Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 30.04.2004
VG Frankfurt: zulage, grundsatz der gleichbehandlung, erlass, finanzen, auskunft, flughafen, anerkennung, behörde, ruhegehalt, vollstreckung
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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 E 4731/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Ruhegehaltfähigkeit einer Zulage
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger war im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Zollverwaltung der
Beklagten tätig; mit Wirkung vom 30.04.2002 trat er in den Ruhestand. Auf seinem
letzten Dienstposten nahm er die Aufgaben eines Mitarbeiters Straf- und
Bußgeldangelegenheiten und Besteuerungsverfahren wahr, und zwar zunächst seit
dem 13.03.1995 beim Hauptzollamt Frankfurt am Main Ost - Sachgebiet "Straf-
und Bußgeldsachen", nach der Auflösung dieser Dienststelle im Zeitraum vom
01.08.1997 bis zum 31.12.2001 unter Wahrnehmung des Dienstpostens eines
Mitarbeiters in der "Prüfgruppe Bekämpfung illegaler Beschäftigung Zoll (BillBZ)",
gleichwohl aber mit den gleichen Aufgaben wie zuvor betraut; danach versah er bis
zu seiner Zurruhesetzung die Aufgaben eines Abfertigungsbeamten am Flughafen
Frankfurt am Main.
Mit Bescheid vom 10.04.2002 setzte die Oberfinanzdirektion Koblenz - Zoll- und
Verbrauchsteuerabteilung - Zentralstelle Finanzielles Dienstrecht den
Ruhegehaltssatz des Klägers auf 75 v. H. der zuletzt bezogenen Dienstbezüge
fest. Bei der Festsetzung des Ruhegehalts berücksichtigte sie das Grundgehalt der
Besoldungsgruppe A 9 BBO, Stufe 11, den Familienzuschlag Stufe 1, eine
allgemeine Stellenzulage und eine Amtszulage, nicht jedoch eine Sonderzulage in
Höhe von monatlich 249,14 DM = 127,38 Euro, die in einer zuvor vom Kläger bei
der Beklagten eingeholten Auskunft über die Versorgungsanwaltschaften vom
07.08.2001 noch aufgeführt war. Es handelte sich dabei um die Zulage für Beamte
und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben nach Nr. 9 der Vorbemerkungen
zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B. Nach Erhalt des
Festsetzungsbescheids begehrte der Kläger zunächst telefonisch die
Berücksichtigung der Zulage. Nachdem ihm die Beklagte mitteilte, dass seine
Verwendung im Bereich Sammelzollverfahren keine Tätigkeit gewesen sei,
aufgrund derer eine Gewährung der Polizeizulage habe in Betracht kommen
können, erhob der Kläger am 30.04.2002 Widerspruch gegen den
Festsetzungsbescheid. Er machte geltend, dass er von Juli 1965 bis Februar 1973
eine zulageberechtigende Tätigkeit ausgeübt habe. Darüber hinaus sei er im
Zeitraum vom 01.03.1973 bis zum 30.06.1975 beim Hauptzollamt Flughafen
Frankfurt am Main tätig gewesen; diese Tätigkeit sei ebenfalls zulageberechtigend
gewesen. Schließlich erhielten auch alle Angehörigen der Prüfgruppe BillBZ, bei der
er zuletzt tätig gewesen sei, eine Zulage.
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Die Oberfinanzdirektion Koblenz wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid
vom 30.09.2002 zurück. Zwar seien die Tätigkeiten des Klägers im Zeitraum vom
01.07.1964 bis zum 16.08.1970 sowie vom 17.08.1970 bis 28.02.1973 und vom
01.01.2002 bis zum 30.04.2002 als solche anzuerkennen, aufgrund derer die
Gewährung der Polizeizulage gerechtfertigt sei. Im Zeitraum vom 01.03.1973 bis
zum 30.06.1975 habe der Kläger hingegen als Mitarbeiter beim
Sammelzollverfahren, Sachgebiet L, eine nicht zulageberechtigende Tätigkeit
ausgeübt; die Gewährung der Polizeizulage sei insoweit auch bestandskräftig
verweigert worden. Da der Kläger danach nicht mehr am Frankfurter Flughafen
eingesetzt gewesen sei, habe er die Zulage für diese Tätigkeit nicht beanspruchen
können. Während seiner Tätigkeit bei der Prüfgruppe BillBZ vom 01.08.1997 bis
zum 31.12.2001 habe er hingegen keine vollzugspolizeilichen Aufgaben
wahrgenommen, so dass er im Hinblick darauf die Gewährung der Polizeizulage
nicht habe beanspruchen können. Folglich habe der Kläger nur während eines
Zeitraums von insgesamt neun Jahren eine zulageberechtigende Tätigkeit
ausgeübt; eine Berücksichtigung der Zulage als ruhegehaltfähig komme aber nach
der einschlägigen Erlasslage erst nach einer mindestens zehnjährigen Verwendung
in einer heute zulageberechtigenden Tätigkeit in Betracht. Der
Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 07.10.2002 zugestellt.
