Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 06.09.2005
VG Frankfurt: treu und glauben, deutsche bundespost, öffentliches interesse, einwendung, widerklage, gerichtsakte, rückzahlung, ausführung, zusage, rechtsgrundlage
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Gericht:
VG Frankfurt 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 E 1207/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 55 TKG, § 56 TKG, § 74 TKG,
§ 75 TKG
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 182.652,91 Euro zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 218.000,-- Euro vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Vorhabensträgerin bei dem Ausbau der Rodgau-Strecken der S-
Bahn Rhein-Main. Dem Ausbau liegen Planfeststellungsbeschlüsse des Eisenbahn-
Bundesamtes vom 20.05.1996 in der Fassung der Planänderung vom 05.03.2002
und 29.08.1997 nach §§ 18 ff. Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) zugrunde,
welche von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt und teilweise in
Ablichtung zu den Akten genommen worden sind. Dies gilt auch für eine
Planänderung gemäß § 76 Abs. 2 VwVfG des Eisenbahn-Bundesamtes vom 05.
März 2002 hinsichtlich der Beseitigung des höhengleichen Bahnübergangs
"Schloßstraße" in Bahnkilometer 7,251 (alt), welcher im Termin ebenfalls in Kopie
vorgelegt wurde. Wegen der Einzelheiten der Ausbauplanung wird auf den Inhalt
dieser Entscheidungen Bezug genommen. Im wesentlichen verhält es sich so,
dass die vorhandene S-Bahnstrecke für den S-Bahnverkehr durch Hinzufügung
eines zweiten Gleises an der vorhandenen Trasse ausgebaut wird. Im Zuge dieses
Ausbaus wurden auch ebenerdige Kreuzungen des Schienenweges mit
Straßenverkehrswegen beseitigt und durch Kreuzungsbauwerke (Überführungen)
ersetzt.
Im Zusammenhang mit dieser Planung bzw. mit dem Bau der planfestgestellten
Eisenbahnlinie wurde es erforderlich, vorhandene Telekommunikationslinien der
Beklagten, welche am Rande des vorhandenen Schienenkörpers, parallel zur
bereits vorhandenen eingleisigen Schienenstrecke, verliefen, von dort zu
entfernen. Im Rahmen der jeweiligen Planfeststellungsverfahren hatte sich die
Beklagte mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit der Durchführung dieser
Maßnahmen und der Forderung nach Übernahme der Kosten durch die Klägerin
beteiligt. In der entsprechenden Entscheidung der Planfeststellungsbehörde heißt
es unter anderem, Kostenregelungen seien nicht Gegenstand der Planfeststellung
(vgl. im einzelnen Seite 151, Tz.: C.2.3.24 des Planfeststellungsbeschlusses vom
29. August 1997; Seite 37 des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.05.1996, Tz.:
C.2.3.8).
Hinsichtlich der Kostentragung dieser Kabelverlegungsarbeiten an vorhandenen
Telekommunikationslinien der Beklagten entstand im Zuge der Durchführung des
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Telekommunikationslinien der Beklagten entstand im Zuge der Durchführung des
Streckenbaus Streit. Es handelt sich in sämtlichen streitgegenständlichen Fällen
um die Beseitigung "höhengleicher Bahnübergänge" und ihre Ersetzung durch eine
Straßenüberführung (Schloßstraße) oder eine Eisenbahnüberführung (Kasseler
Straße, Elbinger Straße und Mainzer Straße).Die Klägerin vertrat die Auffassung,
es handele sich jeweils um die Änderung an vorhandenen höhengleichen
Kreuzungen, während die Beklagte die Auffassung vertrat, es handele sich um die
Herstellung einer neuen Strecke, nämlich den Neubau der Rodgau-Strecke.Über
die Frage der Kostentragung verhandelten die Beteiligten über einen längeren
Zeitraum auf die Grundlage einer "Vereinbarung zwischen der Deutschen
Bundesbahn (DB) und der Deutschen Bundespost (DBP) über die Kostentragung
für die Verlegung, Änderung oder Sichtung der in oder auf öffentlichen
Straßenverkehrswegen befindlichen DBP-Fernmeldeanlagen anlässlich von
Maßnahmen, die dem Schienen- und/oder Straßenverkehr dienen". Diese
Vereinbarung enthält in Textziffer (Tz) 1 die allgemeine Aussage, dass zwischen
den Vertragsschließenden über den Regelungsinhalt der §§ 3, 5 und 6 des
Telegraphenwege-Gesetzes (TWG) in einigen Punkten unterschiedliche
Rechtsauffassungen beständen. Unter anderem ist dazu ausgeführt, die Deutsche
Bundesbahn vertrete die Auffassung, dass die §§ 5, 6 TWG nicht einschlägig seien,
weil der Schienenweg der DB keine "besondere Anlage" des Straßenverkehrsweges
sei. Demgegenüber vertrete die Deutsche Bundespost unter anderem die
Auffassung, dass eine kostenpflichtige Folgepflicht ihrer Fernmeldelinien nach § 3
TWG nur bestehe, wenn die Wegeänderung oder Wegeeinziehung aus
straßenverkehrlichen Gründen oder durch im Rahmen des § 6 TWG bevorrechtigte
Maßnahmen des Straßenbaulastträgers veranlasst sei. Im übrigen halte die DBP
auch die Einrichtungen einer Eisenbahnlinie für "besondere Anlagen" im Sinne der
§§ 5, 6 TWG. Beide Partner hätten Rücksicht auf die Interessen des anderen zu
nehmen, was bedeute, dass bei kollidierenden Interessen soweit als möglich die
kostengünstigste Lösung anzustreben sei.
In den streitgegenständlichen Fallgestaltungen war und ist die Klägerin der
Auffassung, die Beklagte habe gemäß Tz. 4 der Vereinbarung vom 24.05.1989 die
Kosten für die Verlegung ihrer Fernmeldeanlagen selbst zu tragen. Tz. 4 lautet:
"Maßnahmen an vorhandenen höhengleichen Kreuzungen
(Änderungsmaßnahmen nach § 3 EKrG mit der Kostenfolge des § 13 EKrG einschl.
Rationalisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen)Bei Änderungs-, Rationalisierungs-
und Erhaltungsmaßnahmen an vorhandenen höhengleichen Kreuzungen (=
Bahnübergängen) trägt die DBP die Folgekosten für die Verlegung, Änderung oder
Sicherung ihrer Fernmeldeanlagen selbst."
