Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 07.11.2005

VG Frankfurt: stadt, werkstatt, mitbestimmungsrecht, entschädigung, anschluss, beteiligungsrecht, beschäftigungsfähigkeit, realisierung, zugang, ausführung

1
2
3
4
Gericht:
VG Frankfurt 23.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 L 2361/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 16 Abs 3 SGB 2, § 77 Abs 1
Nr 2 Buchst a PersVG HE
(Personalrat; Mitbestimmung; Ein Euro Job; Einstellung)
Leitsatz
1. Die Beschäftigung von erwerbslosen arbeitsuchenden Hilfsbedürftigen in
Arbeitsgelegenheiten im Rahmen des § 16 Abs. 3 SGB II erfolgt auf rein sozialrechtlicher
Grundlage.
2. Die Beschäftigung dieses Personenkreises unterfällt nicht der Mitbestimmung eines
Personalrats bei Einstellung.
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe
Die Beteiligten streiten darum, ob dem Antragsteller bei der Beschäftigung von
erwerbslosen arbeitssuchenden Hilfsbedürftigen im Bereich des Stadtschulamtes
im Rahmen von § 16 Abs. 3 SGB II unter Gewährung einer
Mehraufwandsentschädigung ein Mitbestimmungsrecht bei Einstellung zusteht.
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main hat am
16.12.2004 unter anderem beschlossen, die Werkstatt Frankfurt am Main e. V mit
der federführenden Organisation von Arbeitsgelegenheiten i. S. d. § 16 Abs. 3 SGB
II im Bereich städtischer Ämter und Betriebe zu beauftragen. Zuvor hatte bereits
das Stadtschulamt den Schulleitungen, Schulsekretärinnen,
Schulhausverwalterinnen und städtischen Betreuungsmitarbeiterinnen die Absicht
mitgeteilt, möglichst flächendeckend gemeinnützige und zusätzliche
Arbeitsgelegenheiten einzurichten. Mit Schreiben vom 09.12.2004 teilte der
Antragsteller daraufhin der Beteiligten mit, ihm stehe im Hinblick auf die
Integration der in solchen Arbeitsgelegenheiten beschäftigten Personen in die
Dienststelle ein Beteiligungsrecht zu, bei dessen Ausübung auch zu prüfen sei, ob
es sich tatsächlich um zusätzliche Tätigkeiten handele. Die Beteiligte widersprach
dem mit Schreiben vom 12.01.2005 und wies darauf hin, die Beschäftigung in den
Arbeitsgelegenheiten stelle nicht die Ausübung einer Erwerbsarbeit dar.
Am 31.03.2005 schlossen die Werkstatt Frankfurt am Main e. V. und die Stadt
Frankfurt am Main, Stadtschulamt, einen Kooperationsvertrag zur Durchführung
der Beschäftigung von erwerbslosen arbeitssuchenden Hilfsbedürftigen in
gemeinnützigen und zusätzlichen Tätigkeiten im Rahmen von § 16 Abs. 3 SGB II
ab. Die Werkstatt wird dabei im Auftrag der Stadt Frankfurt am Main und der
Arbeitsagentur Frankfurt am Main tätig, die sich in einer ARGE
zusammengeschlossen haben. Ziel des Vertrages ist es, arbeitssuchenden
Menschen qualifizierende Beschäftigungen zu vermitteln, um ihre
Beschäftigungsfähigkeit herzustellen, zu erhalten oder zu erhöhen. Die Auswahl
der arbeitssuchenden Menschen für entsprechende Beschäftigungen erfolgt nach
Angaben der Beteiligten durch die Werkstatt, nach Angaben des Antragstellers in
Teilbereichen durch die Schul- oder Kindertagesstättenleitungen.
In der Folgezeit wurden an verschiedenen Schulen im Gebiet der Stadt Frankfurt
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
In der Folgezeit wurden an verschiedenen Schulen im Gebiet der Stadt Frankfurt
am Main zunächst 25, spätere weitere 14 Personen in Arbeitsgelegenheiten i. S. d.
§ 16 Abs. 3 SGB II beschäftigt, ohne den Antragsteller daran zu beteiligten. Die
Beschäftigungsteilnehmer/innen erhalten eine Mehraufwandsentschädigung je
Arbeitsstunde in Höhe von 1,50 € zusätzlich zum Arbeitslosengeld II, das während
der Beschäftigung weiter gezahlt wird. Die Dauer der Beschäftigung ist auf 9
Monate begrenzt. Im Anschluss daran sollen andere Personen in derartigen
Beschäftigungen eingesetzt werden.
