Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 04.12.2003
VG Frankfurt: verwaltungsakt, anbieter, öffentlich, finanzen, hessen, behörde, rücknahme, rückforderung, anfechtungsklage, agrarrecht
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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 E 4921/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 10 Abs 1 MOG, § 10 Abs 3
MOG, § 48 Abs 2 VwVfG, § 11
Abs 3 S 6 ZusAbgV
(Referenzmengenübertragung; Rückforderung; öffentlich
rechtliche Leistungsgewährung)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 28.06.2002 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 15.10.2002 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
Am 27.09.2000 gab der Kläger auf einem Formular 1 b beim Amt für
Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft ein Angebot zum
Verkauf einer Anlieferungsreferenzmenge nach der Zusatzabgabenverordnung ab.
Hierin bot er zum nächsten Übertragungstermin am 30.10.2000 eine
Anlieferungsreferenzmenge von 120 000 Kg mit einem Referenzfettgehalt von
3,99% zum Preis je Kg (ohne Umsatzsteuer) von mindestens 1,00 DM an. Im
Rahmen dieses Verkaufsangebots gab der Kläger ferner an, dass er
pauschalierender Landwirt sei und der Verkaufsstelle 9% Umsatzsteuer in
Rechnung stelle. Auf die übrigen Angaben im Rahmen dieses Angebotsformulars
wird Bezug genommen.
Unter dem 30.10.2000 übersandte der Hessische Bauernverband e.V.,
Verkaufsstelle für Milchreferenzmengen in Hessen dem Kläger eine "Mitteilung der
Verkaufsstelle an erfolgreiche Anbieter nach der Zusatzabgabenverordnung
(ZAV)". Der Hessische Bauernverband teilte mit, dass der Kläger mit seinem
Verkaufsangebot am Übertragungstermin 30.10.2000 zum Zuge gekommen sei.
Die Verkaufsstelle werde den an den Kläger zu zahlenden Betrag in Höhe von
124.514,14 DM zuzüglich 9% Umsatzsteuer in Höhe von 11.206,30 DM, also
insgesamt 135.720,70 DM überweisen, sobald die Verkaufsstelle die Zahlungen
mit den zum Zuge gekommenen Nachfragen abgewickelt habe. Diesem als
"Bescheid" bezeichneten Schriftstück ist eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt.
Mit Schreiben vom 28.06.2002 teilte der Hessische Bauernverband dem Kläger
mit, dass der ausgezahlte Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 5.729,69 Euro
(11.206,30 DM) zurückgefordert werde. Der Betreff dieses Schreibens lautet:
"Neuberechnung des Verkaufspreises ihrer Anlieferungsmenge vom
Übertragungstermin 30.10.2000 aufgrund des Schreibens des
Bundesministeriums für Finanzen vom 19.12.2000". Die Verkaufsstelle für
Milchreferenzmengen habe die Milchquotenübertragung zum Handelstermin
30.10.2000 als Eigenhändler durchgeführt. Den erwerbenden Landwirten seien
Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilt worden. Der
Rechnungsbetrag zuzüglich Umsatzsteuer sei an die Verkaufsstelle entrichtet
worden. Dem Kläger als erfolgreichem Anbieter sei von der Verkaufsstelle eine
Gutschrift erteilt worden, in der die Umsatzsteuer in Höhe von 11.206,30 DM
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Gutschrift erteilt worden, in der die Umsatzsteuer in Höhe von 11.206,30 DM
ausgewiesen gewesen sei. Mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 19.12.2000 sei festgestellt worden, dass die Verkaufsstellen nicht als
Eigenhändler sondern als eine Art Vermittler zu behandeln seien. Gegenüber den
erfolgreichen Nachfragen sei deshalb die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer
zurückzuerstatten. Im Hinblick auf die Vermittlereigenschaft der Verkaufsstelle sei
nun aber seitens der erfolgreichen Anbieter keine Leistung im Sinne des § 14 Abs.
5 Satz 1 Umsatzsteuergesetz erbracht worden. Daher schulde der jeweilige
Verkäufer der Milchquote der Verkaufsstelle die in der Gutschrift ausgewiesene
Umsatzsteuer. Auch diesem Schreiben - als "Bescheid" bezeichnet", ist eine
Rechtsbehelfsbelehrung angefügt.