Der Kläger hat am 06.11.2002 Klage erhoben. Er macht geltend, die Polizeizulage
sei angesichts der Fortgeltung von Nr. 3 a der Vorbemerkungen zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B und einen entsprechenden Erlass des
Bundesministers der Finanzen und im Hinblick auf seine Tätigkeiten in den
Zeiträumen vom 01.03.1973 bis 30.06.1975 und vom 01.08.1997 bis zum
31.12.2001 als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Im übrigen vertieft er sein
Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und macht insbesondere geltend,
dass die Ruhegehaltfähigkeit der Zulage auch deswegen anzuerkennen sei, weil
diese Zulage in der vom ihm eingeholten Auskunft über seine
Versorgungsanwartschaften aufgeführt gewesen sei. Insoweit könne er sich im
Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf die Entstehung eines
Vertrauenstatbestands berufen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Oberfinanzdirektion Koblenz
vom 10.04.2002 und des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom
30.09.2002 zu verpflichten, bei der Bemessung seines Ruhegehalts die Zulage
nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B
aufgrund seiner Tätigkeiten in den Zeiträumen vom 01.07.1964 bis 16.08.1970,
vom 17.08.1970 bis 28.02.1973, vom 01.03.1973 bis 30.06.1975, vom 01.08.1997
bis 31.12.2001 und vom 01.01.2002 bis zum 30.04.2002 als ruhegehaltfähig
anzuerkennen und das sich daraus ergebende Ruhegehalt an ihn zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich im wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid
und macht darüber hinaus geltend, dass der Kläger aus der ihm erteilten Auskunft
vom 07.08.2001 keinen Rechtsanspruch herleiten könne. Im übrigen komme es für
die Entscheidung nicht darauf an, dass die Polizeizulage nach dem Erlass des
Bundesministeriums der Finanzen vom 06.09.2002 - auf den der Kläger sich auch
berufen hat - für die Angehörigen der Prüfgruppe BillBZ erstmals ab dem
01.01.2002 grundsätzlich gewährt wird. Denn für den Anspruch des Klägers
komme es auf die Rechtslage an, die bis zum 31.12.1998 gegolten habe;
seinerzeit sei die Polizeizulage für Angehörige dieser Prüfgruppe jedoch noch nicht
gewährt worden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter allein
einverstanden erklärt und nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage
in der mündlichen Verhandlung am 30.06.2003 auf die Durchführung einer
weiteren mündlichen Verhandlung übereinstimmend verzichtet.