Zur Begründung seines Mitbestimmungsrechts bei Einstellung macht der
Antragsteller geltend, die entsprechenden Personen würden in die Dienststelle,
ihre Arbeits- und Ablauforganisation eingegliedert, unterlägen dem Weisungsrecht
der Mitarbeiter des Stadtschulamtes in fachlicher Hinsicht wie nach Zeit und Ort
ihrer Beschäftigung. Zudem wähle teilweise auch die Leitung der jeweiligen
Einrichtung das Personal aus.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass der unter Vermittlung der Werkstatt Frankfurt am Main e. V. im
Rahmen von § 16 Abs. 3 SGB II erfolgende Einsatz von erwerbsfähigen
Hilfsbedürftigen in Arbeitsgelegenheiten im Bereich des Stadtschulamtes der
Stadt Frankfurt am Main unter Gewährung einer zusätzlichen Entschädigung von
1,50 € je Arbeitsstunde seiner Mitbestimmung nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
HPVG unterliegt.
Die Beteiligte beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie macht geltend, die Wahrnehmung von Aufgaben, die auch nur teilweise
Bestandteil von Tätigkeitsbeschreibungen regulärer Planstellen seien, sei durch
den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung ausgeschlossen. Es handele
sich nur um zusätzliche Arbeiten. Sollte im Einzelfall etwas Gegenteiliges ins Werk
gesetzt werden, werde dem seitens der Leitung des Stadtschulamtes
entgegengetreten, sodass trotz der entsprechenden Anträge einer Schulleitung
etc. die beantragte Arbeitsgelegenheit dann nicht eingerichtet werde.
Ein Heftstreifen und ein Ordner Verwaltungsvorgänge der Beteiligten sind zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf ihren Inhalt und
den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug
genommen.
II. Das Begehren des Antragstellers ist als Feststellungsantrag nach § 256 ZPO
zulässig, nachdem der Antrag in der mündlichen Verhandlung so umgestellt
wurde, dass er auf die Feststellung eines gegenwärtig streitigen
Rechtsverhältnisses zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten gerichtet ist.
Der Antrag ist auch hinreichend an dem streitauslösenden Ereignis ausgerichtet,
sodass ein Feststellungsinteresse gegeben ist.
Der Antrag hat keinen Erfolg, da dem Antragsteller bei Beschäftigung von
erwerbsfähigen arbeitslosen Hilfsbedürftigen im Bereich des Stadtschulamtes im
Rahmen von § 16 Abs. 3 SGB II unter Gewährung einer zusätzlichen Entschädigung
von 1,50 € je Arbeitsstunde kein Mitbestimmungsrecht nach § 77 Abs. 1 Nr. 2
Bucht. a HPVG zusteht. Danach unterliegt in Personalangelegenheiten von
Arbeitern und Angestellten die Einstellung der Mitbestimmung des Personalrats.
Die Beschäftigung von erwerbsfähigen arbeitslosen Hilfsbedürftigen im Rahmen
des § 16 Abs. 3 SGB II stellt weder eine Personalangelegenheit der Arbeiter oder
Angestellten dar, noch liegt sonst bei erweiternder Auslegung des
Einstellungstatbestandes eine beteiligungspflichtige Einstellung vor, schon weil es
sich um eine rein sozialrechtliche Maßnahme handelt, an deren Realisierung unter
Beachtung der Schutzzweckgrenze für die Beteiligung von Personalräten kein
Beteiligungsrecht bestehen kann.
