlung des Fahrzeugführers mitzuwirken (Beschluss vom
30.08.2006 - 2 TG 1226/06).Dies hat zur Folge, dass die Auferlegung eines
Fahrtenbuches für den Kläger gerechtfertigt gewesen ist. Denn entweder hat der
Kläger entsprechende organisatorische Vorkehrungen getroffen gehabt, um den
verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln. Dann ist von einer fehlenden
Mitwirkungsbereitschaft seinerseits auszugehen. Oder - und dies legt das
Vorbringen des Klägers nahe - er hat keine entsprechenden organisatorischen
Vorkehrungen getroffen, dann geht dies ebenfalls zu seinen Lasten, weil auch
insoweit davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger nicht gewillt ist, an der
Aufklärung von mit dem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstößen mitzuwirken.
Wie bereits oben erwähnt, gibt es kein doppeltes Recht, einerseits als Halter nicht
an der Aufklärung von Verkehrsverstößen, die mit dem Fahrzeug begangen
werden, mitzuwirken und andererseits von der Auferlegung eines Fahrtenbuches
verschont zu bleiben. Die Auferlegung des Fahrtenbuches soll gerade dafür Sorge
tragen, dass für Verkehrsverstöße verantwortliche Fahrer ermittelt werden können.
Dies gilt gerade auch in dem vorliegenden Fall, in dem der Kläger - die Richtigkeit
seiner Angaben unterstellt - den Kreis der Personen, die sein Fahrzeug benutzen,
nicht persönlich zu kennen scheint. Schließlich bestehen auch hinsichtlich der
Verhältnismäßigkeit der Maßnahme keine rechtlichen Bedenken, insbesondere
auch nicht hinsichtlich der Dauer der Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten. Dies ist
vor dem Hintergrund zu sehen, dass der mit dem Fahrzeug des Klägers
begangene Verkehrsverstoß mit drei Punkten zu bewerten ist, die Auferlegung
eines Fahrtenbuches aber bereits bei einem Verkehrsverstoß, welcher nur mit
einem Punkt zu bewerten ist, rechtmäßig sein kann.
Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten
des Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1
VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.