Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 11.01.1993

VG Frankfurt: grundstück, zur unzeit, öffentliche sicherheit, behandlung, verfügung, zwangsgeld, behörde, begriff, polizei, lagerplatz

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Gericht:
VG Frankfurt 2.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 E 2966/89
Dokumenttyp:
Gerichtsbescheid
Quelle:
Norm:
§ 11 Abs 1 Abf/AltLastG HE
Leitsatz
Untersagung der Lagerung von Autowracks durch das Regierungspräsidium als
zuständiger Abfallbehörde.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt auf der Liegenschaft W-Straße 89 in F. einen Abschleppdienst
(Bergungsdienst). Bei einer abfallbehördlichen Überprüfung am 30. Jan. 1989
stellte der Beklagte fest, dass sich auf dem Betriebsgelände elf Kraftfahrzeuge
befanden, die von ihm als Autowracks im Sinne des Abfallgesetzes angesehen
wurden.
Der Geschäftsführer der Klägerin wurde ausweislich des Prüfberichtes vom 30. .Jan.
1989 bei dieser Überprüfung vom Kontrolleur des Beklagten auf die
Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage hingewiesen. Mit Schreiben vom 1. Feb.
1989 an den Regierungspräsidenten in Darmstadt, eingegangen am 03.02.1989,
teilte die Klägerin daraufhin mit, dass sie in der W-Straße 87 einen Abschlepp- und
Bergungsdienst betreibe. Da auf dem Grundstück unter fahrbereiten zugelassenen
Fahrzeugen auch Totalschäden zwischengelagert würden, wenn auch immer nur
für kurze Zeit, stelle sie einen Antrag auf Genehmigung einer Anlage nach dem
Abfallgesetz.
Daraufhin untersagte das Regierungspräsidium Darmstadt unter dem 18. Juli
1989, der Klägerin zugestellt am 20. Juli 1989, unter Bezugnahme auf die §§ 11, 25
Abs. 1, 26 Abs. Nr. 1 des Gesetzes über die Vermeidung, Verminderung,
Verwertung und Beseitigung von Abfällen und die Sanierung von Altlasten (Hess.
Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz - HAbfAG) i. d. F. vom 06.06.1989 (GVBL.
1989 I S. 137) i. V. m. §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 7, 11, 19 Abfallgesetz (AbfG)
vom 27.08.1986 (BGBl. I S. 1410, ber. S. 1501) sowie §§ 68 bis 71 und 76 Hess.
Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HVwVG) vom 04.07.1966 (GVBl. I S. 151),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.1976 (GVBl. I S. 532) "auf dem Gelände
W-Straße 89 in F. Autowracks zu lagern, zu behandeln oder Teile zu entnehmen"
und drohte bei Zuwiderhandlungen "zunächst ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,--
DM an". Er wies ferner darauf hin, daß ein Zwangsgeld für jeden weiteren Fall der
Zuwiderhandlung ohne nochmalige Androhung erneut festgesetzt werden könne.
Zur Begründung führte die Behörde aus, die Errichtung und der Betrieb von
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Zur Begründung führte die Behörde aus, die Errichtung und der Betrieb von
ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen bedürfe gemäß § 7 AbfG der Planfeststellung
oder der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Auf Anlagen, die der
Lagerung oder der Behandlung von Autowracks dienten, seien gemäß § 5 Abs. 1
AbfG die Vorschriften über Abfallentsorgungsanlagen anzuwenden. Zwar habe die
Klägerin mit Schreiben vom 01. Februar 1989 formlos die Genehmigung einer
Anlage zur Lagerung und Behandlung von Autowracks beantragt. Diese
Antragstellung vermöge jedoch die Genehmigung nicht zu ersetzen, da zur
Antragsbearbeitung zahlreiche Unterlagen erforderlich seien und diese den jeweils
zuständigen Fachbehörden zur Prüfung vorgelegt werden müßten. Bevor eine
Zulassung erteilt sei, erfolge die Errichtung und der Betrieb eines
Autowrackplatzes daher in jedem Fall ohne Genehmigung. Nach der von der
Behörde getroffenen Feststellungen betreibe die Klägerin mindestens seit dem 30.
Jan. 1989 den Autowrackplatz, da durch die abfallrechtlichen Überprüfung am
30.01.1989 festgestellt worden sei, daß auf dem Gelände Autowracks gelagert
würden. Das von der Klägerin zur Lagerung und Behandlung genutzte Gelände sei
eine Anlage im Sinne von § 5 Abs. 1 AbfG, denn zu den Anlagen seien auch
Grundstücke zu zählen, auf denen Sachen lediglich gelagert würden. Für den
Begriff der Anlage komme es daher auch nicht darauf an, ob sich Gebäude auf
dem Grundstück befänden. Dadurch, dass die Klägerin auf dem Grundstück
Autowracks vorübergehend abgestellt und untergebracht habe, habe sie das
Merkmal der Lagerung von Autowracks erfüllt. Dabei sei für die Erfüllung des
Merkmals "lagern" auch eine verhältnismäßig kurzfristige Unterbringung
ausreichend. Da 11 der auf dem Grundstück vorgefundenen Fahrzeuge nicht mehr
fahrtüchtig gewesen seien und ihre Reparatur wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll
erscheine, seien diese Fahrzeuge auch Autowracks im Sinne von § 5 Abs. 1 AbfG.
