Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 20.04.2007

VG Frankfurt: aufschiebende wirkung, behörde, vollziehung, aussetzung, stadt, satzung, härte, daten, verfügung, verwaltungsgerichtsverfahren

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Gericht:
VG Frankfurt 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 G 2529/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 80 VwGO
Bemessung der Spielautomatensteuer nach
Stückzahlmaßstab
Leitsatz
Stückzahlmaßstab, Schwankungsbreite, Geldspielautomaten
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 28.410,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I
Die Beteiligten gehen davon aus, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin
Spielapparatesteuer für die Zeit vom 1.1.2004 bis 31.3.2006 in Höhe von 254.830
Euro schuldet. Dies beruht im wesentlichen auf den von der Antragsgegnerin
akzeptierten Spielapparatesteuer-Erklärungen des Antragstellers für die
genannten Zeiträume.
Mit Aussetzungsbescheid vom 2.6.2006 (Bl. 4 der Gerichtsakten) setzte das
Kassen- und Steueramt der Antragsgegnerin (Behörde) die Vollziehung der
"Abgabenforderung" für Apparate mit Gewinnmöglichkeit von 254.830 Euro aus.
Die Behörde berief sich hierzu auf die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 14.12.2005 - 10 CN 1.05 1 -.
Gleichzeitig lehnte die Behörde in einem separaten Bescheid ebenfalls vom
02.06.2006 (Blatt 3 der Gerichtsakten) eine weitere Aussetzung der Vollziehung für
Beträge, die die Steuerfestsetzungen für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
betreffen, ab und forderte den Antragsteller auf, 113.640 Euro zu zahlen. Ferner
erließ die Behörde einen Zinsbescheid (Blatt 7 der Gerichtsakten) für die (mit den
Bescheiden vom 12.10.2004, 15.12.2005, 20.6., 22.08. und 15.11.2005 sowie
20.02.2006) in der Vergangenheit gewährten Aussetzungen von Zinsen über 6.800
Euro.
Gegen die Bescheide erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 19.06.2006
Widerspruch. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass der Hessische
Verwaltungsgerichtshof (VGH) in dem Normenkontrollverfahren die
Rechtswidrigkeit der Steuererhebung nach einem Pauschalsteuersatz sowohl für
Apparate mit Gewinnmöglichkeit als auch für solche ohne Gewinnmöglichkeit
ausgesprochen habe. Während die Entscheidung bezüglich der Apparate mit
Gewinnmöglichkeit rechtskräftig sei, habe das BVerwG die Sache bezüglich der
Apparate ohne Gewinnmöglichkeit zur weiteren Aufklärung und Entscheidung an
den VGH zurück verwiesen. Darüber sei noch nicht entschieden. Deshalb sei die
Behörde bis auf weiteres verpflichtet, sich an der Entscheidung des VGH zu
orientieren, da zum gegenwärtigen Zeitpunkt keineswegs fest stehe, dass die
Erhebung der Spielapparatesteuer als Pauschalsteuer für Apparate ohne
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Erhebung der Spielapparatesteuer als Pauschalsteuer für Apparate ohne
Gewinnmöglichkeit rechtmäßig sei.
Daraufhin antwortete die Behörde mit Schreiben vom 21.6.2006, dass sie davon
ausginge, dass die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung einer Steuer
auf Spielapparate, Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen
besonderer Art in der Fassung ab 1.1.2002 (mit der Rechtsprechung in Einklang
stehend) die Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab vorschreibe. Es sei trotz
entsprechender Ermittlungen nicht festgestellt worden, dass die durchschnittlichen
Einspielergebnisse bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit die vom BVerwG
festgelegte Bandbreite überschritten hätten. Denn selbst wenn die Gerichte zu
dem Ergebnis kämen, dass es darüber hinaus weiterer Erhebungen bedürfe,
berühre dies nicht die satzungsgemäße Besteuerung der Apparate ohne
Gewinnmöglichkeit.
