Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 19.01.2006
VG Frankfurt: auflösende bedingung, leistungsfähigkeit, zuschuss, zuwendung, zustellung, leistungsklage, rechtswidrigkeit, richteramt, flugplatz, einzelrichter
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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 E 538/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
Art 3 GG
Rechtmäßigkeit der Subventionsbewilligung für die
Errichtung einer Solarkollektoranlage mit Absorbermatten.
Leitsatz
Eine Verwaltungspraxis, durch die eine Ermessensbindung eintritt, muss durch
entsprechende Regelungen mit rechtlicher Außenwirkung in Erscheinung getreten sein.
Ein Verwaltungsakt, durch den eine Subvention bewilligt wird, deren Vergabe nur durch
Verwaltungsrichtlinien geregelt ist, ist nicht schon dann rechtswidrig, wenn der Behörde
nach seinem Erlass klar wird, dass sie eine Verwaltungspraxis hätte begründen sollen,
die den Erlass des Bewilligungsbescheides in dieser Form ausgeschlossen hätte.
Tenor
1. Der Bescheid vom 08.09.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 02.02.2005
werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Betrag von 36.800,00 Euro
an die Klägerin zu zahlen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
36.800,00 Euro zuzüglich der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger stellte am 10.01.2004 einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses
zur Förderung einer Solarkollektoranlage nach Maßgabe der Richtlinien des
Bundesministeriums für Wirtschaft zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung
erneuerbarer Energien vom 26.11.2003 (BAnz Nr. 234 v. 13.12.2003, S. 25513).
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Zuwendungsbescheid vom 03.02.2004
einen Zuschuss in Höhe von 19.420,00 EUR. Aufgrund eines Berechnungsfehlers
erließ die Beklagte unter dem 04.02.2004 einen Änderungsbescheid und setzte
den Zuschuss auf 36.800,00 EUR fest.
Mit den Verwendungsnachweisen legte der Kläger u.a. auch eine Rechnung der
Firma A. GmbH vom 11.08.2004 vor, aus der sich ergibt, dass in die Anlage so
genannte Absorbermatten des Typs Solar-Flex eingebaut worden sind. Darauf
nahm die Beklagte mit Bescheid vom 08.09.2004 den Zuwendungsbescheid
zurück. In den Gründen ist ausgeführt, dass nach den Richtlinien nur solche
Solarkollektoranlagen gefördert würden, die einen Kollektorertrag von 350 kWh/m2
bei einem solaren Deckungsanteil von 40% erbringen. Diese Voraussetzung sei bei
Solarabsorbermatten nicht erfüllt. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er
berief sich auf die Angaben des Herstellers, wonach die gelieferten
Absorbermatten die von den Richtlinien erforderte Leistung erbringen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2005 wies die Beklagte den Widerspruch
zurück. In den Gründen ist ausgeführt, dass der von den Richtlinien vorgegebene
Mindestertrag nicht nachgewiesen worden sei. Dazu sei die Bestätigung eines
Prüfinstituts erforderlich, das nach dem Zertifizierungsverfahren der D. C. GmbH
anerkannt sein müsse. Der Kläger werde nicht in der Lage sein, einen
entsprechenden Nachweis vorzulegen. Absorbermatten erfüllten aufgrund ihrer
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entsprechenden Nachweis vorzulegen. Absorbermatten erfüllten aufgrund ihrer
technischen Voraussetzungen bei Weitem nicht die Anforderungen an die
Kapazität. Sie seien nicht wärmeisoliert und würden daher in der Regel
ausschließlich für die Erwärmung von Schwimmbadwasser eingesetzt.
Am 17.02.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich auf eine Erklärung der
Firma Solaranlagen A. GmbH, wonach der zu erwartende Energieertrag pro m2
Absorber und Saison 371 kWh beträgt. Er legt ferner ein Gutachten des Herrn Prof.