Die den Kläger betreffende Versorgungsakte und die Personalakte des Klägers
wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung
des Sach- und Streitstandes wird auf die genannten Unterlagen sowie die
Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87
a Abs. 2, 3 VwGO) und im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann nicht
beanspruchen, dass die Beklagte die Polizeizulage nach Nr. 9 der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B. als
ruhegehaltfähig anerkennt und sein Ruhegehalt entsprechend erhöht. Die
angefochtenen Bescheide sind vielmehr rechtmäßig und verletzten ihn nicht in
seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Zu Recht hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid dem vom Kläger geltend
gemachten Anspruch noch nicht entgegengehalten, dass der Kläger die Zulage,
deren Anerkennung als ruhegehaltfähig er begehrt, während seiner Berufstätigkeit
niemals bezogen hat. Zutreffend hat die Beklagte insoweit auf § 81 Abs. 2 BBesG
sowie den Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 17.12.1992 - Az.: ZB 2 -
P 1500 - 466/92 - Bezug genommen. Danach steht auch der Umstand, dass durch
das Versorgungsreformgesetz von 1998 die zuvor in Nr. 3 a der Vorbemerkungen
zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B vorgesehene Ruhegehaltfähigkeit
der vom Kläger begehrten Zulage weggefallen ist, dem geltend gemachten
Anspruch nicht von vornherein entgegen. Denn die Vorschrift ordnet an, dass für
Empfänger von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 BBO, die bis
zum 31. Dezember 2010 in den Ruhestand versetzt werden - wie der Kläger -, die
bisherigen Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit in der bis zum 31. Dezember
1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden sind. Im Ausgangspunkt ist der
Beklagten mithin darin zu folgen, dass bei der Berechnung des Ruhegehalts im
Hinblick auf den genannten Erlass des Bundesministers der Finanzen eine Zulage
auch dann zugrunde zulegen ist, wenn der Versorgungsempfänger mindestens 10
Jahre in einer heute zulageberechtigende Tätigkeit verwendet worden ist, selbst
wenn er - wie hier der Kläger - die Zulage tatsächlich niemals bezogen hat.
Zu Recht hat die Beklagte auch darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für
die Anwendung des § 81 Abs. 2 BesG hier erfüllt sind. Ebenso nach Maßgabe der
dargestellten Rechtsgrundlagen zutreffend hat die Beklagte die Tätigkeiten des
Klägers in den Zeiträumen vom 01.07.1964 bis 28.02.1973 und vom 01.01.2002
bis zum 30.04.2002 als solche anerkannt, die bei der Ermittlung des Zeitraums
der Verwendung in einer zulageberechtigenden Tätigkeit nach den Vorschriften
des genannten Erlasses heranzuziehen sind. Im Streit stehen folglich nur die
Zeiträume vom 01.03.1973 bis 30.06.1975 und vom 01.08.1997 bis zum
31.12.2001.
Auf seine Tätigkeit im Zeitraum vom 01.03.1973 bis 30.06.1975 kann der Kläger
seinen Anspruch nicht mit Erfolg stützen. Für den Zeitraum dieser Tätigkeit hat die
Beklagte bestandskräftig entschieden, dass ihre Ausübung keine Verwendung
gewesen sei, die die Gewährung der Polizeizulage habe rechtfertigen können.
Schon im Hinblick auf die Bestandskraft dieser Entscheidung kommt eine
Berücksichtigung dieses Zeitraumes folglich nicht in Betracht.
Der Kläger kann sich aber auch auf seine Tätigkeit bei der Prüfgruppe BillBZ vom
01.08.1997 bis zum 31.12.2001 zur Begründung seines Anspruchs nicht berufen.
Es kommt insoweit nicht entscheidend darauf an, dass er - worauf die Beklagte
hingewiesen hat - seinerzeit nicht mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut war.
Der Kläger kann sich jedenfalls nicht darauf berufen, dass die Polizeizulage
Angehörigen der Prüfgruppe BillBZ jedenfalls heute unterschiedslos gewährt und
gemäß Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 06.09.2002 - Az: ZB 2
P1539 - 16/01- in ständiger Praxis durch die Beklagte auch als ruhegehaltfähig
anerkannt werde, wenn die Voraussetzungen der bis zum 31.12.1998 geltenden
Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen (Nr. 3 a der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der bis zum
31.12.1998 gültigen Fassung und die dazu ergangenen Durchführungshinweise)
erfüllt sind. Die Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage kommt
bezüglich dieses Zeitraums im Hinblick auf § 81 Abs. 2 S. 2 BBesG nicht in
Betracht. Danach scheidet die durch § 81 Abs. 2 S. 1 BBesG bewirkte Fortgeltung
der bis zum 31.12.1998 geltenden Rechtslage aus, wenn die betreffende Zulage
nach dem 01.01.1999 erstmals gewährt wird. Dies ist hier in Bezug auf die
Gewährung der Polizeizulage an Angehörige der Prüfgruppe BillBZ zu bejahen, da
die Ausübung dieser Tätigkeit im Hinblick auf den genannten Erlass des
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die Ausübung dieser Tätigkeit im Hinblick auf den genannten Erlass des
Bundesministeriums der Finanzen erstmals ab dem 01.01.2002 als
zulageberechtigend anzusehen ist. Folglich wird die Zulage für solche Beschäftigte
erstmals nach dem 1. Januar 1999 gewährt, so dass eine Fortgeltung von Nr. 3a
der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nach der
klaren gesetzlichen Regelung insoweit ausscheidet.