Mit Schreiben vom 24.07.2002 hat der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid
vom 28.06.2002 eingelegt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2002 wies das Regierungspräsidium Kassel
den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte es im Wesentlichen die
Ausführungen des Bescheides des Hessischen Bauernverbandes vom 28.06.2002
und stellte den Inhalt des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom
19.12.2000 bzw. eines Schreibens des Hessischen Ministeriums der Finanzen (vom
07.05.2001) da. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am
19.10.2002.
Mit Schriftsatz vom 11.11.2002, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
zugegangen am 14.11.2002 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein
Begehren weiterverfolgt. Er sei hinsichtlich der Umsatzsteuer pauschalierender
Landwirt. Er habe der Beklagten die Milchquote zum Verkauf zuzüglich
Mehrwertsteuer angeboten. Dieses Angebot sei von der Beklagten angenommen
worden. Es handele sich bei dem gesamten Vorgang nicht um ein hoheitliches
Handeln. Die Beklagte habe die Vermittlung von Milchquoten selbst geworben, wie
dies im gewerblichen Verkehr üblich sei. Die Beklagte habe sich dann auch
vertragsgerecht verhalten und die Auszahlung der von ihr geschuldeten Beträge
einschließlich Mehrwertsteuer vorgenommen. Der Kläger ist der Auffassung, es sei
fehlerhaft, das Ganze hoheitlich über einen Verwaltungsakt zu regeln. Unabhängig
hiervon sei der Verwaltungsakt auch nicht zurücknehmbar. Der ausgezahlte
Betrag an Mehrwertsteuern sei längst vom Kläger verbraucht. Auch habe er sich
auf den Erhalt der Umsatzsteuer eingerichtet und den Verkaufspreis entsprechend
niedriger kalkuliert.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Hessischen Bauernverbandes vom 28.06.2002 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2002 aufzuheben.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Hinblick auf die im Oktober 2000 ungeklärte Rechtslage hätten die
Verkaufsstellen für Milchreferenzmengen in Hessen die Milchquotenübertragung
als Eigenhändler durchgeführt. Den Käufern von Milchquoten seien Rechnungen
mit gesondertem Umsatzsteuernachweis erteilt worden und die Verkäufer hätten
Gutschriften erhalten, in denen die Umsatzsteuer offen ausgewiesen worden sei.
Das Landwirtschafts- und das Finanzministerium des Bundes hätten sodann
festgestellt, dass die Verkaufsstellen nicht als Eigenhändler tätig werden. Den
Käufern von Milchquoten seien daraufhin die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer
zurückentrichtet worden. Von den Milchquotenverkäufern sei die in den
Gutschriften ausgewiesene Umsatzsteuer zurückgefordert worden.
Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den
Inhalt der vorgelegten "Behördenakte" Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig.
Der Verwaltungsrechtweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO ist eröffnet. Danach ist der
Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich,- rechtlichen Streitigkeiten
nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht einem
anderen Gericht zugewiesen sind. Da der Kläger vorliegend mit Verwaltungsakten
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anderen Gericht zugewiesen sind. Da der Kläger vorliegend mit Verwaltungsakten
(Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid) überzogen wird, die ihm eine
Rückzahlungspflicht auferlegen wollen, richtet sich die Klage gegen einen
Verwaltungsakt in der Gestalt eines Widerspruchsbescheides und der
Verwaltungsrechtsweg ist selbst dann gegeben, wenn die Behörde nicht durch
Verwaltungsakte hätte entscheiden dürfen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., §
40, Rn. 6). Als Adressat der Verwaltungsakte ist der Kläger gemäß § 42 Abs. 2
VwGO auch klagebefugt, da sich zumindest durch das Auffanggrundrecht des Art.
2 Abs. 1 GG ein umfassender Schutz seiner Freiheitssphäre ergibt und hieraus
zumindest die Möglichkeit einer Rechtsverletzung zu bejahen ist.
Die zulässige Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Bescheid des Hessischen
Bauernverbandes vom 28.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des
Regierungspräsidiums Kassel vom 15.10.2002 ist rechtswidrig und der Kläger ist
hierdurch in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Der Beklagtenseite war es vorliegend nicht eröffnet, einen vermeintlichen
Rückzahlungsanspruch durch einen Verwaltungsakt zu realisieren. Für ein solches
Vorgehen bedarf es einer besonderen gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerwG, Urt. v.
13.02.1976, BVerwGE Band 50, S. 171; Urt. v. 26.10.1979, BVerwGE Band 59, S.
