Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 27.02.2008
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Gericht:
VG Frankfurt 3.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 FM 3680/07.W
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 166 VwGO, § 114 ZPO, § 118
Abs 1 S 1 ZPO
Versagung (auch nachträglich zu bewilligender)
Prozeßkostenhilfe im Studienplatzvergabeverfahren
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der am 22. Februar 2008 bei Gericht eingegangene Antrag auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Gewährung von Prozesskostenhilfe nach §§ 166 VwGO i.V.m.
114 ZPO liegen nicht vor.
Nach der in Bezug genommenen Vorschrift erhält eine Partei, die nach ihren
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung
nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag
Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint. Grundsätzlich erfordert die Frage, ob die Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet, eine vorläufige Prüfung der Erfolgsaussichten des
gestellten Antrags. Dabei bemisst sich die Beurteilung der Erfolgsaussichten nach
dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife, also sobald das PKH-Gesuch einschließlich
der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig
vorliegen und der Antragsgegner nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehört worden ist
(Hess.VGH, Beschl. v. 16.11.1992 - X/1 WFn 22 G 2525/92 T; Beschl. v. 28.06.1991
- 6 TP 1065/91 - NVwZ-RR 1992, 220). Diese Voraussetzungen sind hier, nachdem
der Rechtsstreit durch Beschluss des Gerichts vom 27. Februar 2008
zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen und damit auch nicht mehr
rechtshängig ist, nicht mehr gegeben (OVG Magdeburg, Beschl. v. 30.11.2006 - 3
O 12/06 - zit. nach juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.10.2003 - 3 O 27/03 - zit.
nach juris). Der Prozesskostenhilfeantrag vom 20. Februar 2008 ist am 22. Februar
2008 beim Gericht eingegangen. Mit Verfügung des Gerichts vom 29. Februar
2008 wurde der Antragsteller unter Fristsetzung um Darlegung der persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert, die mit Schriftsatz des
Bevollmächtigten vom 5. März 2008 am 7. März 2008 dem Gericht vorgelegt
wurde. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag wurde die Antragsgegnerin nach § 118
Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme binnen
10 Tagen gehört. Mit Schreiben vom 14. März 2008 bat die Antragsgegnerin unter
Hinweis auf die urlaubsbedingte Abwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters
um Fristverlängerung bis zum 26. März 2008. Unter diesem Datum nahm die
Antragsgegnerin zu dem Prozesskostenhilfeantrag Stellung, so dass
Entscheidungsreife erst zu diesem Zeitpunkt eintreten konnte (Hess VGH Beschl.
v. 16.11.1992 a.a.O.). Bereits am 27. Februar 2008 erging der Sachbeschluss der
Kammer im Verfahren des Antragstellers, der seinem Bevollmächtigten am 5.
März 2008 zugestellt worden ist. Da der Antragsteller innerhalb der Rechtmittelfrist
keine Beschwerde gegen den Sachbeschluss erhob, ist die Entscheidung der
Kammer vom 27. Februar 2008 noch vor Eintritt der Entscheidungsreife des
Prozesskostenhilfeverfahrens rechtskräftig abgeschlossen und damit auch nicht
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Prozesskostenhilfeverfahrens rechtskräftig abgeschlossen und damit auch nicht
mehr anhängig.
Aber selbst wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass
Prozesskostenhilfe auch noch nach Abschluss des Verfahrens zumindest in den
Fällen rückwirkend bewilligt werden kann, in denen die sachlichen Voraussetzungen
für die Bewilligung zu einem früheren Zeitpunkt, als noch die Rechtsverfolgung
beabsichtigt war, vorgelegen haben und eine Entscheidung über die Bewilligung
durch vom Antragsteller nicht zu beeinflussende Ereignisse verzögert worden ist,
liegen die Voraussetzungen für eine Gewährung der Prozesskostenhilfe nicht vor.
Mit Beschlusses der Kammer vom 27. Februar 2008 hat das Gericht über den
Antrag des Antragstellers entschieden und die Antragsgegnerin verpflichtet,
zwischen den im Verfahren noch verbliebenen 400 Antragstellern fünf weitere nicht
besetzte Studienplätze auszulosen. An die Stelle der eigentlich notwendigen
Prüfung der Erfolgsaussichten tritt nach inhaltlicher Entscheidung seines Antrages
in Fällen der vorliegenden Art die dem Antragsteller verbliebene (Los-) Chance auf
einen der ausgewiesenen außerkapazitärer Studienplätze. Berücksichtigt man
dabei, dass für den Antragsteller angesichts der im Beschluss ausgewiesenen fünf
zusätzlichen Studienplätze im Verhältnis zu den verbliebenen Mitbewerbern nur
eine verhältnismäßig geringfügige Loschance bestand und er angesichts des
bereits erfolgten Losverfahrens unberücksichtigt geblieben ist, mithin sich seine
verhältnismäßig geringfügige Loschance auch nicht realisierte, führt dies unter
Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Besch. V. 2.1.2006 - 8 FM 3780/05.W -) zur
Versagung der Prozesskostenhilfe, da eine ausreichend hohe Erfolgschance für ihn
nicht bestand.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.