Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 30.11.2004

VG Frankfurt: erlass, anfechtung, verfahrenskosten, anstalt, hessen, behörde, absender, quelle, gerichtsakte, adresse

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Gericht:
VG Frankfurt 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 G 6232/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Ausbildungsförderung als Vorausleistung; "vorläufige"
Anfechtung; "richtiger" Gegner
Leitsatz
Ausbildungsförderung als Vorausleistung, "vorläufige" Anfechtung, "richtiger" Gegner.
Tenor
Der Prozesskostenhilfe- und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
werden abgelehnt.
Die Verfahrenskosten hat die Antragstellerin zu tragen;
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I
Mit ihrem am 26.11.2004 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen
Rechtsschutzgesuch vom 20.11.2004 will die Antragstellerin im Wege der
einstweiligen Anordnung die "Aufhebung des Widerspruchsbescheides" des
Studentenwerks Frankfurt am Main vom 25.10.2004 erreichen, mit dem ihr
Widerspruch gegen die Bescheide vom 27.07.2004 und vom 30.08.2004 als
unzulässig zurückgewiesen wurde. Die Behörde sah in den beiden "Schreiben" vom
27.07. und 30.08.2004 lediglich Erläuterungen zu dem Bewilligungsbescheid vom
30.04.2004, mit dem der Antragstellerin Ausbildungsförderung von monatlich
530,-- Euro "ohne Vorausleistung" bewilligt wurde. Eine eigene Regelung sei in den
beiden "Schreiben" nicht getroffen worden, so dass es sich nicht um
Verwaltungsakte handeln könne, gegen die ein Widerspruch zulässig sei. Die
Legaldefinition des Verwaltungsaktes ergebe sich aus § 31 Satz 1 des 10. Buches
zum Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach handele es sich bei den beiden Schreiben
nicht um Verwaltungsakte.
Ferner macht die Antragstellerin mit ihrem als "Antrag" bezeichneten
Rechtsschutzgesuch geltend, den Antragsgegner "im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, ... ab Oktober 2003 bis September 2004 einschließlich
das bereits geleistete "normale" BAföG auf BAföG als "Vorausleistungen"
umzustellen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen in
dem Antrags-Schriftsatz vom 20.11.2004 verwiesen (Blatt 3 bis 10 der
Gerichtsakte).
Der Antragsgegner ist zu dem Antrag nicht gehört worden.
II
Der Antrag kann aus mehreren Gründen keinen Erfolg haben.
So kann die Antragstellerin ihren "Anfechtungsantrag" auf Aufhebung des
Widerspruchsbescheides vom 25.10.2004 im Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung nicht verfolgen sondern nur im Klageverfahren. Im
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einstweiligen Anordnung nicht verfolgen sondern nur im Klageverfahren. Im
Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind lediglich vorläufige (mithin
keine endgültigen) Regelungen in Bezug auf den Streitgegenstand möglich, wenn
die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die
Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert
werden könnte oder zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis, wenn diese "eilige" Regelung nötig erscheint (§ 123
Abs. 1 VwGO). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Die Antragstellerin
kann ihr Antragsziel auch nicht mit dem zusätzlich gestellten Antrag, den
Antragsgegner zu verpflichten, ihr ab Oktober 2003 bis September 2004
Ausbildungsförderung als Vorausleistung zu gewähren, erreichen.
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das nach dem
Antrag der Antragstellerin bezeichnete Land Hessen als Antragsgegner wäre u.a.
jedoch, dass dieses für die beantragte Amtshandlung zuständig ist. Das ist aber
nicht der Fall. Zuständig für die Entscheidung ist vielmehr das Studentenwerk
Frankfurt am Main, eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Gegen dieses ist der
Antrag jedoch nicht gerichtet. Anhaltspunkte dafür, dass es sich lediglich um ein
Versehen, ein Verschreiben oder Vergreifen in der Anschrift handelt, bestehen
schon deshalb nicht, weil die Antragstellerin den bisherigen Schriftwechsel mit dem
Studentenwerk geführt hat, insbesondere den angegriffenen
Widerspruchsbescheid von dem Studentenwerk erhalten hat und die
Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides als Beklagten das
"Studentenwerk Frankfurt am Main - Amt für Ausbildungsförderung -" ausdrücklich
als den richtigen Gegner bezeichnet. Auch der Umschlag, mit dem die förmliche
Zustellung des Widerspruchsbescheides bewirkt wurde, weist als Absender das
Studentenwerk als Anstalt des öffentlichen Rechts mit zustellungsfähiger Adresse
aus.
Im übrigen bestehen erhebliche Zweifel daran, ob im Wege des Eilverfahrens, also
des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über
Ausbildungsförderungs-Leistungen für die Vergangenheit (Oktober 2003 bis
September 2004) entschieden werden kann. Dies ist zwar nicht prinzipiell
ausgeschlossen, die Antragstellerin müsste jedoch hierfür ein "Eil"-Interesse
substanziiert darlegen. Jedoch ist dies aus der Begründung des Antrages nicht zur
Überzeugung des Gerichts dargelegt worden, so dass der Eilantrag auch aus
diesem Grunde scheitern müsste.
Aus den oben genannten Gründen scheitert auch der Prozesskostenhilfeantrag
wegen mangelnder Erfolgsaussichten.
Als unterliegende Beteiligte hat die Antragstellerin die Verfahrenskosten des
gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 188 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.