Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 19.06.2006

VG Frankfurt: klinikum, zeiterfassung, mitbestimmungsrecht, daten, betriebsrat, mitwirkungsrecht, gestaltung, verleiher, abgrenzung, hessen

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Gericht:
VG Frankfurt 23.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 L 850/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 14 AÜG, § 87 Abs 1 Nr 6
BetrVG, § 69 Abs 1 PersVG
HE, § 72 Abs 1 PersVG HE, §
74 Abs 1 Nr 17 PersVG HE
(keine Zuständigkeit des Personalrats eines Personal
stellenden Betriebes für Arbeitszeiterfassung in dem
Privatunternehmen, in dem das Personal tätig wird)
Leitsatz
Die Arbeitszeiterfassung von Beschäftigten, die im Rahmen einer Personalgestellung
bei einem privatrechtlich verfassten Betrieb tätig sind, unterliegt nicht der Beteiligung
des Personalrats derjenigen Dienststelle, die für die Personalgestellung verantwortlich
ist oder der die entsprechenden Beschäftigten statusrechtlich noch zuzuordnen sind.
Insoweit kommt nur eine Beteiligung des für den Betrieb gebildeten Betriebsrats in
Betracht.
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts aus § 74
Abs. 1 Nr. 17 HPVG an der Einführung eines Zeiterfassungsgerätes für die dem
Beteiligten zu 2) gestellten Beschäftigten des Klinikums der J. W.-G. Universität,
hilfsweise die Feststellung eines Mitwirkungsrechtes aus § 81 Abs. 1 HPVG an
dieser Maßnahme.
Am 1. April 2002 wurden die Bereiche Technik, Gebäudemanagement und
hauswirtschaftlicher Dienst aus dem Klinikum ausgegliedert und auf die Beteiligte
zu 2) übertragen. Im Personalgestellungsvertrag vom 6. Februar 2002 wurde
zwischen dem Klinikum und der Beteiligten zu 2) vereinbart, dass bislang im
ausgegliederten Bereich des Klinikums beschäftigtes Personal der Beteiligten zu 2)
zur Dienstleistung zur Verfügung gestellt werde. Dieses in der Anlage 1 zum
Vertrag namentlich bezeichnete Personal verbleibe im Dienst des Klinikums,
müsse aber seine Arbeitsleistung bei der Beteiligten zu 2) erbringen. In 3. 3 des
Personalgestellungsvertrages überträgen das Klinikum bzw. das Land Hessen da
arbeitsvertragliche Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitsausführung und Lage der
Arbeitszeit auf die Beteiligte zu 2). Die übrigen aus der Arbeitgeberstellung des
Klinikums folgenden Weisungsbefugnisse insbesondere hinsichtlich disziplinarischer
Maßnahmen verbleiben beim Klinikum. In § 9 des Personalgestellungsvertrages
heißt es in Abs. 1, die in der Anlage 1 aufgeführten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter seien weiterhin Beschäftigte des Universitätsklinikums im Sinne des
HPVG. Der Personalrat des Universitätsklinikums bleibe für diesen Personenkreis
die zuständige Interessenvertretung.
Im Jahr 2003 führte die Beteiligte zu 2) ein neues Zeiterfassungssystem ein, das
zunächst nur von den Beschäftigten zu bedienen war, die nicht dem
Personalgestellungsvertrag unterfielen. Im Jahr 2004 wurde erstmals ein
Betriebsrat bei der Beteiligten zu 2) gebildet. Ende des Jahres 2005 wurden die
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Betriebsrat bei der Beteiligten zu 2) gebildet. Ende des Jahres 2005 wurden die
vom Personalgestellungsvertrag erfassten und bei der Beteiligten zu 2) tätigen
Beschäftigten des Klinikums verpflichtet, das im Jahr 2003 für die Beteiligte zu 2)
eingeführte Zeiterfassungssystem ebenfalls zu bedienen. Damit wurde die
Betätigung des bereits in den 90er Jahren eingeführten Zeiterfassungssystems
des Klinikums beendet, das die vom Personalgestellungsvertrag erfassten
Beschäftigten bis Ende 2005 noch bedient hatten. Die Einführung eines eigenen
Zeiterfassungssystems durch die Beteiligte zu 2) erfolgte, weil eine Mitbenutzung
des Zeiterfassungssystems des Klinikums aus Kapazitätsgründen ausschied und
zudem die Auswertung dieses Geräts mit einem erheblichen Arbeitsaufwand
verbunden war. Das neue Zeiterfassungssystem läuft PC-gestützt, wobei lediglich
2 Beschäftigte der Beteiligten zu 2) neben den Systemadministratoren Zugriff auf
die Arbeitszeitdaten haben. Das neue System vereinfacht die Auswertung der
Arbeitszeiten erheblich und erleichtert die Abklärung von eventuellen
Zweifelsfragen in der Arbeitszeiterfassung, da aufwändige manuelle
Ermittlungsarbeiten nicht mehr anfallen, die jedoch bei der weiteren Benutzung
des früheren Systems erforderlich geblieben wären.