Der Beklagte sei daher berechtigt, jede weitere Lagerung von Autowracks bzw.
Autowrackteilen auf dem Grundstück zu untersagen, um Gefahren von der
Allgemeinheit abzuwenden. Eine Gefahr für die Allgemeinheit sei schon deshalb zu
befürchten, da bei Lagerung von Autowracks erfahrungsgemäß Betriebsstoffe
auslaufen könnten, die eine Verseuchung des Erdreichs und des Grundwassers
verursachten. Diese für den Menschen schädliche Gifte könnten durch den
Nahrungskreislauf in den Körper gelangen und dort schwere Gesundheitsschäden
hervorrufen.
Als hinreichendes Zwangsmittel zur Sicherstellung der Verfügung werde zunächst
das angedrohte Zwangsgeld angesehen.
Gegen diese Anordnung legte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz
vom 24. .Juli 1989, eingegangen am 28. Juli 1989, Widerspruch ein mit der
Begründung, die Verfügung gehe zu Unrecht davon aus, daß es sich um einen
Autowrackplatz handele. Es handele sich vielmehr ausschließlich um einen
Lagerplatz zu vorübergehenden Lagern von verunfallten oder von der Polizei
sichergestellten Kraftfahrzeugen, die schnellstmöglich wieder abgeholt würden. Sie
baue auch grundsätzlich keine Teile aus und verkaufe solche. Vielmehr betreibe
sie ausschließlich und seit über 30 Jahren ein Abschleppunternehmehen.
Auf den Widerspruch der Klägerin vom 24. Juli 1989 ermäßigte das
Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 10. Okt. 1989 die
Zwangsgeldandrohung auf 1.000,-- DM und wies den Widerspruch im übrigen
zurück.
Zur Begründung des Widerspruchsbescheides führte das Regierungspräsidium
Darmstadt aus, die Androhung des Zwangsgeldes sei zu ermäßigen gewesen, weil
ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- DM als ausreichend erscheine. Die von der
Klägerin gerügten Zustellungsmängel seien nach § 9
Verwaltungszustellungsgesetz geheilt, da die Klägerin unstreitig im Besitz der
Verfügung sei und die Frist zur Einlegung des Widerspruchs im übrigen kein Fall
des § 9 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetzes sei. Den Ausführungen der
Klägerin zum Begriff "Autowrack" sei nicht zu folgen. Insbesondere sei nicht richtig,
daß die Verfügung wegen der Verwendung des Begriffes "Autowrack" der nötigen
Bestimmtheit entbehre. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang, daß bei einer
Untersagungsverfügung - wie vorliegend - ein Bezug auf konkrete Gegenstände,
die ja noch nicht bekannt sein könnten, nicht möglich sei. Die Klägerin bestreite in
ihrem Vortrag letztlich auch nicht, dass sie Fahrzeuge ohne Rücksicht. auf deren
Zustand annehme. Vielmehr leite sie ihre Berechtigung aus dem Umstand ab, daß
es sich um polizeilich sichergestellte Kraftfahrzeuge handele. Dies vermöge aber
die nach §§ 5, 7 AbfG erforderliche Genehmigung nicht ersetzen. Vielmehr sei die
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die nach §§ 5, 7 AbfG erforderliche Genehmigung nicht ersetzen. Vielmehr sei die
Klägerin verpflichtet, der Polizei die Grenzen ihrer gewerblichen Befugnis
mitzuteilen und gegebenenfalls die Übernahme von Autowracks abzulehnen, weil
ihr hierfür die erforderliche Genehmigung fehle.
Der Widerspruchsbescheid wurde am 16. Okt. 1989 zugestellt.
Die Klägerin hat am 16. Nov. 1989 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie
die Begründung ihres Widerspruchs und führt weiter aus, sie entnehme aus den
bei ihr gelagerten Autos keine Teile. Im übrigen sei die Untersagungsverfügung
nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, da ihr Geschäftsführer bei der Zustellung
in Urlaub gewesen seien. Die Empfängerin der Untersagungsverfügung sei nicht
zustellungsbevollmächtigt gewesen. Im übrigen sei die Zustellung zur Unzeit
erfolgt. Das Abfallgesetz tangiere sie nicht, da sie keinen Schrottplatz, sondern
einen Lagerplatz betreibe. Zum Wesen eines Schrottplatzes gehöre es, dass
entweder Autos teilweise verwertet würden oder von dort direkt in die
Schrottpresse gingen. Dies sei aber gerade bei ihr nicht der Fall. Vielmehr würden
die Kraftfahrzeuge ausschließlich an den Eigentümer wieder ausgeliefert, es sei
denn die Ausnahme, der Eigentümer, die Polizei oder sonstige Behörden erteilten
den Auftrag zur Verschrottung.