60, Urt. v. 24.01.1992, NVwZ 1992, S. 769). Die einzig denkbare
Ermächtigungsgrundlage insoweit ist vorliegend § 10 Abs. 1, Abs. 3 des Gesetzes
zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) vom 31.08.1972
i. d. F. der Bekanntmachung vom 20.09.1995 (BGBl. I S. 1146) i.V.m. § 49 a Abs. 1
S. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes. Gemäß § 10 Abs.
1 S. 1 MOG sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und
8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2-4
und § 49 a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind
anzuwenden. Mit dem Bescheid vom 28.06.2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15.10.2002 kam es nach dem Wortlaut zwar lediglich
zur Rückforderung des ausgezahlten Umsatzsteuerbetrages in Höhe von 5729,69
€, doch ist zugunsten der Beklagtenseite davon auszugehen, dass mit diesem
Rückforderungsbescheid konkludent auch die Rücknahme des Bescheides vom
30.10.2000 (Mitteilung der Verkaufsstelle an erfolgreiche Anbieter) erfolgen sollte,
da nur hiermit die Grundlage für die Erstattung von Leistungen geschaffen worden
wäre.
§ 10 Abs. 1 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2-4 und 49 a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2
Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes kommen jedoch aus den nachfolgenden
Gründen nicht zur Anwendung:
Zwar handelt es sich bei der Übertragung der Anlieferungsreferenzmengen um
einen Fall des § 8 MOG, da diese Norm ermächtigt, Vorschriften über das
Verfahren bei der Aufteilung, Zuteilung und Änderung unter anderem von
Referenzmengen und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen im Rahmen von
Marktordnungsmaßnahmen zu erlassen, doch fehlt es konkret bezogen auf die
erfolgten Zahlungen an einem zugrundeliegenden Verwaltungsakt, den es
zurückzunehmen gelte. Gemäß § 48 Abs. 2 S. 1 VwVfG des Bundes kann sich die
Rücknahme nur auf einen rechtswidrigen Verwaltungsakt beziehen, "der eine
einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder
hierfür Voraussetzung ist". Ein derartiger Verwaltungsakt ist im Hinblick auf die an
den Kläger gelangte Umsatzsteuer, unabhängig davon, dass es sich bei der
Übertragung der Anlieferungsreferenzmenge selbst um einen Verwaltungsakt
handelt, nicht gegeben. Ein Verwaltungsakt gewährt eine Leistung, wenn er eine
Anordnung trifft, die das Vermögen des Begünstigten unmittelbar vergrößert, so
dass die Pflicht der Behörde zur Erbringung der Leistung von keinem weiteren
Rechtsakt abhängt (vgl. Schäfer in Obermayer, VwVfG, 3. Aufl., § 48, Rn. 32). Dies
ist offensichtlich nicht der Fall, da die Mitteilung der Verkaufsstelle an erfolgreiche
Anbieter vom 30.10.2000 neben der Mitteilung gemäß § 11 Abs. 1 der Verordnung
zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung) vom
12.01.2000 (BGBl. I S. 27) im Hinblick auf die zu zahlenden Beträge lediglich darauf
hinweist, dass die Verkaufsstelle den zu zahlenden Betrag in Höhe von 124.514,40
DM zuzüglich Umsatzsteuer (9%) in Höhe von 11.206,30 DM auf das vom Kläger
angegebene Konto überweisen wird, sobald die Verkaufsstelle die Zahlungen mit
dem zum Zuge gekommenen Nachfragen abgewickelt hat. Es handelt sich jedoch
auch insoweit nicht um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, der Voraussetzung
für die Gewährung einer entsprechenden Leistung ist. Mit Geld- bzw.
Sachleistungen im Sinne von § 48 Abs. 2 S. 1 VwVfG des Bundes sind nämlich nur
öffentliche Leistungen gemeint, nicht auch Leistungen Privater, die ihre faktische
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öffentliche Leistungen gemeint, nicht auch Leistungen Privater, die ihre faktische
Grundlage in der Existenz eines Verwaltungsaktes finden. Nicht anzuwenden ist §
48 Abs. 2 S. 1 VwVfG des Bundes auf Verwaltungsakte, die Vermögensvorteile
ermöglichen, ohne dass eine Behörde Leistungen erbringt (vgl. Kopp/Ramsauer,
VwVfG, 8. Aufl., § 48, Rn. 74; Knack, VwVfG, § 48, Rn. 86; ferner OVG Berlin, Beschl.
v. 08.10.1991, DVBl. 1992, S. 280, 285). So ist es aber vorliegend. Während die
Übertragung der Anlieferungsreferenzmengen Zusatzabgabenverordnung durch
die Verkaufsstellen gemäß § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1
nach Auffassung der erkennenden Kammer als Verwaltungsakt zu bewerten ist (so
auch Düsing, Kauch, die Zusatzabgabe im Milchsektor, S. 208; vgl. auch zu § 9
Abs. 2 Milchgarantiemengenverordnung: Urt. d. BVerwG v. 18.04.1997, DVBl.