Demgegenüber vertrat und vertritt die Beklagte die Auffassung, es sei Tz. 5 - die
Regelung über Maßnahmen außerhalb des Bereichs von Kreuzungen -
heranzuziehen. Tz. 5.2.1 lautet:
"Erfordert allein die DB-Maßnahme die Verlegung, Änderung oder Sicherung der im
Straßenverkehrsweg befindlichen Fernmeldeanlagen, so trägt die DB die dafür
anfallenden Folgekosten."
Im Rahmen der außergerichtlichen Klärungsversuche fassten die Beteiligten in
einem Ergebnisprotokoll der Besprechung vom 07.06.2000 die gegenseitigen
Standpunkte und die weitere Vorgehensweise zusammen. Darin wird zwischen
bahnübergangsbedingten und streckenbedingten Maßnahmen unterschieden.
Während die Beklagte für letztere juristisch prüfen lassen wollte, ob sie gemäß § 10
der Richtlinien für die Benutzung von Gelände der Deutschen Bundesbahn zur
Unterbringung von Fernmeldelinien der Deutschen Bundespost Telecom vom
01.01.1990 die anfallenden Kosten alleine zu tragen habe, wies sie die Auffassung
der Klägerin, für bahnübergangsbedingte Maßnahmen nach §§ 3, 13 EKrG sehe Tz.
4 der Vereinbarung vom 28.03.1989 vor, dass die Deutsche Telecom AG die
Folgekosten für die Verlegung, Änderung oder Sicherung ihrer Fernmeldeanlagen
selbst zu tragen habe, zurück. Hinsichtlich des weiteren Vorgehens bezüglich aller
im Protokoll im einzelnen genannten strittigen Punkte kündigte die Beklagte an,
diese von Juristen prüfen zu lassen und das Ergebnis schnellstmöglich der Klägerin
zu übermitteln. Anschließend solle ein neuer Besprechungstermin vereinbart
werden. Es werde auch geprüft, ob die Beklagte die beauftragten
Leitungsmaßnahmen unter Umständen mit eigener Vorfinanzierung unter
Ausklammerung der Kostenfrage ausführen werde. Wegen der Einzelheiten des
Besprechungsprotokolls wird auf Anlage K2 zur Klageschrift (Blatt 34 bis 39 der
Gerichtsakte) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 07.12.2000 wies die Klägerin
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Gerichtsakte) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 07.12.2000 wies die Klägerin
die Beklagte darauf hin, dass die ihr zugegangenen Kostenvoranschläge und
Kostenübernahmevereinbarungsentwürfe nicht der Vereinbarung vom 28.03.1989
entspreche, obwohl beide Seiten die Gültigkeit dieser Vereinbarung generell
anerkennten. Nach dieser Vereinbarung seien streitige Auslegungsfragen von der
"Einigungsstelle" aus Vertretern der Zentralen der Beteiligten mit dem Ziel einer
außergerichtlichen Einigung zu behandeln.
Nachdem auch in der Folge keine Einigung zwischen den Beteiligten zustande
gekommen war, erklärte sich die Klägerin in Schreiben vom 19.07.2001 und
29.08.2001 zur Vorfinanzierung der Kabelverlegungsarbeiten und der Gewährung
von Abschlagszahlungen gegen Rechnungslegung an die Beklagte im Rahmen der
im einzelnen bezeichneten und streitgegenständlichen Streckenabschnitte bereit.
Unter anderem heißt es dort:
"Um die hinsichtlich der Kostentragung nach wie vor strittigen Maßnahmen nicht
noch weiter zu verzögern, sind wir bereit, diese Maßnahmen auf der Basis der
zwischenzeitlich erfolgten Zustimmung des Eisenbahn-Bundesamtes
vorzufinanzieren, bis auf dem noch zu beschreitenden Rechtsweg eine endgültige
Klärung der Kostentragungspflicht herbeigeführt ist. Sofern unsere Auffassung
bezüglich der anzuwendenden Vorschrift aus der Vereinbarung von 1989 und
deren Auslegung vor Gericht bestätigt wird, erwarten wir eine unverzügliche
Rückzahlung des von uns vorfinanzierten Betrages einschließlich einer
angemessenen Verzinsung."
Wegen der Einzelheiten der Schreiben (in der Folge als
Kostenübernahmeerklärungen bezeichnet) wird auf Blatt 75 bis 79 sowie Blatt 89
bis 91 der Gerichtsakte Bezug genommen. Beide Schreiben sind von Vertretern
der Klägerin unterschrieben, die vorgesehene Unterschrift der Beklagten mit der
Bezeichnung "Anerkannt: Deutsche Telecom AG Technik Niederlassung Eschborn,
Eschborn, den ... 2001" ist unterblieben.
In der Folgezeit nahm die Beklagte die vorgesehenen und von der Klägerin im
einzelnen bezeichneten Kabelverlegungsarbeiten vor und die Klägerin leistete
Zahlungen entsprechend ihrer Kostenzusage.
Am 26.08.2002 hat die Klägerin die vorliegende Klage beim Landgericht Frankfurt
am Main erhoben.
Mit Beschluss vom 07.08.2003 hat dieses den ordentlichen Rechtsweg für
unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Auf
die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht Frankfurt am
Main den Verweisungsbeschluss wieder aufgehoben.
Mit Beschluss vom 27.01.2005 hat der Bundesgerichtshof auf die
Rechtsbeschwerde der Beklagten diesen Beschluss wiederum aufgehoben und die
sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 07.08.2003 zurückgewiesen.
Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt:
"Dies gilt auch für das Verhältnis zu den Betreibern besonderer Anlagen.
Sekundäre, aus einem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis erwachsende
Rechtsbeziehungen sind auch dann als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, wenn
sie einem Dritten gegenüber bestehen, der an diesem Verhältnis beteiligt ist
(Scheurle/Mayen/Reichert aaO, §§ 55/56 Rn. 191; vgl. auch BVerwGE 71, 85, 87).