Die Klägerin beantragt,
die abfallrechtliche Verfügung vom 18. Juli 1989 sowie den
Widerspruchsbescheid vom 10. Okt. 1989 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Klage für unbegründet und verweist auf seine Ausführungen zu den
Anträgen in den Verfahren III/3 H 1974/89 (vom 27.10.1989), III/3 H 2580/89 (vom
14.12.1989), II/2 E 2/92 (vom 27.03.1992) und II/2 H 1007/92 (vom 21.05.1992)
bzw. auf die Entscheidungen in den Verfahren III/3 H 1874/89 (Beschl. vom
24.11.1989) und II/2 H 1007/92 (Beschl. vom 30.09.1992). Im übrigen sei das
Vorbringen der Klägerin, ihr Lagerplatz falle nicht unter die abfallrechtlichen
Vorschriften, nicht zutreffend. Aufgrund des § 5 Abs. 1 AbfG dürften Autowracks
nur in dafür besonders zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt oder
gelagert werden. Bei einem nicht unerheblichen Teil der auf dem Grundstück der
Antragstellerin gelagerten Fahrzeuge handele es sich um Autowracks. Das
Nutzungsziel der Klägerin hinsichtlich ihres Betriebsgeländes sei jedenfalls auch
auf das Lagern von Autowracks gerichtet. Der Platz sei von diesem Nutzungszweck
mitgeprägt und stelle daher eine Anlage dar, die dem Lagern von Autowracks
diene. Die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 AbfG scheide entgegen der Auffassung
der Klägerin auch nicht deshalb aus, weil sie die Fahrzeuge nicht ausschlachte und
nicht in jedem Fall direkt der Verschrottung zuführe. Vielmehr reiche nach der
genannten Vorschrift auch vorübergehendes Lagern aus.
Die Behördenakten (2 Hefter) und die Gerichtsakten II/2 E 2/92, II/2 E 1012/92, III/3
H 1974/89 und II/2 H 1007/92 haben zur Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der
ehrenamtlichen Richter durch Gerichtsbescheid ergehen, da die Sache keine
besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der
Sachverhalt geklärt ist (§ 84 VwGO).
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Anordnung des Regierungspräsidiums
Darmstadt vom 18.07.1989 i. d. F. des Widerspruchsbescheids vom 10.10.1989
sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Zu Recht hat das Regierungspräsidium Darmstadt der Klägerin die Lagerung von
Autowracks auf ihrem Gelände untersagt. Diese Untersagung findet ihre
Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 des Hessischen Abfallwirtschafts- und
Altlastengesetzes - HAbfAG - (insoweit unverändert sowohl in der Fassung vom
10.07.1989 GVBL. I S. 198, ber. S. 247 bei Ergehen der angegriffenen Bescheide,
wie in der Fassung vom 26.02.1991, GVBL. I S. 106 für den jetzigen Zeitpunkt).
Nachdem bei der behördlichen Überprüfung vom 30. Jan. 1989 auf dem
Betriebsgelände der Klägerin mehrere als Autowracks eingestufte Fahrzeuge
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Betriebsgelände der Klägerin mehrere als Autowracks eingestufte Fahrzeuge
vorgefunden worden waren, war das Regierungspräsidium Darmstadt als
zuständige Abfallbehörde berechtigt, der Klägerin jedes weitere Lagern und
Behandeln von Autowracks auf ihrem Betriebsgelände zu untersagen und damit
dem gesetzlichen Verbot der Lagerung von Autowracks in anderen als dafür
zugelassene Anlagen (.§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2 Abfallgesetz - AbfG -) zu
entsprechen.
Der Betrieb der Klägerin ist als Anlage im Sinne des § 5 Abs. 1 AbfG anzusehen.
Nach dieser Bestimmung finden auf ortsfeste Anlagen, die der Lagerung oder
Behandlung von Autowracks dienen, die Vorschriften über
Abfallentsorgungsanlagen Anwendung. Für das Vorhandensein einer
Abfallentsorgungsanlage im Sinne der §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 AbfG kommt es nicht
auf das Vorhandensein baulicher Anlagen, technischer Geräte oder sonstiger
Einrichtungen an. Es ist vielmehr ausschlaggebend, daß das Grundstück oder der
Grundstücksteil ständig zur Lagerung oder zur Behandlung von Autowracks
benutzt und durch diese Nutzung geprägt wird (vgl. BVerwGE 66, 301, 302). Diese
Voraussetzung ist bei dem von der Klägerin genutzten Grundstück erfüllt. Nach
den Feststellungen des Beklagten waren im Zeitpunkt der abfallrechtlichen
Überprüfung am 30. Jan. 1989 elf Autowracks im Sinne des § 5 AbfG auf dem
Gelände der Antragstellerin abgestellt.