Dr. Ing. R. B. vom 20.03.2005 vor, aus der sich ergibt, dass die nach den Richtlinien
erforderliche Leistungsfähigkeit erreicht wird.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Bescheid vom 08.09.2004 und den Widerspruchsbescheid vom 02.02.2005
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den bewilligten Betrag in Höhe von
36.800,00 EUR auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Sie besteht
auf der Vorlage eines Musterprüfungsgutachtens eines von der D. C. GmbH
anerkannten Prüfinstituts, das der Kläger nicht vorlegen könne. Eine Begutachtung
der im konkreten Falle installierten Anlage sei insoweit nicht ausreichend, weil die
Messungen nicht unter normierten Bedingungen stattfinden könnten. Die
ermittelten Werte seien damit aber nicht vergleichbar. Sie hingen von den
Zufälligkeiten des Standorts und der Messzeit ab. Nur unter normierten
Bedingungen, wie sie in einem Labor hergestellt werden könnten, sei es möglich,
die Kollektoren gleichen Einstrahlungsbedingungen auszusetzen und die
Ergebnisse damit vergleichbar zu machen. Maßgeblich sei dabei der Standort
Würzburg. Unter diesen Laborbedingungen müsse die Anlage in der Lage sein, zur
Versorgung mit 45° C warmem Wasser in einer exakt definierten Referenzanlage
während des ganzen Jahres mit mindestens 40% beizutragen.
Die Richtlinien sähen die Vorlage einer Baumusterprüfung für
Solarkollektoranlagen nur deshalb nicht vor, weil es im Laufe der Jahre üblich
geworden sei, dass die Hersteller von Solarkollektoranlagen Baumuster von
zertifizierten Prüfinstituten begutachten ließen und diese Gutachten der Beklagten
vorlegten, die diese in ihre Datenbank einspeise. Auf diese Daten greife sie bei der
Überprüfung eines einzelnen Antrages zurück, so dass seitens der Antragsteller
kein Prüfgutachten vorgelegt werden müsse. Die Beklagte verweist schließlich
darauf, dass der Kläger in seinem Antrag falsche Angaben gemacht habe, indem
er die Option „Flachkollektor“ ankreuzte, obwohl er tatsächlich Absorbermatten
installiert habe.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 08.03.2005 auf den
Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Der Einzelrichter hat den Rechtsstreit
mit Beschluss vom 02.08.2005 auf die Kammer zurückübertragen. Das Gericht hat
neben der Gerichtsakte einen Hefter Behördenakten sowie die Aufzeichnungen
des Deutschen Wetterdienstes über die Sonneneinstrahlung in Ibbenbüren
(Flugplatz Greven) und Würzburg im Zeitraum von 1961 bis 1990
(http://www.dwd.de/klimadaten/ ; internet_sonne_1961-1990.zip
[28.10.2005]) und die DIN V 4757-4 vom November 1995 zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
1. Zur Anfechtungsklage
Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide
sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte ist nicht
berechtigt, den Zuwendungsbescheid vom 03.02.2004 in der Fassung des
Änderungsbescheides vom 04.02.2004 aufzuheben. Denn die Ermächtigung zur
Rücknahme eines Bescheides setzt dessen Rechtswidrigkeit voraus (§ 48 Abs. 1
VwVfG). Der Zuwendungsbescheid war jedoch nicht rechtswidrig. Mit diesem
Bescheid bewilligte die Beklagte dem Kläger einen Zuschuss „aufgrund der oben
genannten Richtlinien für die Errichtung einer Solarkollektoranlage, die auch zur
Schwimmbeckenwassererwärmung dient“. Damit ist klargestellt, dass sich die
Bewilligung genau im Rahmen der Richtlinien hält und darüber hinausgehende
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Bewilligung genau im Rahmen der Richtlinien hält und darüber hinausgehende
Regelungen nicht getroffen werden. Da der Text der Richtlinien damit zugleich
Bestandteil der Regelung des Zuwendungsbescheides geworden ist und jener der
Auslegungshoheit des Gerichtes unterliegt, hat das Gericht den Inhalt des
Zuwendungsbescheides auch unter Heranziehung der Richtlinien zu ermitteln. Die
Richtlinien enthalten keine Regelung dahingehend, dass Absorbermatten bereits
von ihrer Bauart her und unabhängig von ihrer Leistung nicht gefördert werden.