Das BVerwG hat in seiner Rechtsprechung bis 1994 daran festgehalten, dass im
Hinblick auf die - vom BetrVG abweichende - Fassung der
Personalvertretungsgesetze eine Mitbestimmung bei Einstellung voraussetzt, dass
die einzustellende Person nach Inhalt und Umfang ihrer in Aussicht genommenen
Tätigkeit in der Dienststelle als Mitarbeiter, Beschäftigte im Sinne des § 4 BPersVG
oder vergleichbaren Landesrechts (§ 4 HPVG) anzusehen ist (BVerwG B. 3.2.1988 -
6 PB 22 u. 23.87 - juris; 27.11.1991 - 6 P 15.90 - PersR 1991, 198, 199; 20.5.1992 -
15
16
17
6 PB 22 u. 23.87 - juris; 27.11.1991 - 6 P 15.90 - PersR 1991, 198, 199; 20.5.1992 -
6 P 4.90 - PersR 1992, 405, 406; 15.3.1994 - 6 P 24.92 - PersR 1994, 288). Folgt
man dieser mit dem Wortlaut der Beteiligungsrechte am ehesten in
Übereinstimmung stehenden Auslegung des § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a HPVG, so
kann dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht schon deshalb nicht zustehen,
weil die im Stadtschulamt beschäftigten erwerbslosen Hilfsbedürftigen im Rahmen
ihrer nach § 16 Abs. 3 SGB II erfolgenden Beschäftigung nicht in einem
Arbeitsverhältnis stehen, wie es in dieser gesetzlichen Vorschrift ausdrücklich
festgelegt ist. Die entsprechenden Personen werden also gerade keine
Beschäftigten im Sinne des § 4 HPVG und der nachfolgenden Bestimmungen,
sonder werden in der Dienststelle nur auf sozialrechtlicher Grundlage und im
Wesentlichen in der Verantwortung der Werkstatt Frankfurt am Main e. V. tätig, die
wiederum im Auftrag der Stadt Frankfurt am Main und der Arbeitsagentur
Frankfurt am Main, zusammengeschlossen in einer Arbeitsgemeinschaft zur
Umsetzung des SGB II, handelt.
Geht man stattdessen im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG seit 1995
davon aus, dass es auf die mögliche Zuordnung einzustellender Personen zum
Kreis der Beschäftigten im Sinne des § 4 HPVG nicht ankommt, sofern nur keine
selbstständige Tätigkeit vorliegt, führt dies ebenfalls nicht zum Eintritt des
Mitbestimmungstatbestandes. Dabei muss nämlich berücksichtigt werden, dass
die erweiternde Auslegung des Einstellungstatbestandes unabhängig von § 4
HPVG die Grenzen des Schutzzwecks der Mitbestimmung in
Personalangelegenheiten bei Arbeitnehmern nicht überschreiten darf. Zwar hat
das BVerwG auch für die Eingliederung von Krankenschwestern, die Mitglieder
einer Schwesternschaft sind, angenommen, dies stelle eine
mitbestimmungspflichtige Einstellung dar, obwohl die Krankenschwestern - im
Unterschied zu Leiharbeitnehmern - nicht in einem Arbeitsverhältnis zur
Schwesternschaft stehen, noch auf dessen Grundlage tätig werden (BVerwG B. v.
27.8.1997 - 6 P 7.95 - PersR 1998, 22; 18.6.2002 - 6 P 12.01 - PersR 2002, 487;
vgl. zu § 99 BetrVG BAG B. v. 22.4.1997 - 1 ABR 7.96 - NZA 1997, 1297). Diese
Auslegungserweiterung lässt sich jedoch nicht auf Beschäftigung im Rahmen von §
16 Abs. 3 SGB II übertragen, schon weil die Beschäftigung dieser Personen - im
Unterschied zu den Schwestern einer Schwesternschaft - nicht darauf angelegt ist,
den betroffenen Personenkreis in einer Weise in die Dienststelle zu integrieren, wie
dies den Verhältnissen der in einem Arbeitsverhältnis zum Träger der Dienststelle
stehenden Arbeitskräfte entspricht.
Für die Auslegung des Einstellungstatbestandes ist darauf zu achten, dass die die
Beteiligungsrechte rechtfertigende Schutzzweckgrenze nicht überschritten wird,
wie das BVerwG in seinem Beschluss vom 26.1.2000 (6 P 2.99 - PersR 2000, 243,
245) unter Bezug auf den Beschluss des BVerfG vom 24.5.1995 - 2 BvF 1/92 -
BVerfGE 93, 37, 70) zutreffend ausgeführt hat. Zur Beschäftigung von
Sozialhilfeempfängern im Rahmen des früheren § 19 BSHG ohne Abschluss eines
Arbeitsvertrages führt das BVerwG aus, derartige Maßnahmen unterlägen nicht
der Mitbestimmung des Personalrats nach Maßgabe der Generalklausel des § 51
MBG SchlH. Dabei stellt das BVerwG darauf ab, dass diese Beschäftigung dem
Vollzug sozialrechtlicher Vorschriften dient, entsprechende Maßnahmen nicht auf
die Ausübung einer Erwerbsarbeit in der Dienststelle gerichtet sind. So verhält es
sich auch hier. Die Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 SGB II bezwecken die Erhaltung,
Verbesserung oder Herstellung der Beschäftigungsfähigkeit der einzelnen
Hilfsbedürftigen, zielen also auf ihre persönlichen Verhältnisse, nicht auf die
Erledigung öffentlicher Verwaltungsaufgaben des Dienststellenträgers, in dessen
Bereich eine entsprechende Beschäftigungsmöglichkeit bereit gestellt wird. Die
Realisierung solcher Beschäftigungsmöglichkeiten verfolgt ausschließlich
sozialrechtliche Zwecke, ungeachtet der faktischen Auswirkungen auf die
Arbeitsmärkte. Diese Wirkungen sind Folgen der Einrichtung von
Beschäftigungsmöglichkeiten im Rahmen des § 16 Abs. 3 SGB II, nicht jedoch
deren Inhalt. Die Beteiligung von Personalräten der Dienststellen, in denen
entsprechende Beschäftigungsmöglichkeiten bereit gestellt werden, am konkreten
Personaleinsatz, an der Auswahl der in der Dienststelle nach § 16 Abs. 3 SGB Ii
einzusetzenden Personen liefe auf eine Beteiligung an der Umsetzung
sozialrechtlicher Vorschriften und der zu ihrer Ausführung berufenen Stellen
hinaus. Dies bedürfte einer entsprechenden gesetzlichen Regelung, die jedoch
nicht geschaffen wurde.