Bei den Regelungen der §§ 55 und 56 TKG 1996 handelt es sich deshalb um die
Ausgestaltung der Ausübung des öffentlich-rechtlichen Wegenutzungsrechts im
Verhältnis zu den Betreibern besonderer Anlagen (Scheurle/Mayen/Reichert
aaO).(2) Das durch das Nutzungsrecht gemäß § 50 Abs. 1 und 2 TKG 1996 (jetzt §
68 Abs. 1, § 69 Abs. 1 TKG 2004) begründete öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis
wird durch §§ 52 bis 56 TKG (früher §§ 2 bis 6 TWG, jetzt §§ 71 bis 75 TKG 2004)
näher bestimmt und insgesamt ausgeformt (Heun aaO, Rn. 51). Die
Folgekostenregelungen, die in diesen Vorschriften enthalten sind, gestalten den
Inhalt des Nutzungsrechts maßgeblich mit. Sie stehen zudem in einem
untrennbaren Zusammenhang mit den in §§ 53 bis 56 TKG 1996 geregelten
Folgepflichten. Sind die Auseinandersetzungen über das Nutzungsrecht sowie die
Änderungs- und Beseitigungsansprüche als öffentlich-rechtliche Streitigkeiten der
Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen, ist es deshalb folgerichtig, auch die
Kostenregelungen als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, mit der Konsequenz,
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Kostenregelungen als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, mit der Konsequenz,
dass Auseinandersetzungen über sich hieraus ergebende Ansprüche gleichfalls vor
den Verwaltungsgerichten geltend zu machen sind. Es wäre, entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts, nicht sachgerecht, den Rechtsweg auseinander
zu reißen und die Folgekostenpflichten - gegebenenfalls beschränkt auf die
Folgekostenpflichten im Zusammenhang mit den Nutzungsrechten gegenüber
Dritten gemäß § 55 und 56 TKG 1996 - den ordentlichen Gerichten zuzuweisen."
Am 04.04.2005 sind die Verfahrensakten beim Verwaltungsgericht Frankfurt am
Main als erkennendem Gericht eingegangen.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe die strittigen Arbeiten an ihren
Telekommunikationsanlagen auf der Grundlage der Textziffer 4 der Vereinbarung
vom 28.03.1989 auf eigene Kosten vornehmen müssen. Die aufgrund ihrer
Kostenzusagen geleisteten Abschlagszahlungen seien lediglich vorbehaltlich einer
gerichtlichen Klärung der endgültigen Zahlungsverpflichtung erfolgt und nebst
angemessenen Zinsen zurückzuzahlen.
In der mündlichen Verhandlung trägt die Klägerin auf entsprechende Frage des
Gerichts, worauf sie ihre Forderung nach Rückzahlung stütze, da die Beklagte die
Kostenzusagen nicht gegengezeichnet hat, ergänzend vor, die Beklagte habe zwar
die jeweiligen Kostenübernahmeerklärungen nicht gegengezeichnet, habe diese
aber widerspruchslos entgegengenommen und sowohl gebaut als auch auf der
Grundlage dieser Kostenübernahmeerklärungen abgerechnet. Soweit die
Regelungen des Telekommunikationsgesetzes zur Anwendung gebracht werden
sollten, sei allerdings hier § 53 Telekommunikationsgesetz alter Fassung (jetzt: §
72 TKG) einschlägig. Soweit § 56 Abs. 2 TKG a.F. herangezogen werde, sei unter
Berücksichtigung des Satzes 2 dieser Vorschrift darauf hinzuweisen, dass die
Beklagte ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, die verlegten Leitungen
hätten nicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsverkehr gedient, nicht
belegt habe.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 85.677,54 Euro zuzüglich Zinsen
in Höhe von 5 Punkten über Basiszins zu zahlen und zwar aus 63.497,17 Euro ab
dem 16.05.2003 und aus 22.180,37 Euro ab dem 16.05.2003;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.159,69 Euro zuzüglich Zinsen
in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 13.11.2002 zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.157,28 Euro zuzüglich Zinsen
in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 13.11.2002 zu zahlen;
4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 57.412,61 Euro zuzüglich Zinsen
in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab 18.12.2002 zu zahlen;
5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 24.245,79 Euro zuzüglich Zinsen
in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab 18.12.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, auf die Frage, wer die Kosten der umstrittenen
Kabelverlegungsarbeiten zu tragen habe, sei Textziffer 5.2.1 der Vereinbarung der
Rechtsvorgänger der Beteiligten vom 28.03.1989 anzuwenden. Danach müsse
aber die Klägerin hier selbst alle Kosten übernehmen. Soweit man davon
ausgehen wolle, dass diese Vereinbarung, wie in der mündlichen Verhandlung
erörtert, eine Regelungslücke aufweise und § 56 Abs. 2 TKG a.F. als
Rechtsgrundlage heranziehen wolle, verweise sie darauf, dass es sich vorliegend
um Hauptkabel gehandelt habe, was belege, dass es sich um
Telekommunikationslinien gehandelt habe, die nicht lediglich dem Orts-, Vororts-
oder Nachbarortsverkehr gedient hätten. Mithin sei § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F.
heranzuziehen, die Verlegung sei nur unter Aufwendung unverhältnismäßiger
Kosten möglich gewesen.
Die Beklagte erhebt Widerklage und beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 5.747,81 Euro nebst 8 % Zinsen
über dem Basissatz aus 3.671,51 Euro seit dem 28.11.2002 sowie nebst 8 %
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über dem Basissatz aus 3.671,51 Euro seit dem 28.11.2002 sowie nebst 8 %
Zinsen über dem Basiszinssatz aus 2.076,30 Euro seit dem 29.11.2002 zu zahlen;
ferner die Klägerin kostenpflichtig zu verurteilen, an die Beklagte 23.324,76
Euro nebst 8 % Zinsen über dem Basiszins zu zahlen, und zwar für 12.581,86 Euro
seit dem 19.03.2003, für 6.590,27 Euro seit dem 19.03.2003 und für 4.152,63 Euro
seit dem 19.03.2003;ferner festzustellen, dass die Klägerin gegenüber der
Beklagten verpflichtet ist, die hinter den als Anlagen B 1, B 3, B 9, B 11 und B 12
stehenden abgesetzten Forderungen zu begleichen.
Zur Begründung trägt sie vor, es handele sich insoweit um Verwaltungskosten,
welche ihr in Ausführung der Kabelverlegungsarbeiten, mit welcher die Klägerin sie
beauftragt habe, entstanden seien. In ihren Kostenzusagen habe sich aber die
Klägerin wie folgt verpflichtet: "Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die
Durchführung der oben bezeichneten Maßnahmen die Aufwendungen in Höhe der
tatsächlich entstehenden und in Rechnung gestellten Beträge zu bezahlen". Der
Klägerin sei im übrigen bekannt gewesen, dass die ihr übersandten
Kostenvoranschläge, aufgrund derer die (Abschlags-) Zahlungen erfolgt seien,
nicht abschließend gewesen seien und lediglich die planbaren Kosten erhalten
hätten. Hierzu gehörten aber die Verwaltungskosten für die Ausführung eines
Bauvorhabens nicht. Ferner enthalte die Widerklage die Beträge, die ihr neben der
Verwaltung für die Planung und Bauüberwachung entstanden seien. Auch insoweit
seien gemäß den Kostenübernahmeerklärungen diese Kosten zu erstatten.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, ebenso wie die Kabelverlegungsarbeiten von der Beklagten
zu tragen gewesen seien, gelte dies auch für die mit der Widerklage geforderten
Kosten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten (4 Bände), insbesondere das Protokoll über die mündliche
Verhandlung vom 06.09.2005, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage mit Schriftsatz vom 05.07.2005 durch Reduzierung des nunmehr
als Klageantrag zu Ziffer 1) gestellten Betrages in Höhe von 3.287,25 Euro
zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO
einzustellen. Dass hier eine Teilrücknahme in dieser Höhe vorliegt, ergibt sich aus
einem Vergleich des Antrags zu 1) mit dem in der Klageschrift (Blatt 1 der Akte)
gestellten Antrag zu 1a) (vgl. auch den Schriftsatz vom 15.07.2005, Blatt 436 der
Gerichtsakte).