Im Bereich des Klinikums besteht eine Dienstvereinbarung zur
Arbeitszeitgestaltung, deren § 8 Regelungen zur Arbeitszeiterfassung und
Abrechnung enthält. § 10 enthält Regelungen zum Gleitzeitbeauftragten.
Am 14. Dezember 2005 beschloss der Antragsteller, ein gerichtliches Verfahren
zur Klärung seiner Beteiligungsrechte an der Einführung einer neuen Zeiterfassung
für von der Personalgestellung erfassten Beschäftigten einzuleiten, nachdem eine
Verständigung mit dem Beteiligten zu 1) nicht zustande gekommen war. Am 2.
März 2006 hat der Antragsteller das Beschlussverfahren eingeleitet. Zur
Begründung beruft er sich auf § 9 des Personalgestellungsvertrages. Die von der
Personalgestellung erfassten Beschäftigten seien nach wie vor Beschäftigte des
Klinikums und würden daher vom Personalrat dieser Dienststelle vertreten. Eine
Regelung wie § 14 AÜG gelte für Landesbeschäftigte nicht. Zudem sei der
Beteiligte zu 1) zugleich Geschäftsführer der Beteiligten zu 2). Im Übrigen
arbeiteten die von der Personalgestellung erfassten Beschäftigten mit
Beschäftigten des Klinikums zusammen, und zwar auf dem gleichen Gelände und
in den gleichen Gebäuden, sodass eine Abgrenzung zwischen dem Bereich der
Beteiligten zu 2) und dem Bereich des Klinikums nicht möglich sei. Es gebe auch
keine Doppelzuständigkeit, da der Beteiligte zu 3) für die personalgestellten
Beschäftigten nicht zuständig sei. Außerdem könne es für die kollektivrechtliche
Vertretung dieser Beschäftigten nicht darauf ankommen, ob zufällig ein
Betriebsrat in dem Betrieb gebildet werde, für den die Personalgestellung
stattfinde. Die Vernetzung des Zeiterfassungsgerätes mit Personalcomputern
erlaube einen unmittelbaren Zugriff auf die Daten der Beschäftigten. Die
Einführung des neuen Zeiterfassungsgerätes stelle eine wesentliche Änderung der
bisherigen Zeiterfassung dar. Die erhobenen Daten seien auch geeignet,
Verhalten und Leistung der das Gerät bedienenden Beschäftigten zu überwachen.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass die beabsichtigte Einführung eines neuen
Zeiterfassungsgeräts für die in H. GmbH eingesetzten Beschäftigten der
Mitbestimmung des Antragstellers nach § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG unterliegt,
hilfsweise festzustellen,
dass die beabsichtigte Einführung eines neuen Zeiterfassungsgeräts für die in
der H. GmbH eingesetzten Beschäftigten der Mitwirkung des Antragstellers nach §
81 Abs. 1 HPVG unterliegt.
Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen,
den Antrag abzuweisen.
An der Maßnahme sei nur der Beteiligte zu 3) zu beteiligen, und zwar nach § 87
Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die in der H. GmbH tätigen Landesbediensteten seien
Bestandteil der organisatorischen Einheit der GmbH. Insoweit könne nichts
anderes als für Leiharbeitnehmer gelten. Die Personalgestellungsvereinbarung
entfalte keine Bindungswirkung gegenüber dem Antragsteller. Die Regelung in § 9
habe zudem nur für einen Übergangszeit gelten sollen, um insoweit eine
Interessenvertretung sicherzustellen.
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Der Beteiligte zu 3) stellt keinen Antrag.
II.
Das Begehren des Antragstellers ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als
Feststellungsantrag zulässig. Insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht das
Feststellungsinteresse, da die Benutzung des Zeiterfassungsgeräts noch
andauert, aber bei positiver Feststellung jederzeit eingestellt oder geändert
werden könnte.
Allerdings ist das Begehren auslegungsbedürftig, da der Antragsteller auch nach
seiner Antragsbegründung nur geklärt haben will, hinsichtlich der in der H. GmbH
aufgrund der Personalgestellung durch das Klinikum tätigen Beschäftigten
Beteiligungsrechte in Anspruch nehmen zu können. Es geht also nur die Ausübung
von Beteiligungsrechten, die sich auf das vom Klinikum der Beteiligten zu 2)
gestellte Personal beziehen, nicht dagegen um sämtliche beim Beteiligten zu 2)
tätigen Beschäftigten. Dementsprechend ist der Antrag einschränkend
auszulegen.