Autowracks sind solche Kraftfahrzeuge, die nicht mehr ihrem ursprünglichen
Zweck dienen sollen, weil sie nicht mehr fahrtüchtig sind und ihre Reparatur nicht
mehr sinnvoll erscheint (vgl. Hösel-von Lersner, Recht der Abfallbeseitigung, § 5
Rn.7). Dass sie Fahrzeuge, auf die diese Merkmale zutreffen, auf ihrem Grundstück
abstellt, räumt die Klägerin ein. Ihrer Ansicht, dass das kurzfristige Abstellen von
Autowracks das Merkmal des "Lagerns" nicht erfülle, vermag die Kammer nicht zu
folgen. Eine "Lagerung" setzt gerade nicht voraus, dass die Fahrzeuge auf Dauer
abgestellt werden. Der Begriff des Lagerns umfaßt vielmehr auch die
vorübergehende Lagerung oder eine Zwischenlagerung mit dem Ziel späterer
Verwendung und Beseitigung (BVerwGE 66, 301, 302). Auf den Zeitraum kommt
es dabei nicht entscheidend an, da selbst bei nur sehr kurzen Umschlagszeiten
beim An- und Abtransport von regelmäßig nicht einmal einem ganzen Tag, die
Voraussetzung des Lagerns gegeben ist (Hess. VGH vom 16.01.1990, ESVGH 40,
202). Die Klägerin betreibt daher auf ihrem Betriebsgelände einen Autowrackplatz
ohne im Besitz der gemäß § 7 AbfG erforderlichen abfallrechtlichen Zulassung zu
.sein. Diesem Umstand hat die Klägerin auch zunächst mit Schreiben vom
01.02.1989 dadurch Rechnung getragen, dass sie formlos die Genehmigung einer
Anlage zur Lagerung und Behandlung von Autowracks beantragte. Nach dem
bisherigen Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass sie dieses
Genehmigungsverfahren (nachdem ihr mit Schreiben des Beklagten vom 18. Juli
1989 die entsprechenden Antragsunterlagen zugesandt worden waren) aber nicht
weiterbetrieben hat.
In dem Betreiben eines nicht genehmigten Autowrackplatzes liegt ein Verstoß
gegen die §§ 5, 7 AbfG. Da nach den genannten Vorschriften nur in den hierfür
zugelassenen Anlagen und Einrichtungen Autowracks gelagert werden dürfen, war
das Regierungspräsidium Darmstadt als nach § 19 AbfG i. V. m. § 25 Abs. 1 und 26
Abs. 1 Nr. 1 HAbfAG zuständige Behörde nach 11 HAbfAG berechtigt, jede weitere
Lagerung von Autowracks bzw. Autowrackteilen auf dem Grundstück der Klägerin
zu untersagen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren
abzuwehren, die durch der illegalen Betrieb einer Autowrackanlage durch die
Klägerin hervorgerufen werden und die öffentliche Sicherheit und Ordnung
bedrohen. Die Untersagung jeder weiteren Lagerung von Autowracks bzw.
Autowrackteilen auf dem in der angegriffenen Verfügung bezeichneten Grundstück
ist angesichts der formellen Illegalität der Anlage eine notwendige Maßnahme, die
pflichtgemäßem Ermessen zum Zwecke der Abwehr von Gefahren von der
Allgemeinheit oder dem Einzelnen entspricht. Zutreffend führt der Beklagte aus,
dass eine Gefahr-für die Allgemeinheit schon deshalb zu befürchten sein, weil bei
Lagerung von Autowracks erfahrungsgemäß Betriebsstoffe auslaufen können, die
eine Verseuchung des Erdreichs und des Grundwassers verursachen. Dass dies
auf ihrem Gelände bereits vorgekommen ist, stellt die Klägerin ebenfalls nicht in
Abrede.
Da schließlich auch die Zwangsandrohung für den Fall der Zuwiderhandlung gegen
die Untersagungsverfügung nicht zu beanstanden ist, ist die Klage abzuweisen.
Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154
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Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154
Abs. 1 VwGO). Der Anspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der
Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwertbeschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 G KG. Soweit sich
die Klage gegen die Untersagungsverfügung richtet, geht die erkennende Kammer
bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung für die Klägerin vom doppelten
Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, also von 12.000,-- DM, aus. Im
übrigen war das angedrohte Zwangsgeld in Ansatz zu bringen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.