Die im übrigen zulässige Leistungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfange begründet, im übrigen - hinsichtlich der Zinsforderung - unbegründet.
Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin erhobene Rückforderung der von ihr
an die Beklagte geleisteten Zahlungen zur Vorfinanzierung der von dieser
durchzuführenden bzw. durchgeführten Kabelverlegungsarbeiten sind die
Kostenübernahmeerklärungen der Klägerin vom 19.07.2001 und 29.08.2001 in
Verbindung mit dem aus § 242 BGB abgeleiteten und auch im öffentlichen Recht
Anwendung findenden Grundsatz von Treu und Glauben. Darin hat sich die Klägerin
zu Vorauszahlungen bzw. Abschlagszahlungen verpflichtet, diese sogenannte
"Vorfinanzierung" aber nur so lange aufrechterhalten zu wollen, "bis auf dem noch
zu beschreitenden Rechtsweg eine endgültige Klärung der Kostentragungspflicht
herbeigeführt ist". Weiter ist in diesen Schreiben die Erwartung niedergelegt auf
"unverzügliche Rückzahlung", wenn die Auffassung der Klägerin "bezüglich der
anzuwendenden Vorschrift aus der Vereinbarung von 1989 und deren Auslegung
vor Gericht bestätigt wird ...".Zutreffend geht die Klägerin im Ansatz davon aus,
dass die Beklagte ihre entlang bzw. in der planfestgestellten S-Bahn-Strecke
vorhandenen Kabel auf eigene Kosten zu verlegen hatte.
Allerdings ist Grundlage dieser Kostenpflicht nicht Tz. 4 der Vereinbarung vom
28.03.1989 zwischen den Rechtsvorgängern der Beteiligten, sondern § 56 Abs. 2
Telekommunikationsgesetz alter Fassung (TKG a.F.), der § 75 Abs. 2 des
Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I Seite 1190 - TKG n.F.)
entspricht.
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Insoweit kann der in der mündlichen Verhandlung erörterte Gesichtspunkt, ob
diese zwischen den Rechtsvorgängern der Beteiligten geschlossene Vereinbarung
auf der Grundlage geltenden Rechts überhaupt noch Anwendung finden kann, für
die Entscheidung des vorliegenden Falles dahinstehen. Die von der Beklagten im
Schriftsatz vom 10.07.2003 geschilderten Vereinbarungen seit dem Beschluss des
Norddeutschen Bundes vom 21.12.1868 (vgl. Blatt 222 ff. der Gerichtsakte) nebst
späterer Liegenschaftsvereinbarungen erfolgten nämlich, wie auch die
Vereinbarung aus dem Jahre 1989 mit ihrer Kostentragungsregelung, zu einer
Zeit, als beide Vertragsschließende - Bundesbahn und Bundespost -
Sondervermögen, seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland
Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland, darstellten und großenteils
gemeinsam aus Steuermitteln getragen wurden. Dies ist nunmehr nach der im
Zuge von rechtlichen Umwandlungsprozessen erfolgten Privatisierung beider
Beteiligter nicht mehr der Fall. Die Finanzierung erfolgt wesentlich vielschichtiger
und unter Heranziehung der Kabel- bzw. Netzbenutzer zur Finanzierung des
Netzangebotes. Insbesondere handelt es sich nunmehr um unterschiedliche
Rechtsträger mit jeweils eigener Rechtspersönlichkeit und Kostenverantwortung,
insbesondere auch gegenüber ihren Aktionären. Gewillkürte Verschiebungen von
gesetzlich geregelten Kostentragungspflichten, die unter Berücksichtigung des
öffentlichen Interesses an der verkehrlichen Infrastruktur in dem alten und neuen
Telekommunikationsgesetz geregelt sind, könnten zu rechtlichen Bedenken an der
Fortgeltung der Vereinbarung vom 28.03.1989 unter dem Gesichtspunkt führen,
dass nunmehr der vom Gesetzgeber in den §§ 50 f. TKG a.F. gefundene Ausgleich
der jeweiligen finanziellen Interessen, der den Regelungen auch des TKG n.F.
entspricht, nicht grundsätzlich durch eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten
abweichend geregelt werden kann.
Diese Frage kann jedoch deshalb dahinstehen, weil jedenfalls in der
vorbezeichneten Vereinbarung keine Regelung enthalten ist, unter welche die
vorliegende Fallgestaltung subsumierbar wäre.
So handelt es sich weder, wie die Klägerin meint, ausschließlich um Maßnahmen
an vorhandenen höhengleichen Kreuzungen im Sinne von Tz. 4 noch um eine
Neubaumaßnahme, welche auf der Grundlage der Textziffer 5.2.1 der
Vereinbarung zu betrachten wäre. Textziffer 5 ergeht nach seiner Überschrift zu
Maßnahmen außerhalb des Bereichs von Kreuzungen. Umstritten sind im
vorliegenden Fall aber nur noch die im Tatbestand im einzelnen bezeichneten
Maßnahmen im Bereich von Kreuzungen von Verkehrswegen, in welchen ganz
oder zum Teil Kabel der Beklagten bereits vorhanden gewesen waren. Es handelt
sich um keine gänzliche Neuerrichtung der Schieneninfrastruktur der Klägerin im
Zuge der Herstellung der sogenannten Rodgau-Strecke als in der Tat neuer
Strecke, sondern um eine Änderung dergestalt, dass die vorhandene Strecke für
den S-Bahn-Verkehr unter anderem durch Hinzufügung eines neuen zweiten
Gleises ausgebaut wurde. Die vorhanden gewesenen Leitungen der Beklagten
verliefen bahnparallel zur bereits vorhandenen Schienenstrecke. Dabei sollten die
vorhandenen Telekommunikationslinien infolge einer zu Gunsten der Klägerin
planfestgestellten Baumaßnahme "weichen". Mithin ist für die Beurteilung, ob die
Beklagte im Zuge der Umsetzung der planfestgestellten Baumaßnahmen auf ihre
Kosten folgepflichtig ist, auf die Gesamtmaßnahme abzustellen, nicht nur auf die
hier in Rede stehenden strittig gebliebenen Teile des Streckenbaus als Umsetzung
der Planfeststellungsbeschlüsse.
Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin vorgelegte Vereinbarung vom
28.03.1989 diesen Fall erfasst. Dies gilt unabhängig davon, dass bereits die
"Präambel" der Vereinbarung im Ausgangspunkt zweifelhaft ist, denn die dort
niedergelegte Auffassung der Klägerin, welche danach unter anderem zum
Vertragsschluss geführt hat, dass nämlich die §§ 5, 6 Telegraphen- und
Wegegesetz - wortgleich mit den §§ 55, 56 TKG a.F. - deshalb nicht einschlägig
seien, weil der Schienenweg der Deutschen Bundesbahn keine "besondere Anlage"
im Sinne dieser Vorschriften sei, ist offensichtlich rechtsirrig, wie noch auszuführen
sein wird.
Bestätigt wird der Umstand, dass die hier in Rede stehende
Streckenbaumaßnahme der Klägerin nicht unter die vorbezeichnete Vereinbarung
subsumierbar ist, durch den Umstand, dass die Beteiligten trotz jahrelanger
intensiver Verhandlungen darin keine entsprechende Vorschrift finden konnten, auf
die nach ihrer gemeinsamen Auffassung die Kostentragungspflicht hätte gestützt
werden können.
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Auszugehen ist von der plangestellten Gesamtmaßnahme, welche die Herstellung
einer besonderen Anlage im Sinne des § 55 Abs. 1 TKG a.F. mittels teilweiser
Umgestaltung einer bereits vorhandenen besonderen Anlage beinhaltet und die
auf eine in dem benutzten Verkehrsweg bereits vorhandene
Telekommunikationslinie trifft.
Zwar ist der in § 55 Abs. 1 TKG a.F. enthaltene Begriff der "besonderen Anlage"
unscharf und enthält keine Legaldefinition. Insoweit gab es bereits im Zeitpunkt
des Abschlusses der Vereinbarung eine umfangreiche Rechtsprechung zur
Konkretisierung des Begriffs (vgl. Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz,
2002, §§ 55/56 Rdnr. 63 ff.). Da aber die hier in Rede stehenden S-Bahn-Anlagen in
den Regelbeispielen des § 55 Abs. 1 TKG a.F. expliziert aufgeführt sind
("Schienenbahnen") besteht diesbezüglich keine Unsicherheit, ob S-Bahn-Strecken
zu den "besonderen Anlagen" im Sinne der § 55, 56 Telekommunikationsgesetz
zählen. Davon, dass es sich vorliegend um eine Folgekostenstreitigkeit im Sinne
der §§ 55, 56 Telekommunikationsgesetz handelt, geht auch der
Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 15. Februar 2002 aus, mit welchem
der vorliegende Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen wurde (vgl. 372
ff. der Gerichtsakte). Unter anderem ergibt sich aus seinen Ausführungen unter
Abschnitt 3 Buchstabe c (Seite 7 des Beschlusses, Blatt 378 der Gerichtsakte),
dass es sich vorliegend um das Rechtsverhältnis zwischen einem
nutzungsberechtigten Telekommunikationsunternehmen und dem Betreiber einer
besonderen Anlage im Sinne der §§ 55, 56 TKG 1996 handelt. Wie aus dem
voranstehenden Absatz dieses Beschlusses (3b) hervorgeht, ging auch der BGH
davon aus, dass die Klägerin mit ihrer S-Bahnlinie eine besondere Anlage auf
einem Verkehrsweg betreibt, die §§ 55, 56 TKG 1996 mithin die einschlägige
Kollisionsregelung für das Zusammentreffen zwischen besonderen Anlagen auf
Verkehrswegen und Telekommunikationslinien darstellen.
Bereits unter diesem Gesichtspunkt musste sich für die Beteiligten die Frage
stellen, inwieweit neben diesen angesprochenen gesetzlichen Kollisionsregelungen
vorliegend die Vereinbarung vom 28.03.1989 Anwendung finden kann. Im
Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bis zum Inkrafttreten des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (TKG a.F.) galt das
Telegraphenwegegesetz - TWG - (zuletzt geändert durch Artikel 38 des dritten
Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 - BGBl. I Seite 1221 -), welches in
seinen §§ 5 und 6 Vorschriften vorsah, die den §§ 55, 56 TWG a.F. entsprechen. Zu
der in § 5 Abs. 1 enthaltenen Begriffsbestimmung der besonderen Anlagen, welche
der des § 55 Abs. 1 TWG a.F. entspricht, zählten nach damaliger herrschender
Meinung auch S-Bahnen sowie die Kreuzungen von Eisenbahnen im Sinne des
Eisenbahnkreuzungsgesetzes (vgl. Eidenmüller, Post- und Fernmeldewesen,
Loseblatt-Kommentar, Stand: März 1988, § 5 Anmerkung 3 m.w.N.). Nach § 6 Abs.
2 TWG, welcher § 56 Abs. 2 TKG entspricht, mussten auch hier vorhandene
Fernmeldeanlagen weichen, wenn besondere Anlagen in der Definition des § 5 Abs.
1 TWG aus Gründen des öffentlichen Interesses errichtet werden sollten.
Dementsprechend legte das Bundesverwaltungsgericht seiner grundlegenden
Entscheidung vom 07.11.1975 - Az.: 7 C 25.73 - (NJW 1976, 906 ff) in einem Fall, in
welchem die Errichtung einer Schnellbahnlinie im Lande Berlin die Verlegung
vorhandener Fernmeldelinien erforderte, der Frage der Kostentragung der
Verlegung von Fernmeldelinien in bestimmten Kreuzungsbereichen von Straßen
oder Plätzen § 6 Abs. 2 TWG als maßgebliche Kollisionsnorm zugrunde. Nach
alledem ist davon auszugehen, dass auf der Grundlage der § 6 TWG bzw. 56 TKG
a.F. die Verlegung oder Veränderung einer vorhandenen Fernmeldelinie auf Kosten
der Deutschen Bundespost bzw. ihrer Rechtsnachfolger bedeutet, dass die ältere
Anlage einer jüngeren unter Übernahme sämtlicher Aufwendungen weichen muss.