1997, S. 1324, 1325 sowie Urt. d. OVG Rheinlandpfalz vom 23.03.1990, Agrarrecht
1991, S. 258; ferner Niels, zur Gestaltung des Milchmarktes seit dem 01.04.2000
und Aspekte des Milchreferenzhandels in Agrarrecht 2001 S. 4 ff), erstreckt sich
diese Bewertung nicht auf den in der Folgezeit gemäß § 11 Abs. 3 S. 6
Zusatzabgabenverordnung zu zahlenden Betrag". Diese Zahlung letztlich des
Nachfragers an den Anbieter, vermittelt über die Verkaufsstelle, erweist sich
vielmehr als Leistung eines Privaten, die ihren faktischen Grund in der
Referenzmengenübertragung findet, und auch nicht deshalb zur öffentlich-
rechtlichen Leistungsgewährung der Verkaufsstelle wird, weil dieser Betrag
zunächst an die Verkaufsstelle gezahlt wird und von dort aus an den Anbieter
weitergereicht wird. Da es somit an einem leistungsgewährenden Verwaltungsakt
für die Auskehrung des Umsatzsteuerbetrages in Höhe von 11.206,30 DM fehlt,
kann ein entsprechender Verwaltungsakt auch nicht zurückgenommen und eine
entsprechende Leistung auch nicht durch den Verwaltungsakt zurückgefordert
werden. Die Beklagtenseite ist somit, was ihr Begehren auf Rückerhalt dieses
Betrages anbelangt, auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zu
verweisen, dessen Realisierung im Rahmen einer Leistungsklage gegen den Kläger
vollzogen werden müsste.
Wenn man der oben dargelegten Rechtsansicht nicht folgt und die Mitteilung der
Verkaufsstelle an erfolgreiche Anbieter vom 30.10.2000 als leistungsgewährender
Verwaltungsakt auch bezogen auf die zu zahlenden Beträge ansieht, so käme
man nach Auffassung des erkennenden Gerichts gleichwohl zu einer erfolgreichen
Klage. Das erkennende Gericht teilt nämlich insoweit die Auffassung des
Verwaltungsgerichts Lüneburg in einem Urteil vom 03.04.2003 (Az.: 2 A 241/01)
wonach der Rücknahme des entsprechenden Bescheides
Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht
Lüneburg hat zutreffend dargelegt, dass eine Konstellation wie sie auch im
anhängigen Rechtsstreit gegeben ist, einen Vertrauensschutz des Klägers
rechtfertigt, da der Kläger unwidersprochen vorgetragen habe, dass er die
neunprozentige Umsatzsteuer, die bei ihm als pauschalierenden Landwirt verbleibt
und nicht weiter abgeführt werden muss, bei der Kalkulation des von ihm im
Verkaufsangebot genannten Mindestverkaufspreises berücksichtigt hat. Dort wie
auch vorliegend wäre davon auszugehen, dass der Kläger in Kenntnis der
fehlenden Umsatzsteuerpflicht dieser Veräußerung von Anfang an einen höheren
Verkaufspreis genannt und wohl auch erzielt hätte. Zutreffend führt das
Verwaltungsgericht Lüneburg insoweit aus: "Die Vermögensdisposition des Klägers
wurde hier bereits vor Erlass des Verwaltungsaktes getroffen, in dem er ein
bindendes Angebot gegenüber der Verkaufsstelle abgegeben hat. Wird
nachfolgend festgestellt, dass die Voraussetzungen der Umsatzsteuerpflicht
dieses Geschäftes, von der alle Beteiligten zum Zeitpunkt des Abschlusses
ausgegangen sind, nicht vorliegen, rechtfertigt dies nicht, lediglich die
Umsatzsteuer zugunsten des Erwerbers und zu Lasten des Veräußerers
rückabzuwickeln. Es hätte dann lediglich die Möglichkeit bestanden, das Geschäft
in vollem Umfange rückabzuwickeln ".
Da das beklagte Land unterlegen ist, hat es gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten
des Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.