Zwar erwähnt die Nr. 4.2 RL nur Speicher- und Luftkollektoren einerseits, sowie
Röhrenkollektoren und Flachkollektoren andererseits. Diese Erwähnung schließt
aber die Zuschussfähigkeit von Absorbermatten nicht aus. Sie steht nämlich nur
im Zusammenhang mit der Regelung, dass alle Solarkollektoranlagen mit
Ausnahme von Speicher- und Luftkollektoren (also auch Absorbermatten) mit
einem geeigneten Funktionskontrollgerät bzw. einem Wärmemengenzähler
ausgestattet sein müssen. Für Röhrenkollektoren und Flachkollektoren einer
bestimmten Größe (also nicht für Absorbermatten) ist vorgeschrieben, dass ein
Wärmemengenzähler im Kollektorkreislauf erforderlich ist.
Dafür, dass Absorbermatten von der Förderung ausgeschlossen sind, gibt es auch
sonst in den Richtlinien keinerlei Hinweise. Im Gegenteil weist die Regelung in Nr.
4.2. Satz 5 RL, wonach abweichend von früheren Richtlinien Solarkollektoranlagen
für Schwimmbäder förderungswürdig sind, darauf hin, dass auch Absorbermatten
gefördert werden können. Denn dabei handelt es sich gerade um jenen Typ von
Solarkollektoranlagen, der, wie die Beklagte selbst einräumt, typischerweise für die
Schwimmbadbeheizung Verwendung findet. Man bezeichnet Absorbermatten
deshalb auch als “Schwimmbadabsorber“. Im Unterschied zu den Flachkollektoren
enthalten sie weder einen Wärmespeicher noch einen Wärmetauscher. Vielmehr
wird das Schwimmbadwasser direkt durch die Absorberflächen geleitet und dabei
erwärmt. Schwimmbadabsorber bestehen aus Matten oder Schläuchen aus
schwarzem Material. Wärmedämmung und transparente Abdeckung wie bei Flach-
und Röhrenkollektoren entfallen. Damit sind Schwimmbadabsorber preislich
deutlich günstiger als Flachkollektoren. Es wäre wirtschaftlich gänzlich
unvernünftig, für die Erwärmung von Schwimmbadwasser u. Freibädern alternative
Kollektoren vorzuziehen.
Die Richtlinien sehen auch nicht vor, dass nur solche Absorbermatten
förderungswürdig sind, für die eine Baumusterprüfung durch ein von D. C.
zertifiziertes Prüfinstitut nach standardisierten Bedingungen vorliegt. Sie
beschränken sich in Nr. 4.2. Satz 1 RL vielmehr auf die Festlegung, dass der
Kollektor einen Mindestertrag von 350 kWh/m2 pro Jahr bei einem solaren
Deckungsanteil von 40% hat, wobei der Flächenbezug nach der DIN V 4757-4 zu
bestimmen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die
Richtlinien gerade nicht auf die genannte DIN in vollem Umfang Bezug nimmt,
auch nicht hinsichtlich der Nr. 10 der DIN, wo davon die Rede ist, dass die Prüfung
der Kollektoren von durch D. C. zertifizierte Prüflaboratorien durchzuführen ist. Die
Richtlinien nehmen auf die DIN V 4757-4 vielmehr nur Bezug hinsichtlich der
Definition der Absorberfläche, um diese berechnen zu können. Die DIN enthält
insoweit in Nr. B 1.3 eine Regelung für Röhrenkollektoren und in B 2.3 eine
Regelung für Flachkollektoren. Für sonstige Kollektoren, also auch für
Absorbermatten, sieht Nr. B.3 eine Regelung vor.