Für den rein sozialrechtlichen Charakter der Beschäftigung in Arbeitsgelegenheiten
nach § 16 Abs. 3 SGB II spricht auch, dass die Auswahl der Hilfsbedürftigen nach
gesetzlich nicht näher bestimmten Kriterien, d. h. vor allem nach sozialen
18
19
gesetzlich nicht näher bestimmten Kriterien, d. h. vor allem nach sozialen
Aspekten erfolgt, jedenfalls erfolgen kann. Dagegen gilt nach der Rechtsprechung
des BVerwG für jede Teilhabe an der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch
Einstellung das Prinzip, den entsprechenden Personenkreis gemäß Art. 33 Abs. 2
GG nur nach Maßgabe des Leistungsprinzips auszuwählen, wobei die
Anforderungen hinsichtlich der einzelnen Aspekte dieses Leistungsprinzips sich
nach den Bedürfnissen der Beschäftigungsstelle, nicht aber nach den Wünschen
des Sozialleistungsträgers bei der sachgerechten Umsetzung des SGB II im
Verhältnis zu den Hilfsbedürftigen richten. Würde man das Leistungsprinzip in der
vorgenannten Weise auf die Auswahl und den Zugang zu den
Beschäftigungsmöglichkeiten beziehen, die nach § 16 Abs. 3 SGB II zusätzlich
bereit zu stellen sind, könnte von der Regelung überhaupt kein sachgerechter
Gebrauch mehr gemacht werden. Die Auswahl von Hilfsbedürftigen für zusätzliche
Beschäftigungsmöglichkeiten muss auch andere Erwägungen zur Grundlage
haben können, bei denen es auf die Interessen der Beschäftigungsstellen allenfalls
bedingt ankommen kann. Geht man aber davon aus, dass die in
Beschäftigungsmöglichkeiten tätigen Hilfsbedürftigen nicht an der Erfüllung
öffentlicher Aufgaben im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV teilnehmen, so
unterliegt die Auswahl des entsprechenden Personenkreises auch nicht den
entsprechenden verfassungsrechtlichen Beschränkungen. Würde man allerdings
das Gegenteil annehmen, würde dies zur Verfassungswidrigkeit des § 16 Abs. 3
SGB II führen.
Für die Verneinung des Einstellungstatbestandes kann es nicht darauf ankommen,
ob die Heranziehung zur Beschäftigung nach § 16 Abs. 3 SGB II durch
Verwaltungsakt erfolgt, oder ob vom Sozialleistungsträger bzw. seinem
Beauftragten zur Durchführung der Beschäftigung ein öffentlich-rechtlicher Vertrag
mit dem Hilfsbedürftigen abgeschlossen wird. Diese Frage ist für die Einordnung
der Beschäftigungsmaßnahmen ohne Bedeutung. Nur wenn zur Durchführung der
Beschäftigung - abweichend von § 16 Abs. 3 SGB II - ein Arbeitsvertrag
abgeschlossen werden soll, kann der Mitbestimmungstatbestand Einstellung
eingreifen. Diese Voraussetzung liegt hier jedoch nach übereinstimmender
Auffassung der Beteiligten und des Antragstellers nicht vor.
Ob und in welchem Umfang die Auswahl der Beschäftigungsmöglichkeiten im
Stadtschulamt nach § 81 Abs. 3 S. 3 HPVG der Beteiligung unterliegt, ist nicht
Gegenstand dieses Verfahrens.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.