Diese Durchbrechung des Prioritätsgrundsatzes, wie er sich in den übrigen
Regelungen des Fernmelderechts niederschlägt, hat zum Inhalt, dass der
Wegeunterhaltspflichtige, der gemäß § 1 TWG bzw. § 50 TKG a.F. bzw. § 68 TKG
geltender Fassung die unentgeltliche Benutzung des Verkehrsweges durch die
Deutsche Bundespost bzw. ihre Rechtsnachfolger dulden muss, in einem
bestimmten Rahmen bevorrechtigt ist, wenn er selbst oder unter seiner
überwiegenden Beteiligung ein anderer aus Gründen des öffentlichen Interesses
besondere Anlagen in, auf oder über dem Verkehrsweg errichten will (vgl.
Eidenmüller, a.a.O. § 6 TWG Anmerkung 6).
Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass, wie in der mündlichen Verhandlung
ausführlich erörtert, die Heranziehung des § 56 TKG a.F. zur Entscheidung des
vorliegenden Falles ohne die Gewährung weiteren Schriftsatznachlasses für die
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vorliegenden Falles ohne die Gewährung weiteren Schriftsatznachlasses für die
Beteiligten eine "Überraschungsentscheidung" darstellte.
Soweit die Klägerin im Rahmen der Erörterung dieses Gesichtspunktes in der
mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, wolle man überhaupt das
Telekommunikationsgesetz zur Entscheidung des vorliegenden Falles heranziehen,
sei nicht § 56 sondern § 53 TKG a.F. die einschlägige Rechtsnorm, ist dies
unzutreffend. § 53 regelt den Sachverhalt, dass der Unterhaltspflichtige des
Verkehrsweges eine Änderung des Verkehrsweges beabsichtigt, wo hingegen die
vorliegende Sachverhaltsgestaltung so ist, dass die Herstellung einer "späteren
besonderen Anlage" beabsichtigt war bzw. erfolgt ist, welche auf dem öffentlichen
Weg errichtet und vom Wegeunterhaltspflichtigen dort zu dulden ist.
Dazu bestimmt § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG a.F., dem Verlangen nach Verlegung oder
Veränderung einer Telekommunikationslinie auf Kosten des Nutzungsberechtigten
dieser Telekommunikationslinie (vgl. die Begriffsbestimmung in § 3 Ziffer 20 TKG
a.F.) müsse stattgegeben werden, wenn sonst die Herstellung einer späteren
besonderen Anlage unterbleiben müsste oder wesentlich erschwert werden würde,
welche aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere aus
volkswirtschaftlichen oder Verkehrsrücksichten, von den
Wegeunterhaltungspflichtigen oder unter überwiegender Beteiligung eines oder
mehrerer derselben zur Ausführung gebracht werden soll.
Die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift sind im vorliegenden Falle erfüllt. So
hätte die Herstellung der planfestgestellten Eisenbahnstrecke (S-Bahn Rhein-Main,
Rodgau-Strecken) unterbleiben müssen, wenn die im vorgesehenen
Streckenabschnitt parallel zu den vorhandenen Gleisen im Gleiskörper liegende
Telekommunikationslinie der Beklagten nicht verlegt worden wäre.
Die Errichtung dieser S-Bahnstrecke parallel zum vorhandenen Gleis im Verlaufe
der planfestgestellten Trasse lag auch im öffentlichen Interesse. Dies ergibt sich
aus den in den genannten Planfeststellungsbeschlüssen niedergelegten
Planungszielen bzw. der Planrechtfertigung. So ist beispielsweise auf Seite 101 bis
102 des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. August 1997 ausgeführt: "Die hier
planfestgestellten Baulose sind Teilmaßnahmen des S-Bahn-mäßigen Ausbaus der
bestehenden Rodgaustrecken. Die zukünftige S-Bahn Rodgau wird Teil des S-
Bahn-Systems Rhein-Main, das Rückgrat des für den Ballungsraum Rhein-Main im
Aufbau befindlichen öffentlichen Personennahverkehrsystem ist... Weiterhin ist es
aus Gründen der Sicherheit und der Abwicklung des Verkehrs für alle
Verkehrsteilnehmer auf den betrachteten Verkehrswegen erforderlich, die
bestehenden höhengleichen Bahnübergänge ... zu beseitigen und durch die in den
Planfeststellungsunterlagen detailliert beschriebenen Ersatzmaßnahmen zu
ersetzen. Das mit dem Gesamtvorhaben verfolgte verkehrliche Ziel ist die
Verbesserung der Verbindung der Siedlungsschwerpunkte im Rodgau mit dem
Wirtschaftsschwerpunkt Frankfurt am Main (Pendlerströme) durch ein attraktives
Nahverkehrsangebot, in dem die Rodgau-Strecken in das S-Bahn-Netz Rhein-Main
integriert werden." (Tz. C.2.1.).Zur Planrechtfertigung ist unter Abschnitt C.2.2.
ausgeführt: "Gemäß § 18 (1) AEG dürfen Schienenwege von Eisenbahnen
einschließlich der für den Betrieb der Schienenwege notwendigen Anlagen und der
Bahnstromfernleitungen (Betriebsanlagen der Eisenbahn) nur gebaut oder
wesentlich geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Dabei
sind die vom Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich
der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ... . Die
zukünftige S-Bahn Rodgau dient als Teil des S-Bahn-Systems Rhein-Main der
Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und ist deshalb mit
Zustimmung des Landes Hessen in das Programm des Bundesministers für
Verkehr nach § 6 des Gemeinde-Verkehrs-Finanzierungs-Gesetzes (GVFG)
aufgenommen worden."
Im Hinblick darauf, dass es sich vorliegend, wie oben ausgeführt, um das
Verhältnis einer "bevorrechtigten" (oder "privilegierten") Anlage, nämlich einer im
öffentlichen Verkehrsweg des Baulastträgers liegenden besonderen Anlage zu
einer vorhandenen Telekommunikationslinie, welche ebenfalls kostenlos den
Verkehrsweg zu nutzen berechtigt ist, handelt, wird ein qualifiziertes öffentliches
Interesse an der Herstellung der späteren besonderen Anlage verlangt, um die
Folgepflicht des Inhabers der Telekommunikationslinie bzw. des Lizenznehmers im
Sinne des § 50 Abs. 2 TKG a.F. auszulösen (vgl. Scheurle/Mayen, a.a.O., §§ 55/56,
Rdnr. 78 ff).Dieses qualifizierte öffentliche Interesse besteht dann, wenn der
Wegeunterhaltspflichtige die besondere Anlage entweder selbst ausführt oder sich
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Wegeunterhaltspflichtige die besondere Anlage entweder selbst ausführt oder sich
an der Ausführung, gegebenenfalls auch unter Einbeziehung sonstiger Dritter,
beteiligt. Eine bestimmte gesellschaftliche Beteiligungsform wird allerdings nicht
gefordert, da dem Gesetz nicht entnehmbar.