Dass die Richtlinien für Solarkollektoranlagen gerade keine Baumusterprüfung
vorsehen, ergibt sich im Umkehrschluss auch aus Nr. 4.4 RL. Darin ist für andere
geförderte Anlagen, also gerade nicht für Solarkollektoranlagen, eindeutig
geregelt, dass die an diese Anlagen gestellten Anforderungen hinsichtlich der
Leistungsfähigkeit durch Baumusterprüfung oder Einzelgutachten von geeigneter
Stelle nachzuweisen sind. Abgesehen davon, dass danach also auch für andere
Anlagen die Baumusterprüfung nicht obligatorisch ist, sondern durchaus auch eine
Einzelbegutachtung stattfinden kann, ist für Solarkollektoranlagen weder das eine
noch das andere gefordert. Dies hat zur Folge, dass für Anlagen nach Nr. 4.3
gemäß Nr. 4.4 die Vorlage entsprechender Nachweise zusammen mit den übrigen
Verwendungsnachweisen vorgeschrieben ist, während ein entsprechender
Nachweis bei Solarkollektoranlagen nicht schon zu den die Auszahlung
bedingenden Verwendungsnachweisen gehört. Das schließt freilich nicht aus, dass
die Beklagte entsprechende Nachweise fordern kann, wenn im Einzelfall Zweifel
daran bestehen, ob die installierte Anlage den Erfordernissen der Nr. 4.2 RL
entspricht. Dieser Nachweis kann dann aber sowohl durch ein Zertifikat über eine
Baumusterprüfung als auch durch Einzelgutachten einer geeigneten Stelle
erbracht werden.
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Diese Sonderregelung für Solarkollektoranlagen wurde offensichtlich bewusst
vorgenommen. Noch in den Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft vom
01.08.1995 (BAnz Nr. 149 v. 10.08.1995, S. 8779) findet sie sich nicht. Dort ist
vielmehr in Nr. 4.7 geregelt, dass auch für Solarkollektoranlagen (Nr. 4.2) der
Nachweis der gestellten Anforderungen durch Bauartzulassung oder Typenprüfung
zu erbringen ist - allerdings alternativ auch durch ein Gutachten von geeigneter
Stelle erbracht werden kann. Erst in den vom Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie erlassenen Richtlinien vom 20.08.1999 (BAnz Nr. 162 v.
31.08.1999, S. 15137) findet sich erstmals die unterschiedliche Regelung. Das
beruhte nach dem Vortrag der Beklagten offensichtlich darauf, dass der Beklagten
Baumusterprüfgutachten zu allen auf dem Markt befindlichen Solarkollektoren, für
die überhaupt ein Zuwendungsantrag gestellt werden konnte, vorlagen.
Absorbermatten gehörten nicht dazu, weil sie bauartbedingt für die
Warmwasserversorgung von Gebäuden nicht in Betracht kamen.
Solarkollektoranlagen für die Schwimmbadbeheizung waren aber nach den
früheren Richtlinien ausdrücklich von der Förderung ausgenommen. Als mit den
Richtlinien vom 26.11.2003 die Förderfähigkeit von Solarkollektoren zur Beheizung
von Schwimmbädern erstmals eingeführt worden ist, hätte es nahegelegen,
entweder Absorbermatten von der Förderung auszuschließen oder auch die
Vorlage von Prüfgutachten - Baumusterprüfgutachten oder Einzelprüfgutachten -
mit den Verwendungsnachweisen zu fordern. Denn jetzt musste damit gerechnet
werden, dass auch für Absorbermatten Zuwendungsanträge gestellt wurden und
für diese Anlagenart lagen der Beklagten keine Baumusterprüfgutachten vor. Auch
die neuesten Richtlinien vom 17.06.2005 (BAnz Nr. 120 v. 30.06.2005, S. 9910)
enthalten noch immer insoweit keine Regelung. Die Beklagte hat die Regelungen
des Zuwendungsbescheides insofern auch nicht entsprechend ergänzt.
