Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 18.02.2009
VG Frankfurt: sport, kultur, fraktion, fahrkosten, psychiatrie, veranstaltung, schule, entschädigung, klinik, satzung
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Gericht:
VG Frankfurt 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 K 859/08.F
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 18 Abs 1 LKreisO HE, § 27
Abs 4 GemO HE, § 27 Abs 2
GemO HE, § 154 Abs 1 VwGO
Fahrtkostenerstattung für kommunalen Mandatsträger
Leitsatz
Anspruch auf Fahrkostenerstattung besteht, wenn unmittelbarer Zugang zum Mandat
als Kreistagabgeordneter
Tenor
1. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom
05.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2008
verpflichtet, weitere Fahrkosten in Höhe von 70,20 Euro an den Kläger zu
erstatten.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar Der Beklagte kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Erstattung von Fahrkosten im Rahmen
seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Kreistagsabgeordneter.
Der Kläger ist Mitglied des Kreistages des beklagten XY und seit dem 02.10.2007
Mitglied des Kreistagsausschusses für Bildung, Sport und Kultur. Innerhalb seiner
Fraktion gehört er dem Arbeitskreis Bildung, Sport und Kultur sowie dem
Arbeitskreis Wirtschaft und Struktur an. Zwischen Juli und Oktober 2007 unternahm
der Kläger diverse Fahrten im Rahmen seiner Tätigkeit als Kreistagsabgeordneter.
Mit Antrag vom 24.10.2007 begehrte er für diesen Zeitraum für insgesamt 14
Fahrten einen Fahrkostenersatz für 892 gefahrene Kilometer. Der Beklagte
erstattete dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 05.11.2007 lediglich den
Fahrpreis (€ 0,30/Km) für 658 Km. Folgende im Antrag des Klägers aufgeführte
Fahrten wurden von dem Beklagten nicht ausgeglichen:
Datum
Art des Termins
OrtEntfernung in Km
28.08.2007Einweihung der Mensa der Schule
B 12
13.09.2007Grundsteinlegung für die Psychiatrie KlinikS 130
24.10.2007Einweihung der Mensa der Schule
W 92
Hinsichtlich der jeweiligen Termine hatte der Kläger keine persönliche Einladung.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 07.11.2007 Widerspruch gegen den Bescheid
vom 05.11.2007 ein und begründete diesen damit, dass ihm nach § 27 Abs. 2
HGO als ehrenamtlich Tätigem ein Anspruch auf tatsächlich entstandene und
nachgewiesene Fahrkosten zustehe. Er habe die Termine in Absprache mit der
Fraktionsgeschäftsführung der SPD- Fraktion wahrgenommen, wobei er davon
ausgegangen sei, dass auch an ihn eine persönliche Einladung ergangen sei.
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ausgegangen sei, dass auch an ihn eine persönliche Einladung ergangen sei.
Zudem habe er die Fahrten auch im Rahmen seiner Fraktionstätigkeit als
notwendig erachtet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2008 wurde der Widerspruch des Klägers
zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass die vom Kläger geltend
gemachten - hier streitgegenständlichen - Fahrkosten für die Fahrten am
28.08.2007, am 13.09.2007 und am 24.10.2007 für eine Fahrkostenerstattung
nicht anerkennungsfähig seien. Die Fahrkostenerstattung nach § 27 Abs. 2 HGO
sei ihrer Zielrichtung nach eingeschränkt, da sie im Zusammenhang mit den
allgemeinen Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen
Haushaltswirtschaft zu sehen sei und sich daher auf das notwendige Maß
beschränke. Bei den vom Kläger durchgeführten Fahrten hätte es sich jedoch nicht
um mandatsbedingte Fahrten gehandelt, da insoweit kein innerer Zusammenhang
zu seiner Tätigkeit als Kreistagsabgeordneter bestehe und zudem eine
hinreichende Präsenz von anderen Kreistagsabgeordneten (Vorsitzender des
Kreistages, die örtlichen Mitglieder des Kreistages, der Vorsitzende und die
stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses für Struktur, Kultur, Sport und
Partnerschaften, der Vorsitzende des Ausschusses für Struktur, Bau, Wirtschaft
und Verkehr und Vertreter des Kreisausschusses) bei den Veranstaltungen am
28.08.2007 und 24.10.2007 gegeben gewesen sei und somit der Vertretung des
Kreistages Rechnung getragen worden sei. Zwar sei die Teilnahme weiterer
Mitglieder nicht zu bemängeln, ein Erstattungsanspruch bestehe jedoch mit Blick
auf eine sparsame Haushaltswirtschaft nicht. Dies gelte vor allem, weil der Kläger
bei keinem der Termine zum Kreis der persönlich Geladenen gehört habe. Daher
könne ein Anspruch des Klägers auch nicht auf § 3 i. V. m. § 1 und 6 der Satzung
über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige in der Fassung der
Änderungssatzung vom 15.12.2006 gestützt werden. Zudem sei eine
Fahrkostenerstattung eines ehrenamtlich Tätigen durch das Gebot einer
sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltswirtschaft gemäß § 92 Abs. 2 HGO und
die vom Mandatsträger nach § 28 Abs. 1 HKO zu nehmende Rücksicht auf das
Gemeinwohl sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt.