Unabhängig davon, ob man der Forderung nach Vorliegen eines qualifizierten
öffentlichen Interesses in diesem Sinne folgen will (zu Zweifeln vgl. insoweit
Scheurle/Mayen, a.a.O., §§ 55/56, Rdnr. 99), ist die Beteiligung der Träger der
Straßenbaulast vorliegend jedenfalls gegeben. So enthält der
Planfeststellungsbeschluss vom 29. August 1997 unter Abschnitt C.2.1 (Seite 102)
die Aussage: "Über den Bau und die Finanzierung der für den S-Bahn-Betrieb auf
den Rodgau-Strecken erforderlichen Anlagen wurde zwischen dem Land Hessen,
der Stadt Offenbach (M), dem Kreis Offenbach sowie der Deutschen Bundesbahn
(DB) als Rechtsvorgänger der Deutschen Bahn AG am 17.01.1991 ein
Finanzierungsvertrag geschlossen ... ".
Dem mithin gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG a.F. berechtigten Verlangen der
Klägerin nach Verlegung der in der planfestgestellten Trasse vorhandenen
Telekommunikationslinie der Beklagten hat diese erstmals in der mündlichen
Verhandlung entgegengehalten, sie berufe sich auf den in § 56 Abs. 2 Satz 2
enthaltenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie hat unter Beweisantritt
behauptet, bei der in Rede stehenden verlegten Telekommunikationslinie habe es
sich um eine nicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsverkehr dienende
kabelgebundene Telekommunikationslinie im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG
a.F. gehandelt.
Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. (wortgleich mit § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG
geltender Fassung) kann die Verlegung einer nicht lediglich dem Orts-, Vororts-
oder Nachbarortsverkehr dienenden kabelgebundenen Telekommunikationslinie
nur dann verlangt werden, wenn die kabelgebundene Telekommunikationslinie
ohne Aufwendung unverhältnismäßig hoher Kosten anderweitig ihrem Zwecke
entsprechend untergebracht werden kann. Diese Vorschrift steht dem erhobenen
(Rück-) Zahlungsanspruch der Klägerin nicht entgegen.
Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der vorhandenen Linie tatsächlich, wie
behauptet, um ein Hauptkabel gehandelt hat, dessen Verlegung nicht ohne
Aufwendung unverhältnismäßiger Kosten im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift
möglich war. Diese Ausnahme von der Verlegungspflicht dient dem Schutz der -
gegenüber den örtlichen - technisch aufwändiger gebauten überörtlichen
Fernmeldelinien und soll im Rahmen der in Rede stehenden Kollisionsnorm einen
Ausgleich zwischen den Beteiligten herstellen. Die Vorschrift gibt dem
Rechtsträger der vorhandenen Kommunikationslinie, hier der Beklagten, allerdings
keinerlei Ausgleichs- oder Ersatzansprüche (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.1975,
a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 26.06.1985, DÖV 1987, 163 f). Vielmehr gibt § 56
Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. der Beklagten eine Einwendung, die sie als Betreiberin der
Telekommunikationslinie dem Verlegungsanspruch zu Gunsten der
bevorrechtigten Anlage entgegenhalten kann (vgl. die vorzitierten Entscheidungen
sowie Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, a.a.O., §§ 55/56 Rdnr. 173).
Diese Einwendung muss erhoben werden und hätte zur Folge, dass die Beklagte
dem Verlangen der Klägerin auf Verlegung ihrer Telekommunikationslinie
überhaupt nicht hätte nachkommen müssen.
Die nunmehrige Berufung der Beklagten auf § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG erfolgt jedoch
verspätet. Sie hat ihr Recht auf Geltendmachen dieser Einwendung verwirkt.
Dies folgt daraus, dass sie sich am Planfeststellungsverfahren ohne
Geltendmachen dieser Einwendung beteiligt und die Verhandlungen mit der
Klägerin ohne Geltendmachen dieser Einwendung geführt, auch nicht mitgeteilt
hat, es handele sich um ein Hauptkabel, die Verlegung werde unverhältnismäßig
hohe Kosten nach sich ziehen.
In diesem Rahmen ist auch darauf hinzuweisen, dass bei der Errichtung der
vorbezeichneten S-Bahn-Strecke im gesamten Bereich die Verlegung der
Telekommunikationslinie erforderlich geworden war, wobei es sich, falls die
Behauptung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zuträfe, insgesamt um
ein Hauptkabel gehandelt haben müsste. Somit hätte die Einwendung bzw.
zumindest zunächst der Hinweis auf diese Tatsache bereits im
Planfeststellungsverfahren geltend gemacht werden müssen, nicht erst im
Rahmen bzw. nach der Ausführung der hier umstrittenen Verlegungsmaßnahmen
im Bereich der Kreuzungen.
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Die Geltendmachung dieser Einwendung mit der Folge des Untergangs der
Folgepflicht (Kabelverlegungspflicht) war auch nicht wegen einer Zusage der
Übernahme der Verlegungskosten durch die Klägerin entbehrlich geworden (vgl.
BVerwG, Urteil vom 07.11.1975, a.a.O.). Eine derartige verbindliche Zusage hat die
Klägerin nicht abgegeben.Es liegt damit keine der Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 07.11.1975 (a.a.O.) vergleichbare
Sachverhaltsgestaltung vor, denn die Klägerin hat der Beklagten in den
Kostenübernahmeerklärungen aus dem Jahre 2001 nicht die Übernahme der
Kosten für die hier umstrittenen Verlegungsmaßnahmen zugesichert, sondern nur
eine Vorauszahlung bis zu dem Zeitpunkt, in welchem eine gerichtliche Klärung
der umstrittenen Standpunkte stattgefunden haben sollte. Ferner hat sie
ausdrücklich erklärt, die Zusage sei nur als Vorfinanzierung anzusehen, sie gehe
weiterhin davon aus, dass grundsätzlich die Beklagte kostentragungspflichtig sei
und erwarte nach gerichtlicher Klärung in ihrem Sinne die unverzügliche
Rückzahlung der vorgeleisteten Beträge. Aufgrund dieser Zusage der
Kostenvorfinanzierung war die Klägerin auch nicht im Sinne der Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 07.11.1975 verpflichtet, trotz Vorliegens der
Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. und Erhebung ihrer Einwendung
dem Verlangen der Klägerin nach Verlegung stattzugeben.