Dies entspricht auch dem Zweck der Regelung. Mit seinem Antrag begehrt der
Kläger mehr, als ihm zugestanden hätte, wenn er unter Geltung des bis zum
31.12.1998 geltenden Rechts in den Ruhestand getreten wäre. Seinerzeit hätte er
sich ersichtlich nicht darauf berufen können, dass er im Hinblick auf seine Tätigkeit
bei der Prüfgruppe BillBZ die Gewährung der Polizeizulage sowie deren
Anerkennung als ruhegehaltfähig beanspruchen könne. Denn die Zulage wurde an
Angehörige dieser Prüfgruppe, wie dargelegt, erstmals ab dem 01.01.2002
gewährt. Nur das Vertrauen in den Fortbestand des bis zum 31.12.1998 geltenden
Rechts soll indes durch § 81 Abs. 2 BBesG geschützt werden, was sich aus Abs. 2
S. 2 mit hinreichender Deutlichkeit und ohne jeden Zweifel ergibt (so auch
Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Kommentar, § 81 Rdnr. 10
Buchst. a). Nach dem seinerzeit geltenden Recht konnte der Kläger indes nicht
darauf vertrauen, die Zulage werde als ruhegehaltfähig anerkannt werden.
Zusätzliche Ansprüche, die über einen Vertrauensschutz bezüglich des
Fortbestands des geltenden Rechts für die Übergangszeit hinausgehen, begründet
die Regelung hingegen nicht.
Rechtliche Bedenken gegen diese Übergangsregelung, insbesondere im Hinblick
auf den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), sind vom Kläger nicht
dargetan und auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen,
dass § 81 Abs. 2 BBesG eine Übergangsregelung im Rahmen von Regelungen des
Besoldungs- und Versorgungsrechts darstellt. Insoweit hat der Gesetzgeber einen
sehr weiten Gestaltungsspielraum, da die vielfältigen, von ihm zu
berücksichtigenden Gesichtspunkte häufig nicht miteinander in Einklang zu bringen
sein werden. Dadurch sich ergebende Unvollkommenheiten, Unebenheiten und
Friktionen sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen
sind hinzunehmen, soweit sich die gesetzlichen Vorschriften über die Abgrenzung
von Zulagen und deren Fortgeltung nicht als effizient sachwidrig erweisen (BVerfG,
Urteil vom 06.10.1983 - E 65, 148 f. m. w. N.). Anhaltspunkte, aufgrund derer sich
die Regelung des § 81 Abs. 2 BBesG als effizient sachwidrig erweisen könnte, sind
in keiner Weise erkennbar.
Der Kläger kann sich zur Begründung seines Anspruchs auch nicht auf die
Auskunft über seine Versorgungsanwartschaften vom 07.08.2001 stützen. Zu
Recht weist die Beklagte darauf hin, dass es sich dabei nicht um eine schriftliche
Zusicherung (§ 38 VwVfG) handelt, die allein einen Rechtsanspruch des Klägers
begründen könnte. Vielmehr weist die Behörde in ihrer Auskunft ausdrücklich
darauf hin, dass konkrete Ansprüche aus ihr nicht abgeleitet werden können.
Folglich konnte schon deshalb ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers
dahingehend, die Polizeizulage werde im Fall seiner Versetzung in den Ruhestand
bei der Bemessung des Ruhegehalts berücksichtigt werden, von vornherein nicht
entstehen. Dass dem Kläger darüber hinaus entsprechendes telefonisch zugesagt
worden sei, wie er behauptet, ist, selbst wenn man die Richtigkeit dieser
Behauptung unterstellt, ebenfalls rechtlich irrelevant, da mündliche Zusagen keine
rechtsverbindliche Wirkung entfalten können. Ob der Kläger im Hinblick auf die ihm
gegebenen Auskünfte womöglich mit Erfolg einen Schadensersatzanspruch
geltend machen kann, ist nicht Streitgegenstand in diesem Verfahren.
Da der Kläger unterliegt, sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 154
Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V.
m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.