Der Kläger hat mit am 28.03.2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz
hiergegen Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, den Teilnahmen jeweils eine Einladung des
Veranstalters an die Fraktion zu Grunde gelegen habe, die an die
Fraktionsmitglieder weitergeleitet worden sei und die Abgeordneten um Mitteilung
gebeten worden seien, ob sie an den Veranstaltungen teilnehmen wollten. Ferner
ist der Kläger der Ansicht, dass § 1 Satz 2 der Satzung über die Entschädigung für
ehrenamtlich Tätige rechtswidrig sei, da sie die Teilnahme an Veranstaltungen
durch Mitglieder des Kreistages auf solche Veranstaltungen beschränke, zu denen
sie von einem Mitglied des hauptamtlichen Kreisausschusses persönlich
eingeladen worden seien. Hierdurch würde die nach § 28 HKO geschützte
Unabhängigkeit des Kreistagsabgeordneten verletzt, da es nun in der Hand des
hauptamtlichen Kreistagsausschusses liege, wann es für die Wahrnehmung der
Aufgaben des Kreistagsabgeordneten geboten sei, an einer Veranstaltung
teilzunehmen. Der Kläger ist daher der Ansicht, dass er einen Anspruch auf
Fahrkostenerstattung gemäß § 18 HKO i. V. m. § 27 HGO habe, da seine
Teilnahme an den jeweiligen Veranstaltungen „geboten“ im Sinne dieser
Vorschriften gewesen sei. Die Einweihung der Mensen in B und W hätten in engem
Zusammenhang zu seiner Tätigkeit im Ausschuss für Bildung, Sport und Kultur
gestanden, da der Kläger Gespräche mit Verantwortlichen der Schulen habe
führen und so die Tätigkeit des Kreistages reflektieren und neue Initiativen habe
vorbereiten können. Bei der Grundsteinlegung für die Psychiatrie in S habe der
Kläger namens seiner Fraktion zuvor im Kreistag Grundsatzausführungen zum
Psychiatriebericht gemacht. Er trägt ferner vor, dass er sämtliche Veranstaltungen
nicht „von sich aus“, sondern auf Grund einer an seine Fraktion gerichteten
Einladung wahrgenommen habe. Ferner ist der Kläger der Ansicht, dass der Begriff
der Mandatsausübung auch im Rahmen der Fahrkostenerstattung weit auszulegen
sei, was sich insofern daraus ergebe, dass Kreistagsabgeordnete bei
repräsentativen Anlässen ohne „persönliche Einladung“ auch einen
Versicherungsschutz hätten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 05.11.2007 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 11.03.2008 abzuändern und den Beklagten zu
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Widerspruchsbescheides vom 11.03.2008 abzuändern und den Beklagten zu
verpflichten, an den Kläger weitere € 70,20 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung seines
Widerspruchsbescheides vom 11.03.2008 und trägt hierzu ergänzend vor, dass § 1
Satz 2 der Entschädigungssatzung den Rechtskreis der Kreistagsabgeordneten
gerade erweitere und eine Fahrkostenerstattung auch für solche Veranstaltungen
ermögliche, die zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Mandat
stehen, zu denen der hauptamtliche Kreisausschuss aber persönlich eingeladen
habe. Darüber hinaus ist der Beklagte der Ansicht, dass auch ein Anspruch nach §
18 Abs. 1 HKO i. V. m. § 27 Abs. 2 HGO vorliegend nicht bestehe, was v. a. damit
zu begründen sei, dass der Kläger erst seit 02.10.2007 Mitglied des
Kreistagsausschusses für Bildung, Kultur, Sport und Partnerschaften sei, so dass
die Fahrten am 28.08.2007 und 13.09.2007 bereits nicht mit seiner Tätigkeit im
Kreistagsausschuss begründet werden könnten. Auch für die Fahrt am 24.10.2007
hätten keine besonderen Umstände vorgelegen, die eine Teilnahme des Klägers
an der Veranstaltung geboten hätten, da der Kreistagsausschuss bereits
hinreichend vertreten gewesen sei.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze sowie den von dem Beklagten vorgelegten
Behördenvorgang (1 Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf die mit der Klage geltend gemachten
Fahrkosten, da sie im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Tätigkeit als
ehrenamtlicher Kreistagsabgeordneter und Fraktionsmitglied stehen.