Der wie vorstehend inhaltlich bestimmte Zuwendungsbescheid war rechtmäßig.
Die Beklagte bewilligt die Zuwendungen allein aufgrund eines entsprechenden
Haushaltstitels im Bundeshaushalt und nach Maßgabe der Richtlinien und ihres
Ermessens. Mangels weitergehender gesetzlicher Bindungen kommt die
Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von Rechtsnormen nicht in Betracht. Bei
den Richtlinien handelt es sich um interne Verwaltungsvorschriften, die als solche
keine rechtliche Außenwirkung entfalten, aber das Ermessen der Beklagten
binden. Ein Ermessensfehler kommt jedoch deshalb insoweit nicht in Betracht, weil
die Beklagte die Regelungen der Richtlinien gerade zum Inhalt des
Zuwendungsbescheides gemacht und somit nicht von ihnen abgewichen ist.
Der Zuwendungsbescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte es
unterlassen hat, über die Richtlinien hinausgehende und diese ergänzende
Regelungen zu treffen. Insbesondere wäre insoweit die Bedingung in Betracht
gekommen, dass ein Musterprüfgutachten vorgelegt wird, welches bestimmten
Kriterien genügt. Die Unterlassung einer solchen Bestimmung würde nur dann zur
Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheides führen, wenn die Beklagte damit von
einer bestehenden Verwaltungspraxis abgewichen wäre und damit Art. 3 GG
verletzt hätte. Es gab jedoch zum Zeitpunkt des Erlasses des
Zuwendungsbescheides keine Verwaltungspraxis der Beklagten, derzufolge
regelmäßig die Forderung eines Prüfgutachtens durch ein zertifiziertes Institut in
die Zuwendungsbescheide aufgenommen wird, auch nicht, sofern Zuwendungen
für Solarkollektoranlagen in Schwimmbädern bewilligt wurden. Es gab auch keine
Verwaltungspraxis dahingehend, dass in den Zuwendungsbescheiden die
Verwendung von Absorbermatten ausgeschlossen wurde. Nach dem Vortrag der
Beklagten in der mündlichen Verhandlung wurde die Verwaltungspraxis insoweit
erst aus Anlass des vorliegenden Falles entsprechend geändert.
Da der Zuwendungsbescheid somit nicht rechtswidrig ist, kommt seine
Rücknahme nicht in Betracht. Auf die Frage, ob der Kläger in seinem Antrag auf die
Zuwendung falsche Angaben gemacht hat, indem er angab, Flachkollektoren
einbauen zu wollen, kommt es deshalb nicht an.
2. Leistungsklage
Auch die von dem Kläger erhobene Leistungsklage ist zulässig. Der Zulässigkeit
steht nicht etwa entgegen, dass nach Aufhebung des Rücknahmebescheides keine
ernstlichen Zweifel daran bestehen könnten, dass die Beklagte dem wieder
aufgelebten Zuwendungsbescheid gemäß die Auszahlung vornimmt. Denn der
Zuwendungsbescheid steht unter einer auflösenden Bedingung und die Beklagte
behauptet gerade, dass diese Bedingung eingetreten ist, weil der Kläger eine
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behauptet gerade, dass diese Bedingung eingetreten ist, weil der Kläger eine
Anlage errichtet habe, die nicht den Richtlinien entspreche.
Die Leistungsklage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung
der Zuwendung in Höhe von 36.800,00 EUR aus dem Zuwendungsbescheid vom
08.09.2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 04.02.2004. Dem steht
insbesondere nicht entgegen, dass der Zuwendungsbescheid erloschen wäre.