Die Geltendmachung der in Anspruch genommenen Beteiligungsrechte ist nicht
verwirkt. Zwar wurde das Zeiterfassungsgerät schon im Jahr 2003 bei der
Beteiligten zu 2) eingeführt. Die dort tätigen personalgestellten Beschäftigten
wurden jedoch nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung erst zum
Ende des Jahres 2005 verpflichtet, anstelle des alten, noch vom Klinikum
angeschafften Zeiterfassungsgeräts die neue Zeiterfassungsanlage der
Beteiligten zu 2) zu bedienen.
Das Begehren des Antragstellers bleibt jedoch im Hauptantrag wie im Hilfsantrag
ohne Erfolg, da dem Antragsteller die beanspruchten Beteiligungsrechte
gegenüber dem Beteiligten zu 1) nicht zustehen.
Für das Mitbestimmungsrecht in § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG ergibt sich dies bereits
aus § 81 Abs. 5 HPVG. Danach verdrängt ein nach § 81 Abs. 1 HPVG eintretendes
Mitwirkungsrecht des Antragstellers ein gleichzeitig eingreifendes
Mitbestimmungsrecht, hier das nach § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG. Die Zeiterfassung
bei der Beteiligten zu 2) erfolgt PC-gestützt. Es werden also personenbezogene
Daten der personalgestellten Beschäftigten automatisiert erhoben und
verarbeitet, sodass insoweit das Mitwirkungsrecht nach § 81 Abs. 1, 7. Alternative
HPVG eingreift. Damit ist für ein gleichzeitig einsetzendes, denselben
Regelungsgegenstand betreffendes Mitbestimmungsrecht aus § 74 Abs. 1 Nr. 17
HPVG kein Raum mehr. Ob das Gleiche in Bezug auf § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG
anzunehmen wäre, kann dahin stehen, weil dieses Mitbestimmungsrecht nicht
Inhalt des Antrags ist.
Aber auch ein Mitwirkungsrecht kann der Antragsteller im Verhältnis zum
Beteiligten zu 1) nicht in Anspruch nehmen. Es fehlt schon an einer Entscheidung
des Beteiligten zu 1) i. S. d. § 72 Abs. 1 HPVG. Die Anordnung zur Benutzung des
Zeiterfassungsgeräts der Beteiligten zu 2) durch die personalgestellten
Beschäftigten beruht auf einer Entscheidung der Beteiligten zu 2), die diese mit
Zustimmung des Beteiligten zu 3) getroffen hat. Daran ändert sich nichts dadurch,
dass gegenwärtig eine Personenidentität zwischen dem Beteiligten zu 1) und dem
Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) besteht. Der Beteiligte zu 1) ist nach § 22
Abs. 6 S. 2 UniKlinG als Dienststellenleiter lediglich der Vertreter des Vorstands,
ohne die Eigenschaft des Dienststellenleiters selbst zu besitzen. Er übt lediglich die
Aufgaben und Befugnisse eines Dienststellenleiters für den Vorstand gegenüber
dem Antragsteller aus. Die Dienststellenleitereigenschaft kommt jedoch allein
dem Vorstand insgesamt zu, sodass letztlich dessen Entscheidungen
personalvertretungsrechtlich relevant sind. Im Übrigen kann eine
Personenidentität nichts daran ändern, dass die gleiche Person für verschiedene
Rechtsträger mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten im jeweils eigenen
Rechtskreis tätig ist.
Durch die Personalgestellung sind die Arbeitgeberbefugnisse geteilt worden. Einen
Teil dieser Befugnisse übt aufgrund des Personalgestellungsvertrages -
vergleichbar einer Abordnung oder Zuweisung - die Beteiligte zu 2) aus, woran die
Bindung an bestimmte Weisungen des Klinikums nichts ändert. Dementsprechend
muss für die Ausübung kollektiver Beteiligungsrechte danach unterschieden
werden, welcher Arbeitgeber gegenüber den personalgestellten Beschäftigten tätig
wird und beteiligungspflichtige Entscheidungen trifft (Bepler, NZA Beilage 1 zu Heft
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wird und beteiligungspflichtige Entscheidungen trifft (Bepler, NZA Beilage 1 zu Heft
10/2006, S. 45, 54). Handelt es sich um den „Entleiher“, so ist die bei ihm
gebildete Interessenvertretung zur Ausübung eventueller Beteiligungsrechte
zuständig. Wird der „Verleiher“ tätig, ist die bei ihm gebildete Interessenvertretung
zuständig. Insoweit bildet die differenzierte Zuständigkeit der
Interessenvertretungen grundsätzlich nur die Aufteilung der Arbeitgeberbefugnisse
auf verschiedene Träger ab.