Zunächst scheidet ein Fahrkostenerstattungsanspruch gemäß § 1 Satz 2 i. V. m. §
3 der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige, die zuletzt mit
Änderungssatzung vom 15.12.2006 geändert wurde und rückwirkend zum
01.07.2006 in Kraft trat, aus.
Durch die Änderungssatzung vom 15.12.2006 wurde § 1 der
Entschädigungssatzung durch Satz 2 dahingehend konkretisiert, dass ein
Fahrkostenerstattungsanspruch auch bei vom ehrenamtlichen Abgeordneten
wahrgenommenen Veranstaltungen besteht, zu denen der hauptamtliche
Kreisausschuss den Abgeordneten persönlich eingeladen hat. Unabhängig von der
Rechtmäßigkeit dieser Regelung der Entschädigungssatzung steht dem Kläger
jedoch kein Anspruch hieraus zu, da er, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist,
zu keiner der hier streitgegenständlichen Veranstaltungen persönlich eingeladen
war. Da es nach § 1 Satz 2 der Entschädigungssatzung gerade auf die
„persönliche Einladung durch den hauptamtlichen Hauptausschuss“ ankommt, ist
es vorliegend auch nicht von Bedeutung, ob den Fahrten zu den vom Kläger
besuchten Veranstaltungen eine Einladung des Veranstalters an die Fraktion des
Klägers zugrunde lag und diese dem Kläger die Einladung zur Teilnahme
weitergeleitet hat.
Der Kläger hat aber einen Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten aus § 18 Abs. 1
HKO i. V. m. § 27 Abs. 2 HGO für alle drei streitgegenständlichen Fahrten. Er ist
ehrenamtlich tätiger Kreistagsabgeordneter im Sinne des § 18 HKO. Die
Erstattung von im Zusammenhang mit der Mandatsausübung angefallenen
Fahrkosten richtet sich nach § 28 Abs. 2 Satz 1 HKO i. V. m. § 27 Abs. 2 HGO.
Grundsätzlich können ehrenamtliche Kreistagsabgeordnete nach § 28 Abs. 2 Satz
1 HKO i. V. m. § 27 Abs. 2 HGO einen Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich
entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten geltend machen. Hierbei handelt
es sich nicht um eine Entschädigung. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es
vielmehr zu verhindern, dass ehrenamtlich Tätige zusätzlich zu ihrer zeitlichen
Inanspruchnahme durch die Übernahme und Ausübung der Tätigkeit noch
finanzielle Opfer aufbringen müssen (vgl.: Bennemann,
Kommunalverfassungsgesetze Hessen, HGO, § 18 Rdnr. 63). § 28 Abs. 2 Satz 1
HKO i. V. m. § 27 Abs. 2 HGO setzt für die Begründetheit eines geltend gemachten
Fahrkostenerstattungsanspruchs voraus, dass diese im Zusammenhang mit der
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Fahrkostenerstattungsanspruchs voraus, dass diese im Zusammenhang mit der
Ausübung des Kreistagsmandats angefallen sind. Die tatsächlich entstandenen
und nachgewiesenen Fahrkosten sind solche, die in dem notwendigen Umfang
durch Hin- und Rückfahrt zu Veranstaltungen verursacht worden sind, an denen
teilzunehmen zu den Obliegenheiten eines ehrenamtlich Tätigen gehört. (Hess.
VGH, Urteil vom 03.03.1988 - 6 UE 529/87 - HessVGRspr. 1988, 81 f).
Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich aus § 28 Abs. 2 Satz 1 HKO i. V. m. § 27 Abs.
2 HGO ein genereller Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten ergibt, die in
irgendeinem zeitlichen oder funktionalen Zusammenhang mit dem Mandat als
Kreistagsabgeordneter stehen. Zwar ist § 27 Satz 2 HGO vom Wortlaut her sehr
weit formuliert, doch wird dessen inhaltliche Reichweite durch das Gebot einer
sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltswirtschaft und die von den
Kreistagsabgeordneten gemäß § 28 Abs. 1 HKO zu nehmende Rücksicht auf das
Gemeinwohl sowie durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl.:
Hess VGH, Urteil vom 06.05.1999 - 8 UE 2076/98, HessVGRspr 2000, 2;
Bennemann Kommunalverfassungsgesetze Hessen, HGO § 18 Rn 63). Zu
berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass dem ehrenamtlich
tätigen Kreistagsabgeordneten gemäß § 28 Abs. 2 HKO i. V. m. § 27 Abs. 4 Satz 1
HGO ein Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten zusteht, wenn diese im
Zusammenhang mit Fraktionssitzungen stehen. Als Fraktionssitzungen gelten
nach § 7 Abs. 4 Satz 2 HGO auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion
(Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppe). Darüber hinaus kommt eine
Fahrkostenerstattung auch in Betracht, wenn die Reise unmittelbar der
Vorbereitung von Entscheidungen des Kreistages oder einer seiner Organe diente
(z. B. Informationsreise zu einem eine jugendhilferechtliche oder schulische
Einrichtung betreffenden auswärtigen Modellprojekt, dessen Einführung auf
Kreisebene erwogen bzw,. geprüft wird). Hingegen scheidet eine Erstattung von
Fahrkosten aus, wenn die Reise nicht der unmittelbaren Erfüllung von Aufgaben
eines Kreistagsabgeordneten diente sondern lediglich einen Bezug zu einer
Stellung als Mandatsträger hatte.
Mit Blick auf diese Grundsätze steht dem Kläger der geltend gemachte
Erstattungsanspruch für alle drei Veranstaltungen zu.
Die Teilnahme des Klägers an der Einweihung der Mensa der Schule in B am
28.08.2007 hatte einen unmittelbaren Bezug zur Ausübung seines
Kreistagsmandates. Zwar ist der Kläger erst seit dem 02.10.2007 Mitglied des
Kreistagsausschusses für Bildung, Sport und Kultur; er ist aber Mitglied des
Fraktionsarbeitskreises Bildung, Sport und Kultur, so dass die Fahrt am 28.08.2007
im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in diesem Fraktionsarbeitskreis betrachtet
werden kann. Aus § 27 Abs. 4 HGO ergibt sich, dass u. a. die Vorschriften des § 27
Abs. 2 HGO über die Fahrkostenentschädigung auch auf Fraktionssitzungen
anzuwenden sind, worunter auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion, wie einer
Fraktionsarbeitsgruppe, gehören. Damit regelt § 27 Abs. 4 HGO die
Erstattungsfähigkeit von Fahrten zu solchen Fraktionssitzungen und bringt damit
zum Ausdruck, dass die Teilnahme an solchen Sitzungen der unmittelbaren
Erfüllung von Aufgaben eines Kreistagsabgeordneten dient. Dies muss unter
Beachtung der Bedeutung der in den Arbeitskreisen geleisteten inhaltlichen Arbeit
und Initiativen in einem weiteren Schritt auch dann gelten, wenn ein
ehrenamtlicher Kreistagsabgeordneter an Veranstaltungen teilnimmt, die in
unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in einem solchen
Fraktionsarbeitskreis, vorliegend für Bildung, Sport und Kultur, stehen. Insofern
kann nicht von einem reinen Repräsentationscharakter dieser Veranstaltung und
pressewirksamer Parteidarstellung gesprochen werden. Der Kläger hat hierzu in
der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er die Gesprächsergebnisse mit
der stellvertretenden Leiterin des staatlichen Schulamtes, Frau X, anlässlich dieser
Veranstaltung danach in seine Fraktion hineingetragen habe. Weiter muss er, wie
von ihm schriftsätzlich vorgetragen, Kontakt zu den Einrichtungen halten, die von
seinen Tätigkeitsschwerpunkten im Arbeitskreis berührt sind. Gegen eine
Fahrkostenerstattung spricht auch nicht, dass bei dieser Veranstaltung als
Repräsentationsträger des Kreistages der Vorsitzende des Kreistages, die
örtlichen Mitglieder des Kreistages, der Vorsitzende und die stellvertretende
Vorsitzende des Ausschusses für Struktur, Kultur, Sport und Partnerschaften, der
Vorsitzende des Ausschusses für Struktur, Bau, Wirtschaft und Verkehr und
Vertreter des Kreisausschusses teilgenommen haben. Die Vertretung des
Kreistages in einer für die Öffentlichkeit wahrnehmbaren hinreichenden Zahl von
Abgeordneten führt nicht dazu, dass der Kläger von einer Fahrkostenerstattung für
diese Veranstaltung ausgeschlossen wäre, wenn - wie vorliegend - seine Teilnahme
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diese Veranstaltung ausgeschlossen wäre, wenn - wie vorliegend - seine Teilnahme
die inhaltliche Gestaltung der politischen Arbeit in der betreffenden
Fraktionsarbeitsgruppe berührt und damit direkten Mandatsbezug hatte.