Mit Schriftsatz vom 29.6.2006, bei Gericht eingegangen am 3.7.2006, hat der
Antragsteller beantragt, die die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen
die Heranziehung zur Spielapparatesteuer auf Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
für den Zeitraum vom 1.1.2004 bis 31.3.2006 anzuordnen. Die Antragsgegnerin
habe unter Berücksichtigung der Entscheidung des VGH im
Normenkontrollverfahren den Aussetzungsanträgen in der Vergangenheit im
vollem Umfang stattgegeben, denn der VGH habe in seiner Entscheidung vom
12.08.2004 - 5 N 4228/98 - keine Differenzierung zwischen Spielapparaten mit
oder ohne Gewinnmöglichkeit getroffen. Nunmehr habe die Behörde ihre
Aussetzungspraxis geändert und die Aussetzung für Apparate ohne
Gewinnmöglichkeit widerrufen. Das bedeute, dass der Antragsteller die
ausstehende Steuer auf Apparate ohne Gewinnmöglichkeit zu zahlen habe. Das
sei aber nicht richtig, denn das BVerwG habe die Angelegenheit bezüglich der
Apparate ohne Gewinnmöglichkeit an den VGH zurück verwiesen. Da das
Verfahren noch nicht abgeschlossen sei und der VGH seine Entscheidung vom
12.8.2004 noch nicht korrigiert habe, stehe zum gegenwärtigen Zeitpunkt fest,
dass die Besteuerung auf alle Apparate nach einem Pauschalsteuersatz
rechtswidrig sei.
Ferner argumentiert er, die Antragsgegnerin sei eine der ganz wenigen hessischen
Gemeinden, die ihr Satzungsrecht der neuen Rechtslage noch nicht angepasst
habe. Andere hessische Kommunen hätten Ersetzungssatzungen erlassen, die
Steuererhebungen nach dem Wirklichkeitsmaßstab, wahlweise/ersatzweise nach
dem Pauschalsteuermaßstab vorsähen. Bei den Kommunen, bei denen
Verwaltungsgerichte Datenmaterial auswerten konnten, seien
Schwankungsbreiten der Kasseninhalte festgestellt worden, die den
verfassungsrechtlichen Rahmen weit überschritten. Die Automatenaufsteller
weigerten sich zu Recht Datenmaterial zu liefern, denn eine Informationspflicht
bestehe mangels entsprechender Satzungsbestimmung nicht. Die alte Satzung
sehe dies nicht vor.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Heranziehung zur
Spielapparatesteuer auf Apparate ohne Gewinnmöglichkeit für den Zeitraum
1.1.2004 bis 31.3.2006 anzuordnen „und die Vollziehung auszusetzen“.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen. Sie begründet ihren Antrag damit, dass das BVerwG
die Entscheidung des VGH auf der Grundlage der in seinem Urteil (vom 13.4.2005
- 10 C 5/04 -; BVerwGE 123, 218) entwickelten Grundsätze lediglich insoweit
bestätigt habe, als darin die Satzungsregelung über die Besteuerung von
Gewinnspielautomaten nach dem Stückzahlmaßstab für ungültig erklärt worden
ist.
Die neue Rechtsprechung zur Unzulässigkeit des Stückzahlmaßstabes bei der
Spielautomatensteuer zu Gunsten eines wirklichkeitsnäheren umsatzorientierten
Maßstabs beruhe im wesentlichen darauf, dass mit Rücksicht auf die freiwillige
Selbstverpflichtung der Automatenaufstellerverbände seit dem 01.01.1997
Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten nur noch mit manipulationssicheren
Zählwerken aufgestellt würden. Könnten hingegen die Einspielergebnisse der
Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit mangels dieser Zählwerke nicht
zuverlässig erfasst werden, verbleibe es insoweit beim bisherigen Rechtszustand,
der die Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstabs gestatte. Dass dies auch für
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der die Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstabs gestatte. Dass dies auch für
Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit gelte, habe der VGH nicht festgestellt,
ebenso wenig habe er Feststellungen dazu getroffen, dass die Aufsteller auch
ohne Selbstverpflichtung Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit gegenwärtig und
künftig nur noch mit manipulationssicheren Zählwerken aufstellten.