In den der Rückzahlungsforderung der Klägerin zugrunde liegenden Kostenzusagen
vom 19.07. und 29.08.2001 heißt es, sie sei bereit, die anfallenden Kosten
vorzufinanzieren, bis auf dem noch zu beschreitenden Rechtsweg eine endgültige
Klärung der Kostentragungspflicht herbeigeführt sei. Nach Bestätigung ihrer
Rechtsauffassung erwarte sie eine unverzügliche Rückzahlung der vorfinanzierten
Beträge.
Dieser Umstand ist nunmehr eingetreten. Nach den vorstehenden Ausführungen
ist die Beklagte zur Tragung der Kosten verpflichtet. Dies gilt unabhängig davon,
dass die Klägerin bei der schriftlichen Abfassung ihrer
Kostenübernahmeerklärungen von der, wie dargelegt, unzutreffenden
Rechtsauffassung ausgegangen war, die Beklagte sei aufgrund Tz. 4 der
Vereinbarung vom 28.03.1989 zur Kostentragung verpflichtet. Maßgeblich ist hier
der Gesichtspunkt, dass die Klägerin im Ergebnis - ungeachtet der Frage, welche
Rechtsgrundlage letztendlich die Kostentragungspflicht der Beklagten trägt - für
alle Beteiligten erkennbar zum Ausdruck bringen wollte, dass sie ausschließlich zur
Beschleunigung der Baumaßnahmen bereit sei, eine Vorfinanzierung der Kosten
zu leisten, ohne ihren Rechtsstandpunkt aufzugeben, dass die Beklagte die
umstrittenen Maßnahmen auf ihre eigenen Kosten durchzuführen habe.
Zwar hat die Beklagte die vorbezeichneten Kostenübernahmeerklärungen nicht
gegengezeichnet, so dass kein Vertrag zwischen den Beteiligten über die
Vorauszahlungen der Klägerin und die Rückzahlungspflicht der Beklagten zustande
gekommen ist. Die Beklagte muss sich aber nach Treu und Glauben daran
festhalten lassen, dass sie den Rückzahlungsklauseln in den vorbezeichneten
Kostenübernahmeerklärungen nicht widersprochen und rein tatsächlich
entsprechend den Kostenübernahmeerklärungen gehandelt hat. So hat sie
entsprechend den Kostenübernahmeerklärungen gebaut, abgerechnet und auch
ihre Widerklage auf diese Kostenübernahmeerklärungen gestützt. An keiner Stelle
hat sie geäußert, nach einer gerichtlichen Klärung der umstrittenen
Kostentragungspflicht im Falle ihres Unterliegens die entgegengenommenen
Geldbeträge nicht zurückzahlen zu wollen. Auf der Grundlage des vorliegenden
Sachverhaltes ist ersichtlich, dass sie zu keiner Zeit davon ausgehen konnte, die
Klägerin werde die Abschlagszahlungen bzw. Vorauszahlungen der entstehenden
Kosten auch dann an sie leisten, wenn klar sei, dass diese Beträge auch im Falle
der gerichtlichen Bestätigung ihrer Auffassung, wonach die Beklagte die Kosten zu
tragen habe, nicht wieder an sie zurückgewährt würden. Dies hätte nämlich der
Aufgabe des Rechtsstandpunktes der Klägerin gleichgestanden, welche sie aber
ausdrücklich ausgeschlossen hatte.
Dagegen ist die Klage insoweit unbegründet, als die Klägerin Zinsen für die an die
Beklagte als "Vorauszahlung" geleisteten Geldbeträge begehrt.
Wie oben dargelegt, ist diesbezüglich eine vertragliche Vereinbarung zwischen den
Beteiligten nicht zustande gekommen. Hinsichtlich der Zinsen ist auch nicht
ersichtlich, dass die Beklagte sich nach Treu und Glauben an der Erwähnung der
Erwartung angemessener Zinszahlungen in den vorbezeichneten
Kostenübernahmeerklärungen der Klägerin festhalten lassen müsste.
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Da die Klägerin nämlich zusagte, eine Vorfinanzierung vorzunehmen, "bis" auf dem
noch zu beschreitenden Rechtsweg eine endgültige Klärung der
Kostentragungspflicht herbeigeführt sei, erscheint es vom Grundgedanken her
widersprüchlich, im Nachhinein Zinsen für diese Vorauszahlungen zu verlangen.
Sinn und Zweck der Kostenübernahmeerklärungen war nämlich, die Beklagte dazu
zu veranlassen, vor der endgültigen Klärung der Kostentragungspflicht die von ihr
verlangten Verlegungsarbeiten durchzuführen. Vor Ergehen eines rechtskräftigen
oder vorläufig vollstreckbaren Urteils, mit welchem die Beklagte zur Vornahme der
Verlegungsarbeiten (auf ihre Kosten) verpflichtet worden wäre, hätte diese die
Verlegungsarbeiten nicht durchführen müssen. Dann wären ihr auch keine Kosten
in diesem Zeitraum entstanden, so dass es unbillig erscheint, den
Kostenzeitraum, für welchen die Beklagte einstehen muss, auf den Zeitpunkt der
Vorausfinanzierung dieser Kosten zwecks Veranlassung vorzeitiger
Verlegungsarbeiten zurückzuverlegen.
Die gemäß § 89 VwGO zulässige Widerklage der Beklagten ist unbegründet.
Da auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen die Beklagte gemäß § 56
Abs. 2 TKG a.F. zur Vornahme der von ihr geforderten Verlegungsarbeiten auf ihre
Kosten verpflichtet war, besteht keine Rechtsgrundlage für die Forderung nach
dem Ausgleich entstandener Bauplanungs-, Bauüberwachungs- oder
Verwaltungskosten. Insbesondere geben die von der Beklagten insoweit als
Rechtsgrundlage herangezogenen Kostenübernahmeerklärungen der Klägerin
keinen Anhaltspunkt zur Stützung dieser Auffassung, da auf der Grundlage dieser
Kostenübernahmeerklärungen Vorausfinanzierungszahlungen nur bis zur
endgültigen Klärung der Kostentragungspflicht erfolgen sollten. Nachdem diese
Klärung im Rahmen der vorliegenden Klage erfolgt ist, steht auf der Grundlage der
Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts fest, dass die Beklagte auch diese
Kosten auf der Grundlage des § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. selbst zu tragen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.Da die Beklagte nur
zu einem geringen Teil obsiegt hat, nämlich nur bezüglich der von der Klägerin
erhobenen Zinsforderungen, ist dieser Teil als "geringer Teil" im Sinne des § 155
Abs. 1 Satz 3 VwGO anzusehen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1
VwGO, 709 Satz 1 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.