Auch hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die Fahrt zur
Grundsteinlegung der Psychiatrie-Klinik in S am 13.09.2007 steht dem Kläger ein
Erstattungsanspruch zu. Dass der Kläger erst seit dem 02.10.2007 Mitglied des
Kreistagsausschusses für Bildung, Sport und Kultur ist, ist dafür unerheblich, da die
Fahrt am 13.09.2007 nicht mit einer im Zusammenhang mit diesem Ausschuss
stehenden Tätigkeit betrachtet werden kann. Dies betrifft gleichermaßen die
Tätigkeit des Klägers in dem Arbeitskreis der Fraktion für Bildung, Sport und Kultur.
Der Kläger hat aber unbestritten vorgetragen, auch dem Arbeitskreis Wirtschaft
und Struktur anzugehören. Als Mitglied dieses Arbeitskreises - bzw. dieser
Arbeitsgruppe der Fraktion - hat er im weitesten Sinne an einem Psychiatrie-
Bericht mitgearbeitet, der unter anderem die Neuerrichtung der Psychiatrie-Klinik
in S vorsah, deren Grundsteinlegung am 13.09.2007 erfolgte. Der Kläger hat im
Zusammenhang mit der Erörterung des Psychiatrie-Berichtes eine Rede im
Kreistag gehalten. Das Gericht geht davon aus, dass der unter anderem für
Struktur zuständige Arbeitskreis, dem der Kläger angehört, sich auch mit Fragen
der Änderung und der Neugliederung des Gesundheitswesens im Kreis und mit so
auch mit der Errichtung von Kliniken beschäftigt, zumal diese öffentliche
Einrichtungen des Kreises darstellen, deren Träger der Kreis ist. Damit hat nach
Auffassung des Gerichts die Grundsteinlegung für die Psychiatrie-Klinik in S
unmittelbaren Mandatsbezug zur Tätigkeit des Klägers im Arbeitskreis Wirtschaft
und Struktur und löst daher einen Fahrkostenerstattungsanspruch aus.
Schließlich besteht für den Kläger ein Erstattungsanspruch für die Fahrt zur
Einweihung der Mensa der Schule in W am 24.10.2007. Der Kläger war bei diesem
Termin Mitglied des Kreistagsausschusses für Bildung, Sport und Kultur und
Mitglied des Arbeitskreises Bildung, Sport und Kultur seiner Fraktion. Es ist daher
nicht fernliegend, einen Zusammenhang zu seiner Tätigkeit im Bereich Bildung im
Rahmen des Ausschusses und des Arbeitskreises herzustellen. Die Teilnahme
anderer Ausschussmitglieder, die ein Beisein des Klägers an der Veranstaltung
nicht zwingend erforderlich erscheinen lässt, vermag den unmittelbaren
Mandatsbezug mit seiner Tätigkeit im besagten Ausschuss und Arbeitskreis nicht
entfallen zu lassen. Letztlich sind die Erwägungen maßgeblich, die zur Teilnahme
des Klägers an der Einweihung der Mensa der Schule am 28.08.2007 in B gemacht
wurden (siehe oben).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167
VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.