Zur Feststellung, ob der in den Entscheidungen des BVerwG geforderte zumindest
lockere Bezug des Stückzahlmaßstabes zum Vergnügungsaufwand der Spieler
noch vorliegt, habe die Behörde die Automatenaufsteller, die im Gebiet der Stadt
Frankfurt am Main Spielapparate aufstellten, angeschrieben und um Auskunft
gebeten, ob Bereitschaft bestehe, sich auf freiwilliger Basis über einen
repräsentativen Zeitraum hinweg an der Erhebung der Einspielergebnisse dieser
Apparate zu beteiligen. Das Ergebnis der Umfrage zeige, dass es der Behörde
nicht möglich gewesen ist die Unzulässigkeit des Stückzahlmaßstabes für die im
Gebiet der Stadt Frankfurt am Main vorgehaltenen Apparate im Sinne der
Kriterien, die das Bundesverwaltungsgericht vorgegeben habe, zu ermitteln. Dies
beruhe im wesentlichen darauf, dass nur eine geringe Bereitwilligkeit der
Automatenaufsteller zur Teilnahme an der Erhebung der Einspielergebnisse
bestanden habe.
Da somit das Fehlen eines zumindest lockeren Bezuges des Stückzahlmaßstabes
zum Vergnügungsaufwand der Spieler nicht zu ermitteln sei, beziehungsweise ein
Nachweis der erforderlichen Schwankungsbreite der Einspielergebnisse von mehr
als 50% auf der Basis einer aussagekräftigen Datengrundlage von den
Automatenaufsteller nicht erbracht worden sei, könne nicht grundsätzlich von
einer Unzulässigkeit des Stückzahlmaßstabes ausgegangen werden
(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht 08.12.2005 - 13 ME 333/05 -, juris).
Ferner verweist die Antragsgegnerin auf ein Schreiben des Hessischen
Münzautomaten-Verbandes e.V. an seine Mitglieder vom 22.12.2005, in der dieser
die Mitglieder aufforderte, keinerlei Zahlenmaterial herauszugeben und im Falle
einer Aufforderung das Schreiben des Verbandes zu kopieren und vorzulegen.
Grund für diese Empfehlungen sei, dass die Städte und Gemeinden in zahlreichen
Verwaltungsgerichtsverfahren umfangreiches Zahlenmaterial zur Verfügung
gestellt bekommen hätten und den kommunalen Spitzenverbänden
entsprechendes Zahlenmaterial übergeben worden sei. Im übrigen argumentierte
der Verband, es bestehe für das Verlangen der Kommunen keine Rechtsgrundlage
zur Datenerhebung.
Die Behördenakten (ein Ordner) haben vorgelegen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.
II
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Das Gericht der Hauptsache darf die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs
gegen die Anforderung von öffentlichen Abgaben ganz oder teilweise anordnen (§
80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) , wenn
- ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes
bestehen oder
- die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht
durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80
Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Der bei Gericht gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der
Widersprüche ist zulässig (§ 80 Abs. 6 VwGO), weil die Behörde den Antrag auf
(weitere) Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
"Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit" der im Aussetzungsbescheid
genannten Steuerbeträge von § 80 Abs. 4 Satz 3, die eine Stoppanordnung nach §
80 Abs. 5 VwGO rechtfertigt, bestehen nicht.
Es kann dahinstehen, ob der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur
begrenzten Zulässigkeit des "Stückzahlmaßstabes" bei der Erhebung von
Spielapparatesteuer für das Betätigen von Geldspielautomaten im Grundsatz zu
folgen ist (dagegen z.B. Nds. OVG, 28.01.2005 - 13 ME 526/04 - GewArch 2005,
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folgen ist (dagegen z.B. Nds. OVG, 28.01.2005 - 13 ME 526/04 - GewArch 2005,
338 ). Denn jedenfalls ist sie im angegriffenen Bescheid richtig "umgesetzt"
worden.
Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist entscheidend, "ob im Stadtgebiet der
Antragsgegnerin die zulässige Schwankungsbreite bei den Einspielergebnissen der
Geldspielgeräte überschritten" wird, was nicht festgestellt werden konnte. Es
besteht deshalb kein Raum für die Annahme, dass Überwiegendes dafür spricht,
dass im Stadtgebiet die zulässige Schwankungsbreite der Einspielergebnisse
überschritten wird. Auch dem Verwaltungsgericht liegen trotz einer Anzahl der bei
der Kammer anhängigen Verfahren keine Erkenntnisse vor, nach denen die
Annahme gerechtfertigt ist, die zulässige Schwankungsbreite sei überschritten. Es
ist auch nicht erkennbar, dass die vom Bundesverwaltungsgericht für erforderlich
erklärten Ermittlungsbemühungen der Antragsgegnerin nicht ausreichend
gewesen wären. Die Weigerung der Automatenaufsteller bzw. ihrer Verbände mag
dafür ursächlich oder mit ursächlich gewesen sein, dass keine breitere
Datengrundlage vorliegt. Jedenfalls ist nicht erkennbar wie anders die
Antragsgegnerin an zuverlässige Daten über die Einspielergebnisse gelangen
könnte. Von daher gesehen ist eher die Annahme gerechtfertigt, dass sich das
Verhalten zahlreicher verbandsgebundener Automatenaufsteller letztlich aus der
Weigerung Daten zur Verfügung zu stellen und gleichwohl aus dieser Weigerung
Rechtsvorteile herleiten (wie die „Aussetzung“) geradezu treuwidrig.
Zwar hat die Antragsgegnerin letztlich den Nachweis für die Rechtmäßigkeit des
Stückzahlmaßstabes zu erbringen, da sie die materielle Beweislast für die
Besteuerungsgrundlagen und die Gültigkeit ihrer Spielapparatesteuersatzung
trägt. Die Behörde muss jedoch von der Rechtmäßigkeit der Satzung der
Antragsgegnerin hinsichtlich der Verwendung des „Stückzahlmaßstabes“ bei der
Erhebung einer Steuer für das Betätigen von Geldspielautomaten ausgehen, da
der Teil der Entscheidung des VGH nicht rechtskräftig geworden ist, so dass es
nicht zu beanstanden ist, dass die Behörde (trotz der Zurückweisung) von der
Gültigkeit der Satzungsbestimmung ausgehen durfte.
Wie die Entscheidung des VGH ausfallen wird, lässt sich - entgegen der Ansicht des
Antragstellers - nicht verlässlich prognostizieren. Es kann daher nicht davon
ausgegangen werden, „dass auch die Besteuerung der Apparate ohne
Gewinnmöglichkeit nach einem Pauschalsteuersatz rechtswidrig ist.“ Das ergibt
sich auch nicht aus der Entscheidung des BVerwG vom 14.12.2005, die hinsichtlich
des Erhebungsaufwandes, der Berechnungsmöglichkeiten und einiger sonstiger
Modalitäten (Umfang der Schwankungsbreite der Einspielergebnisse) auf die
Ausführungen in der Entscheidung vom 13.04.2005 (10 C 5.04) verweist. Zwar hat
das BVerwG angedeutet, dass abgesehen von den gerügten Aspekten die
Entscheidung des VGH nicht zu beanstanden ist, daraus aber den Schluss zu
ziehen, dass sich nach neuerlicher Tatsachenfeststellung mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ein Erfolg des Normenkontrollantrags aufdränge, ist nicht
gerechtfertigt. Die Erfolgsaussichten bleiben vielmehr offen, zumal es sich in den
zitierten Entscheidungen nicht um die Steuersatzung der Antragsgegnerin
gehandelt hat sondern einer anderen hessischen Großstadt. Inwieweit die
Tatsachenlage im Gebiet der Antragsgegnerin vergleichbar oder ähnlich ist, lässt
sich ohne hinreichende Datengrundlage nicht absehen.
Selbst wenn sich die rechtlichen Konsequenzen im Hauptsacheverfahren nicht
sicher beurteilen ließen, käme es für den Erfolg des Stopp-Antrages auf die
Feststellung einer unbilligen Härte für den Antragsteller an. Anhaltspunkte dafür,
dass diese angesichts des Betrages oder der sonstigen Umstände der
Steuererhebung vorläge, sind weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich.
Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen
(§ 154 Abs. 1 VwGO).
Der Streitwert ist mit einem Viertel des Hauptsachestreitwertes festzusetzen (vgl.
auch Nr. 1.5 des "Streitwertkataloges 2004", DVBl. 2004, 1525, §§ 63 Abs. 2 Satz
1, 53 Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.