Die Erfassung einer vorgegebenen und in ihrer Dauer nicht streitigen Arbeitszeit,
die insoweit erfolgende technische Überwachung der zur Zeiterfassung
verpflichteten Beschäftigten stellen nur Maßnahmen dar, die von der Beteiligten zu
2) in Ausübung der ihr teilweise übertragenen Arbeitgeberweisungsrechte
getroffen werden (können). Insoweit besteht kein Unterschied zu abgeordneten,
zugewiesenen Beschäftigen oder Leiharbeitnehmern, da in Bezug auf diesen
Personenkreis ebenfalls davon auszugehen ist, dass er insoweit dem
Weisungsrecht der vor Ort zuständigen Stellen des „Entleihers“ unterliegt und die
Zeiterfassung keine Angelegenheit ist, die von der Stammdienststelle oder dem
„Verleiher“ zu regeln wäre.
Im Übrigen kann es nicht darauf ankommen, wer zu einer Regelung im
Außenverhältnis letztlich befugt wäre. Maßgebend kann nur sein, wer eine strittige
Regelung tatsächlich trifft oder treffen will. Ob die von einer womöglich
unzuständigen Stelle erlassenen Regelungen individualrechtlich Wirksamkeit
entfalten, ist für die Frage der Zuständigkeitsabgrenzung im kollektivrechtlichen
Bereich irrelevant.
Hier wurde das Zeiterfassungsgerät zunächst von der Beteiligten zu 2) für ihre
eigenen Beschäftigten eingeführt. Erst Ende des Jahres 2005 wurde der
Benutzerkreis von der Beteiligten zu 2) auf die personalgestellten Beschäftigten
erweitert. Eine Maßnahme des Klinikumsvorstands lag dem nicht zugrunde.
Die Kammer folgt daher im Anschluss an Bepler (a.a.O.) den Überlegungen des
BAG in seinem Beschluss vom 19.6.2001 (1 ABR 43/00 - NZA 2001, 1263) zur
Abgrenzung der Zuständigkeiten von Betriebsräten im Bereich der
Arbeitnehmerüberlassung. Das Fehlen einer § 14 AÜG vergleichbaren Regelung für
den Landesbereich steht dem nicht entgegen, da diese Vorschrift ohnehin im
Grundsatz nur widerspiegelt, was sich aus den jeweiligen Zuständigkeitsgrenzen
ergeben würde.
Würde man der Auffassung des Antragstellers folgen, wären die Angelegenheiten
der personalgestellten Beschäftigten einer einheitlichen Gestaltung innerhalb der
H. GmbH entzogen. Eine betriebseinheitliche Gestaltung der Arbeitsbedingungen
wäre dort nur noch in Bezug auf die „eigenen“ Arbeitnehmer möglich. Das
widerspricht dem System der in Deutschland geschaffenen kollektiven
Interessenvertretungen, wie es auch Inhalt des Art. 37 Abs. 1 HV geworden ist.
Danach besteht für jeden Betrieb, jede Dienststelle grundsätzlich nur eine einzige
Beschäftigtenvertretung, schon um für jede dieser Organisationseinheiten
einheitliche und sämtliche dort tätigen Beschäftigten erfassenden Regelungen
möglich zu machen, jedenfalls soweit die Weisungsrechte der Betriebs- oder
Dienststellenleitungen reichen.
Die personalgestellten Beschäftigten finden ihre Interessenvertretung hinsichtlich
der Wahrnehmung von Arbeitgeberbefugnissen, die auf die Beteiligte zu 2)
übergegangen sind, in dem bei dieser GmbH gebildeten Betriebsrat. Er ist
zuständig, über den Schutz personenbezogener Daten im Rahmen der
Arbeitszeiterfassung sachgerecht zu wachen, schon weil die Gefährdung im
Bereich der Beteiligten zu 2) eintritt, nicht im Bereich des Beteiligten zu 1).Aus § 9
des Personalgestellungsvertrages kann nichts anderes hergeleitet werden. Es
handelt sich um einen privatrechtlichen Vertrag, in den der Antragsteller weder
unmittelbar noch als begünstigter Dritter einbezogen ist. Im Übrigen ist es
ausgeschlossen, durch privatrechtliche Verträge die Zuständigkeit von Personal-
oder Betriebsräten abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln.
Für Personalräte kann selbst durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung keine
vom HPVG abweichende Regelung getroffen werden (§ 113 Abs. 1 HPVG). Erst
recht gilt dies für sonstige Verträge.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.