Zwar sieht der Zuwendungsbescheid sein eigenes Erlöschen (auflösende
Bedingung) für den Fall vor, dass die Klägerin die Solarkollektoranlage nicht
innerhalb des Bewilligungszeitraums in Betrieb nimmt. Dabei kommt es nicht nur
darauf an, dass innerhalb dieses Zeitraums überhaupt irgendeine
Solarkollektoranlage in Betrieb genommen wird, sondern es muss eine Anlage in
Betrieb genommen worden sein, für die die Zuwendung zugesagt worden ist, also
eine solche, die den Richtlinien entspricht. Das ist jedoch der Fall.
Die Klägerin hat insoweit das Gutachten des Prof. Dr. Ing. R. B. vom 20.03.2005
vorgelegt, in welchem bestätigt wird, dass die von der Klägerin installierte
Solarkollektoranlage den in den Richtlinien geforderten jährlichen Kollektorertrag
bereits während der Freibadsaison 2004 erbracht hat. Das Gutachten beruht auf
Temperaturmessungen am Vor- und Rücklauf der Solaranlage.
Die Beklagte hat gegen die Ergebnisse dieses Gutachtens keine substantiierten
Einwände erhoben. Sie hält vielmehr die Messungen nur deshalb für unbrauchbar,
weil sie nicht unter normierten Bedingungen stattgefunden hätten und das
Messergebnis deshalb von den Zufälligkeiten des Standorts und der Messzeit
abhingen. Dieser Einwand ist jedoch von den Richtlinien nicht gedeckt. Die
Richtlinien verlangen nur einen jährlichen Kollektoreintrag in Höhe von 350 kWh/m2
. Sie sagen nichts darüber aus, an welchem Standort dieser Eintrag erreicht
werden muss. Insoweit unterscheidet sich die Regelung von der früheren Regelung
in Nr. 4.2 der RL vom 15.03.2002, wonach auf den Standort Würzburg abzustellen
war. Die Richtlinien vom 26.11.2003 stellen nicht mehr auf einen bestimmten
Standort ab. Infolgedessen kann es nach dem Wortlaut der Richtlinien nur auf den
Standort ankommen, an dem die Anlage tatsächlich installiert worden ist. Im
Übrigen zeigen die gemittelten Messungen des Deutschen Wetterdienstes im
Zeitraum 1961 bis 1990, dass die Sonneneinstrahlung in Würzburg sich kaum von
der in Ibbenbüren (Flugplatz Greven) unterscheidet, in Ibbenbüren (Greven) jedoch
geringfügig unter der von Würzburg liegt. Daraus folgt, dass der Energieertrag, der
in Ibbenbüren erzielt werden kann, am Standort Würzburg eher übertroffen, aber
nicht unterschritten werden kann. Wenn die geforderte Leistung also schon in
Ibbenbüren erreicht wird, dann erst recht in Würzburg. Die Richtlinien enthalten
auch keine Regelung dahingehend, dass die Leistungsfähigkeit unter bestimmten
standardisierten Laborbedingungen erreicht werden muss. Deshalb kann es nur
auf die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Anlage an ihrem Installationsort
ankommen.
3. Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO, Die Berufung
war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3
und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung nur zu, wenn sie vom
Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung
ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag ist bei dem
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Adalbertstr. 44-48, 60486 Frankfurt am
Main zu stellen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die
Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
aufweist,
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3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser
Abweichung beruht, oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
beruhen kann.
Die Begründung ist, wenn sie nicht zugleich mit dem Antrag erfolgt, bei dem
Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1-3, 34117 Kassel
einzureichen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen
Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt werden.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören,
vertreten lassen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 36.800,00 € festgesetzt (§ 13 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts steht den Beteiligten die Beschwerde zu,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die
Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Adalbertstraße 44
– 48, 60486 Frankfurt am Mainschriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Sie ist nur innerhalb von sechs
Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder
das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, zulässig. Soweit der Streitwert später
als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt wird, kann die Beschwerde noch
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Streitwertfestsetzungsbeschlusses
eingelegt werden.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.